Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08

Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und 6-Monats-Frist bei der 130 %-Abrechnung

Der BGH hat klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich sofort mit dem Schadensereignis fällig wird. Bei der 130 %-Abrechnung muss die sechsmonatige Weiternutzung nicht vor Klageerhebung abgelaufen sein.

Leitsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wird grundsätzlich mit dem Schadensereignis fällig. Im Rahmen der 130 %-Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzungsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung, die auch noch im Laufe des Rechtsstreits erfüllt werden kann.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach einem Totalschaden im 130 %-Bereich fachgerecht reparieren und erhob Klage auf Erstattung der Reparaturkosten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die sechsmonatige Weiternutzungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Versicherung rügte die fehlende Fälligkeit des Anspruchs und hielt die Klage für verfrüht. Im Laufe des Rechtsstreits verstrich die Sechsmonatsfrist, während der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzte.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf der sechs Monate fällig wird. Der Anspruch entsteht und wird fällig mit dem Schadensereignis. Die sechsmonatige Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses. Diese kann auch noch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt werden. Für die Begründetheit der Klage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an – ist die Weiternutzungsfrist bis dahin abgelaufen, ist der Anspruch begründet. Eine Klage vor Ablauf der sechs Monate ist daher nicht verfrüht, sondern wird gegebenenfalls erst im Laufe des Verfahrens begründet.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist prozessual bedeutsam: Geschädigte können im 130 %-Fall sofort klagen, ohne die Sechsmonatsfrist abwarten zu müssen. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheblich. Versicherer können die fehlende Fristwahrung nicht als Fälligkeitseinrede nutzen, sondern müssen den Ablauf der Frist abwarten und dann gegebenenfalls anerkennen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 128

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10

Unbegründete Werkstattrabatte mindern den Reparaturkostenanspruch nicht

Der BGH hat entschieden, dass nicht näher begründete Rabatte, die der Reparaturbetrieb dem Geschädigten einräumt, bei der Schadensabrechnung nicht zulasten des Geschädigten zu berücksichtigen sind.

Leitsatz

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und gewährt die Werkstatt dabei einen Nachlass, der nicht auf einer besonderen persönlichen Beziehung oder ungewöhnlichen Umständen beruht, so kann der Geschädigte gleichwohl die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten verlangen, wenn sich der Werkstattrabatt nicht schadensmindernd auswirkt.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Die Werkstatt gewährte einen Nachlass auf die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten, ohne dass hierfür ein konkreter Grund – etwa eine besondere Geschäftsbeziehung oder Gegenleistung – erkennbar war. Die beklagte Versicherung erstattete nur die tatsächlich in Rechnung gestellten, niedrigeren Kosten und argumentierte, der Geschädigte müsse sich den erhaltenen Vorteil anrechnen lassen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass bei konkreter Schadensabrechnung zwar grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich sind. Ein nicht näher begründeter Werkstattrabatt, der aus Kulanz, Kundenbindung oder sonstigen Gründen gewährt wird, die allein in der Sphäre der Werkstatt liegen, kann dem Geschädigten jedoch nicht entgegengehalten werden. Der Geschädigte hat keinen Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe eine Werkstatt Nachlässe gewährt. Solche Nachlässe dienen nicht der Schadensminderung, sondern beruhen auf wirtschaftlichen Erwägungen der Werkstatt. Sie dem Schädiger zugutekommen zu lassen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da der Geschädigte keinen Anspruch auf den Rabatt hat und ihn nicht bei jeder künftigen Reparatur erwarten kann.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis von erheblicher Bedeutung. Versicherer können den Geschädigten nicht auf niedrigere Kosten verweisen, die nur durch einen unverbindlichen Werkstattrabatt zustande kommen. Dies gilt allerdings nur für nicht näher begründete Nachlässe. Liegt dagegen eine dauerhafte Vergünstigung vor, etwa aufgrund eines Rahmenvertrags oder einer Mitarbeitervergünstigung, kann dies anders zu beurteilen sein.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.02.2011 – VI ZR 79/10
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 547

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11

Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass Sachverständigenkosten bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers ebenfalls nur anteilig – also im Umfang der Haftungsquote – zu erstatten sind. Zudem enthält die Entscheidung wichtige Ausführungen zur Haftungsverteilung bei der Kollision eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr.

Leitsätze

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Sachverhalt

Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße, um an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die in Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße und beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw auf 7.300 EUR brutto und den Restwert auf 2.700 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 EUR, der Sachverständigenkosten von 747 EUR, einer Kostenpauschale und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 50 % des Wiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale zu, erkannte ihm aber die Sachverständigenkosten in voller Höhe (747 EUR) zu – also ungequotelt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH beanstandete zunächst die Haftungsverteilung des Berufungsgerichts. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und dem Gegenverkehr hat der Linksabbieger, der seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt hat, regelmäßig allein oder zumindest zum größten Teil zu haften. Die vom Berufungsgericht vorgenommene hälftige Teilung berücksichtigte nicht hinreichend das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

Darüber hinaus beanstandete der BGH, dass das Berufungsgericht dem Kläger die Sachverständigenkosten in voller Höhe und nicht nur anteilig zugesprochen hatte. Der BGH stellte klar: Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten. Die Sachverständigenkosten sind Teil des erstattungsfähigen Schadens gemäß § 249 BGB, unterliegen aber – wie alle übrigen Schadenspositionen – der quotenmäßigen Kürzung im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen bestätigt sie die strenge Haftung des Linksabbiegers bei Missachtung der Wartepflicht. Zum anderen stellt sie unmissverständlich klar, dass Sachverständigenkosten bei einer Mithaftung des Geschädigten nicht privilegiert behandelt werden, sondern ebenso wie alle anderen Schadenspositionen der Quotelung unterliegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung von Unfällen mit geteilter Haftung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Normen: §§ 249, 254 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG; §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO
Fundstelle: zfs 2013, 198 = VersR 2012, 201

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Druckbehälterprüfung)

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (VI ZR 227/09) die Anforderungen an den Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte vorlag. Der BGH stellte klar, dass das bloße Zusammentreffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um eine gemeinsame Betriebsstätte zu begründen.

Leitsatz

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsurteils hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII hätte rechtfertigen können, nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216f. und v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 19 m.w.N.).

Sachverhalt

Der Sachverhalt betraf die Prüfung von Druckbehältern. Mitarbeiter eines Unternehmens schlossen die Kühlzentrale auf und veranlassten telefonisch die Abschaltung der Anlage, um die Überprüfung durch einen anderen Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kam zu einer Explosion. Das Berufungsgericht sah in diesem Geschehen eine gemeinsame Betriebsstätte, was eine Haftungsprivilegierung begründen sollte. Der BGH hob das Urteil auf, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte. Der Beklagte zu 2 war zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten.

Die Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des BGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbstständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen.

Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, a.a.O. S. 335 und v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus.

Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus war auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand.

Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam, schied auch die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gestellt werden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Betriebsablauf vorliegt, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen oder zu widerlegen. Die Entscheidung zeigt, dass bloße räumliche Nähe oder vorbereitende Tätigkeiten allein nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in komplexen Produktionsumgebungen von Bedeutung, wo die Abgrenzung oft schwierig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der gegenseitigen Abhängigkeiten der beteiligten Personen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12

Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen unmittelbarer Schockschäden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (VI ZR 548/12) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen sogenannter unmittelbarer Schockschäden. Im Kern geht es um die Frage, wann psychische Beeinträchtigungen, die durch ein traumatisches Ereignis wie den Unfalltod eines nahen Angehörigen verursacht wurden, als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Pathologiefassbarkeit und die Abgrenzung zu den üblichen psychischen Belastungen, denen Hinterbliebene ausgesetzt sind.

Leitsatz

Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Sachverhalt

Der Kläger erlebte den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar mit und war durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallverursachers selbst gefährdet. Nach Feststellungen des Berufungsgerichts wurde beim Kläger eine akute Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G festgestellt. Der Kläger zog infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen aus der ehelichen Wohnung aus und gab seinen Beruf als Lkw-Fahrer auf. Sein Arzt hatte ihm den Wohnungswechsel empfohlen, um die psychische Verarbeitung des Unfallereignisses zu verbessern. Der Kläger musste seinen Beruf aufgeben, da er unter fortdauernden Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr litt und deshalb nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen. Auch auf das Motorradfahren musste der Kläger verzichten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung überspannt wurden, da das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hatte, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hatte und selbst gefährdet war. Die vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen gehen deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Das Berufungsgericht hatte auch nicht berücksichtigt, dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die vom „Schockgeschädigten“ geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine unmittelbare Anwesenheit am Unfallort zurückzuführen sind.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach traumatischen Ereignissen. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von psychischen Primärschäden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen über das hinausgehen, was Hinterbliebene typischerweise erleben. Die Dokumentation der Pathologiefassbarkeit der psychischen Störung durch medizinische Gutachten ist essenziell. Zudem ist die unmittelbare Anwesenheit am Unfallort und die eigene Gefährdung des Geschädigten von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und einer fundierten medizinischen Expertise zur erfolgreichen Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12

  1. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10
  2. BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
  3. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16
  4. BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16

Unterkategorien

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

Seite 35 von 62

  • 30
  • 31
  • 32
  • 33
  • 34
  • 35
  • 36
  • 37
  • 38
  • 39

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte