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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

§ 108 SGB VII bei mittelbarer Haftungsprivilegierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 (VI ZR 501/16) über die Anwendung des § 108 SGB VII im Kontext einer mittelbaren Haftungsprivilegierung zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Berufungsgericht die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII hinreichend beachtet hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Bindungswirkung versäumt hatte.

Leitsatz

Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das Amtsgericht (AG) wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht (LG) zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hatte unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des AG ausgeführt, dass die Klägerin die Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung begehre, das AG die Klage abgewiesen habe und die Berufung sich hiergegen richte.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf die Flachdächer verunglückten Mitarbeiters der Klägerin gegen die nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Die getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.

Demnach war weder ersichtlich, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus, dass der Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen. Anwälte müssen prüfen, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt, die für das Zivilverfahren relevant ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, um die eigenen Rechte zu wahren. Zudem ist eine sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese nicht von der Haftungsprivilegierung nach SGB VII erfasst werden. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 108 SGB VII, um eine korrekte rechtliche Bewertung zu gewährleisten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

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