Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Druckbehälterprüfung)
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (VI ZR 227/09) die Anforderungen an den Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte vorlag. Der BGH stellte klar, dass das bloße Zusammentreffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um eine gemeinsame Betriebsstätte zu begründen.
Leitsatz
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsurteils hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII hätte rechtfertigen können, nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216f. und v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 19 m.w.N.).
Sachverhalt
Der Sachverhalt betraf die Prüfung von Druckbehältern. Mitarbeiter eines Unternehmens schlossen die Kühlzentrale auf und veranlassten telefonisch die Abschaltung der Anlage, um die Überprüfung durch einen anderen Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kam zu einer Explosion. Das Berufungsgericht sah in diesem Geschehen eine gemeinsame Betriebsstätte, was eine Haftungsprivilegierung begründen sollte. Der BGH hob das Urteil auf, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte. Der Beklagte zu 2 war zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten.
Die Entscheidung des BGH
Nach Ansicht des BGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbstständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen.
Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, a.a.O. S. 335 und v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus.
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus war auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand.
Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam, schied auch die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gestellt werden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Betriebsablauf vorliegt, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen oder zu widerlegen. Die Entscheidung zeigt, dass bloße räumliche Nähe oder vorbereitende Tätigkeiten allein nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in komplexen Produktionsumgebungen von Bedeutung, wo die Abgrenzung oft schwierig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der gegenseitigen Abhängigkeiten der beteiligten Personen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16
Prämien als normativer Verdienstausfallschaden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (VI ZR 40/16) befasst sich mit der Frage, ob Prämien, die ein Arbeitnehmer trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält, als normativer Verdienstausfallschaden im Sinne des Schadensersatzrechts zu berücksichtigen sind. Der BGH stellt klar, dass die ungekürzte Zahlung einer Ergebnisbeteiligung oder eines Sonderbonus durch den Arbeitgeber die Annahme eines solchen Schadens nicht ausschließt. Entscheidend ist die normative Betrachtungsweise, die eine Korrektur der Differenzrechnung unter bestimmten Umständen gebietet.
Leitsatz
a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurt. v. 14.10.2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5). b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurt. v. 7.5.1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.). c) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. d) Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden. Sein Arbeitgeber zahlte ihm trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ungekürzt eine Ergebnisbeteiligung und einen Sonderbonus, die auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung gewährt wurden. Der Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht verneinte einen Schaden, da die Prämien ungekürzt gezahlt wurden. Die Klägerin, der Arbeitgeber, war aufgrund einer Abtretung durch den Arbeitnehmer aktivlegitimiert. Die Frage war, ob die ungekürzte Zahlung der Prämien die Annahme eines Verdienstausfallschadens ausschloss.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass dem Verletzten ein Schaden entstanden war. Dies folgte nicht unmittelbar aus der Differenzhypothese, wonach ein Schaden durch den Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis ermittelt wird. Im vorliegenden Fall war die Vermögenslage des Verletzten durch die ungekürzte Zahlung der Prämien nicht beeinträchtigt. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Differenzrechnung normativ zu korrigieren ist, wenn sie die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter rechnerisch ausgeglichen wird, die den Schädiger nicht entlasten sollen.
Die ungekürzte Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber, die nicht als Entlastung des Schädigers anzusehen ist, rechtfertigte die Annahme eines normativen Schadens in Höhe des auf die Arbeitsunfähigkeit entfallenden Prämienanteils. Der BGH betonte, dass es unerheblich ist, ob die Prämien arbeitsrechtlich als Entgelt, Belohnung für Betriebstreue oder Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu qualifizieren sind. Entscheidend war der Bezug zur Arbeitsleistung, der sich aus der Betriebsvereinbarung ergab. Die Klägerin war aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Die Kritik an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG war für die Entscheidung unerheblich.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die ungekürzte Zahlung von Prämien durch den Arbeitgeber nicht automatisch einen Verdienstausfallschaden ausschließt. Es ist vielmehr eine normative Betrachtungsweise geboten, die auch dann einen Schaden annehmen kann, wenn die Differenzrechnung keinen unmittelbaren Schaden ergibt. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Prämienzahlungen als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn anzusehen sind und ob die Zahlung durch den Arbeitgeber den Schädiger entlasten soll. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Analyse von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Zudem ist die Aktivlegitimation des Arbeitgebers im Falle einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber zu beachten. Die Entscheidung stärkt die Position verletzter Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16 Normen: BGB §§ 249,823; StVG §§ 7,18; EFZG § 6 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08
Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und 6-Monats-Frist bei der 130 %-Abrechnung
Der BGH hat klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich sofort mit dem Schadensereignis fällig wird. Bei der 130 %-Abrechnung muss die sechsmonatige Weiternutzung nicht vor Klageerhebung abgelaufen sein.
Leitsatz
Der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wird grundsätzlich mit dem Schadensereignis fällig. Im Rahmen der 130 %-Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzungsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung, die auch noch im Laufe des Rechtsstreits erfüllt werden kann.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach einem Totalschaden im 130 %-Bereich fachgerecht reparieren und erhob Klage auf Erstattung der Reparaturkosten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die sechsmonatige Weiternutzungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Versicherung rügte die fehlende Fälligkeit des Anspruchs und hielt die Klage für verfrüht. Im Laufe des Rechtsstreits verstrich die Sechsmonatsfrist, während der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf der sechs Monate fällig wird. Der Anspruch entsteht und wird fällig mit dem Schadensereignis. Die sechsmonatige Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses. Diese kann auch noch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt werden. Für die Begründetheit der Klage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an – ist die Weiternutzungsfrist bis dahin abgelaufen, ist der Anspruch begründet. Eine Klage vor Ablauf der sechs Monate ist daher nicht verfrüht, sondern wird gegebenenfalls erst im Laufe des Verfahrens begründet.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist prozessual bedeutsam: Geschädigte können im 130 %-Fall sofort klagen, ohne die Sechsmonatsfrist abwarten zu müssen. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheblich. Versicherer können die fehlende Fristwahrung nicht als Fälligkeitseinrede nutzen, sondern müssen den Ablauf der Frist abwarten und dann gegebenenfalls anerkennen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 128
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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19
Halterhaftung bei Brand eines in der Werkstatt abgestellten Lkw durch Kurzschluss im eingebauten Kühlschrank
In dieser Entscheidung hat der BGH den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG fortentwickelt und klargestellt, dass auch ein fest eingebauter Kühlschrank in einem Lkw-Führerhaus eine Betriebseinrichtung darstellt, deren Defekt die Halterhaftung auslösen kann – selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer Werkstatthalle abgestellt war.
Leitsatz
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. Auch Fahrzeugkomponenten, die nicht für die Transport- und Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit dienen, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten, sind als Betriebseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG anzusehen.
Sachverhalt
Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw war am 12. Dezember 2014 zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung in eine Kfz-Reparaturwerkstatt gebracht worden. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant, weshalb der Lkw über Nacht im Werkstattgebäude abgestellt wurde.
In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu erheblichen Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Werkstatt führte. Nach den Feststellungen wurde das Brandgeschehen entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Er stellte klar, dass beide als Schadensquellen in Betracht kommenden Bauteile – sowohl die Kabel im Motorraum als auch der eingebaute Kühlschrank – als Betriebseinrichtungen des Lkw anzusehen sind, deren Defekt dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.
Entscheidend war dabei die Argumentation des BGH zur Einordnung des Kühlschranks: Für die Qualifikation als Betriebseinrichtung ist nicht maßgeblich, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne das betreffende Bauteil erfüllt werden kann. Angesichts der zunehmenden werksseitigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen komfortsteigernden Einrichtungen können Gefahren für Dritte auch von solchen Fahrzeugteilen ausgehen, die zwar nicht für die Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeugs sicherer, leichter oder komfortabler gestalten.
Dem Einwand, dies führe zu einer unangemessenen Ausweitung der Gefährdungshaftung, hielt der BGH entgegen, dass sich das Gefahrenpotential fest eingebauter Geräte wegen ihres wechselnden Standorts und der Einwirkungen durch den Fahrbetrieb nicht mit der Gefährlichkeit stationärer Geräte vergleichen lasse.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Halterhaftung erheblich. Sie stellt klar, dass nicht nur die unmittelbar dem Fahrbetrieb dienenden Komponenten, sondern auch Komfortausstattungen wie eingebaute Kühlschränke, Standheizungen oder Unterhaltungssysteme bei einem Defekt die Gefährdungshaftung auslösen können. Dies ist insbesondere für den Bereich der Nutzfahrzeuge relevant, die häufig über umfangreiche Zusatzausstattungen verfügen. Werkstattbetreiber und deren Versicherer sollten das erhöhte Haftungsrisiko bei der Lagerung von Kundenfahrzeugen beachten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09
Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel als taugliche Schätzungsgrundlagen
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich geeignete Grundlagen für die tatrichterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach § 287 ZPO sind.
Leitsätze
a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif etwa durch Abschläge oder Zuschläge abweichen.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung machte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2006 geltend. Der Geschädigte hatte ein Ersatzfahrzeug nach einem „Einheitstarif" zu 100 EUR pro Tag angemietet. Für 18 Tage wurden insgesamt 2.757 EUR in Rechnung gestellt. Die Versicherung zahlte 1.999 EUR auf Grundlage der Schwacke-Liste. Das Amtsgericht sprach weitere 680 EUR zu; das Landgericht wies die Klage auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vollständig ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass beide Schätzungsgrundlagen – Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel – grundsätzlich geeignet sind. Der Tatrichter darf nach § 287 ZPO eine der Listen als Ausgangspunkt wählen, muss aber im Einzelfall die Besonderheiten berücksichtigen und kann durch Zu- oder Abschläge vom Listenwert abweichen. Es steht ihm auch frei, beide Listen zu berücksichtigen und gegebenenfalls einen Mittelwert zu bilden. Das Berufungsgericht hatte die Schwacke-Liste ohne hinreichende Begründung verworfen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat den Streit um die „richtige" Schätzungsgrundlage bei Mietwagenkosten entschärft. Beide Listen sind grundsätzlich geeignet, und der Tatrichter hat ein weites Schätzungsermessen. In der Praxis hat sich vielfach die Bildung eines Mittelwerts aus beiden Listen oder die Anwendung einer Liste mit konkreten Korrekturen durchgesetzt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2011, 441 = VersR 2011, 769
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