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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – VI ZR 24/17

Gegenstandswert für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – Maßgeblich ist die berechtigte Forderung

Der BGH hat klargestellt, dass sich der Gegenstandswert für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung bemisst. Ein höherer Beauftragungswert, von dem der Geschädigte zunächst ausgegangen ist, bleibt außer Betracht.

Leitsätze

1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.

2. Auf den maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte bei Beauftragung des Rechtsanwalts noch von einer höheren Hauptforderung ausgegangen ist.

Sachverhalt

Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftete, die Differenz bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Sein acht Jahre alter VW Touran war beschädigt worden. Auf Grundlage eines Gutachtens beauftragte er seinen Anwalt mit der Geltendmachung von 4.557,85 EUR. Die Versicherung verwies auf eine günstigere Werkstatt und regulierte auf Basis von 3.650,59 EUR. Die Rechtsanwaltskosten berechnete sie auf Grundlage dieses niedrigeren Werts. Der Kläger verlangte die Differenz von 78,90 EUR.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Maßgeblich für den Gegenstandswert der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht der Wert, von dem der Geschädigte bei der Beauftragung ausgegangen ist, sondern die Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung. Der subjektive Ausgangswert bei Mandatierung ist unerheblich. Da die berechtigte Forderung nur 3.650,59 EUR betrug, waren die Rechtsanwaltskosten auch nur auf dieser Basis erstattungsfähig.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Schadensregulierung. Rechtsanwälte, die nach einem Unfall vorgerichtlich höhere Forderungen geltend machen als letztlich berechtigt, müssen damit rechnen, dass ihre Gebühren nur auf Basis des berechtigten Betrags erstattungsfähig sind. Die Differenz geht zulasten des Mandanten oder des Anwalts.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2018, 237

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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 17/11

Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif – Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen bestätigt und die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif zusammengefasst.

Leitsätze

1. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

2. Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der teurer ist als der Normaltarif, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis rechtfertigen.

Sachverhalt

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug an. Der Mietwagenunternehmer stellte einen „Unfallersatztarif" in Rechnung, der über dem gewöhnlichen Normaltarif lag. Die Versicherung erstattete nur den Normaltarif und bestritt die Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifs. Der Geschädigte klagte den Differenzbetrag ein. Die Vorinstanzen schätzten die erforderlichen Kosten unterschiedlich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH fasste seine gefestigte Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten zusammen. Ausgangspunkt der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist der Normaltarif als Maßstab für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist gerechtfertigt, wenn unfallbedingte Besonderheiten einen höheren Preis erfordern – etwa die Vorfinanzierung des Mietpreises, die fehlende Kreditkartensicherheit, die ungewisse Mietdauer oder die Eilbedürftigkeit der Anmietung. Der Tatrichter muss diese unfallspezifischen Kostenfaktoren im Einzelfall prüfen und darf den Aufschlag schätzen. Ein pauschaler Aufschlag von 15–20 % wurde in der Rechtsprechung als vertretbar angesehen. Zugleich obliegt es dem Schädiger darzulegen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war.

Praxisbedeutung

Das Urteil bestätigt das zweistufige Prüfungsschema bei Mietwagenkosten: Zunächst ist der Normaltarif als Ausgangspunkt festzustellen, sodann ist zu prüfen, ob ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt ist. Die Entscheidung gibt Tatrichtern einen klaren Rahmen für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und bestätigt die Zulässigkeit pauschaler Aufschläge bei nachgewiesenen unfallspezifischen Mehrkosten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 17/11
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: VersR 2011, 1143

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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 120/06

Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts

Der BGH hat klargestellt, wie der Restwert bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und welche Anforderungen an die Restwertermittlung durch den Sachverständigen zu stellen sind.

Leitsatz

Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.

Sachverhalt

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer. Die Versicherung legte ein höheres Restwertangebot vor, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte, und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand auf dieser Grundlage niedriger.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Der Sachverständige soll den Restwert anhand konkreter Angebote von Aufkäufern am regionalen Markt bestimmen, wobei mindestens drei Angebote einzuholen sind. Überregionale Internet-Restwertbörsen spiegeln nicht den allgemeinen regionalen Markt wider und sind als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Der Geschädigte darf sich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen, sofern ihm nicht vor der Veräußerung ein konkretes, höheres und zumutbares Angebot zugeht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer. In der Praxis bleiben Internet-Restwertbörsen jedoch relevant: Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein konkretes, über den regionalen Restwert liegendes Angebot zu, kann dieses im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein – vorausgesetzt, dem Geschädigten ist die Annahme zumutbar.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 555

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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04

Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Ermittlung des Restwerts

Leitsatz

Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen. Dieser hat den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu ermitteln. Eine Verpflichtung, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen, besteht für den Sachverständigen grundsätzlich nicht.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen, das den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelte. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wandte ein, über eine Internet-Restwertbörse sei ein erheblich höherer Restwert erzielbar gewesen, und verweigerte die vollständige Regulierung auf Gutachtenbasis.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern oder diesen seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Internet-Restwertbörsen in seine Restwertermittlung einzubeziehen. Diese Börsen stellen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt dar. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Sondermarkt verweisen lassen, auf dem höhere Restwerte erzielt werden könnten.

Diese Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten, der sich bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs am regionalen Markt orientieren darf, ohne verpflichtet zu sein, die für ihn möglicherweise umständlichere Verwertung über Internet-Restwertbörsen in Betracht zu ziehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung zur Restwertermittlung. Sie schützt den Geschädigten davor, sich auf Internet-Restwertbörsen verweisen lassen zu müssen, die regelmäßig höhere Restwerte ausweisen, weil dort gewerbliche Aufkäufer aus dem gesamten Bundesgebiet bieten. Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes ist seither gefestigte Rechtsprechung des BGH.

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BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08

Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis – Voraussetzungen für den Neupreis als Schadensersatz

Der BGH hat in diesem Urteil die strengen Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Geschädigter Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen kann. Die Entscheidung klärt, wann ein Fahrzeug noch als „fabrikneu" gilt und unter welchen Umständen die Beschädigung eines Neuwagens den Anspruch auf Ersatz des vollen Neupreises begründet.

Leitsatz

Wird ein fabrikneues Fahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt, kann der Geschädigte grundsätzlich Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls noch als „fabrikneu" anzusehen war, also die Kriterien der Neuwertigkeit erfüllt. Hierfür kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der insbesondere das Alter des Fahrzeugs, die Laufleistung und der Zeitpunkt der Erstzulassung von Bedeutung sind.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, für den die Beklagten dem Grunde nach voll hafteten. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers war ein Neuwagen, der zum Zeitpunkt des Unfalls erst kurze Zeit zugelassen und eine geringe Laufleistung aufwies. Der Kläger begehrte Schadensersatz auf Neuwagenbasis, also Erstattung des vollen Neuwagenpreises abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Die beklagte Versicherung regulierte hingegen lediglich auf Basis der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswerts.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf Neuwagenbasis, stellte aber klar, dass hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des BGH als „fabrikneu" anzusehen, wenn es unbenutzt ist, aus der aktuellen Serienproduktion stammt und nicht durch längere Standzeit in seiner Substanz beeinträchtigt wurde. Bei zugelassenen Fahrzeugen mit geringer Laufleistung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an.

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt voraus, dass der Geschädigte sich tatsächlich einen Neuwagen als Ersatz beschafft oder zumindest den ernsthaften Willen hierzu darlegt. Der BGH betonte, dass der Anspruch auf den Neupreis nicht nur die technische Neuwertigkeit des Fahrzeugs erfordert, sondern auch den Nachweis, dass die Beschädigung so erheblich ist, dass eine bloße Reparatur dem Integritätsinteresse des Geschädigten an einem unfallfrei bewerteten Fahrzeug nicht gerecht wird.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat große praktische Relevanz für Unfälle mit Neufahrzeugen. Sie zeigt, dass die Abrechnung auf Neuwagenbasis an enge Voraussetzungen geknüpft ist und nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Geschädigte sollten bei Neufahrzeugen sorgfältig dokumentieren, dass die Kriterien der Neuwertigkeit erfüllt sind, und den Willen zur Neuanschaffung nachweisen. Versicherungen können sich nicht pauschal auf eine Reparaturkostenabrechnung beschränken, wenn die Voraussetzungen der Neuwagenabrechnung vorliegen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 22 = VersR 2009, 1092

  1. BGH VI ZR 10/13 – Sachverständigenkosten: Indizwirkung der Rechnung und Schadensschätzung
  2. BGH VI ZR 69/12 – Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall
  3. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19
  4. BGH VI ZR 135/19 – Unwirksame Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten

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