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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14

Keine Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage bei unfallbedingter Autobahnsperrung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Halterhaftung und des deliktsrechtlichen Schadensersatzes aufgezeigt: Der Betreiber einer Autobahnrastanlage kann den Unfallverursacher nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen, die ihm durch die unfallbedingte Sperrung der Autobahn entstanden sind – auch wenn die Rastanlage außerhalb des gesperrten Bereichs liegt.

Leitsätze

a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung genügt nicht.

b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr vor Störungen schützen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung besonders betroffen sind.

c) Der berechtigte Besitz an einer Sache wird als Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.

Sachverhalt

Ein bei der Beklagten versicherter Sattelzug stieß auf der BAB 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten Auslegearm eines transportierten Baggers gegen eine Autobahnbrücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so schwer beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück wurde für mehrere Tage gesperrt. Wenige Kilometer entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs, befand sich eine Autobahnrastanlage, die während der Sperrung geschlossen wurde. Die Klägerin als Betreiberin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns von 37.985 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert am fehlenden Sachschaden: Die Rastanlage selbst wurde nicht beschädigt. Dass sie wegen der Sperrung nicht mehr von Autobahnnutzern erreicht werden konnte, stellt keine „Beschädigung" dar – die bloße Einschränkung des Bedarfs für die Nutzung genügt nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit StVO-Vorschriften scheidet ebenfalls aus, da die Verkehrsvorschriften den Straßenverkehr im öffentlichen Interesse schützen, nicht die Vermögensinteressen einzelner Gewerbetreibender. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des Besitzrechts scheitert, weil die Beeinträchtigung nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache beruht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zum Drittschadensproblem bei Straßensperrungen. Gewerbetreibende in der Nähe gesperrter Straßenabschnitte können den Unfallverursacher grundsätzlich nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen. Der Schaden ist ein reiner Vermögensschaden, der mangels Verletzung eines absoluten Rechts deliktsrechtlich nicht geschützt ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14
Normen: § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 7 StVG; §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO
Fundstelle: MDR 2015, 83

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BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14

Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (VI ZR 8/14) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden, insbesondere im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS). Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten und die Kausalität zwischen Unfallereignis und psychischer Beeinträchtigung. Zudem werden die Anforderungen an die Feststellung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses im Sinne eines PTBS konkretisiert.

Leitsatz

Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde Zeugin eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Sohn von einem Pkw des Beklagten erfasst wurde. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor. Als Reaktion hierauf entwickelte sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußerte und es ihr unmöglich machte, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Beratung ab. Auf die Berufung der Klägerin erhob das Oberlandesgericht weiteren Beweis und gab der Klage teilweise statt, wies die Berufung im Übrigen jedoch zurück.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Die Beklagten erstrebten mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin wandte sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hatte und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Für die Revision war zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten war, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage ließ das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens. Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hatte das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hatte. Das Berufungsgericht meinte, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt.

Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, konnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre.

Das Berufungsgericht war zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom entstanden, mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision wies jedoch zutreffend darauf hin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellte, ließen die Darlegungen des Sachverständigen nicht erkennen. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von Schmerzensgeldansprüchen bei mittelbaren Schockschäden konkretisiert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen den üblichen Beeinträchtigungen von Angehörigen und den ersatzfähigen psychischen Schäden wird durch die Entscheidung verdeutlicht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen. Zudem ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere im Hinblick auf die Nichtfortsetzung einer Therapie, von praktischer Relevanz. Anwälte müssen die medizinischen Grundlagen des PTBS und die Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14

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BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08

Rückforderung des Kostenvorschusses bei unterlassener Mängelbeseitigung

In dieser Entscheidung des VII. Zivilsenats hat der BGH grundlegende Fragen zur Rückforderung eines werkvertraglichen Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung geklärt. Das Urteil betrifft zwar primär das Werkvertragsrecht, ist aber auch für die Kfz-Schadenregulierung relevant, soweit es um die Abrechnung von Reparaturkostenvorschüssen geht.

Leitsätze

1. Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden. Der Besteller muss über den erhaltenen Vorschuss Abrechnung erteilen und den nicht zweckentsprechend verbrauchten Betrag zurückerstatten.

2. Ein Rückforderungsanspruch des Unternehmers entsteht, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will oder sie nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.

3. Der Vorschuss ist jedoch nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht wurde.

Sachverhalt

Dem Auftraggeber war im Rahmen eines Werkvertrags ein Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln zugesprochen worden. Er führte die Mängelbeseitigung in der Folge jedoch nicht durch. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin die Rückzahlung des Kostenvorschusses und berief sich darauf, dass der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig unterlassen habe. Die Vorinstanzen stritten über die Voraussetzungen und den Umfang des Rückforderungsanspruchs.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass der Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung streng zweckgebunden ist. Er dient allein dazu, dem Besteller die Durchführung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Hieraus folgt eine Abrechnungspflicht: Der Besteller muss darlegen, wofür er den Vorschuss verwendet hat, und den nicht verbrauchten Teil zurückerstatten. Ein Rückforderungsanspruch entsteht insbesondere dann, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will. Der bloße Zeitablauf genügt allerdings noch nicht – vielmehr muss der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Durchführung setzen. Soweit der Vorschuss bereits zweckentsprechend für die Mängelbeseitigung verbraucht wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch.

Praxisbedeutung

Obwohl die Entscheidung primär das Werkvertragsrecht betrifft, hat sie Berührungspunkte zum Kfz-Schadensrecht. Die Grundsätze zur Zweckbindung von Vorschüssen sind auf die Frage übertragbar, inwieweit ein Geschädigter, der einen Reparaturkostenvorschuss erhalten hat, diesen bei unterlassener Reparatur zurückzahlen muss. Im Kfz-Schadensrecht gelten allerdings die besonderen Regelungen der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB, die dem Geschädigten grundsätzlich die freie Verfügung über den Schadensersatzbetrag ermöglichen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08
Normen: §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB
Fundstelle: NJW 2009, 2123

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BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 – VI ZR 320/12

Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit möglich

Der BGH hat entschieden, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit nachholen kann, wenn er sie vorgerichtlich unterlassen hat.

Leitsatz

Der Schädiger kann den Geschädigten auch noch im Rechtsstreit auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen. Der Verweis ist nicht auf die vorgerichtliche Phase beschränkt. Die Verweisung muss allerdings auch im Prozess den Anforderungen genügen, die der Senat an eine wirksame Verweisung stellt.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung zahlte zunächst vorbehaltslos auf Basis niedrigerer Sätze. Erst im Prozess verwies sie erstmals konkret auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei einer freien Fachwerkstatt. Der Geschädigte hielt die Verweisung für verspätet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Schädiger die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit auch noch im Rechtsstreit wirksam nachholen kann. Eine zeitliche Beschränkung auf die vorgerichtliche Phase besteht nicht. Entscheidend ist allein, dass die Verweisung den inhaltlichen Anforderungen genügt: Der Schädiger muss konkret eine Werkstatt benennen, die die Reparatur technisch gleichwertig zu günstigeren Konditionen ausführen kann, und zwar ohne Qualitätseinbußen für den Geschädigten. Die Verweisung muss dem Geschädigten mühelos zugänglich sein, und es dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Reparatur in der Markenwerkstatt rechtfertigen – etwa eine besondere Vertrauensbeziehung oder ein relativ neues Fahrzeug. Die bloße Behauptung niedrigerer Preise ohne Benennung einer konkreten Werkstatt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung bei Kfz-Schadensersatzklagen. Versicherer, die vorgerichtlich versäumt haben, auf eine günstigere Werkstatt zu verweisen, können dies noch im Prozess nachholen. Geschädigte müssen daher damit rechnen, dass die zunächst uneingeschränkt regulierten Stundenverrechnungssätze im Klageverfahren noch infrage gestellt werden. Die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Verweisung bleiben dabei unverändert hoch.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 320/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2014, 1144

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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 374/19

Halterhaftung bei Brand eines Kraftfahrzeugs in einer Werkstatthalle durch Defekt an der Fahrzeugelektrik

Der BGH hat entschieden, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann greift, wenn ein in einer Werkstatthalle abgestelltes Kraftfahrzeug durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik in Brand gerät und dabei die Werkstatt zerstört wird. Anders als bei vorsätzlicher Brandstiftung verwirklicht sich hier eine fahrzeugtypische Betriebsgefahr.

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik verursacht wurde.

Sachverhalt

Der klagende Gebäudeversicherer machte gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten versicherter Lkw zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Das Fahrzeug wurde aufgebockt und teilweise demontiert. Wegen fehlender Ersatzteile wurde die Reparatur unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt fast vollständig aus. Der Gebäudeversicherer regulierte einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR und klagte aus übergegangenem Recht 1 Mio. EUR ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bejahte die Halterhaftung. Der Brand wurde durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrzeugrahmens verursacht, der zu einem Kurzschluss führte. Damit stand die Schadensursache in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Brandstiftung durch Dritte (VI ZR 210/06) verwirklicht sich bei einem Defekt der Fahrzeugelektrik eine typische, dem Fahrzeug selbst innewohnende Gefahr. Das Schadensgeschehen ist durch das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Kfz-Werkstätten und deren Versicherungen. Geht ein Fahrzeug in der Werkstatt durch einen technischen Defekt in Brand, haftet der Halter über seine Kfz-Haftpflichtversicherung – auch wenn das Fahrzeug aufgebockt und teildemontiert war. Die Abgrenzung zur fehlenden Betriebsgefahr bei Brandstiftung (VI ZR 210/06) verläuft danach, ob die Brandursache in einer fahrzeugeigenen Einrichtung liegt oder von außen kommt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 374/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris

  1. BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08
  2. BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21
  3. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02
  4. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06

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