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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17

Fiktive Schadensabrechnung eines Taxis – Umrüstungskosten als Teil des Wiederbeschaffungswerts

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung eines unfallbeschädigten Taxis auch die Kosten für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi als Teil des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wenn kein Markt für gebrauchte Taxifahrzeuge existiert.

Leitsatz

Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) erstattungsfähig.

Sachverhalt

Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt sein Taxi – ein Mercedes-Benz E 200 mit Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Laufleistung von knapp 280.000 km – einen Frontschaden. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.

Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.590,18 EUR, der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausstattung 2.800 EUR brutto und die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Streitig war allein, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass das Berufungsgericht dem Begriff des Wiederbeschaffungswerts eine zu enge Bedeutung beigemessen hatte. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Der Wiederbeschaffungswert umfasst nach Auffassung des BGH alle Kosten, die erforderlich sind, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn – wie im Fall eines Taxis – kein Markt für gebrauchte Fahrzeuge mit der spezifischen Ausstattung existiert, gehören auch die Umrüstungskosten zum Wiederbeschaffungswert, sofern die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Geschädigte ist dabei nicht darauf beschränkt, nur den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne die besondere Ausstattung zu verlangen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Fahrzeug veräußert hatte. Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Unfalls an. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug als Taxi ausgestattet, sodass der Geschädigte den vollen Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umrüstungskosten verlangen kann.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen Spezialfahrzeuge wie Taxis, Rettungswagen oder umgebaute Fahrzeuge für Behinderte durch einen Unfall beschädigt werden. Der BGH stellt klar, dass der Wiederbeschaffungswert nicht auf den Wert eines Standardfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch die Kosten für die Wiederherstellung der besonderen Ausstattung umfasst. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung und unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich ersetzt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17
Normen: § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 1089

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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08

Aufsichtspflicht der Eltern bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder

In zwei Parallelentscheidungen hat der BGH die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder unterschiedlichen Alters präzisiert. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes.

Leitsätze

a) Normal entwickelten Kindern im Alter von 7½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

b) Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

Sachverhalt

Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4½ Monate alte P. insgesamt 17 auf einem Parkplatz abgestellte Pkw. Der Parkplatz gehörte zu dem Wohnkomplex, in dem die Beklagten mit ihren Kindern wohnten. Zu dem Komplex gehörte auch ein Spielplatz, auf dem die Kinder zuvor gespielt hatten. Die Kläger als Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge nahmen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Alter der Kinder. Für das ältere Kind (7½ Jahre) war das unbeaufsichtigte Spielen auf dem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Normal entwickelte Kinder dieses Alters dürfen im Freien ohne ständige Aufsicht spielen, wenn sich die Eltern in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Für das jüngere Kind (5½ Jahre) gelten strengere Maßstäbe: Zwar dürfen auch Kinder in diesem Alter ohne ständige Überwachung im Freien spielen, jedoch müssen sie in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden. Darüber hinaus trifft die Eltern die Pflicht, das Kind regelmäßig anzuhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt wichtige Leitlinien für die Aufsichtspflicht bei Kindern verschiedener Altersgruppen. Sie bestätigt, dass keine ständige Überwachung erforderlich ist, differenziert aber klar nach dem Alter: Bei 7½-Jährigen genügt ein Überblick in großen Zügen, bei 5½-Jährigen sind Kontrollen im 30-Minuten-Takt nötig. Für die Kfz-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Ansprüche gegen Eltern wegen Fahrzeugbeschädigungen durch Kinder nur bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall bestehen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08
Normen: § 832 Abs. 1 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 492 = VersR 2009, 788

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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10

Unwirksamkeit eines undifferenzierten Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit im Kfz-Mietvertrag

Der BGH hat entschieden, dass ein in Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn eine Haftungsbefreiung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart wurde. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.

Leitsätze

a) Ist in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.

b) An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.

c) Dies gilt für den berechtigten Fahrer, der nicht Mieter ist, gleichermaßen, wenn dessen Haftungsfreistellung ausdrücklich vorgesehen ist.

Sachverhalt

Die klagende Autovermieterin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Am 2. Juni 2008 vermietete sie einen Pkw an die Arbeitgeberin des Beklagten mit einer Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung von 770 EUR. Die AGB enthielten einen Haftungsvorbehalt, wonach der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voll haften. Am 4. Juni 2008 fuhr der Beklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH erklärte den undifferenzierten Haftungsvorbehalt für unwirksam. Seit der VVG-Reform 2008 sieht § 81 Abs. 2 VVG bei grober Fahrlässigkeit keine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers mehr vor, sondern eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Diese Wertung überträgt der BGH auf die Haftungsbefreiung im Mietvertrag: Ein pauschaler Rückfall auf die volle Haftung bei jeder Form grober Fahrlässigkeit benachteiligt den Mieter unangemessen. Stattdessen ist die Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 VVG entsprechend der Schwere des Verschuldens zu quoteln.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Mietwagen-Branche grundlegend verändert. Undifferenzierte „Alles-oder-nichts"-Klauseln bei grober Fahrlässigkeit sind unwirksam. Stattdessen ist eine Quotelung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen, wie sie auch im Versicherungsrecht gilt. Bei extremem Verschulden – wie hier einer Trunkenheitsfahrt mit fast 3 Promille – kann die Quotelung allerdings zu einer vollständigen Haftung führen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10
Normen: § 307 BGB; § 81 Abs. 2 VVG
Fundstelle: zfs 2011, 697

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BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 259/09

Die Mercedes-A 140-Entscheidung: Verweisung bei älterem Fahrzeug auf günstigere Werkstatt zulässig

In dieser als „Mercedes-A 140-Entscheidung" bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung hat der BGH die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen kann. Bei älteren Fahrzeugen ohne durchgehende Markenwerkstatt-Wartung ist die Verweisung regelmäßig zumutbar.

Leitsatz

Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn das Fahrzeug älter ist und nicht nachweislich durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Die Verweisung setzt voraus, dass die günstigere Werkstatt eine gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.

Sachverhalt

Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen älteren Mercedes-Benz A 140. Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt und regulierte nur die dortigen Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte konnte nicht nachweisen, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in der Markenwerkstatt hatte warten lassen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Verweisung. Er stellte klar, dass bei einem älteren Fahrzeug, dessen Wartung nicht durchgehend in einer Markenwerkstatt erfolgt ist, die Verweisung auf eine gleichwertige günstigere Werkstatt zumutbar ist. Ein besonderes Vertrauen in die Markenwerkstatt, das eine Verweisung unzumutbar machen könnte, besteht in einem solchen Fall nicht. Das Alter des Fahrzeugs und die fehlende Bindung an die Markenwerkstatt sprechen vielmehr dafür, dass dem Geschädigten die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zuzumuten ist, sofern deren Gleichwertigkeit dargelegt ist. Der Schädiger muss die Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt konkret darlegen – eine bloße Behauptung genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Regulierungspraxis bei älteren Fahrzeugen maßgeblich beeinflusst. Bei Fahrzeugen, die nicht nachweislich in der Markenwerkstatt gewartet wurden, akzeptieren die meisten Gerichte seither eine Verweisung auf gleichwertige freie Werkstätten. Die Beweislast für die fehlende Markenwerkstatt-Bindung und die Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt liegt beim Schädiger. Die Grenze liegt typischerweise bei Fahrzeugen, die drei Jahre oder älter sind und keine lückenlose Markenwerkstatt-Historie aufweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 259/09
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 1020

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BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06

Ansprüche des Leasinggebers – Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers

Der BGH hat klargestellt, dass sich ein Leasinggeber, der als Eigentümer, aber nicht als Halter eines Leasingfahrzeugs Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nach § 823 BGB geltend macht, weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen muss.

Leitsatz

Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers noch des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm als Leasinggeberin und Eigentümerin eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs und deren Haftpflichtversicherer auf vollen Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten hatten 50 % reguliert und eingewandt, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Leasingnehmerin bzw. von deren Fahrer anrechnen lassen. Die Vorinstanzen gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Für eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG war kein Raum, da die Klägerin nicht Halterin des Leasingfahrzeugs war. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung der Leasingnehmer, nicht der Leasinggeber. § 17 StVG findet nur Anwendung, wenn auch der Geschädigte nach dem StVG haftet – eine Erstreckung auf den nicht haltenden Eigentümer hat der BGH auch nach der Reform durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz abgelehnt.

Auch eine Zurechnung des Mitverschuldens des Leasingnehmers über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Der Leasingnehmer ist im Verhältnis zum Leasinggeber als Eigentümer nicht dessen Erfüllungsgehilfe bei der Abwendung oder Minderung des Schadens.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Rechtsstellung des Leasinggebers erheblich. Er kann den vollen Schaden beim Unfallgegner geltend machen, ohne sich ein etwaiges Mitverschulden des Leasingnehmers entgegenhalten lassen zu müssen. Dies unterscheidet die Position des Leasinggebers grundlegend von der des Halters, der sich die Betriebsgefahr und das Verschulden seines Fahrers zurechnen lassen muss.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06
Normen: §§ 254, 823 BGB; §§ 9, 17 StVG
Fundstelle: zfs 2007, 678 = VersR 2007, 1387

  1. BGH VI ZR 24/17 – Gegenstandswert für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet sich nach berechtigter Forderung
  2. BGH VI ZR 17/11 – Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif
  3. BGH VI ZR 120/06 – Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb der 130%-Grenze
  4. BGH VI ZR 119/04 – Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Restwertermittlung

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