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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 245/07

Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht berücksichtigen

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte ein nachträglich eingeholtes höheres Restwertangebot des Versicherers nicht berücksichtigen muss, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert hat.

Leitsatz

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.

Sachverhalt

Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte. Die Versicherung legte ein nachträglich über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes, deutlich höheres Angebot vor und rechnete auf dieser höheren Basis ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, bevor ihm das höhere Angebot des Versicherers zugegangen ist, muss er sich dieses nachträgliche Angebot nicht entgegenhalten lassen. Der Geschädigte darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, ohne zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten zu müssen. Ein Zuwarten würde das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Schadensbehebung unangemessen beeinträchtigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein höheres Angebot kannte. Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein zumutbares höheres Angebot zu, kann er dieses nicht ignorieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 245/07
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 1090

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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17

BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für Nebenkosten des Sachverständigen ungeeignet

Der BGH hat entschieden, dass die BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht geeignet ist, da sie auf unklaren Vorgaben zu den Nebenkosten basiert.

Leitsätze

1. Für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

2. Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Forderungsankäufer, machte aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 geltend. Der Sachverständige hatte für sein Gutachten 2.269,66 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnung war vom Geschädigten nicht bezahlt worden. Die Versicherung ermittelte bei ihrer Prüfung deutlich geringere Reparaturkosten und bestritt die Angemessenheit der Sachverständigenkosten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass Listen und Tabellen grundsätzlich als Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten herangezogen werden können. Er stellte jedoch klar, dass der Tatrichter diese einer Plausibilitätskontrolle unterziehen muss. Die BVSK-Honorarbefragung 2011 hält dieser Kontrolle hinsichtlich der Nebenkosten nicht stand: Die Befragung enthielt unklare Vorgaben dazu, welche Nebenkosten in welcher Höhe erfasst werden sollten. Dies führt zu unzuverlässigen Ergebnissen, die als Schätzgrundlage ungeeignet sind.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Verwendung der BVSK-Honorarbefragung 2011 als gerichtliche Schätzgrundlage für Nebenkosten beendet. Für das Grundhonorar bleibt die Befragung grundsätzlich verwendbar. Sachverständige und deren Verrechnungsstellen müssen bei der Durchsetzung von Nebenkosten auf andere Nachweismittel zurückgreifen, etwa auf konkrete Marktvergleiche oder betriebswirtschaftliche Kalkulationen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08

Aufsichtspflicht der Eltern bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder

In zwei Parallelentscheidungen hat der BGH die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Kinder unterschiedlichen Alters präzisiert. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes.

Leitsätze

a) Normal entwickelten Kindern im Alter von 7½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

b) Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

Sachverhalt

Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 7 Jahre und 7 Monate alte M. und der 5 Jahre und 4½ Monate alte P. insgesamt 17 auf einem Parkplatz abgestellte Pkw. Der Parkplatz gehörte zu dem Wohnkomplex, in dem die Beklagten mit ihren Kindern wohnten. Zu dem Komplex gehörte auch ein Spielplatz, auf dem die Kinder zuvor gespielt hatten. Die Kläger als Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge nahmen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte nach dem Alter der Kinder. Für das ältere Kind (7½ Jahre) war das unbeaufsichtigte Spielen auf dem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Normal entwickelte Kinder dieses Alters dürfen im Freien ohne ständige Aufsicht spielen, wenn sich die Eltern in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Für das jüngere Kind (5½ Jahre) gelten strengere Maßstäbe: Zwar dürfen auch Kinder in diesem Alter ohne ständige Überwachung im Freien spielen, jedoch müssen sie in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden. Darüber hinaus trifft die Eltern die Pflicht, das Kind regelmäßig anzuhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt wichtige Leitlinien für die Aufsichtspflicht bei Kindern verschiedener Altersgruppen. Sie bestätigt, dass keine ständige Überwachung erforderlich ist, differenziert aber klar nach dem Alter: Bei 7½-Jährigen genügt ein Überblick in großen Zügen, bei 5½-Jährigen sind Kontrollen im 30-Minuten-Takt nötig. Für die Kfz-Schadensregulierung bedeutet dies, dass Ansprüche gegen Eltern wegen Fahrzeugbeschädigungen durch Kinder nur bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall bestehen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 199/08
Normen: § 832 Abs. 1 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 492 = VersR 2009, 788

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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15

Kein Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen mit zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

Der BGH hat entschieden, dass bei Parkplatzunfällen, bei denen zwei Fahrzeuge rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken, kein Anscheinsbeweis gegen einen der Rückwärtsfahrenden greift, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Leitsatz

Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte in das Fahrzeug hineinfuhr.

Sachverhalt

Auf dem Parkplatz eines Baumarktes parkten beide Unfallbeteiligte rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten aus. Es kam zur Kollision in der Fahrgasse. Die Versicherung regulierte 50 %. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug habe bereits in Fahrtrichtung gestanden, als der Beklagte hineinfuhr, und verlangte vollen Schadensersatz. Die Vorinstanzen blieben bei der hälftigen Teilung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO (besondere Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren) bei Parkplatzunfällen grundsätzlich anwendbar ist – jedoch nur gegen den Fahrer, der im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich rückwärts fuhr. Konnte ein Fahrzeug bereits zum Stillstand gekommen sein, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. In diesem Fall muss der Tatrichter den Unfallhergang durch Beweisaufnahme aufklären und darf nicht pauschal eine hälftige Haftungsteilung vornehmen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die häufigen Parkplatzunfälle von großer praktischer Bedeutung. Sie stellt klar, dass bei gegenläufigem Ausparken kein „doppelter Anscheinsbeweis" gilt. Der Anscheinsbeweis greift nur gegen den Fahrer, der im Kollisionszeitpunkt tatsächlich noch in Bewegung war. Wer nachweisen kann, dass sein Fahrzeug bereits stand, kann den Anscheinsbeweis gegen sich entkräften.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15
Normen: § 286 ZPO; §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Fundstelle: zfs 2016, 435 = VersR 2016, 410

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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19

Großkundenrabatt bei fiktiver Schadensabrechnung – Subjektbezogene Schadensbetrachtung zulasten des Geschädigten

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass sich gewerbliche Geschädigte, denen Großkundenrabatte bei Kfz-Reparaturen eingeräumt werden, diese auch bei fiktiver Schadensabrechnung anrechnen lassen müssen. Die Entscheidung ist ein wichtiges Beispiel dafür, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten wirken kann.

Leitsätze

a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Klägerin rechnete den Reparaturschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit 1.443,78 EUR netto ab. Die Versicherung erstattete 1.318,11 EUR und kürzte den Differenzbetrag von 125,67 EUR für UPE-Aufschläge, Kleinteilaufschlag und Lackmaterialkosten mit der Begründung, die Klägerin erhalte als Großkundin Rabatte und müsse sich diese anrechnen lassen.

Daneben machte die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 281,30 EUR geltend. Die Beklagte wandte ein, bei einem einfach gelagerten Schadensfall sei die geschäftlich gewandte Klägerin in der Lage, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision der Beklagten hinsichtlich des Großkundenrabatts statt. Er stellte klar, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut gilt, sondern im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten anzuwenden ist.

Diese subjektbezogene Betrachtung wirkt in beide Richtungen: Sind die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, kann dies zu seinen Gunsten wirken. Verfügt er hingegen über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen. Bei einem großen Autovermietungsunternehmen, dem markengebundene Werkstätten Großkundenrabatte einräumen, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, diese im Rahmen der Schadensabwicklung ungenutzt zu lassen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig ist – auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung mit gewerblichen Geschädigten wie Autovermietungen, Leasinggesellschaften oder Fuhrparkbetreibern. Diese müssen sich bei fiktiver Abrechnung ihre marktüblichen Großkundenrabatte anrechnen lassen. Für private Geschädigte ohne solche Sonderkonditionen ändert sich nichts. Das Urteil verdeutlicht, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung ein differenziertes Instrument ist, das je nach Lage des Geschädigten unterschiedliche Ergebnisse zeitigen kann.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris

  1. BGH VI ZR 9/17 – Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Prüfpflicht des Geschädigten
  2. BGH VI ZR 259/09 – Die Mercedes-A 140-Entscheidung: Verweisung bei älterem Fahrzeug ohne Scheckheftpflege
  3. BGH VI ZR 398/02 – Die Porsche-Entscheidung: Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
  4. BGH VI ZR 46/10 – Unwirksamkeit eines undifferenzierten Haftungsvorbehalts bei grober Fahrlässigkeit im Kfz-Mietvertrag

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