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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08

Keine Einstellung von Gutachten-Lichtbildern in Restwertbörsen ohne Einwilligung des Sachverständigen

In dieser urheberrechtlich bedeutsamen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht berechtigt ist, im Schadensgutachten eines Sachverständigen enthaltene Lichtbilder ohne dessen Einwilligung in eine Internet-Restwertbörse einzustellen. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen.

Leitsätze

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht.

Sachverhalt

Der klagende Sachverständige erstellte im Auftrag von Unfallgeschädigten regelmäßig Schadensgutachten für beschädigte Kraftfahrzeuge. Diese Gutachten enthielten von ihm angefertigte Lichtbilder der Unfallfahrzeuge und wurden bestimmungsgemäß den gegnerischen Haftpflichtversicherern vorgelegt. Die beklagte Versicherung stellte die in den Gutachten enthaltenen Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in Internet-Restwertbörsen ein, um durch die dort erzielbaren höheren Restwertangebote den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen.

Der Sachverständige sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte an den Lichtbildern und verlangte Unterlassung sowie Auskunft über den Umfang der bereits erfolgten Nutzungen. Die Vorinstanzen gaben der Klage im Wesentlichen statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er stellte fest, dass die vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder als Lichtbildwerke oder jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Dem Sachverständigen steht als Lichtbildner das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu.

Die Übersendung des Gutachtens an den Haftpflichtversicherer räumt diesem nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nur das Recht ein, das Gutachten einschließlich der Lichtbilder zur Prüfung und Regulierung des Schadensfalls zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere die Einstellung in eine öffentlich zugängliche Internet-Restwertbörse – ist von diesem Nutzungsrecht nicht gedeckt. Die Einstellung der Fotos in eine Restwertbörse stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar, die nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist.

Darüber hinaus bestätigte der BGH den Auskunftsanspruch des Sachverständigen. Dieser kann nicht nur Auskunft über die konkret festgestellte Verletzungshandlung verlangen, sondern auch über weitere Nutzungen anderer Gutachten-Lichtbilder, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung nicht besteht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Praxis der Restwertermittlung durch Versicherungen nachhaltig beeinflusst. Haftpflichtversicherer dürfen Lichtbilder aus Sachverständigengutachten nicht mehr ohne Weiteres in Internet-Restwertbörsen einstellen. Will der Versicherer den Restwert über eine Restwertbörse überprüfen, muss er eigene Lichtbilder anfertigen oder die Einwilligung des Sachverständigen einholen. Das Urteil stärkt damit sowohl die Rechte der Sachverständigen als auch mittelbar die Position der Geschädigten, da es die Möglichkeiten der Versicherer einschränkt, durch Internet-Restwertangebote höhere Restwerte durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
Normen: § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG; § 242 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 554 = WRP 2010, 927

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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 69/12

Erstattungsfähigkeit von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten umfassen. Eine analoge Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (Umsatzsteuer-Ausschluss) auf andere öffentliche Abgaben scheidet aus.

Leitsatz

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte vom beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. August 2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger rechnete die Reparaturkosten fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das Nettoreparaturkosten von 600,69 EUR auswies, wovon 155,80 EUR auf Arbeitslohn entfielen.

Die Versicherung erstattete den fiktiven Arbeitslohn unter Abzug von 10 % wegen angeblich nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Der Kläger klagte den Differenzbetrag von 15,58 EUR ein. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht bestätigte dies. Die Versicherung legte die zugelassene Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstattenden Schadens sind. Das Vermögen des Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu diesen Wiederherstellungskosten gehören grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Der BGH verwies auf seine frühere Rechtsprechung, in der er die Umsatzsteuer vor dem Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz als echten Schadensposten anerkannt hatte. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis ändere nichts daran, dass öffentliche Abgaben als allgemeine Kostenfaktoren in den Preis einer Leistung eingehen.

Entscheidend war die Abgrenzung zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung ausgeschlossen. Dies stellt jedoch nach den Gesetzesmaterialien einen bewusst systemwidrigen Ausnahmetatbestand dar, der nicht analogiefähig ist. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, bei fiktiver Abrechnung sämtliche öffentlichen Abgaben auszuschließen. Dieser Vorschlag stieß jedoch auf vielfältige Kritik, woraufhin der Gesetzgeber sich bewusst auf die Umsatzsteuer als größten Faktor beschränkte. Mangels Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung auf Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht in Betracht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist eine klare Absage an die Praxis vieler Versicherer, bei fiktiver Abrechnung pauschal Abzüge für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorzunehmen. Der BGH stellt klar, dass die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze einschließlich aller darin enthaltenen Kostenfaktoren erstattungsfähig sind. Ein Abzug ist nur bei der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig – nicht bei anderen öffentlichen Abgaben. Die Entscheidung stärkt damit die Position des Geschädigten bei der fiktiven Schadensabrechnung erheblich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2013, 502 = VersR 2013, 637

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BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19

Unwirksame formularmäßige Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten

In dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis weit verbreitete Abtretungsklausel in Sachverständigen-Auftragsformularen für unwirksam erklärt. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie dem Geschädigten nicht hinreichend klar macht, unter welchen Voraussetzungen er seinen abgetretenen Anspruch zurückerhält.

Leitsatz

Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder unvollständiger Zahlung des Versicherers die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann und der Auftraggeber „in diesem Fall" die Forderung zurückerhält, um sie selbst durchzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten. Die Klausel enthielt eine Rückfallregelung für den Fall, dass der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für wirksam und bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war. Aus der Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber die Forderung bereits bei Zahlungsanforderung, gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach zurückerhält. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretungsregelung.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist. Sachverständigenbüros müssen ihre Auftragsformulare überarbeiten und die Rückfallregelung eindeutig und transparent gestalten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 10/13

Sachverständigenkosten: Indizwirkung der bezahlten Rechnung und Schätzungsgrundlagen

Der BGH hat entschieden, dass die vom Geschädigten bezahlte Sachverständigenrechnung ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten darstellt. Ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit durch den Versicherer genügt dann nicht.

Leitsatz

Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, bildet der tatsächlich aufgewendete Betrag bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags genügt dann nicht.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten erstellen und bezahlte die Rechnung des Sachverständigen in voller Höhe. Die beklagte Versicherung erstattete nur einen Teil der Kosten und bestritt pauschal die Angemessenheit des Honorars. Der Geschädigte klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH differenzierte zwischen bezahlter und unbezahlter Rechnung. Bei bezahlter Rechnung entfaltet der tatsächlich aufgewendete Betrag eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast durch Vorlage der bezahlten Rechnung. Der Versicherer muss dann substanziiert vortragen, weshalb die Kosten nicht erforderlich gewesen sein sollen – ein einfaches Bestreiten genügt nicht. Die Indizwirkung beruht darauf, dass der Geschädigte mit der Zahlung zu erkennen gibt, die Kosten für angemessen zu halten und tatsächlich aufzuwenden.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Durchsetzung von Sachverständigenkosten für Geschädigte, die ihre Rechnung bezahlt haben, erheblich erleichtert. Die Indizwirkung der Zahlung verschiebt die Darlegungslast auf den Versicherer. Dies unterscheidet sich von der Konstellation einer unbezahlten Rechnung (vgl. VI ZR 185/16), bei der die Indizwirkung entfällt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 10/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19

Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2022 (VI ZR 409/19) die Bedeutung des Genugtuungsgedankens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob das Gericht bei der Schmerzensgeldbemessung das grobe Verschulden des Arztes berücksichtigen muss. Der BGH stellt klar, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden darf, insbesondere wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt wird.

Leitsatz

1. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.

2. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns (Patient) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der am 29. Dezember 1936 geborene Patient wurde am 1. November 2008 nach Aspiration von Nahrung notfallmäßig in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus eingeliefert. Der Patient wurde im Krankenhaus aufgenommen und es wurde ihm Blut abgenommen. Um 15:07 Uhr wurde eine Röntgenaufnahme des Thorax durchgeführt, die darauf hindeutete, dass etwas mit dem Herzen nicht in Ordnung war. Um 15:33 Uhr wurde ein EKG aufgezeichnet, das ST-Streckensenkungen zeigte, die einen Herzinfarkt sehr nahelegten.

Das EKG wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ausgewertet; der auswertende Arzt dokumentierte ein "pathologisches" Ergebnis und vermerkte "Posteriorinfarkt möglich" sowie differentialdiagnostisch "Vorderwandischämie". Um 15:37 Uhr lagen die Laborwerte vor; diese zeigten einen deutlich erhöhten Troponin-Wert. Der Patient wurde auf die Normalstation verlegt, wo es gegen 16:30 Uhr zu einer kardialen Dekompression und zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand kam. Nach der Reanimation des Patienten wurde um 18:13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung begonnen, im Rahmen derer der Patient mit zwei Stents versorgt wurde. Er verstarb am nächsten Morgen gegen 7:30 Uhr nach einem erneuten Herzstillstand.

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 30.000 EUR aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes begehrt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines darüber hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes weiter.

Die Entscheidung des BGH

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 280 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung gegen die Beklagte zustand, weil die dringend gebotene Herzkatheter-Untersuchung nicht spätestens gegen 16:00 Uhr, sondern erst um 18:13 Uhr begonnen wurde mit der Folge, dass es um 16:30 Uhr zum Kammerflimmern und am Folgetag zum Tod des Patienten kam. Die Revision rügte aber mit Erfolg, dass die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes von Rechtsfehlern beeinflusst war.

Sie beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Genugtuung hierbei keine Bedeutung beigemessen hatte und deshalb der Behauptung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht nachgegangen war, das Unterlassen unverzüglichen Katheterns nach Vorliegen der EKG- (15:33 Uhr) und Laborergebnisse (15:37 Uhr) sei ein grober Behandlungsfehler und eine "grob fahrlässige Nichtreaktion" der behandelnden Ärzte. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (Schmerzensgeld).

Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht zwar regelmäßig der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung.

Da das Gesetz jedoch eine billige Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Die Genugtuungsfunktion bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck. Der BGH führt weiter aus, dass das Berufungsgericht die Bedeutung des groben Behandlungsfehlers und die damit verbundene Erschwerung der Kausalitätsfeststellung verkannt hat. Der Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich.

Zur subjektiven Vorwerfbarkeit des von ihm jedenfalls unterstellten groben Behandlungsfehlers hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen getroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass die mehr als zweistündige Verzögerung der unverzüglich durchzuführenden Herzkatheter-Untersuchung auf einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte beruht, zumal nach den getroffenen Feststellungen ein in der Person des Patienten liegender oder sonstiger rechtfertigender Grund für die Verzögerung nicht festzustellen war. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Entscheidungserheblichkeit des dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehlers nicht deshalb zu verneinen, weil der Patient am Folgetag verstorben ist.

Es fehlt nicht bereits an dem für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs erforderlichen immateriellen Schaden. Die Revisionserwiderung verweist zwar zu Recht darauf, dass die Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vorsieht. Hierauf hat das Berufungsgericht aber auch nicht abgestellt. Es hat vielmehr zu Recht die beim Patienten infolge des groben Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Folgen als eine von dem nachfolgenden Tod abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung angesehen, die einen Ausgleich in Geld nach Billigkeitsgrundsätzen erforderlich macht.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Patient die Verschlechterung seines Zustands und den damit verbundenen Geschehensablauf – mithin auch die um 16:30 Uhr eingetretene kardiale Dekompression, das Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand und die erfolgreiche Reanimation – teilweise miterlebt. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, der Grad des Verschuldens des Schädigers dürfe im Falle des Versterbens des Geschädigten deshalb nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen, weil bei ihm ein Empfinden der Genugtuung nicht vorhanden sei.

Soweit sich die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil v. 13.10.1992 (VI ZR 201/91, VersR 1993, 327 juris Rn 34, insoweit in BGHZ 120, 1 nicht abgedruckt) beruft, übersieht sie, dass diese Entscheidung die besondere Fallgruppe der Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten durch Fortfall oder Vorenthalten der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit betrifft, die einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss. Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht. Wie bereits ausgeführt hat der Patient die Auswirkungen des Behandlungsfehlers auf sein Befinden teilweise wahrgenommen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Arzthaftungssachen das grobe Verschulden des Arztes besonders herauszustellen ist. Die Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion kann zu einem höheren Schmerzensgeld führen, insbesondere wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Anwälte sollten daher im Rahmen der Anspruchsbegründung detailliert auf die Art und Schwere des Behandlungsfehlers sowie dessen Auswirkungen auf den Patienten eingehen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, auch im Falle des Todes des Patienten die erlittenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Es ist ratsam, die subjektiven Empfindungen des Patienten und die erlittenen Leiden im Detail darzulegen, um die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu unterstreichen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19 Normen: BGB § 253 Abs. 2 Fundstelle: juris

  1. BGH VI ZR 220/07 – Fiktive Abrechnung nur bei Weiternutzung von mindestens sechs Monaten
  2. BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20
  3. BGH VI ZR 24/13 – Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Regulierung
  4. BGH VI ZR 337/09 – Die Mercedes-A 170-Entscheidung: Verweisung bei jüngerem Fahrzeug

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