BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 100/20
Verweis auf günstigere Werkstatt: Kein Abzug von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei wirksamer Verweisung
Der BGH hat entschieden, dass bei einer wirksamen Verweisung auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht zusätzlich abgezogen werden dürfen, wenn die Verweiswerkstatt diese Kosten nicht berechnet.
Leitsatz
Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Versicherung verwies wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt, die niedrigere Stundensätze berechnete und weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten erhob. Die Versicherung kürzte den Anspruch auf die Stundensätze der Verweiswerkstatt und zog zusätzlich die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist. Es ist nicht zulässig, einerseits auf die niedrigeren Stundensätze der Verweiswerkstatt zu verweisen und andererseits noch die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gesondert abzuziehen. Denn diese Positionen sind bereits Teil des Gesamtkostenvergleichs. Fielen sie bei der Verweiswerkstatt nicht an, sind sie im Gesamtpreis der Verweiswerkstatt bereits nicht enthalten. Ein doppelter Abzug wäre methodisch fehlerhaft und würde den Geschädigten unangemessen benachteiligen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen. Der richtige Weg ist der Gesamtkostenvergleich zwischen Markenwerkstatt und Verweiswerkstatt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 100/20
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2021, 933
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BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07
Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei Wohnmobilen als reine Freizeitfahrzeuge
Der BGH hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung begründet.
Leitsatz
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.
Sachverhalt
Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil des Klägers. Das Fahrzeug war eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung. Für den alltäglichen Transport benutzte der Kläger seinen Pkw. Für die Reparaturzeit von 35 Tagen verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage insoweit ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt zwar grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar. Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Bei einem reinen Freizeitfahrzeug, das nicht der allgemeinen Lebensführung oder dem Erwerbsleben dient, fehlt diese Grundlage. Der Kläger verfügte über seinen Pkw für den alltäglichen Bedarf; das Wohnmobil diente ausschließlich Freizeitzwecken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich der Nutzungsausfallentschädigung ein. Reine Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile, Motorboote oder Oldtimer, die nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, begründen bei vorübergehendem Entzug keinen Nutzungsausfallschaden. Ein konkreter Schaden – etwa entgangene Mieteinnahmen oder die Stornierung einer gebuchten Reise – bleibt davon unberührt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07
Normen: §§ 249, 251, 253 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 501 = VersR 2008, 1086
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BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06
Keine Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB VII bei Schockschäden von Angehörigen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 6. Februar 2007 (VI ZR 55/06) über die Haftung eines Schülers für einen Unfall während des Schulbesuchs zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII auch dann greift, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des Schulgeländes stattfindet. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Schulbezogenheit von Verletzungshandlungen und deren Relevanz für den Haftungsausschluss.
Leitsatz
Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten. Ausführungen zu diesem Fall siehe § 1 Rdn 122 ff.
Sachverhalt
Ein Schüler verletzte einen Mitschüler durch einen Schneeballwurf an einer Bushaltestelle in der Nähe der Schule nach Unterrichtsende. Die Klägerin, die nach § 116 SGB X in die Rechte des Geschädigten eingetreten war, machte einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch, da der Beklagte das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII in Anspruch nehmen konnte. Die Revision rügte, dass die Verletzungshandlung nicht schulbezogen gewesen sei und somit das Haftungsprivileg nicht greifen könne.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint. Dem Beklagten kam das Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Verletzung eines Schülers durch einen Mitschüler für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung schulbezogen war. Maßgeblich ist, ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist oder ob sie nur bei Gelegenheit des Schulbesuchs erfolgt ist.
Schulbezogen im Sinne dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.
Da der Haftungsausschluss bei Schulunfällen den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gewährleisten soll, darf das Haftungsprivileg nicht eng ausgelegt werden. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Der BGH stellte klar, dass diese Grundsätze auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch gelten.
Die Revision konnte nicht damit durchdringen, dass die Handlung außerhalb des Schulgeländes stattfand. Der BGH betonte, dass es nicht generell ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung zurückzugreifen. Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unfall könne auch dann schulbezogen sein, wenn er sich außerhalb des Schulgeländes ereignet, wurde bestätigt. Der BGH bejahte den Bezug zur Schule, da sich die Beteiligten nach Unterrichtsende an der nahe gelegenen Bushaltestelle mit Schneebällen bewarfen. Das reichte unter den gegebenen Umständen für die Annahme der Schulbezogenheit aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von hoher Relevanz, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Schulunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen schulbezogenen und nicht-schulbezogenen Handlungen im Kontext des Haftungsprivilegs. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Anwendbarkeit des § 105 SGB VII zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht, dass das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen ist, was im Interesse der Geschädigten eine differenzierte Betrachtung erfordert. Zudem ist die Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung weiterhin von Bedeutung. Die Entscheidung zeigt, dass auch Handlungen außerhalb des Schulgeländes, wie beispielsweise an einer Bushaltestelle, schulbezogen sein können, wenn sie einen engen Bezug zum Schulbetrieb aufweisen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 253; SGB VII § 105 Abs.1 Fundstelle: r+s 2007, 307
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BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
Tätigkeit für eigenen Betrieb und Unfallbetrieb (Werksbus)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2013 (VI ZR 155/12) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen betrieblicher Tätigkeit für den eigenen Betrieb und dem Unfallbetrieb im Kontext des Haftungsprivilegs nach § 106 SGB VII. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit sowohl im Interesse des Unfallbetriebs als auch des eigenen Unternehmens dem Unfallbetrieb zuzuordnen ist. Zudem werden die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII präzisiert.
Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der B. AG in deren Werk in D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall hatte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1 führte Fahrten mit einem Werksbus durch, die sowohl der Erbringung seiner Arbeitsleistung als auch dem Transport von Arbeitnehmern der B. AG dienten. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und wies die Klage ab. Die Beklagten machten geltend, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B.
AG anerkannt wurde und daher nicht mehr der Beklagten zu 2 zugeordnet werden konnte. Sie bestritten nicht, dass der Kläger für die B. AG tätig war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ausnahmsweise entbehrlich war, da sie eine bloße Förmelei gewesen wäre. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft war den Beklagten insofern günstig, als durch die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden war. Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckte sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.
Der BGH betonte, dass die Tätigkeit des Schädigers dem Unfallbetrieb nur dann zuzuordnen ist, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Hinsichtlich der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII stellte der BGH klar, dass diese betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfordert, die bewusst und gewollt ineinandergreifen. Eine bloße Arbeitsberührung oder das Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs bei Tätigkeiten für eigene und fremde Unternehmen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Tätigkeit des Schädigers primär dem Unfallbetrieb oder dem eigenen Unternehmen diente. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände der Unfallentstehung genau zu analysieren, um die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimmten Betrieb vornehmen zu können. Zudem ist die genaue Prüfung der Beteiligung am Verwaltungsverfahren von entscheidender Bedeutung, um die Bindungswirkung von Entscheidungen der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Anwesenheit auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg zu begründen. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsabläufen und der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 Normen: SGB VII §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3, 108 Abs. 2; SGB X § 108 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2013, 862
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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05
SVT-Rückgriff nach § 110 SGB VII auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 143/05) befasst sich mit dem Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII im Kontext eines Arbeitsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, ob der Sozialversicherungsträger im Rahmen des Rückgriffs auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Der BGH bejaht dies und präzisiert die Reichweite des Rückgriffsanspruchs.
Leitsatz
Der Sozialversicherungsträger kann beim Rückgriff nach § 110 SGB VII wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 Metern von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihr im Jahre 2002 entstandenen Behandlungskosten (ca. 4.000 EUR) sowie die Kosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln (ca. 1.000 EUR) abgedeckt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da sie die Möglichkeiten des Rückgriffs der Sozialversicherungsträger auf den Schädiger konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass der Rückgriff auch auf fiktive Schmerzensgeldansprüche möglich ist, was die potenzielle Haftung des Schädigers erweitert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII und eine realistische Einschätzung des fiktiven Schmerzensgeldes. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch im Rahmen des Rückgriffs die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche umfassend zu ermitteln und zu bewerten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05

