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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08

Haftung bei Unfall während Motocross-Training

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2009 (VI ZR 86/08) befasst sich mit der Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. Im Kern geht es um die Wirksamkeit eines Haftungsverzichts und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen. Der BGH bestätigt die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit.

Leitsatz

Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.). Das Berufungsgericht hatte eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stand in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 29.1.2008 - VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widersprach ihr Vorbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ohne Erfolg wandte sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erachtet hatte. Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hatte den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hatte seinem Urteil die vom BGH aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Wie die Revision mit Recht geltend machte, enthielten die niedergelegten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit. Daraus folgte entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritt, im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht hatte seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom LG vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils war ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Abstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahrbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüberholen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjektiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewertung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt war, unterschied bei der Prüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderlichen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den Umständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts bestätigt, da dieser gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieß. Der BGH bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Des Weiteren bejahte das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was der BGH ebenfalls als revisionsrechtlich unbedenklich ansah. Der BGH stellte klar, dass die tatrichterliche Feststellung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur eingeschränkt überprüfbar ist. Entscheidend ist, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Der BGH bestätigte, dass das Berufungsgericht die Grundsätze zur groben Fahrlässigkeit korrekt angewendet hat.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es ist erforderlich, sowohl die objektive Schwere der Pflichtwidrigkeit als auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hatte keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Seite getroffen, was jedoch nicht dazu führte, dass grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht stützte sich auf die Feststellungen des Landgerichts, das den Unfall als fahrlässig einordnete, da der Abstand beim Überholvorgang ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglichte.

Das Landgericht hatte auch festgestellt, dass es für den Beklagten subjektiv nicht erkennbar gewesen sein musste, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung einhergehen würde. Der BGH sah diese tatrichterliche Würdigung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden an.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen verdeutlicht. Insbesondere die Unwirksamkeit von Haftungsverzichtserklärungen im Trainingsbetrieb ist zu beachten. Zudem unterstreicht das Urteil die hohen Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit vorliegen und dies im Prozess darlegen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die tatrichterliche Würdigung des Verschuldensgrades nur eingeschränkt angreifbar ist, was die Bedeutung einer fundierten Tatsachenfeststellung im erstinstanzlichen Verfahren unterstreicht. Schließlich ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen von zentraler Bedeutung für die Bewertung von Haftungsrisiken und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08

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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16

Familienprivileg des Erstschädigers bei gesamtschuldnerischer Mithaftung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 423/16) befasst sich mit der komplexen Thematik des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, Schadensersatzansprüche gegen diesen bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Sozialleistungen. Der BGH präzisiert die Auswirkungen des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X in solchen Konstellationen und grenzt diese von den Regelungen zur gestörten Gesamtschuld ab.

Leitsatz

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurt. vom 28.11.2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108). Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie scheidet aus.

2. Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Regelungen der §§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

3. In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

4. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21.01.1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.

Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.06.2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Das Berufungsgericht hatte allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.

In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.

Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.

Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.

Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG auf Grund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.

Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Familienbezug. Sie verdeutlicht die Grenzen des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X und dessen Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Familienprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Konstellation der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn neben einem Familienangehörigen ein weiterer Schädiger haftet. Zudem ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur alten Rechtslage, insbesondere hinsichtlich des Direktanspruchs, weiterhin relevant ist. Die Kenntnis dieser Grundsätze ist essenziell, um die Ansprüche der Mandanten optimal zu sichern und eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 Fundstelle: VersR 2018,120

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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15

Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22. November 2016 (VI ZR 533/15) mit der Frage der Kausalität und des Zurechnungszusammenhangs bei berührungslosen Unfällen im Straßenverkehr auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden haftungsbegründend ist, wenn es zu keiner direkten Fahrzeugberührung kommt. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Verkehrsbeeinflussung und die Notwendigkeit eines ursächlichen Beitrags zur Schadensentstehung.

Leitsatz

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurt. v. 21.9.2010 - VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Höhe von 75 % nach einem Verkehrsunfall. Am 10. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Bundesstraße und folgte dem Motorrad der Beklagten zu 1, welches von der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 überholte einen Pkw, woraufhin der Kläger ebenfalls zum Überholen ansetzte. Ohne dass es zu einer Berührung kam, geriet der Kläger in das Bankett, verlor die Kontrolle und stürzte schwer. Der Kläger behauptete, die Beklagte zu 1 sei ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert und habe ihn zum Ausweichen gezwungen.

Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß überholt und der Kläger sei in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt. Das Landgericht stellte die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Nach den Grundsätzen war – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – eine kritische Verkehrslage durch den von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Überholvorgang allein noch nicht eingetreten.

Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab. Auch dieser Umstand kann der Beklagten zu 1 indes nicht zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 überholte, reichte daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Das Berufungsgericht hatte eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass im Personenschadenrecht bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus berührungslosen Unfällen detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Gegners ursächlich für den Schaden war. Es ist entscheidend, die konkrete kritische Verkehrslage zu analysieren und nachzuweisen, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs den Unfall mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme, insbesondere unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten, um die Ursächlichkeit zu belegen. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmern, die ebenfalls die Verkehrssituation beeinflusst haben, ist von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16

Erwerbsschaden eines Selbstständigen – hypothetische Geschäftsentwicklung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2017 (VI ZR 530/16) befasst sich mit der komplexen Thematik der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Zahnarztes nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Geschäftsentwicklung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Schadensbemessung. Der BGH stellt klar, dass an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung keine übermäßig strengen Maßstäbe anzulegen sind und betont die Bedeutung konkreter Anknüpfungstatsachen.

Leitsatz

BGB § 252; ZPO § 287. Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. Orientierungssatz/Leitsatz: An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Fortführung BGH, 22.10.1987 - VI ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).

Sachverhalt

Die Beklagten waren dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbstständiger Zahnarzt, hatte bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten, die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigte. Mit seiner Klage nahm er die Beklagten auf Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 2.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall in Höhe von 6.033,08 EUR und für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von weiteren 85.500 EUR, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von (weiterem) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in entsprechender Höhe und traf die begehrte Feststellung in Bezug auf zukünftige materielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil auf die Berufungen beider Parteien unter Berufungszurückweisung im Übrigen ab und – in Höhe von mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffener 2.000 EUR Schmerzensgeld klarstellend – fasste es neu, dass die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 5.824,79 EUR nebst Freistellung verurteilt sind.

Die Feststellung erstreckte es auch auf zukünftige immaterielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 3.000 EUR und Verdienstausfall für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 in Höhe von zusätzlich 208,29 EUR (6.033,08 - 5.824,79 EUR) und in Höhe von 85.500 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2011 weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch auf Ersatz des weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verneint werden, §§ 842, 249 Abs. 1, § 252 S. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Revision rügte zu Recht, dass das Berufungsgericht keinen über einen Betrag von 5.824,79 EUR hinausgehenden Verdienstausfallschaden des Klägers hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.

Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Solche Rechtsfehler hatte die Revision hier indes aufgezeigt. Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.

Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es daher bei selbstständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senatsurt. v. 6.2.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640 unter TI 2 b aa m.w.N.).

Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 26.10.2006 einen Dauerschaden im Bereich der linken Hand erlitten hatte, die zu einer funktionellen Beeinträchtigung bei seiner Tätigkeit als Zahnarzt führte. Danach musste er während der Eingriffe teilweise kurze Pausen einlegen, um das Handgelenk zu lockern und entsprechende Bewegungs- und Dehnungsübungen zu machen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Gutachten in Verbindung mit dem fachradiologischen Zusatzgutachten war die Einschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf Dauer mit 5 % oder in einer Größenordnung von 24 Minuten pro Behandlungstag zu beziffern. Der Kläger hatte diese Bewertung des Sachverständigen bereits in erster Instanz angegriffen.

Er hatte vorgetragen, die vom Sachverständigen zugrunde gelegte zeitliche Einschränkung stelle lediglich eine Schätzung dar, die keinen Bestand haben könne. Die Schädigung wirke sich auch dahingehend aus, dass der Kläger neben rein zeitlich zu bestimmenden Verlusten auch eine Einschränkung seines Behandlungsspektrums in dem Sinne erleide, dass er endodontische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr selbst durchführen sowie dass er aufwendige Zahnbehandlungen nicht mehr in einer Sitzung vornehmen könne. Dies könne nur ein zahnmedizinisch tätiger Sachverständiger beurteilen. In der Berufung hatte er gerügt, dass dieser Vortrag übergangen worden sei.

Zusätzlich hatte er ausgeführt, der Zeitaufwand für die erforderlichen Lockerungs- und Dehnungsübungen steige über den Arbeitstag hinweg an und belaufe sich auf 57 Minuten. Eine Kompensation dieser unfallbedingten Pausen sei nicht oder nur durch einen erhöhten Einsatz des Klägers möglich, der dem Schädiger nicht zugutekommen dürfe. Tatsächlich sei ein Ausgleich auch nicht möglich, da der Kläger abends so starke Schmerzen habe, dass er nicht weiterarbeiten könne.

Der Kläger hatte seinen Vortrag durch Vorlage der Quartalsabrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung untermauert und dargelegt, dass seine Umsätze für konservierend chirurgische Leistungen und Zahnersatz nach dem Unfallereignis in den Jahren 2007 und 2008 um 59.535,90 EUR jährlich gesunken seien und sich seither kontinuierlich weiter reduziert hätten, so dass sich seine Einnahmen nunmehr jährlich durchschnittlich lediglich auf 230.000 EUR bis 250.000 EUR beliefen.

Die vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 bis 2011 und die entsprechenden Steuerbescheide belegten, dass sich die körperlichen und seelischen Belastungen und Einschränkungen des Klägers seit dem Unfallereignis auf seine zahnärztliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, was der unfallchirurgische Sachverständige aufgrund seiner fehlenden zahnärztlichen Sachkunde nicht gewürdigt habe. Dabei hätten sich diese Beeinträchtigungen in einem schleichenden Prozess immer mehr intensiviert. Auch wenn sich die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers besonders deutlich erst in den Jahren 2009 bis 2011 gezeigt hätten, habe er auch in den Jahren 2007 und 2008 bereits erhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen müssen.

Das Berufungsgericht hätte ferner in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die für die maßgeblichen Jahre zugrunde zu legenden Gewinne ermitteln und aufklären müssen, ob und in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durch überpflichtmäßige Anstrengungen seiner Ehefrau Personalkosten eingespart hatte. Das Berufungsurteil war auch aufzuheben, soweit die Klage wegen des weitergehenden Verdienstausfalls für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 nach dem Unfall abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hatte der Klage auf Verdienstausfall im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. bis 5.11.2006 einerseits (teilweise) stattgegeben, andererseits aber ausgeführt, sie sei mangels ausreichenden Vortrags unschlüssig.

Dabei hatte es übersehen, dass für den denselben Zeitraum nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (§ 287 ZPO). Die unter 1 festgestellten Mängel des Berufungsurteils wirkten sich auch auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld aus, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und unterbliebenen Aufklärung des Sachverhalts revisionsrechtlich erhebliche Mängel aufwies, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Mandanten sorgfältig vorzugehen ist. Es ist entscheidend, konkrete Anhaltspunkte für die hypothetische Geschäftsentwicklung darzulegen und zu beweisen. Dabei sind die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zu berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren, wie z.B. die Geschäftsergebnisse vor dem Unfall, zu berücksichtigen und gegebenenfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Zudem zeigt sie, dass das Gericht bei der Schadensschätzung nicht zu strenge Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung stellen darf, solange greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und detaillierten Darstellung des Schadensumfangs.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16 Fundstelle: VersR 2017, 1412

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BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 664/15

Rentenkürzungsschaden bei vorgezogener Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2016 (VI ZR 664/15) befasst sich mit der Frage, ob ein Rentenkürzungsschaden bei vorgezogener Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Kontext eines Haftpflichtschadensersatzanspruchs besteht. Im Kern geht es darum, ob die Kürzung der Altersrente eines Geschädigten, der aufgrund eines Verkehrsunfalls eine vorgezogene Altersrente bezogen hat, durch die Erstattung der Rentenzahlungen und entgangenen Pflichtbeiträge durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wird. Der BGH klärt die sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen und die Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch.

Leitsatz

1. Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbstätig gewesen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.

2. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Geschädigten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste.

3. Dass der Geschädigte einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages i.S.d. § 187a Abs. 2 SGB VI hätte vermeiden können, begründet – mangels Vorliegens der Voraussetzungen – weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versicherten auf den Rentenversicherungsträger.

Sachverhalt

Der 1945 geborene Kläger begehrte Schadensersatz von der Beklagten, die als Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 8. Mai 2003 eintrittspflichtig war. Der Kläger erlitt unfallbedingte Verletzungen, die zunächst zu Arbeitsunfähigkeit und später zu Arbeitslosigkeit führten. Auf Anraten der Beklagten beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, seiner Streithelferin, eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI. Diese wurde ihm ab dem 1. März 2006 bis zum Eintritt in die Altersrente am 1. Juni 2010 gewährt, jedoch mit einem Abschlag von 15,3 %.

Seitdem bezieht der Kläger Altersrente, die aufgrund der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ebenfalls mit einem gekürzten Rentenzugangsfaktor berechnet wird, was einem Abschlag von 15,3 % entspricht. Die Beklagte erstattete der Streithelferin im Regressweg die gezahlte vorgezogene Altersrente sowie die Beiträge zur Rentenversicherung, die bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren angefallen wären. Zusätzlich zur Altersrente erhält der Kläger von der Berufsgenossenschaft aufgrund desselben Unfalls eine lebenslange monatliche Verletztenrente, die die Rentenkürzung in der Altersrente übersteigt.

Der Kläger forderte von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Landgericht wies die Klage ab, und das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 842, 249, 252 BGB. Dieser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls eine dem etwaigen Rentenkürzungsschaden kongruente Verletztenrente gewährt.

Allerdings war ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte der Streithelferin sowohl nach § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannter Rentenverkürzungsschaden) erstattet hat als auch die an den Kläger gezahlte vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze. Die Zivilgerichte dürfen nicht anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden. Die Bindungswirkung erstreckt sich u.a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen.

Einer Aussetzung des Zivilprozesses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Sozialgerichts bedurfte es im Streitfall jedoch nicht. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens wären jedenfalls nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen. Dem Berufungsgericht konnte allerdings nicht beigetreten werden, soweit es meinte, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich eines Rentenkürzungsschadens sei nach § 116 Abs. 1 SGB X in Form eines Anspruchs auf Einmalzahlung i.S.d. § 187a Abs. 2 SGB VI auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen.

Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgt ein Übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger für den Fall, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten Sozialleistungen gewährt, die denselben Schaden ausgleichen sollen wie der gegen den Schädiger gerichtete Ersatzanspruch. Eine damit erforderliche sachliche Kongruenz zwischen Schaden und Sozialleistung besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmungen nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen.

Die Streithelferin erbrachte durch die vorzeitige Altersrente keine Sozialleistungen, welche den etwa verbleibenden Rentenkürzungsschaden nach Eintritt in die Regelaltersrente beheben sollten. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden bestand gerade darin, dass die Streithelferin ihm über die gekürzte Altersrente hinaus keine Leistungen gewährte. Darüber hinaus fehlte es bereits an der zeitlichen Kongruenz der vorzeitigen Altersrente mit einem erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze entstehenden Rentenkürzungsschaden. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Senatsrechtsprechung.

In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle von Sozialleistungen, die mit einem Erwerbsschaden der dortigen Fortsetzung in einem Rentenschaden sachlich und zeitlich kongruent, da sie dem Ausgleich desselben Vermögensnachteils dient.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen Schadensersatzansprüchen und Sozialleistungen im Kontext von Rentenkürzungen verdeutlicht. Sie zeigt, dass die Frage, ob ein Rentenkürzungsschaden durch die Erstattung von Beiträgen und Rentenzahlungen ausgeglichen wird, eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen Schaden und Sozialleistung zu beachten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung eines Einmalbetrages zur Vermeidung eines Rentenabschlags kein Übergang von Gestaltungsrechten auf den Rentenversicherungsträger begründet. Dies erfordert eine genaue Analyse der konkreten Umstände des Einzelfalls, um die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 664/15 Fundstelle: juris

  1. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11
  2. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70
  3. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17
  4. BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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