Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07
Fiktive Abrechnung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur bei sechsmonatiger Weiternutzung
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
Sachverhalt
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die fachgerechte Instandsetzung hätte nach einem Sachverständigengutachten 1.916,70 € netto gekostet. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 3.800 €, der Restwert bei 2.500 €. Der Kläger ließ die Reparatur kostengünstiger durchführen und veräußerte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.300 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Kläger verlangte die Differenz zu den geschätzten Nettoreparaturkosten.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach ständiger Senatsrechtsprechung stehen dem Geschädigten grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution offen: die Reparatur oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Wer fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, kann die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts jedoch nur beanspruchen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Im Streitfall hatte der Kläger das Fahrzeug bereits nach 22 Tagen weiterveräußert. Damit konnte er nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wobei er sich den durch die Veräußerung realisierten Restwert anrechnen lassen musste.
Praxisbedeutung
Das Urteil konkretisiert die Anforderungen an die fiktive Abrechnung bei einem Kfz-Schaden im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist: Wer sein Fahrzeug nach dem Unfall zeitnah veräußert, kann nicht die höheren fiktiven Reparaturkosten verlangen, sondern ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Die 6-Monats-Frist dient dabei als objektiver Maßstab für das Integritätsinteresse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: NJW 2008, 1941
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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 673/15
Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Sachverständigengutachten
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet ist, den gegnerischen Versicherer an der Gutachteneinholung zu beteiligen oder dessen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Leitsatz
Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Unfallschadens nicht gehalten, den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer an der Gutachteneinholung zu beteiligen. Die freie Wahl des Sachverständigen ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 BGB.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte unverzüglich einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Die Versicherung hatte dem Geschädigten zuvor angeboten, einen eigenen Sachverständigen zur gemeinsamen Besichtigung zu entsenden. Der Geschädigte ging auf dieses Angebot nicht ein und ließ das Gutachten ohne Beteiligung der Versicherung erstellen. Die Versicherung kürzte die Sachverständigenkosten und machte geltend, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies den Einwand der Versicherung zurück. Der Geschädigte hat das Recht, unverzüglich und ohne Absprache mit dem Versicherer einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Eine Pflicht, den Versicherer an der Begutachtung zu beteiligen oder dessen Sachverständigen hinzuzuziehen, besteht nicht. Die freie Sachverständigenwahl ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der Geschädigte muss auch nicht abwarten, bis der Versicherer einen eigenen Sachverständigen bestellt hat. Ein Zuwarten könnte den Geschädigten unangemessen belasten, insbesondere wenn er das Fahrzeug beruflich benötigt oder die Schadensbeseitigung dringend ist. Der Versicherer bleibt auf sein Recht verwiesen, die Schadenspositionen im Rahmen der Regulierung zu prüfen und gegebenenfalls ein eigenes Gegengutachten einzuholen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Unabhängigkeit des Geschädigten bei der Schadensfeststellung. Versicherer können die Gutachtenkosten nicht allein deshalb kürzen, weil der Geschädigte ihr Angebot einer gemeinsamen Begutachtung ausgeschlagen hat. In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschädigte sofort nach dem Unfall einen Sachverständigen beauftragen kann, ohne auf eine Stellungnahme des Versicherers warten zu müssen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21.05.2019 – VI ZR 673/15
Normen: §§ 249 Abs. 2, 254 BGB
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09
Die „Mercedes-A 170-Entscheidung" – Verweisung auf eine freie Werkstatt und Sonderkonditionen des Versicherers
Diese als „Mercedes-A 170-Entscheidung" bekannt gewordene Grundsatzentscheidung gehört zu den wichtigsten Urteilen des BGH zur fiktiven Schadensabrechnung. Der BGH hat darin erstmals umfassend die Voraussetzungen und Grenzen der Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt formuliert und zugleich klargestellt, dass auf Sonderkonditionen des Versicherers beruhende Preisvorteile dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können.
Leitsätze
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. Januar 2008 in Anspruch, bei dem sein zum Unfallzeitpunkt mehr als sieben Jahre alter Mercedes-Benz mit einer Laufleistung von über 114.000 km beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten allein um die Frage, ob der Kläger bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen konnte oder sich auf die niedrigeren Sätze einer von der Versicherung benannten freien Werkstatt verweisen lassen musste.
Die Versicherung kürzte die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten um 883 EUR, indem sie die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde legte. Der Kläger klagte den Differenzbetrag ein. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte grundlegende Maßstäbe für die Verweisungspraxis auf. Er bestätigte zunächst, dass der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Damit bewegt er sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Der Schädiger kann den Geschädigten allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Hierfür muss er aber darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort vom Qualitätsstandard her gleichwertig ist. Zudem muss die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein. Zeigt der Geschädigte Umstände auf, die ihm die Reparatur in der freien Werkstatt unzumutbar machen, muss der Schädiger diese widerlegen.
Entscheidend war im konkreten Fall der dritte Leitsatz: Eine Verweisung ist dann unzumutbar, wenn die günstigeren Preise der freien Werkstatt nicht auf deren marktüblichen Konditionen beruhen, sondern auf vertraglichen Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer. In einem solchen Fall würde dem Geschädigten seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB genommen und ihm faktisch eine Reparatur zu den Konditionen des Versicherers aufgezwungen.
Praxisbedeutung
Die Mercedes-A 170-Entscheidung ist eine Leitentscheidung für das gesamte Kfz-Schadensrecht. Sie bildet zusammen mit den zeitgleich ergangenen Urteilen (VI ZR 302/08, VI ZR 259/09) das Fundament der Verweisungsrechtsprechung. Für die Praxis zentral ist die Klarstellung, dass Versicherer nicht über Partnerschaftsvereinbarungen mit Werkstätten die Schadensregulierung zum Nachteil des Geschädigten steuern können. Die vom Versicherer benannte Werkstatt muss zu ihren regulären Marktpreisen arbeiten, nicht zu Sonderkonditionen des Versicherers.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 497 = VersR 2010, 1097
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BGH, Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06
Keine Betriebsgefahr bei vorsätzlicher Brandstiftung an einem geparkten Kraftfahrzeug
Der BGH hat entschieden, dass sich allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht. Das Übergreifen des Brandes auf ein benachbartes Fahrzeug begründet keine Halterhaftung, wenn kein ursächlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung besteht.
Leitsatz
Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Sachverhalt
Der Beklagte zu 1 stellte seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw am Abend des 18. Mai 2003 auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter das Fahrzeug in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden Lkw der Klägerin zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab ihr statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Zwar ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb" nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. An einem Zurechnungszusammenhang fehlt es jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Bei einem vorsätzlich in Brand gesetzten, ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug verwirklicht sich nicht die fahrzeugtypische Betriebsgefahr, sondern ein Risiko, das mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs in keinem Zusammenhang steht. Etwas anderes gälte nur, wenn der Brand mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung zusammenhinge – etwa wenn ausgelaufener Kraftstoff das Übergreifen begünstigt hätte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt die weite Auslegung der Betriebsgefahr bei geparkten Fahrzeugen. Brandstiftung durch Dritte begründet keine Halterhaftung, solange der Brand nicht mit fahrzeugtypischen Gefahren zusammenhängt. Geschädigte Nachbarn müssen sich an den Täter halten oder ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2008, 374 = VersR 2008, 656
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BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08
Keine auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzte Nutzungsausfallentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, dem über den veranschlagten Zeitraum der Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, weil er ein bereits vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug erwartet, auch keinen auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzten Nutzungsersatz verlangen kann.
Leitsatz
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26. April 2005 – also vor dem Unfall – hatte der Kläger ein neues Fahrzeug bestellt, das im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs am 2. Januar 2006.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand. Denn der Kläger hatte sich bewusst dafür entschieden, kein Interimsfahrzeug anzuschaffen, obwohl die Kosten hierfür die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich unterschritten hätten. Ein auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs beschränkter Anspruch besteht ebenfalls nicht, da dies eine unzulässige Vermischung verschiedener Schadensberechnungsmethoden darstellen würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt, dass der Geschädigte die kostengünstigere Alternative – hier: Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – wählt, wenn die Nutzungsausfallentschädigung diese Kosten deutlich übersteigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

