Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09
Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlöses
Leitsatz
Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich den Restwert auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens seiner Abrechnung zugrunde legen darf, muss ein ohne besondere Anstrengungen erzielbarer höherer Restwerterlös berücksichtigt werden, wenn dem Geschädigten vor der Verwertung ein entsprechendes Angebot konkret zugänglich gemacht wird.
Sachverhalt
Der Sachverständige hatte den Restwert des Unfallfahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer legte dem Geschädigten vor der Verwertung ein höheres Restwertangebot vor, das er über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Das Angebot beinhaltete die kostenlose Abholung des Fahrzeugs. Der Geschädigte ignorierte das Angebot und veräußerte zum Gutachtenrestwert.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die in VI ZR 316/09 entwickelten Grundsätze und führte weiter aus, dass der Geschädigte einen ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlös berücksichtigen muss. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig vor der Verwertung ein konkretes, ohne Weiteres realisierbares Angebot mit kostenloser Abholung unterbreitet.
Der BGH betonte jedoch, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, von sich aus über den regionalen Markt hinaus nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu suchen. Die Schadensminderungspflicht greift erst ein, wenn ein konkretes höheres Angebot an den Geschädigten herangetragen wird. Es reicht nicht aus, dass der Versicherer lediglich darauf verweist, über Internet-Restwertbörsen seien höhere Erlöse zu erzielen.
Bedeutung für die Praxis
In der Praxis sollten Geschädigte bzw. ihre Anwälte darauf achten, dass zwischen Gutachtenerstellung und Fahrzeugverwertung eine angemessene Zeit liegt, in der der Versicherer Gelegenheit hat, ein höheres Angebot vorzulegen. Liegt ein solches vor, muss es ernsthaft geprüft werden. Liegt keines vor, bleibt der Gutachtenrestwert maßgeblich.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00
Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.
Leitsatz
Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.
Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02
Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2004 (VI ZR 439/02) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Wegeunfall und Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH präzisierte die Voraussetzungen, unter denen eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Fahrt durch die betriebliche Organisation so geprägt ist, dass sie dem Schutz der Haftungsprivilegierung unterfällt.
Leitsatz
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Auszubildender der Beklagten zu 2, erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem auswärtigen Einsatzort einen schweren Personenschaden. Der Unfall ereignete sich in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde. Der Kläger und der Beklagte zu 3 sollten auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen. Der Kläger traf sich bereits um 6:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und überschlug sich.
Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung. Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der BGH wurde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angerufen.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der BGH stellte klar, dass die Haftungseinschränkung in §§ 104 ff. SGB VII auf dem Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers beruht. Ein Weg ist dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrt durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall war die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort durch die betriebliche Organisation geprägt, da der Kläger und der Beklagte zu 3 im Auftrag der Beklagten zu 2 unterwegs waren und das betriebseigene Fahrzeug zur Beförderung von Arbeitsmaterialien genutzt wurde. Die Fahrt begann auf dem Betriebsgelände, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Der BGH bestätigte, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hatte.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung von Wege- und Betriebsunfällen im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, wann eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der Haftungsprivilegierung anzusehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände der Fahrt sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob die Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung betont die Relevanz der betrieblichen Organisation und der Nutzung betriebseigener Fahrzeuge. Sie ist relevant für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen, insbesondere bei Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Die genaue Analyse der betrieblichen Abläufe und Anweisungen ist entscheidend, um die Haftungssituation korrekt einzuschätzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
Probleme des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (VI ZR 25/04) über die Haftung im Kontext eines Arbeitsunfalls zu entscheiden, bei dem ein Dachdecker durch eine ungesicherte Dachöffnung stürzte. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die Haftung der beteiligten Unternehmen beeinflussen. Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung zur Haftung von Unternehmen, die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind, und deren Verantwortlichkeit im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses.
Leitsatz
Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden grundsätzlich freigestellt, es sei denn, ihn trifft eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens (Bestätigung des Senatsurt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).
Sachverhalt
Der Kläger erlitt als Arbeitnehmer einer Dachdeckerfirma, die als Subunternehmerin das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte, einen Arbeitsunfall. Am 21. April 1998 stürzte er beim Vermessen der Dachfläche durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster etwa fünf Meter tief und zog sich schwerste Verletzungen zu. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger hatte zunächst auch die Generalunternehmerin in Anspruch genommen, die sich jedoch in der Insolvenz befand. Das Verfahren gegen diese wurde abgetrennt. Der Kläger verlangte nun von der nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlichen persönlich haftenden Gesellschafterin der Generalunternehmerin (Beklagte zu 1) und der Firma W. N.
Systembau GmbH (Beklagte zu 2) Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall sowie zur Ersetzung weiterer Schäden. Die Beklagte zu 1 verfolgte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 fortsetzte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Beklagte zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB haftbar gemacht. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines so genannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der BGH stellte fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 1 Alt. 3 SGB VII nicht greift, wenn der Unternehmer nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig wird.
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 jedoch nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint hatte. Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweiten Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt ist, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlnnd Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene „Verantwortlichkeit“ zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von – eigenen, nicht an Arbeitnehmer delegierbaren – Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Unternehmen im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere wenn diese nicht unmittelbar auf der Baustelle tätig sind. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist von Bedeutung, dass die Haftungsprivilegierung nach SGB VII und die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses sorgfältig geprüft werden müssen, um die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Verkehrssicherungspflichten und des Organisationsverschuldens. Sie zeigt, dass eine Haftung des Unternehmens trotz der Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers bestehen kann, wenn eigene Pflichten verletzt wurden. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Unfalls und die Verantwortlichkeiten der beteiligten Unternehmen detailliert untersuchen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen. Die Entscheidung ist relevant für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Rahmen von Arbeitsunfällen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 – VI ZR 25/04
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
Tätigkeit für eigenen Betrieb und Unfallbetrieb (Werksbus)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2013 (VI ZR 155/12) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen betrieblicher Tätigkeit für den eigenen Betrieb und dem Unfallbetrieb im Kontext des Haftungsprivilegs nach § 106 SGB VII. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit sowohl im Interesse des Unfallbetriebs als auch des eigenen Unternehmens dem Unfallbetrieb zuzuordnen ist. Zudem werden die Anforderungen an eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII präzisiert.
Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie eine bloße Förmelei wäre. Diente die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens, kann sie dem Unfallbetrieb nur dann i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der B. AG in deren Werk in D. (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall hatte den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1 führte Fahrten mit einem Werksbus durch, die sowohl der Erbringung seiner Arbeitsleistung als auch dem Transport von Arbeitnehmern der B. AG dienten. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und wies die Klage ab. Die Beklagten machten geltend, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B.
AG anerkannt wurde und daher nicht mehr der Beklagten zu 2 zugeordnet werden konnte. Sie bestritten nicht, dass der Kläger für die B. AG tätig war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB X wegen unterlassener Beteiligung des Schädigers am Verwaltungsverfahren ausnahmsweise entbehrlich war, da sie eine bloße Förmelei gewesen wäre. Der Bescheid der Berufsgenossenschaft war den Beklagten insofern günstig, als durch die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden war. Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckte sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist.
Der BGH betonte, dass die Tätigkeit des Schädigers dem Unfallbetrieb nur dann zuzuordnen ist, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde. Hinsichtlich der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII stellte der BGH klar, dass diese betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfordert, die bewusst und gewollt ineinandergreifen. Eine bloße Arbeitsberührung oder das Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Haftungsprivilegs bei Tätigkeiten für eigene und fremde Unternehmen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Tätigkeit des Schädigers primär dem Unfallbetrieb oder dem eigenen Unternehmen diente. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände der Unfallentstehung genau zu analysieren, um die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimmten Betrieb vornehmen zu können. Zudem ist die genaue Prüfung der Beteiligung am Verwaltungsverfahren von entscheidender Bedeutung, um die Bindungswirkung von Entscheidungen der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Anwesenheit auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um das Haftungsprivileg zu begründen. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Arbeitsabläufen und der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 Normen: SGB VII §§ 105 Abs. 1 S. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3, 108 Abs. 2; SGB X § 108 Abs. 2 Fundstelle: VersR 2013, 862
Unterkategorien
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

