Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08

Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 186/08) befasst sich mit der Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung zu stellen sind, wenn die berufliche Zukunft des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht absehbar war. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und § 252 BGB und betont die Berücksichtigung der besonderen Umstände bei Kindern.

Leitsatz

Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Tischler, begehrte Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt erlittenen Hörschädigung. Er machte einen Verdienstausfallschaden geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informationstechnologie hätte erzielen können, und dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen als Tischler bzw. dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld ergab. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit der Verdienstausfallschaden geltend gemacht wurde, der sich aus 80 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tischlergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergab; die weitergehende Berufung wies es zurück. Beide Parteien legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Die Revisionen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zutreffend den streitigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis sind zwar konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose darzutun, jedoch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand.

Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Der Tatrichter darf sich in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.

Das Berufungsgericht durfte im Rahmen seiner Prognose davon ausgehen, dass der Kläger ohne die Schädigung einen Beruf der gleichen Fachrichtung mit niedrigerem Ausbildungs- und Gehaltsniveau, aber höherer Entlohnung als im Tischlerberuf ergriffen hätte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prognose ließ keinen den Beklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden junger Kinder. Sie verdeutlicht, dass bei der Schadensschätzung im Kindesalter keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen gestellt werden dürfen. Anwälte müssen daher die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die altersbedingten Unsicherheiten bei der Prognose der beruflichen Entwicklung des Kindes in den Vordergrund rücken. Es ist wichtig, alle verfügbaren Informationen, wie z.B. die beruflichen Pläne der Eltern, die schulische Entwicklung und die Interessen des Kindes, in die Schadensberechnung einzubeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Schadensschätzung die durch das Schadensereignis verursachten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Kindes sorgfältig zu würdigen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 100/20

Verweis auf günstigere Werkstatt: Kein Abzug von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei wirksamer Verweisung

Der BGH hat entschieden, dass bei einer wirksamen Verweisung auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht zusätzlich abgezogen werden dürfen, wenn die Verweiswerkstatt diese Kosten nicht berechnet.

Leitsatz

Verweist der Schädiger den Geschädigten wirksam auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die Kosten dieser günstigeren Reparatur. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, die bei der Verweiswerkstatt nicht anfallen, dürfen vom Gutachtenbetrag nicht gesondert abgezogen werden – maßgeblich ist der Gesamtvergleich.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten enthielt Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Versicherung verwies wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt, die niedrigere Stundensätze berechnete und weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten erhob. Die Versicherung kürzte den Anspruch auf die Stundensätze der Verweiswerkstatt und zog zusätzlich die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass bei einer wirksamen Verweisung ein Gesamtvergleich zwischen den Kosten der Markenwerkstatt und den Kosten der Verweiswerkstatt anzustellen ist. Es ist nicht zulässig, einerseits auf die niedrigeren Stundensätze der Verweiswerkstatt zu verweisen und andererseits noch die im Gutachten enthaltenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gesondert abzuziehen. Denn diese Positionen sind bereits Teil des Gesamtkostenvergleichs. Fielen sie bei der Verweiswerkstatt nicht an, sind sie im Gesamtpreis der Verweiswerkstatt bereits nicht enthalten. Ein doppelter Abzug wäre methodisch fehlerhaft und würde den Geschädigten unangemessen benachteiligen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die tägliche Schadensregulierung wichtig: Versicherer dürfen bei wirksamer Verweisung nicht „doppelt kürzen", indem sie sowohl auf die günstigeren Stundensätze als auch auf den Wegfall von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten abstellen. Der richtige Weg ist der Gesamtkostenvergleich zwischen Markenwerkstatt und Verweiswerkstatt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.03.2021 – VI ZR 100/20
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2021, 933

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 27. September 2005 – VI ZR 91/04

Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung – Keine Pflicht zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Verwertung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht verpflichtet ist, eigene Recherchen in Internet-Restwertbörsen anzustellen, um einen möglichst hohen Restwert zu erzielen.

Leitsatz

Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.

Sachverhalt

Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte. Sie argumentierte, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er nicht den höheren erzielbaren Restwert ausgeschöpft habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert. Er ist nicht verpflichtet, den überregionalen Internet-Markt einzubeziehen oder gar eine Versteigerung durchzuführen. Der Sachverständige hat den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Geschädigte darf sich auf diese Angabe verlassen und das Fahrzeug zeitnah verwerten, ohne eigene Marktforschung betreiben zu müssen. Lediglich ein dem Geschädigten vor dem Verkauf bekanntes, konkretes höheres Angebot kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab. Versicherer können ein konkretes höheres Angebot aber dann entgegenhalten, wenn es dem Geschädigten vor dem Verkauf zugeht und ihm die Annahme zumutbar ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.09.2005 – VI ZR 91/04
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2005, 1557

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07

Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei Wohnmobilen als reine Freizeitfahrzeuge

Der BGH hat entschieden, dass der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung begründet.

Leitsatz

Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Sachverhalt

Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil des Klägers. Das Fahrzeug war eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung. Für den alltäglichen Transport benutzte der Kläger seinen Pkw. Für die Reparaturzeit von 35 Tagen verlangte der Kläger Nutzungsausfallentschädigung von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage insoweit ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt zwar grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar. Die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beruht jedoch auf der Erwägung, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Bei einem reinen Freizeitfahrzeug, das nicht der allgemeinen Lebensführung oder dem Erwerbsleben dient, fehlt diese Grundlage. Der Kläger verfügte über seinen Pkw für den alltäglichen Bedarf; das Wohnmobil diente ausschließlich Freizeitzwecken. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich der Nutzungsausfallentschädigung ein. Reine Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile, Motorboote oder Oldtimer, die nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, begründen bei vorübergehendem Entzug keinen Nutzungsausfallschaden. Ein konkreter Schaden – etwa entgangene Mieteinnahmen oder die Stornierung einer gebuchten Reise – bleibt davon unberührt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07
Normen: §§ 249, 251, 253 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 501 = VersR 2008, 1086

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10

Unwirksamkeit einer pauschalen Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten"

Der BGH hat entschieden, dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall „in Höhe der Gutachterkosten" mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam ist, wenn aus einem Unfall mehrere selbständige Forderungen entstehen.

Leitsatz

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.

Sachverhalt

Die klagende Sachverständige begehrte aus abgetretenem Recht restliche Gutachterkosten. Der Geschädigte hatte seine Schadensersatzansprüche „in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer" formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Das Honorar betrug 1.202 EUR; die Versicherung zahlte vorgerichtlich 471 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder bestimmbar ist. Entstehen aus einem Verkehrsunfall mehrere selbständige Forderungen (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall etc.), kann von der Gesamtsumme nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden, ohne dass erkennbar ist, von welcher Forderung der abgetretene Teil stammt. Die Formulierung „in Höhe der Gutachterkosten" lässt nicht erkennen, welche der verschiedenen Schadensersatzforderungen ganz oder teilweise abgetreten werden soll.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat die Praxis der Abtretungsformulare bei Sachverständigen grundlegend verändert. Soll eine wirksame Abtretung erfolgen, muss die abgetretene Forderung klar als der Schadensersatzanspruch „auf Erstattung der Sachverständigenkosten" (nicht: „in Höhe der Sachverständigenkosten") bezeichnet werden. Zahlreiche Sachverständigenbüros mussten ihre Formulare anpassen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10
Normen: § 398 BGB
Fundstelle: zfs 2011, 561 = MDR 2011, 845

  1. BGH, Urteil vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12
  2. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07
  3. BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 143/05
  4. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 109/17

Unterkategorien

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

Seite 50 von 62

  • 45
  • 46
  • 47
  • 48
  • 49
  • 50
  • 51
  • 52
  • 53
  • 54

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    • Unfall mit Firmenfahrzeug: Entschädigung für Nutzungsausfall
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte