Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15
Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22. November 2016 (VI ZR 533/15) mit der Frage der Kausalität und des Zurechnungszusammenhangs bei berührungslosen Unfällen im Straßenverkehr auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden haftungsbegründend ist, wenn es zu keiner direkten Fahrzeugberührung kommt. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Verkehrsbeeinflussung und die Notwendigkeit eines ursächlichen Beitrags zur Schadensentstehung.
Leitsatz
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurt. v. 21.9.2010 - VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).
Sachverhalt
Der Kläger forderte von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Höhe von 75 % nach einem Verkehrsunfall. Am 10. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Bundesstraße und folgte dem Motorrad der Beklagten zu 1, welches von der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 überholte einen Pkw, woraufhin der Kläger ebenfalls zum Überholen ansetzte. Ohne dass es zu einer Berührung kam, geriet der Kläger in das Bankett, verlor die Kontrolle und stürzte schwer. Der Kläger behauptete, die Beklagte zu 1 sei ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert und habe ihn zum Ausweichen gezwungen.
Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß überholt und der Kläger sei in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt. Das Landgericht stellte die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche mit der Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.
Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Nach den Grundsätzen war – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – eine kritische Verkehrslage durch den von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Überholvorgang allein noch nicht eingetreten.
Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab. Auch dieser Umstand kann der Beklagten zu 1 indes nicht zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 überholte, reichte daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Das Berufungsgericht hatte eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass im Personenschadenrecht bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus berührungslosen Unfällen detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Gegners ursächlich für den Schaden war. Es ist entscheidend, die konkrete kritische Verkehrslage zu analysieren und nachzuweisen, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs den Unfall mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme, insbesondere unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten, um die Ursächlichkeit zu belegen. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmern, die ebenfalls die Verkehrssituation beeinflusst haben, ist von zentraler Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 Fundstelle: juris
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BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11
Zwischen-Feststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6. März 2012 (VI ZR 167/11) die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden bekräftigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers, insbesondere in Fällen, in denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die prozessuale Gestaltung von Schadensersatzansprüchen im Verkehrsrecht.
Leitsatz
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen. Dies entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Es ließ sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des AG wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das AG diese Frage offen gelassen hatte. Ihre Beurteilung hing von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage einer Zeugin ab, von deren Vernehmung das AG abgesehen hatte und die das Revisionsgericht nicht nachholen konnte.
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, ist dem vorliegenden Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass bei Klageerhebung erst ein Teil des Schadens entstanden war und die Entstehung weiteren Schadens, insbesondere Nutzungsausfallschaden, zu erwarten war. Weiterhin wird erwähnt, dass der Unfallhergang aus Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war und die Frage der Kausalität zwischen Unfall und Schaden durch das Amtsgericht offen gelassen wurde. Die Beurteilung der Frage hing von der Würdigung der Aussage einer Zeugin ab, deren Vernehmung das Amtsgericht unterließ.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht stellte fest, dass die Zwischenfeststellungsklage zulässig war und ihre Erhebung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. Es widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage dazu diente, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Das Gericht argumentierte, dass die Klage bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig war. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Das Gericht betonte, dass der Kläger nicht gehalten war, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.
Es konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klage in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in Fällen, in denen sich der Schaden noch entwickelt, eine Feststellungsklage zulässig ist. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Zulässigkeit von Zwischenfeststellungsklagen, selbst wenn der Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist. Anwälte können sich auf diese Entscheidung berufen, um das rechtliche Interesse ihrer Mandanten an einer frühzeitigen Feststellung der Haftung des Schädigers zu begründen. Dies ermöglicht eine frühzeitige Klärung der Haftungsfrage und kann die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Entwicklung des Schadens im Blick zu behalten und gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben, um Ansprüche zu sichern. Zudem verdeutlicht sie, dass eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsklage nicht zwingend erforderlich ist, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und ihrer Anwälte in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11
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BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06
Haftungsprivileg beim freiwillig versicherten Unternehmer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (VI ZR 257/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es darum, ob ein selbstständiger Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und durch einen Versicherten eines anderen Unternehmens geschädigt wird, die Haftungsfreistellung des Schädigers in Anspruch nehmen kann. Der BGH bejaht dies unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Leitsatz
Die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) entstanden waren. Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Am 29. September 2003 stellte der Kläger seinen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nach Absprache über die Platzierung der Ware belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler den vorderen Teil der Ladefläche.
Als der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche trat, um die Klappen an der Fahrerseite zu schließen, fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, sah etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 als nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen an, da beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet. Die Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO steht dem nicht entgegen, da die zugrunde liegenden Wertungen auf die sich aus §§ 104 ff.
SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar sind. Die Neuregelung des § 105 SGB VII erweitert das Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Streitfall eröffnet erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2. Die haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft entsteht erst, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört.
Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach SGB VII, insbesondere im Kontext von Arbeitsunfällen auf gemeinsamen Betriebsstätten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung vorliegen, insbesondere ob der Geschädigte und der Schädiger versichert sind und ob sie vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die beteiligten Unternehmen genau zu analysieren, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Kenntnis der Rechtsprechung zur Gefahrengemeinschaft essentiell, um die Ansprüche des Mandanten realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung sowohl Schutz als auch Einschränkungen der Schadensersatzansprüche zur Folge hat.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Alt. 3 Fundstelle: VersR 2008, 1260
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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06
Beteiligung des Dritten als Voraussetzung für Bindungswirkung nach § 108 SGB VII
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. November 2007 (VI ZR 244/06) über die Voraussetzungen der Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids für einen Zivilprozess zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Schädiger, der nicht am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war, durch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gebunden ist. Der BGH stellte klar, dass eine solche Bindungswirkung nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, insbesondere wenn der Schädiger in gebotener Weise am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt wurde.
Leitsatz
1. Die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
2. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind.
3. War der Schädiger an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Schädiger gegenüber nicht bindend geworden war.
4. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt.
Sachverhalt
Der Kläger forderte von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 6. April 2001. Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke Abbrucharbeiten, die von der N.B. GmbH im Auftrag der "A." durchgeführt wurden. Dort waren auch Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger erlitt schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.
Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 wurde wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 125 Euro. Es stellte die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden fest und wies im Übrigen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne, da § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur für "Versicherte" gelte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbstständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Der BGH stellte fest, dass die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII gegenüber dem Schädiger nur dann eintritt, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist. Seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Der BGH betonte, dass es nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft Kenntnis gehabt haben musste, geschlossen werden könne, er habe auf seine Beteiligung verzichtet.
War der Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt, war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Das Berufungsgericht hatte zunächst zu klären, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft benachrichtigt worden ist.
Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die korrekte Beteiligung des Schädigers am sozialgerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung ist. Wird der Schädiger nicht ordnungsgemäß beteiligt, entfällt die Bindungswirkung des sozialgerichtlichen Bescheids im Zivilprozess. Dies kann dazu führen, dass das Zivilgericht eigene Feststellungen zum Versicherungsstatus des Geschädigten und zur Haftung des Schädigers treffen muss. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Mandant als Schädiger in dem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war und ob die Beteiligung den Anforderungen des § 12 Abs. 2 SGB X genügte. Versäumnisse in diesem Bereich können zu erheblichen Nachteilen für den Mandanten führen, insbesondere wenn die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII oder § 106 SGB VII im Raum steht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, das sozialrechtliche Verfahren engmaschig zu begleiten und die Rechte des Schädigers zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06
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BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08
Bindungswirkung des § 108 SGB VII – Wie-Beschäftigter im Unfallbetrieb
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2009 (VI ZR 56/08) befasst sich mit der Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte für Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Zivilgericht an die Feststellungen der Sozialgerichtsbarkeit gebunden ist, insbesondere wenn es um die Haftung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geht. Der BGH stellt klar, dass eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und die Bindungswirkung genau zu prüfen ist.
Leitsatz
Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zugeordnet werden.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte Kirchengemeinde ist. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren aus, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es bestimmte eine Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen.
Das Amtsgericht wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen.
Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen. Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei.
Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, muss "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X reicht nicht aus. Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.
Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.
Das angefochtene Urteil unterlag aber deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den, den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.
Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis es über "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" zu entscheiden hat. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind aber jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.
Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die genaue Prüfung der Bindungswirkung sozialgerichtlicher Entscheidungen von entscheidender Bedeutung ist. Insbesondere bei Arbeitsunfällen muss vor einer zivilrechtlichen Klage geprüft werden, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. Die Nichtbeachtung dieser Bindungswirkung kann zur Aufhebung eines Urteils führen. Anwälte müssen daher sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII gegeben sind, bevor sie eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern und die sorgfältige Analyse der sozialrechtlichen Grundlagen, um die Erfolgsaussichten im Zivilprozess zu gewährleisten. Zudem ist die genaue Kenntnis der Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII unerlässlich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – VI ZR 56/08 Normen: SGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 NT. I, Abs. 2 Fundstelle: VersR 2009, 1074
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