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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

Regress nach OEG gegen Verkehrsopferhilfe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 197/22) zur Frage des Regresses nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gegen die Verkehrsopferhilfe Stellung genommen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verkehrsopferhilfe für Leistungen, die aufgrund einer Gewalttat mit einem Kraftfahrzeug erbracht wurden, in Regress genommen werden kann. Der BGH entschied, dass die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) auch für Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gilt, wodurch ein Regressanspruch in diesem Fall ausgeschlossen war.

Leitsatz

In § 1 Abs. 11 OEG in der zum Zeitpunkt der Amokfahrt und bis zum 30.6.2018 gültigen Fassung des Gesetzes (im Folgenden OEG a.F.) war geregelt, dass das Opferentschädigungsgesetz nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden ist, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sind. Diese – ab 1.7.2018 in § 1 Abs. 8 OEG verortete – Vorschrift wurde mit Wirkung ab 10.6.2021 durch eine Regelung ersetzt, wonach Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch im Falle eines durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verübten tätlichen Angriffs erbracht werden. § 1 Abs. 12 OEG a.F. (ab 1.7.2018: § 1 Abs. 9 OEG) sah vor, dass unter anderem die in § 89 BVG getroffene Regelung zur Gewährung eines Ausgleichs in Härtefällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist.

Sachverhalt

Am 7. April 2018 ereignete sich eine Amokfahrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Klägers teilte den örtlichen Landschaftsverbänden mit Erlass vom 16. April 2018 mit, dass es der Gewährung von Leistungen nach dem OEG für die Opfer und Hinterbliebenen der Amokfahrt grundsätzlich zustimme, da eine Nichtanwendung des OEG eine unbillige Härte darstellen würde. In der Folge erließ der Kläger durch die örtlichen Landschaftsverbände im Zeitraum vom 19. Juni 2019 bis zum 25. August 2020 auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes in seiner in der Zeit vom 25. Juli 2017 bis zum 30.

Juni 2018 gültigen Fassung in 45 Fällen Bescheide, mit denen den Opfern und Hinterbliebenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheide erbrachte der Kläger bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Leistungen (z.B. als "Versorgungsbezüge" bezeichnete Rentenzahlungen, Bestattungsgelder) in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht änderte auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil ab und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der Tat vom 7.

April 2018 und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre und soweit dem Kläger diese nicht von Dritten erstattet werden. Der Beklagte erstrebte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht zum Ersatz der vom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruch des Klägers auf Regress scheiterte daran, dass die Leistungen, die der Kläger erbrachte, unter die Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG fallen. Der BGH stellte fest, dass der Begriff der "Versorgungsbezüge" in § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG sowohl die von öffentlich-rechtlichen Dienstherren gewährten Bezüge als auch Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG umfasst. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das BVG, das bereits bei Einführung des § 12 PflVG im Jahr 1965 existierte, bezeichnet die zu zahlenden Leistungen als Versorgungsbezüge.

Durch die Rechtsfolgenverweisung des OEG auf das BVG erhalten auch die Opfer von Gewalttaten Versorgungsbezüge in diesem Sinne. Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass die im Streitfall auf der Grundlage des OEG erbrachten Leistungen unter den Begriff der Versorgungsbezüge zu fassen sind. Da die Leistungen des Klägers als Versorgungsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG anzusehen sind, war ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe ausgeschlossen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen. Sie verdeutlicht die Subsidiarität von OEG-Leistungen gegenüber der Verkehrsopferhilfe. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen für Mandanten, die Opfer von Gewalttaten mit Kraftfahrzeugen geworden sind, sorgfältig prüfen, ob bereits Leistungen nach dem OEG gewährt werden. Ist dies der Fall, ist ein Regressanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung aller Ansprüche und der einschlägigen Gesetze, um die bestmögliche Interessenvertretung der Mandanten zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Subsidiaritätsregelungen. Anwälte sollten ihre Mandanten über die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Ansprüche aufklären.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22

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BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12

Zurechnungszusammenhang beim Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach Unfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 26. Februar 2013 (VI ZR 116/12) über die Frage des Zurechnungszusammenhangs bei einem Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Beklagte, deren Fahrzeug zuvor einen Auffahrunfall verursacht hatte, auch für die Verletzungen des Klägers haftet, die dieser sich bei einem Sturz auf der eisglatten Fahrbahn nach dem Unfall zuzog. Der BGH bejahte dies und hob das Urteil des Berufungsgerichts auf.

Leitsatz

1. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen zwei Unfällen zu bejahen, wenn in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fortwirken, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten.

2. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall konnte nicht verneint werden, da sich in dem Sturz des Klägers die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer realisierte, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen.

3. Der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers wird vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.

4. Die Verletzung des Klägers war der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen.

Sachverhalt

Der Kläger forderte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch einen Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, da sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen.

Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen.

Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden. Der Senat teilte nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht habe. Für die Verletzung des Klägers war entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen.

Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine ggf. notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall konnte danach nicht verneint werden. Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fielen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften.

Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Deren Schutzzweck erstreckt sich auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall, also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen. Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.

Die Verletzung des Klägers war der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Schaden des Klägers fiel gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Vielmehr wurde der Kläger durch den, beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall, erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Das Urteil des BGH hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Es verdeutlicht, dass der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang im Straßenverkehr weit auszulegen ist. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen auch solche Schäden berücksichtigen, die in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, wie beispielsweise Stürze auf eisglatten Fahrbahnen nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Betriebsgefahr und die Notwendigkeit, den Schutzzweck der verletzten Normen zu prüfen. Zudem ist die genaue Analyse der Umstände des Einzelfalls entscheidend, um den Zurechnungszusammenhang zu bejahen oder zu verneinen. Anwälte sollten daher stets alle potenziellen Gefahrenquellen und deren Auswirkungen auf den Geschädigten sorgfältig prüfen und in ihre Schadensersatzforderungen einbeziehen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12

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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15

Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22. November 2016 (VI ZR 533/15) mit der Frage der Kausalität und des Zurechnungszusammenhangs bei berührungslosen Unfällen im Straßenverkehr auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden haftungsbegründend ist, wenn es zu keiner direkten Fahrzeugberührung kommt. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Verkehrsbeeinflussung und die Notwendigkeit eines ursächlichen Beitrags zur Schadensentstehung.

Leitsatz

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhaltung, Senatsurt. v. 21.9.2010 - VI ZR 263/09, NJW-Spezial 2010, 681).

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Höhe von 75 % nach einem Verkehrsunfall. Am 10. April 2011 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Bundesstraße und folgte dem Motorrad der Beklagten zu 1, welches von der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 überholte einen Pkw, woraufhin der Kläger ebenfalls zum Überholen ansetzte. Ohne dass es zu einer Berührung kam, geriet der Kläger in das Bankett, verlor die Kontrolle und stürzte schwer. Der Kläger behauptete, die Beklagte zu 1 sei ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert und habe ihn zum Ausweichen gezwungen.

Die Beklagten trugen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß überholt und der Kläger sei in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt. Das Landgericht stellte die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 50 % fest, während das Berufungsgericht die Klage abwies. Die Anschlussberufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Kläger verfolgte seine Ansprüche mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Rügen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Eine kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Nach den Grundsätzen war – den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt – eine kritische Verkehrslage durch den von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Überholvorgang allein noch nicht eingetreten.

Eine kritische Verkehrslage entstand frühestens dann, als der Kläger sich gleichzeitig mit ihr auf die Gegenfahrbahn begab. Auch dieser Umstand kann der Beklagten zu 1 indes nicht zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 überholte, reichte daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Das Berufungsgericht hatte eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben und war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Kausalität und den Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass im Personenschadenrecht bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus berührungslosen Unfällen detailliert dargelegt werden muss, inwiefern die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Gegners ursächlich für den Schaden war. Es ist entscheidend, die konkrete kritische Verkehrslage zu analysieren und nachzuweisen, dass die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs den Unfall mitgeprägt hat. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Beweisaufnahme, insbesondere unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten, um die Ursächlichkeit zu belegen. Die Abgrenzung zu anderen Verkehrsteilnehmern, die ebenfalls die Verkehrssituation beeinflusst haben, ist von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

Keine Schadensminderungspflicht eines nicht mehr vermittlungsfähigen Geschädigten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (VI ZR 152/21) wichtige Grundsätze zur Schadensminderungspflicht im Erwerbsschadenrecht aufgestellt. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr vermittelbar ist, weiterhin Obliegenheiten zur Schadensminderung treffen. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung.

Leitsatz

Es obliegt dem Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Rehabilitationsmaßnahme erwartet werden. Macht der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Ansprüche des Geschädigten geltend, trifft ihn eine entsprechende Darlegungslast, auch hinsichtlich der eigenen Bemühungen um die berufliche Rehabilitation seines Versicherten. Genügt der Anspruchsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Steht damit ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten – und in der Folge der Erstattungsanspruch aus übergegangenem Recht – nicht bezifferbar ist. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den – zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden – Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Sachverhalt

Der genaue Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht vollständig zu entnehmen. Es wird lediglich erwähnt, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wurde. Das Berufungsgericht hatte eine Kürzung der Erstattungsansprüche der Klägerin in Betracht gezogen, da diese unzureichende eigene Bemühungen zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit unternommen habe. Die Klägerin machte einen Verdienstausfall als Schaden geltend. Es ging um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, insbesondere im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes ihrer Arbeitskraft.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine Obliegenheit im eigenen Interesse darstellt, deren Verletzung einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeutet. Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung hat der Verletzte seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und gegebenenfalls an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Der BGH betont, dass von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt für nicht mehr vermittelbar gehalten wird, grundsätzlich keine weiteren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erwartet werden können.

Weiterhin wird die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten im Hinblick auf die verbleibenden Möglichkeiten des Einsatzes seiner Arbeitskraft präzisiert. Genügt der Geschädigte dieser Last nicht, gilt die Behauptung des Gegners als zugestanden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch des Geschädigten unbezifferbar ist. Vielmehr sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Höhe der fiktiven Einkünfte ist vom Schädiger darzulegen, wobei sich die Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls richten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, insbesondere bei fehlender Vermittelbarkeit, differenziert betrachtet werden müssen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob dem Geschädigten zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zugemutet werden können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der sekundären Darlegungslast des Geschädigten und die Folgen bei deren Nichtbeachtung. Im Rahmen der Anspruchsbegründung ist die Darlegung der fiktiven Einkünfte des Geschädigten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls, um die Höhe des Erwerbsschadens sachgerecht zu ermitteln. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte erfordert eine sorgfältige Berechnung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Geschädigten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21

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BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 (VI ZR 73/21) befasst sich mit der Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB und § 10 StVG. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung in Geld zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird die Rolle des Tatrichters hervorgehoben und die Abgrenzung zum Schmerzensgeldanspruch bei Gesundheitsverletzungen thematisiert. Das Urteil liefert wichtige Hinweise für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts.

Leitsatz

1. Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.

2. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

3. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 EUR (BT-Drucks 18/11397, 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.

4. Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Die Bestimmungen in § 844 Abs. 3 BGB und § 10 Abs. 3 StVG gewähren einen Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens. Sie sehen für immaterielle Nachteile – die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Verlust einer geliebten Person eintreten, wie insbesondere Trauer und Niedergeschlagenheit – eine "angemessene Entschädigung in Geld" vor. Insoweit entsprechen sie den in § 253 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG geregelten Ansprüchen auf Ersatz immateriellen Schadens, für die die Pflicht des Tatrichters, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, anerkannt ist.

Dementsprechend verweist der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 7.3.2017 (BT-Drucks 18/11397, 14) ausdrücklich darauf, dass die Bestimmung der Anspruchshöhe den Gerichten überlassen werde, welche Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden hätten. Nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die streitige Frage, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, unter Würdigung aller Umstände. Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung sind ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen.

Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Da das Gesetz eine angemessene Entschädigung fordert, kann der Ausgleichszweck nicht allein maßgebend für das Ausmaß der Leistung sein.

Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken ist unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und Ausgleichsmöglichkeiten nur beschränkt in Geld ausdrücken lassen. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Die Entschädigung soll seelisches Leid lindern, das diese Schwelle nicht erreicht.

Dementsprechend wird in dem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass bei der Anspruchsbemessung die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden zwar eine gewisse Orientierung geben könne, dabei allerdings zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine Rechtsgutsverletzung (des Hinterbliebenen) voraussetze; der für die Tötung Verantwortliche habe dem Hinterbliebenen unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung eine Entschädigung für dessen seelisches Leid zu leisten. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss deshalb der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustünde, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Die Frage, welcher Betrag "angemessen" ist, um das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gemäß § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG in Geld zu entschädigen, kann – wie bei der Bemessung des einem Geschädigten gemäß § 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgelds – nur in Ansehung der in Deutschland geltenden Lebensverhältnisse und der deutschen Gesamtrechtsordnung beantwortet werden. Abgesehen von den unterschiedlichen Lebensverhältnissen ist der Ersatz materieller und immaterieller Schäden in den europäischen Staaten rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessungsgrundlage auf die Höhe der zuerkannten Hinterbliebenenentschädigung ausgewirkt haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die zentrale Rolle des Tatrichters bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung. Anwälte müssen die individuellen Umstände des Einzelfalls sorgfältig darlegen und beweisen, um die Intensität des erlittenen Leids zu belegen. Die Orientierung an dem im Gesetzentwurf genannten Betrag von 10.000 EUR ist zulässig, jedoch ist eine Abweichung nach oben oder unten möglich. Es ist entscheidend, die Abgrenzung zum Schmerzensgeld bei Gesundheitsverletzungen zu beachten und sicherzustellen, dass die Hinterbliebenenentschädigung im Regelfall unterhalb des Schmerzensgeldes liegt, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände und der Lebensverhältnisse in Deutschland bei der Anspruchsbemessung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 Fundstelle: juris

  1. BGH VI ZR 119/09 – Restwertermittlung durch den Sachverständigen – kein Sondermarkt
  2. BGH VI ZR 220/07 – Fiktive Abrechnung nur bei Weiternutzung von mindestens sechs Monaten
  3. BGH VI ZR 673/15 – Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Restwertangeboten; regionaler Markt
  4. BGH VI ZR 337/09 – Die Mercedes-A 170-Entscheidung: Verweisung bei jüngerem Fahrzeug

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