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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 245/07

Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht berücksichtigen

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte ein nachträglich eingeholtes höheres Restwertangebot des Versicherers nicht berücksichtigen muss, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert hat.

Leitsatz

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.

Sachverhalt

Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte. Die Versicherung legte ein nachträglich über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes, deutlich höheres Angebot vor und rechnete auf dieser höheren Basis ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, bevor ihm das höhere Angebot des Versicherers zugegangen ist, muss er sich dieses nachträgliche Angebot nicht entgegenhalten lassen. Der Geschädigte darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, ohne zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten zu müssen. Ein Zuwarten würde das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Schadensbehebung unangemessen beeinträchtigen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein höheres Angebot kannte. Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein zumutbares höheres Angebot zu, kann er dieses nicht ignorieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 245/07
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 1090

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BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17

Fiktive Schadensabrechnung eines Taxis – Umrüstungskosten als Teil des Wiederbeschaffungswerts

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung eines unfallbeschädigten Taxis auch die Kosten für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi als Teil des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wenn kein Markt für gebrauchte Taxifahrzeuge existiert.

Leitsatz

Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) erstattungsfähig.

Sachverhalt

Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt sein Taxi – ein Mercedes-Benz E 200 mit Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Laufleistung von knapp 280.000 km – einen Frontschaden. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.

Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.590,18 EUR, der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausstattung 2.800 EUR brutto und die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Streitig war allein, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass das Berufungsgericht dem Begriff des Wiederbeschaffungswerts eine zu enge Bedeutung beigemessen hatte. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Der Wiederbeschaffungswert umfasst nach Auffassung des BGH alle Kosten, die erforderlich sind, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn – wie im Fall eines Taxis – kein Markt für gebrauchte Fahrzeuge mit der spezifischen Ausstattung existiert, gehören auch die Umrüstungskosten zum Wiederbeschaffungswert, sofern die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Geschädigte ist dabei nicht darauf beschränkt, nur den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne die besondere Ausstattung zu verlangen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Fahrzeug veräußert hatte. Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Unfalls an. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug als Taxi ausgestattet, sodass der Geschädigte den vollen Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umrüstungskosten verlangen kann.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen Spezialfahrzeuge wie Taxis, Rettungswagen oder umgebaute Fahrzeuge für Behinderte durch einen Unfall beschädigt werden. Der BGH stellt klar, dass der Wiederbeschaffungswert nicht auf den Wert eines Standardfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch die Kosten für die Wiederherstellung der besonderen Ausstattung umfasst. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung und unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich ersetzt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17
Normen: § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 1089

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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19

Großkundenrabatt bei fiktiver Schadensabrechnung – Subjektbezogene Schadensbetrachtung zulasten des Geschädigten

In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass sich gewerbliche Geschädigte, denen Großkundenrabatte bei Kfz-Reparaturen eingeräumt werden, diese auch bei fiktiver Schadensabrechnung anrechnen lassen müssen. Die Entscheidung ist ein wichtiges Beispiel dafür, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten wirken kann.

Leitsätze

a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nahm die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Klägerin rechnete den Reparaturschaden fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit 1.443,78 EUR netto ab. Die Versicherung erstattete 1.318,11 EUR und kürzte den Differenzbetrag von 125,67 EUR für UPE-Aufschläge, Kleinteilaufschlag und Lackmaterialkosten mit der Begründung, die Klägerin erhalte als Großkundin Rabatte und müsse sich diese anrechnen lassen.

Daneben machte die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 281,30 EUR geltend. Die Beklagte wandte ein, bei einem einfach gelagerten Schadensfall sei die geschäftlich gewandte Klägerin in der Lage, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision der Beklagten hinsichtlich des Großkundenrabatts statt. Er stellte klar, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut gilt, sondern im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten anzuwenden ist.

Diese subjektbezogene Betrachtung wirkt in beide Richtungen: Sind die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, kann dies zu seinen Gunsten wirken. Verfügt er hingegen über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen. Bei einem großen Autovermietungsunternehmen, dem markengebundene Werkstätten Großkundenrabatte einräumen, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, diese im Rahmen der Schadensabwicklung ungenutzt zu lassen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig ist – auch bei geschäftlich gewandten Geschädigten, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung mit gewerblichen Geschädigten wie Autovermietungen, Leasinggesellschaften oder Fuhrparkbetreibern. Diese müssen sich bei fiktiver Abrechnung ihre marktüblichen Großkundenrabatte anrechnen lassen. Für private Geschädigte ohne solche Sonderkonditionen ändert sich nichts. Das Urteil verdeutlicht, dass die subjektbezogene Schadensbetrachtung ein differenziertes Instrument ist, das je nach Lage des Geschädigten unterschiedliche Ergebnisse zeitigen kann.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10

Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn bei feststehendem Spurwechsel

Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen auf der Autobahn präzisiert. Steht fest, dass dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vorausging, ist der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden regelmäßig nicht anwendbar, wenn der genaue Unfallhergang im Übrigen nicht aufklärbar ist.

Leitsatz

Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.

Sachverhalt

Auf der BAB 6 fuhr ein Porsche 911 Carrera Cabrio auf der linken Spur auf einen Mercedes-Benz auf, der einen Lkw überholen wollte. Die Darstellungen der Beteiligten wichen erheblich voneinander ab: Der Kläger behauptete, sich bereits 100 bis 150 Meter vor dem Lkw vollständig auf der linken Spur eingeordnet zu haben, während der Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren sei. Die Beklagten behaupteten dagegen, der Mercedes sei völlig unerwartet und ohne Blinker auf die linke Spur gezogen, als der Porsche ihn gerade habe passieren wollen.

Das Landgericht ging von einer hälftigen Schadensteilung aus. Auf die Berufung des Klägers sprach ihm das Oberlandesgericht unter Anwendung des Anscheinsbeweises vollen Schadensersatz zu.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zwar kann bei Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Allein das „Kerngeschehen" – hier: Auffahrunfall – genügt als Grundlage aber dann nicht, wenn weitere bekannte Umstände gegen die typische Geschehenstypizität sprechen.

Steht fest, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. Denn bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur im zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel kommen verschiedene Unfallhergänge in Betracht, die nicht sämtlich auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für die Regulierung von Auffahrunfällen auf Autobahnen. Sie stellt klar, dass der Anscheinsbeweis bei einem feststehenden Spurwechsel nicht greift. In solchen Fällen muss der volle Beweis für das Verschulden geführt werden. Dies kann die Beweislage für den Geschädigten erheblich erschweren, wenn der genaue Unfallhergang – wie häufig bei Autobahnunfällen – nicht mehr aufklärbar ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10
Normen: §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG; § 286 ZPO
Fundstelle: zfs 2012, 195 = MDR 2012, 145

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BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 69/12

Erstattungsfähigkeit von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten umfassen. Eine analoge Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (Umsatzsteuer-Ausschluss) auf andere öffentliche Abgaben scheidet aus.

Leitsatz

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte vom beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. August 2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger rechnete die Reparaturkosten fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das Nettoreparaturkosten von 600,69 EUR auswies, wovon 155,80 EUR auf Arbeitslohn entfielen.

Die Versicherung erstattete den fiktiven Arbeitslohn unter Abzug von 10 % wegen angeblich nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Der Kläger klagte den Differenzbetrag von 15,58 EUR ein. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht bestätigte dies. Die Versicherung legte die zugelassene Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstattenden Schadens sind. Das Vermögen des Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu diesen Wiederherstellungskosten gehören grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

Der BGH verwies auf seine frühere Rechtsprechung, in der er die Umsatzsteuer vor dem Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz als echten Schadensposten anerkannt hatte. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis ändere nichts daran, dass öffentliche Abgaben als allgemeine Kostenfaktoren in den Preis einer Leistung eingehen.

Entscheidend war die Abgrenzung zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung ausgeschlossen. Dies stellt jedoch nach den Gesetzesmaterialien einen bewusst systemwidrigen Ausnahmetatbestand dar, der nicht analogiefähig ist. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, bei fiktiver Abrechnung sämtliche öffentlichen Abgaben auszuschließen. Dieser Vorschlag stieß jedoch auf vielfältige Kritik, woraufhin der Gesetzgeber sich bewusst auf die Umsatzsteuer als größten Faktor beschränkte. Mangels Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung auf Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht in Betracht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist eine klare Absage an die Praxis vieler Versicherer, bei fiktiver Abrechnung pauschal Abzüge für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorzunehmen. Der BGH stellt klar, dass die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze einschließlich aller darin enthaltenen Kostenfaktoren erstattungsfähig sind. Ein Abzug ist nur bei der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig – nicht bei anderen öffentlichen Abgaben. Die Entscheidung stärkt damit die Position des Geschädigten bei der fiktiven Schadensabrechnung erheblich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2013, 502 = VersR 2013, 637

  1. BGH VI ZR 61/17 – BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für Nebenkosten ungeeignet
  2. BGH VI ZR 119/04 – Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Restwertermittlung
  3. BGH VI ZR 17/11 – Mietwagenkosten: Normaltarif und Unfallersatztarif
  4. BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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