Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10
Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn bei feststehendem Spurwechsel
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen auf der Autobahn präzisiert. Steht fest, dass dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vorausging, ist der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden regelmäßig nicht anwendbar, wenn der genaue Unfallhergang im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Leitsatz
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Sachverhalt
Auf der BAB 6 fuhr ein Porsche 911 Carrera Cabrio auf der linken Spur auf einen Mercedes-Benz auf, der einen Lkw überholen wollte. Die Darstellungen der Beteiligten wichen erheblich voneinander ab: Der Kläger behauptete, sich bereits 100 bis 150 Meter vor dem Lkw vollständig auf der linken Spur eingeordnet zu haben, während der Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren sei. Die Beklagten behaupteten dagegen, der Mercedes sei völlig unerwartet und ohne Blinker auf die linke Spur gezogen, als der Porsche ihn gerade habe passieren wollen.
Das Landgericht ging von einer hälftigen Schadensteilung aus. Auf die Berufung des Klägers sprach ihm das Oberlandesgericht unter Anwendung des Anscheinsbeweises vollen Schadensersatz zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zwar kann bei Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Allein das „Kerngeschehen" – hier: Auffahrunfall – genügt als Grundlage aber dann nicht, wenn weitere bekannte Umstände gegen die typische Geschehenstypizität sprechen.
Steht fest, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. Denn bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur im zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel kommen verschiedene Unfallhergänge in Betracht, die nicht sämtlich auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für die Regulierung von Auffahrunfällen auf Autobahnen. Sie stellt klar, dass der Anscheinsbeweis bei einem feststehenden Spurwechsel nicht greift. In solchen Fällen muss der volle Beweis für das Verschulden geführt werden. Dies kann die Beweislage für den Geschädigten erheblich erschweren, wenn der genaue Unfallhergang – wie häufig bei Autobahnunfällen – nicht mehr aufklärbar ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10
Normen: §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG; § 286 ZPO
Fundstelle: zfs 2012, 195 = MDR 2012, 145
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04
Bedeutung von Internet-Restwertbörsen bei der Ermittlung des Restwerts
Leitsatz
Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen. Dieser hat den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu ermitteln. Eine Verpflichtung, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen, besteht für den Sachverständigen grundsätzlich nicht.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen, das den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelte. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wandte ein, über eine Internet-Restwertbörse sei ein erheblich höherer Restwert erzielbar gewesen, und verweigerte die vollständige Regulierung auf Gutachtenbasis.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, das Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu veräußern oder diesen seiner Abrechnung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, Internet-Restwertbörsen in seine Restwertermittlung einzubeziehen. Diese Börsen stellen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt dar. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Sondermarkt verweisen lassen, auf dem höhere Restwerte erzielt werden könnten.
Diese Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten, der sich bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs am regionalen Markt orientieren darf, ohne verpflichtet zu sein, die für ihn möglicherweise umständlichere Verwertung über Internet-Restwertbörsen in Betracht zu ziehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung zur Restwertermittlung. Sie schützt den Geschädigten davor, sich auf Internet-Restwertbörsen verweisen lassen zu müssen, die regelmäßig höhere Restwerte ausweisen, weil dort gewerbliche Aufkäufer aus dem gesamten Bundesgebiet bieten. Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes ist seither gefestigte Rechtsprechung des BGH.
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BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19
Unwirksame formularmäßige Abtretungsklausel bei Sachverständigenkosten
In dieser Entscheidung hat der BGH eine in der Praxis weit verbreitete Abtretungsklausel in Sachverständigen-Auftragsformularen für unwirksam erklärt. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie dem Geschädigten nicht hinreichend klar macht, unter welchen Voraussetzungen er seinen abgetretenen Anspruch zurückerhält.
Leitsatz
Die in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten „erfüllungshalber" abtritt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung enthält, dass das Sachverständigenbüro bei fehlender oder unvollständiger Zahlung des Versicherers die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann und der Auftraggeber „in diesem Fall" die Forderung zurückerhält, um sie selbst durchzusetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin machte als Zessionarin Sachverständigenkosten gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Die Geschädigte hatte im Auftragsformular des Sachverständigen ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger erfüllungshalber abgetreten. Die Klausel enthielt eine Rückfallregelung für den Fall, dass der Versicherer nicht oder nicht vollständig zahlt. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung für wirksam und bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass bereits die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam war. Aus der Klausel wird für den durchschnittlichen Auftraggeber nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Es bleibt offen, ob der Auftraggeber die Forderung bereits bei Zahlungsanforderung, gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach zurückerhält. Diese Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretungsregelung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenbüros, die regelmäßig formularmäßige Abtretungen verwenden. Klauseln mit unklaren Rückfallregelungen sind unwirksam, was zur Folge hat, dass der Sachverständige bzw. seine Abrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert ist. Sachverständigenbüros müssen ihre Auftragsformulare überarbeiten und die Rückfallregelung eindeutig und transparent gestalten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Fundstelle: juris
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Blitzer-Fehler und Rohmessdaten: Warum die digitale Beweisführung über Ihren Einspruch entscheidet
Wer einen Bußgeldbescheid erhält – sei es wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Abstandsverstoßes –, sieht sich oft einer scheinbar übermächtigen Technik gegenüber. Die Behörde präsentiert ein Foto und einen Messwert. Die implizite Botschaft: "Das Gerät ist geeicht, der Wert stimmt."
Doch hinter den Kulissen tobt seit Jahren ein juristischer und technischer Streit um die Frage, ob man diesem "blinden Vertrauen" in die Technik folgen darf. Im Zentrum stehen dabei die sogenannten Rohmessdaten. Diese digitalen Datensätze sind der Schlüssel, um Fehler in der Messung überhaupt erst sichtbar zu machen. Werden sie der Verteidigung vorenthalten, ist ein faires Verfahren kaum möglich.
In diesem Artikel analysieren wir detailliert, warum Rohmessdaten unverzichtbar sind, wie Systeme wie VKS 3.0 funktionieren und wie die Rechtsprechung die Rechte von Autofahrern gestärkt hat.
Das Problem mit der "Black Box": Was sind Rohmessdaten eigentlich?
Um zu verstehen, warum Anwälte und Gutachter so vehement auf die Herausgabe von Daten pochen, muss man den Unterschied zwischen einem Messwert und Rohmessdaten verstehen.
- Der Messwert ist das Endergebnis, das im Bußgeldbescheid steht (z. B. "124 km/h").
- Die Rohmessdaten sind das digitale "Abbild des Geschehens" während der Messung. Sie enthalten alle Parameter, die das Gerät in dem Sekundenbruchteil der Erfassung registriert hat, bevor es daraus den Messwert errechnete.
Warum reicht das Ergebnis nicht aus?
Wenn ein Sachverständiger nur das Endergebnis prüft, kann er lediglich nachrechnen, ob das Gerät richtig gerechnet hat. Er kann aber nicht prüfen, ob die Basis der Berechnung korrekt war. Ein Vergleich aus dem Dokument verdeutlicht dies: Wenn die Rohmessdaten fehlen, findet keine unabhängige Überprüfung statt, sondern lediglich eine Wiederholung des Rechenvorgangs. Fehler bei der Datenerhebung (z. B. Reflektionsfehler, Knickstrahlreflexionen oder Zuordnungsfehler bei mehreren Fahrzeugen) bleiben so in einer "Black Box" verborgen.
Eine echte Überprüfung nach wissenschaftlichen Standards erfordert zwingend den Zugriff auf die Daten, die zum Zeitpunkt der Messung entstanden sind. Nur so lässt sich der vorgeworfene Verstoß verifizieren oder falsifizieren.
"Standardisiertes Messverfahren" vs. Waffengleichheit
Lange Zeit haben sich Gerichte und Behörden auf den Standpunkt gestellt, es handele sich bei Blitzern um "standardisierte Messverfahren". Das bedeutet vereinfacht: Wenn das Gerät geeicht ist und vom Personal richtig bedient wurde, muss das Gericht von der Richtigkeit der Messung ausgehen. Rohdaten wurden der Verteidigung oft mit dem Argument verweigert, sie seien nicht Teil der Akte.
Das Bundesverfassungsgericht greift ein
Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Es betonte den Grundsatz der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens.
- Der Grundsatz: Dem Betroffenen müssen grundsätzlich alle Informationen zugänglich gemacht werden, auf die auch die Behörde theoretisch zugreifen könnte – selbst wenn sie (noch) nicht in der Ermittlungsakte liegen.
- Die Konsequenz: Werden Rohmessdaten, die technisch vorhanden sind (oder sein müssten), der Verteidigung vorenthalten, wird eine wirksame Verteidigung beschnitten. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Messung vor Gericht nicht verwertet werden darf oder ein erheblicher Toleranzabzug gewährt werden muss.
Im Fokus: Das Messverfahren VKS 3.0
Ein System, das in der Fachdiskussion und Rechtsprechung (u. a. OLG Karlsruhe, OLG Hamm) immer wieder auftaucht, ist das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0.
Wie funktioniert es?
VKS 3.0 wird häufig für Abstandsmessungen von Autobahnbrücken herab eingesetzt. Anders als bei Radar oder Laser basiert die Messung hier auf einer Weg-Zeit-Berechnung mittels Videotechnik.
- Markierungen: Auf der Fahrbahn werden spezielle Passpunkte oder Linien markiert.
- Zeitmessung: Das System misst, wie viel Zeit das Fahrzeug benötigt, um diese definierte Strecke zurückzulegen.
Da es sich bei VKS 3.0 um eine unternehmerische Variante mit einer spezifischen Auswerteweise handelt, ist die Fehleranfälligkeit komplexer als bei einer simplen Lichtschranke. Fehler bei der Einrichtung der Fotogrammetrie (Ausmessung der Fahrbahn) oder bei der Bildauswertung können zu falschen Geschwindigkeits- oder Abstandswerten führen. Ohne die digitalen Rohdaten der Videosequenz und der Codierung kann kein Gutachter prüfen, ob die Markierungen im System korrekt hinterlegt waren.
Relevante Rechtsprechung
Das Dokument verweist auf mehrere wichtige Beschlüsse zu diesem System, die zeigen, wie umstritten die Verwertbarkeit ohne Datenzugang ist:
- OLG Karlsruhe (Beschl. v. 8.4.2016 - 3 (4) SsBs 121/16)
- OLG Hamm (Beschl. v. 22.12.2014 - 3 RBs 264/14)
- BVerfG (Beschl. v. 11.8.2009 - 2 BvR 941/08).
Das Argument der Speicherkapazität
Behörden argumentieren oft, dass das Speichern aller Rohmessdaten technisch zu aufwendig sei oder zu viel Speicherplatz verbrauche. Diesem Argument tritt das vorliegende Fachdokument klar entgegen: "Rein von der Speicherkapazität her sollte es kein Problem darstellen, typischerweise anfallende Datenmengen zu archivieren."
In Zeiten von Terabyte-Festplatten für den Heimgebrauch ist es technisch nicht nachvollziehbar, warum be- und entlastende Beweismittel gelöscht werden sollten. Das Zurückhalten oder Nicht-Speichern dieser Daten kommt einer Beweisvereitelung nahe, da dem Bürger die Möglichkeit genommen wird, den gegen ihn erhobenen Vorwurf technisch zu widerlegen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Zeiten, in denen ein Blitzerfoto als unumstößlicher Beweis galt, sind vorbei. Fehlerquellen in der modernen Messtechnik sind vielfältig – von Software-Bugs bis hin zu Bedienungsfehlern bei der Einrichtung der Messstellen (z. B. falsche Winkel).
Was sollten Sie tun?
- Nicht vorschnell zahlen: Besonders wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen, lohnt sich die Prüfung.
- Akteneinsicht fordern: Ein spezialisierter Verkehrsrechtsanwalt sollte nicht nur die Bußgeldakte, sondern explizit auch die digitalen Falldateien (Rohmessdaten), die Lebensakte des Geräts und die Wartungsnachweise anfordern.
- Gutachten prüfen lassen: Sollten die Daten vorhanden sein, können diese durch Sachverständige auf Plausibilität geprüft werden. Fehlen die Daten, ist dies ein starkes juristisches Argument für die Einstellung des Verfahrens.
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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 120/06
Bestimmung des Restwerts bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts
Der BGH hat klargestellt, wie der Restwert bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, und welche Anforderungen an die Restwertermittlung durch den Sachverständigen zu stellen sind.
Leitsatz
Bei der Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis ist der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Sachverständige hat den Restwert anhand konkreter Angebote des regionalen Markts zu bestimmen und darf sich nicht auf überregionale Internet-Restwertbörsen beschränken.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Totalschaden. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von drei Angeboten regionaler Aufkäufer. Die Versicherung legte ein höheres Restwertangebot vor, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte, und berechnete den Wiederbeschaffungsaufwand auf dieser Grundlage niedriger.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den niedrigeren, vom Sachverständigen ermittelten Restwert als maßgeblich. Er bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Der Sachverständige soll den Restwert anhand konkreter Angebote von Aufkäufern am regionalen Markt bestimmen, wobei mindestens drei Angebote einzuholen sind. Überregionale Internet-Restwertbörsen spiegeln nicht den allgemeinen regionalen Markt wider und sind als alleinige Schätzungsgrundlage ungeeignet. Der Geschädigte darf sich auf den vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen, sofern ihm nicht vor der Veräußerung ein konkretes, höheres und zumutbares Angebot zugeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen gegenüber der Internet-Restwertermittlung durch Versicherer. In der Praxis bleiben Internet-Restwertbörsen jedoch relevant: Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein konkretes, über den regionalen Restwert liegendes Angebot zu, kann dieses im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein – vorausgesetzt, dem Geschädigten ist die Annahme zumutbar.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 120/06
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 555
- BGH VI ZR 139/15 – Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen
- BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08
- BGH VII ZR 88/08 – Rückforderung des Kostenvorschusses bei unterlassener Mängelbeseitigung
- BGH VI ZR 10/13 – Sachverständigenkosten: Indizwirkung der Rechnung und Schadensschätzung
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

