Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10
Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn bei feststehendem Spurwechsel
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen auf der Autobahn präzisiert. Steht fest, dass dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vorausging, ist der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden regelmäßig nicht anwendbar, wenn der genaue Unfallhergang im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Leitsatz
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Sachverhalt
Auf der BAB 6 fuhr ein Porsche 911 Carrera Cabrio auf der linken Spur auf einen Mercedes-Benz auf, der einen Lkw überholen wollte. Die Darstellungen der Beteiligten wichen erheblich voneinander ab: Der Kläger behauptete, sich bereits 100 bis 150 Meter vor dem Lkw vollständig auf der linken Spur eingeordnet zu haben, während der Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren sei. Die Beklagten behaupteten dagegen, der Mercedes sei völlig unerwartet und ohne Blinker auf die linke Spur gezogen, als der Porsche ihn gerade habe passieren wollen.
Das Landgericht ging von einer hälftigen Schadensteilung aus. Auf die Berufung des Klägers sprach ihm das Oberlandesgericht unter Anwendung des Anscheinsbeweises vollen Schadensersatz zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zwar kann bei Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Allein das „Kerngeschehen" – hier: Auffahrunfall – genügt als Grundlage aber dann nicht, wenn weitere bekannte Umstände gegen die typische Geschehenstypizität sprechen.
Steht fest, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. Denn bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur im zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel kommen verschiedene Unfallhergänge in Betracht, die nicht sämtlich auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für die Regulierung von Auffahrunfällen auf Autobahnen. Sie stellt klar, dass der Anscheinsbeweis bei einem feststehenden Spurwechsel nicht greift. In solchen Fällen muss der volle Beweis für das Verschulden geführt werden. Dies kann die Beweislage für den Geschädigten erheblich erschweren, wenn der genaue Unfallhergang – wie häufig bei Autobahnunfällen – nicht mehr aufklärbar ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10
Normen: §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG; § 286 ZPO
Fundstelle: zfs 2012, 195 = MDR 2012, 145
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BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08
Rückforderung des Kostenvorschusses bei unterlassener Mängelbeseitigung
In dieser Entscheidung des VII. Zivilsenats hat der BGH grundlegende Fragen zur Rückforderung eines werkvertraglichen Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung geklärt. Das Urteil betrifft zwar primär das Werkvertragsrecht, ist aber auch für die Kfz-Schadenregulierung relevant, soweit es um die Abrechnung von Reparaturkostenvorschüssen geht.
Leitsätze
1. Der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ist zweckgebunden. Der Besteller muss über den erhaltenen Vorschuss Abrechnung erteilen und den nicht zweckentsprechend verbrauchten Betrag zurückerstatten.
2. Ein Rückforderungsanspruch des Unternehmers entsteht, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will oder sie nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
3. Der Vorschuss ist jedoch nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht wurde.
Sachverhalt
Dem Auftraggeber war im Rahmen eines Werkvertrags ein Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln zugesprochen worden. Er führte die Mängelbeseitigung in der Folge jedoch nicht durch. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin die Rückzahlung des Kostenvorschusses und berief sich darauf, dass der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig unterlassen habe. Die Vorinstanzen stritten über die Voraussetzungen und den Umfang des Rückforderungsanspruchs.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung streng zweckgebunden ist. Er dient allein dazu, dem Besteller die Durchführung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Hieraus folgt eine Abrechnungspflicht: Der Besteller muss darlegen, wofür er den Vorschuss verwendet hat, und den nicht verbrauchten Teil zurückerstatten. Ein Rückforderungsanspruch entsteht insbesondere dann, wenn der Besteller die Mängelbeseitigung endgültig nicht mehr durchführen will. Der bloße Zeitablauf genügt allerdings noch nicht – vielmehr muss der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Durchführung setzen. Soweit der Vorschuss bereits zweckentsprechend für die Mängelbeseitigung verbraucht wurde, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Praxisbedeutung
Obwohl die Entscheidung primär das Werkvertragsrecht betrifft, hat sie Berührungspunkte zum Kfz-Schadensrecht. Die Grundsätze zur Zweckbindung von Vorschüssen sind auf die Frage übertragbar, inwieweit ein Geschädigter, der einen Reparaturkostenvorschuss erhalten hat, diesen bei unterlassener Reparatur zurückzahlen muss. Im Kfz-Schadensrecht gelten allerdings die besonderen Regelungen der fiktiven Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB, die dem Geschädigten grundsätzlich die freie Verfügung über den Schadensersatzbetrag ermöglichen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 88/08
Normen: §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB
Fundstelle: NJW 2009, 2123
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BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08
Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung beim Erwerbsschaden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2010 (VI ZR 300/08) befasst sich mit der Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung im Rahmen der Berechnung des Erwerbsschadens. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung eines entgangenen Verdienstes zu stellen sind, wenn die geschädigte Person aufgrund des Unfalls ihre berufliche Laufbahn nicht wie geplant fortsetzen konnte. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Berücksichtigung von Einwänden des Schädigers und die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO.
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens ist die hypothetische Einkommensentwicklung des Geschädigten unter Berücksichtigung aller Umstände zu prognostizieren. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit und die individuellen Fähigkeiten des Geschädigten, zu berücksichtigen.
2. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einwände des Schädigers zu berücksichtigen, die für die Schadensschätzung von Bedeutung sind. Er darf sich nicht ohne weiteres über das Vorbringen des Schädigers hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.
3. Die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse für die Zeit nach dem mutmaßlichen Ausscheiden des Geschädigten aus dem Erwerbsleben verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der Klageantrag auf eine Verurteilung des Schädigers zur Zahlung der Rente lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet war.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch. Die Klägerin half am 30. Juli 1999 beim Verladen eines Tierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat die Klägerin in den Bauchraum. Hierbei erlitt sie schwerste Verletzungen, aufgrund derer sie dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen. Die am 18.
September 1960 geborene Klägerin hatte 1978 eine Ausbildung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen. 1983 erlangte sie auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von 1991 bis 1996 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magisterabschluss mit der Gesamtnote "sehr gut". Seit 1992 unterrichtete sie in verschiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Mit Wirkung vom 1. April 1998 ging sie ein bis zum 31. März 2003 befristetes Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Technischen Universität Darmstadt ein. Sie beabsichtigte zu promovieren und begann mit Vorbereitungen hierfür.
Die Klägerin hat Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Zum Verdienstausfallschaden hatte sie mit Beweisangeboten vorgetragen, ohne den Unfall hätte sie bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. März 2003 ihre beabsichtigte Promotion abgeschlossen. Aufgrund ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation hätte sie ab 2004 eine sichere vollschichtige Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst als Lehrkraft erlangt, die mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen wäre. Hierdurch hätte sie eine monatliche Bruttovergütung von rund 4.500 EUR erzielt, was nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein Einkommen vor Steuern von 3.600 EUR ergeben hätte.
Demgegenüber hatten die Beklagten vorgetragen, auf dem für die Klägerin relevanten Arbeitsmarkt stehe ein sehr geringes Angebot an Stellen zur Verfügung, die der Größenordnung der Vergütungsgruppe IIa des BAT entsprechen. Dementsprechend sei von einem monatlichen Bruttogehalt von 4.550 EUR auszugehen. Das sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergebende Gehalt betrage rund 80 % des Bruttogehalts, nämlich 3.600 EUR. Nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebe sich ein von den Beklagten zu bezahlender Rentenbetrag in Höhe von 2.680 EUR. Wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse stehe der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 173,33 EUR zu. Die dagegen gerichtete Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg. Die bisherigen Feststellungen trugen die Zuerkennung einer Verdienstausfallrente in Höhe von 2.680 EUR nicht. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten war nicht mehr im Streit. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens kam es im Revisionsverfahren nicht an, da die Revision insoweit nicht zugelassen worden war. Unbegründet war die Revision, soweit die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente wegen Mehrbedarfs in Höhe von 173,33 EUR bis zum 30. September 2025 verurteilt worden waren.
Die Revision hatte die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin unfallbedingt eine Hilfe für vier Stunden wöchentlich benötige und der Aufwand dafür auf monatlich 173,33 EUR zu schätzen sei, nicht angegriffen. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung ihrer Bedürfnisse für die Zeit nach dem 30. September 2025 zugesprochen hatte. Dies verstieß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat. Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30. September 2025 gerichtet. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen.
Entgegen der Auffassung der Revision verstieß das Urteil des Berufungsgerichts hingegen nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, soweit es eine über einen monatlichen Betrag von 2.723,33 EUR hinausgehende Rente zugesprochen hatte. Die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagten über den bereits zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 130 EUR hinaus zur Zahlung einer monatlichen Rente von weiteren 2.723,33 EUR zu verurteilen. Dies entspricht dem im Berufungsrechtszug zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 2.853,33 EUR. Die Revision hatte weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verdienstausfallrente über den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Erwerbsleben hinaus zuerkannt hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die hypothetischen Einkünfte zu ermitteln und der Schaden zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen. Diesen Grundsätzen wurde das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Die Revision beanstandete mit Recht, dass das Berufungsgericht weder den Vortrag der Beklagten noch die Ausführungen des Landgerichts zu den Berufsaussichten der Klägerin in der gebotenen Weise bei seinen Überlegungen zur Schadensschätzung in Betracht gezogen hatte. Die Beklagten hatten darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 39 Jahre alt gewesen sei, erst zwei Jahre nach dem Abschluss ihres Germanistikstudiums im Mai 1996 einen bis zum 31. März 2003 befristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Lehrbeauftragte erhalten und geplant habe, im Anschluss zu promovieren, wobei sie bei Abschluss einer Promotion mindestens 45 Jahre alt gewesen und insoweit als Berufsanfängerin völlig aus der Norm gefallen wäre.
Dabei sei völlig offen, ob und ggf. wann die Klägerin ihre Dissertation tatsächlich abgeschlossen hätte, zumal diese berufsbegleitend und neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder erfolgreich hätte abgeschlossen werden müssen. Zudem hatten die Beklagten geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte nach dem fiktiven Abschluss ihrer Promotion ab dem 1.
Januar 2006 eine feste Vollzeitanstellung auf hohem Niveau mit einem Gehalt in Höhe von BAT IIa auf Dauer erhalten, gehe in keiner Weise auf die Feststellungen des Landgerichts ein, wonach die Hessische Landesregierung zur damaligen Zeit ihr Projekt "Sichere Zukunft in Hessen" gestartet habe, zu dem auch Stellenstreichungen im öffentlichen Dienst gehört hätten; infolgedessen seien insbesondere Zeitverträge nicht verlängert sowie Neueinstellungen kaum noch vorgenommen worden. Überdies haben die Beklagten vorgetragen, dass bei Einstellung einer Kraft im höheren Alter höhere Gehälter zu bezahlen seien, so dass sich auch aus diesem Grund angesichts der aufgezeigten Sparmaßnahmen die Chancen der Klägerin bei der Stellensuche verringert hätten.
Die Ausführungen im Berufungsurteil ließen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Einwände ausreichend in Erwägung gezogen hatte. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zutreffend beurteilen konnte. Seine Feststellung, dass die Akademikerarbeitslosigkeit geringer sei als die Arbeitslosigkeit der Gesamtheit aller Arbeitnehmer, stellte auf die konkreten Gegebenheiten des relevanten Arbeitsmarktes nicht ab.
Das Berufungsgericht hatte den Vortrag der Beklagten, die Klägerin müsse sich Werbungskosten oder sonstige ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10 % ihres hypothetischen Einkommens anrechnen lassen, unberücksichtigt gelassen, weil dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte es abgelehnt. Ob dies, wie die Revision meinte, aus Rechtsgründen zu beanstanden war, konnte dahinstehen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist eine erneute mündliche Verhandlung geboten, aufgrund derer das Vorbringen geprüft werden kann. Bei einer Prüfung in der Sache wird das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze in Betracht zu ziehen haben.
Für die Mehrbedarfsrente gilt die Beschränkung auf die Lebensarbeitszeit der Klägerin nicht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht diese Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden detailliert darlegen, welche berufliche Entwicklung ohne den Unfall wahrscheinlich gewesen wäre. Gleichzeitig ist es essenziell, die Einwände der gegnerischen Partei präzise zu antizipieren und zu entkräften. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung von Faktoren wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage. Zudem zeigt sie, dass das Gericht die Argumente des Schädigers nicht einfach ignorieren darf, sondern diese sorgfältig prüfen und gegebenenfalls durch Sachverständige oder eigene Sachkunde beurteilen muss. Schließlich ist die Einhaltung der Antragsbegrenzung im Hinblick auf die Rentengewährung von besonderer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08 Normen: BGB § 252; ZPO § 287 Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Fundstelle: VersR 2011, 229
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BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08
Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis – Voraussetzungen für den Neupreis als Schadensersatz
Der BGH hat in diesem Urteil die strengen Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Geschädigter Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen kann. Die Entscheidung klärt, wann ein Fahrzeug noch als „fabrikneu" gilt und unter welchen Umständen die Beschädigung eines Neuwagens den Anspruch auf Ersatz des vollen Neupreises begründet.
Leitsatz
Wird ein fabrikneues Fahrzeug bei einem Unfall erheblich beschädigt, kann der Geschädigte grundsätzlich Schadensersatz auf Neuwagenbasis verlangen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls noch als „fabrikneu" anzusehen war, also die Kriterien der Neuwertigkeit erfüllt. Hierfür kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, bei der insbesondere das Alter des Fahrzeugs, die Laufleistung und der Zeitpunkt der Erstzulassung von Bedeutung sind.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, für den die Beklagten dem Grunde nach voll hafteten. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers war ein Neuwagen, der zum Zeitpunkt des Unfalls erst kurze Zeit zugelassen und eine geringe Laufleistung aufwies. Der Kläger begehrte Schadensersatz auf Neuwagenbasis, also Erstattung des vollen Neuwagenpreises abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Die beklagte Versicherung regulierte hingegen lediglich auf Basis der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswerts.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die grundsätzliche Möglichkeit der Abrechnung auf Neuwagenbasis, stellte aber klar, dass hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des BGH als „fabrikneu" anzusehen, wenn es unbenutzt ist, aus der aktuellen Serienproduktion stammt und nicht durch längere Standzeit in seiner Substanz beeinträchtigt wurde. Bei zugelassenen Fahrzeugen mit geringer Laufleistung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an.
Die Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt voraus, dass der Geschädigte sich tatsächlich einen Neuwagen als Ersatz beschafft oder zumindest den ernsthaften Willen hierzu darlegt. Der BGH betonte, dass der Anspruch auf den Neupreis nicht nur die technische Neuwertigkeit des Fahrzeugs erfordert, sondern auch den Nachweis, dass die Beschädigung so erheblich ist, dass eine bloße Reparatur dem Integritätsinteresse des Geschädigten an einem unfallfrei bewerteten Fahrzeug nicht gerecht wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat große praktische Relevanz für Unfälle mit Neufahrzeugen. Sie zeigt, dass die Abrechnung auf Neuwagenbasis an enge Voraussetzungen geknüpft ist und nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Geschädigte sollten bei Neufahrzeugen sorgfältig dokumentieren, dass die Kriterien der Neuwertigkeit erfüllt sind, und den Willen zur Neuanschaffung nachweisen. Versicherungen können sich nicht pauschal auf eine Reparaturkostenabrechnung beschränken, wenn die Voraussetzungen der Neuwagenabrechnung vorliegen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 22 = VersR 2009, 1092
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BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 185/16
Darlegungslast bei Sachverständigenkosten – Unbeglichene Rechnung allein genügt nicht
In dieser Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe bei Sachverständigenkosten verschärft: Legt der Geschädigte oder sein Zessionar lediglich eine unbeglichene Rechnung vor, genügt bereits ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den Versicherer, sofern keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für den erforderlichen Aufwand vorgetragen werden.
Leitsatz
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.
Sachverhalt
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf und die Einziehung von Forderungen ist, nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Die Geschädigte hatte ein Sachverständigenbüro mit der Schadenfeststellung beauftragt. Das Gutachten kostete 495,64 EUR. Der Anspruch wurde über eine formularmäßige Abtretung zunächst an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten. Die Versicherung zahlte vorgerichtlich 390 EUR und hielt den Rest für überhöht. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag von 105,64 EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision der Beklagten statt. Er differenzierte für die Darlegungslast danach, ob die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten bereits bezahlt wurde oder nicht. Bei einer bezahlten Rechnung bildet der tatsächliche Aufwand ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit – hier genügt einfaches Bestreiten nicht. Anders bei einer unbeglichenen Rechnung: Hier fehlt die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung. Die bloße Vorlage einer unbeglichenen Rechnung reicht als Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nicht aus, wenn der Versicherer die Angemessenheit bestreitet. Der Geschädigte oder sein Zessionar muss dann weitere konkrete Umstände darlegen, die die Erforderlichkeit der berechneten Kosten belegen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Sachverständigenkostenregulierung, insbesondere bei Abtretungsmodellen, bei denen der Sachverständige oder ein Inkassounternehmen die Forderung geltend macht, ohne dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. In diesen Fällen ist die Durchsetzung restlicher Sachverständigenkosten deutlich erschwert, da die Indizwirkung der tatsächlichen Zahlung fehlt und der Kläger substanziiert zur Erforderlichkeit vortragen muss.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 185/16
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
- BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
- BGH VI ZR 10/13 – Sachverständigenkosten: Indizwirkung der Rechnung und Schadensschätzung
- BGH I ZR 68/08 – Keine Einstellung von Gutachten-Lichtbildern in Restwertbörsen ohne Einwilligung des Sachverständigen
- BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
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