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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10

Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte (Werft)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 248/10) befasst sich mit den Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH präzisierte die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte und stellte klar, wann eine Haftungsprivilegierung aufgrund fehlender Gefahrengemeinschaft ausscheidet. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Bereich des Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Personenschäden.

Leitsatz

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.

Sachverhalt

Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit dem 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte unter anderem einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8:20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete.

Der Beklagte machte geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbrachte. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Die Streithelferin und der Beklagte verständigten sich über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt.

Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.

Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.

Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorlag. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitsabläufe und deren gegenseitige Abhängigkeit im Detail zu analysieren. Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Haftungsfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem zeigt das Urteil, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls allein keine Haftungsprivilegierung nach sich zieht. Die Entscheidung liefert somit wertvolle Hinweise für die Argumentation in Haftungsfällen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte geltend gemacht wird.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Fall 3 Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte. Fundstelle: VersR 2011, 1567

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BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02

Harmlosigkeitsgrenze für den Kausalitätsnachweis bei Heckkollision

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) befasst sich mit der Kausalitätsfrage bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze. Der BGH stellt klar, dass allein die geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Unfalls die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Ursächlichkeit einer HWS-Verletzung nicht ausschließt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität und betont die Bedeutung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

Leitsatz

Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.

Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die vom Kläger geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich war, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt.

Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt. Zwar kann der Tatrichter auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurt. v. 7.7.1970 - VI ZR 233/69, VersR 1970, 924, 926 f.).

Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind, war das angefochtene Urteil gefolgt. Es war davon ausgegangen, dass zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität ausreichten, jedoch weitere Umstände für sie sprachen (z.B. der enge zeitliche Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall, das Fehlen von Vorerkrankungen als alternative Ursachen). Dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers stand auch nicht entgegen, dass diese nach den getroffenen Feststellungen auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen waren. Die Fusion war eine adäquate Folge des Unfalles.

Darauf, ob die zugrunde liegende Diagnose zutraf und die Fusion indiziert war, kam es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquaten Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht.

Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Davon konnte jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb evtl. falsch behandelt worden waren.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei geringen Unfallfolgen, die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze, eine Kausalität für HWS-Verletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anwälte müssen daher auch bei Bagatellunfällen sorgfältig prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden besteht. Die Entscheidung unterstreicht die Anwendung des § 287 ZPO bei der haftungsausfüllenden Kausalität, was dem Geschädigten eine Beweiserleichterung verschafft. Zudem ist die adäquate Kausalität bei Folgeschäden zu beachten, um die Haftung des Schädigers umfassend zu begründen. Die Entscheidung zeigt, dass auch fehlerhafte ärztliche Behandlungen, die auf dem Unfall beruhen, dem Schädiger zuzurechnen sein können.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 Fundstelle: VersR 2003, 474

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BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99

Kein Übergang des Direktanspruchs auf Sozialversicherungsträger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2000 (VI ZR 352/99) befasst sich mit der Frage des Übergangs des Direktanspruchs eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger im Kontext des sogenannten Familienprivilegs. Der BGH stellt klar, dass § 116 Abs. 6 SGB X einem solchen Übergang entgegensteht. Zudem wird entschieden, dass Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht auf den verbleibenden Anspruch des Geschädigten anzurechnen sind.

Leitsatz

1. § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.9.1996, VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192 ff.).

2. Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.

Sachverhalt

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hatte diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hatte sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlte, gekürzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe. Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, dass sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse.

Andernfalls würde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber anderen Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden seien, ungerechtfertigt bevorzugt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten zurück. Er stellte fest, dass § 116 Abs. 6 SGB X dem Übergang des Direktanspruchs der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer entgegensteht. Der BGH verwies zur Begründung auf seine frühere Rechtsprechung und die klare Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie die Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht. Er sah sich nicht legitimiert, den Vorschlägen einer „teleologischen Reduktion“ zu folgen, die auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinauslaufen würde. Eine Änderung dieser Rechtslage sei Sache des Gesetzgebers. Der BGH führte weiter aus, dass die Klägerin sich die Leistungen der Pflegekasse nicht auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB, wonach Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, diesem zugutekommen sollen. Zwar führe dies zu einer Besserstellung der Geschädigten, die durch einen Familienangehörigen geschädigt wurden, gegenüber anderen Geschädigten. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Angehörigenprivileg gerechtfertigt und stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Die hier zur Erörterung stehende Fallkonstellation sei zudem so selten, dass der Gesetzgeber sie nicht zum Anlass für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs hätte nehmen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung im Kontext des Familienprivilegs. Sie bestätigt, dass Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Pflegegeld, in Fällen der Schädigung durch Familienangehörige nicht auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dies führt zu einer finanziellen Besserstellung des Geschädigten. Anwälte müssen diese Besonderheit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berücksichtigen und ihre Mandanten entsprechend beraten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des § 116 Abs. 6 SGB X und die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, um die Ansprüche der Mandanten optimal durchzusetzen. Zudem ist die Abgrenzung zu anderen Fällen, in denen eine Anrechnung von Sozialleistungen erfolgt, von großer Relevanz.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99 Normen: SGBX §§ 116Abs.1,116Abs. 6 S.l; BGB §843 Abs. 4

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BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13

Fortdauer des Vorfahrtrechts auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung

Der BGH hat klargestellt, dass der Benutzer einer bevorrechtigten Straße sein Vorfahrtrecht auch dann behält, wenn er eine unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfährt. Das Vorfahrtrecht besteht fort, bis das Fahrzeug die Vorfahrtstraße mit seiner ganzen Länge verlassen hat.

Leitsatz

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Sachverhalt

Ein Bus befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte nach links in die T.-Straße abbiegen. Unmittelbar nach der Einmündung der S.-Straße befand sich eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Busfahrer etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zu vollem Schadensersatz.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die volle Haftung der Beklagten. Das Vorfahrtrecht des Busfahrers bestand fort, obwohl er die unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren hatte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Vorfahrtstraße noch nicht mit seiner ganzen Länge verlassen hatte. Solange sich der Bus noch (teilweise) auf der Vorfahrtstraße befand, war er gegenüber dem aus der untergeordneten Straße kommenden Verkehr vorfahrtsberechtigt. Der Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, dass ein sich auf der Vorfahrtstraße bewegendes Fahrzeug diese verlässt, nur weil es eine unterbrochene Linie leicht überfährt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung klärt die Reichweite des Vorfahrtrechts in Fällen, in denen der Berechtigte die Fahrbahnbegrenzung teilweise überfährt – etwa beim Anfahren einer Bushaltestelle oder beim Einparken. Das Vorfahrtrecht erlischt erst mit dem vollständigen Verlassen der bevorrechtigten Straße. Wartepflichtige müssen dies beachten und dürfen nicht vorschnell in die Vorfahrtstraße einfahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13
Normen: § 8 Abs. 1 StVO; § 17 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2014, 499 = VersR 2014, 894

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BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21

Schadensersatz bei Kollision Kfz mit Fußgänger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 4. April 2023 (VI ZR 11/21) mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers bei einem Verkehrsunfall auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Haftungsverteilung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem Fußgänger auf einer Brücke. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses die Haftung der Beklagten fehlerhaft verneint hatte.

Leitsatz

1. Hat ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen.

2. Dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, ist dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Verkehrsunfall am 7. Juni 2014 gegen 23 Uhr auf der S.-Brücke in B. entstanden waren. Die Fahrbahn der Brücke bestand aus zwei Fahrstreifen mit jeweils einem Randstreifen als Fahrradweg. Der Beklagte zu 1 befuhr die Brücke in Richtung F. mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf dem rechten Fahrstreifen. Der Kläger überquerte die Fahrbahn von links kommend zu Fuß. Es kam zur Kollision zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, wodurch der Kläger erheblich verletzt wurde. Der Kläger trug vor, er habe die Fahrbahn mit normaler Geschwindigkeit überquert, und der Beklagte zu 1 habe erst nach der Kollision gebremst.

Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei rennend und unmittelbar hinter einem Lieferwagen ohne anzuhalten über die Fahrbahn gelaufen, weshalb der Beklagte zu 1 ihn erst kurz vor dem Zusammenstoß habe wahrnehmen können. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Kläger verfolgte mit seiner Revision die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu Unrecht verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, weil kein Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfall festzustellen sei und die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges deshalb hinter dem groben Eigenverschulden des Klägers zurücktrete, war von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Berufungsgericht hatte im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass es für die Frage der Haftung der Beklagten darauf ankommt, ob dem Kraftfahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln.

Hat – wie im Streitfall – ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen. Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann.

Jedenfalls ist nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, wie es im Übrigen auch in dem vom Senat in seinem oben genannten Urt. v. 29.4.1975 zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war. Derartige Anhaltspunkte lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall vor.

Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er sei lediglich gegangen, für widerlegt erachtet und ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon ausgegangen, dass der Kläger die Brücke rennend überquert hat, ohne anzuhalten. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die Sicht des Beklagten zu 1 auf den Kläger – wie von den Beklagten behauptet – durch ein entgegenkommendes Fahrzeug behindert wurde, war im Revisionsverfahren ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 bei ordnungsgemäßer Beobachtung der gesamten Straßenfläche das Verhalten des Klägers ab dem Betreten der Fahrbahn wahrnehmen konnte.

Dass der Kläger beim Überqueren der Straße hätte erkennen lassen, den Beklagten zu 1 gesehen zu haben, etwa indem er in dessen Richtung blickte, oder die Parteien dies behauptet hätten, war vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1 nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht darauf vertrauen, der Kläger werde ihn passieren lassen. Vielmehr musste der Beklagte zu 1 die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Kläger die Fahrbahn weiter überqueren würde.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die erhöhten Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, insbesondere wenn diese die Fahrbahn betreten haben. Anwälte im Verkehrsrecht müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um das Mitverschulden des Fußgängers und die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln. Die Feststellung, ob der Kraftfahrer Anlass hatte, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, wie Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse und Verhalten der Beteiligten. In der anwaltlichen Praxis ist es essenziell, die Beweislage umfassend zu sichern, um die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung dient als wichtige Orientierungshilfe für die Bewertung von Haftungsfragen bei Kollisionen zwischen Kfz und Fußgängern.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. April 2023 – VI ZR 11/21

  1. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07
  2. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07
  3. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99
  4. BGH VI ZR 55/14 – Keine nachträgliche Revisionszulassung im Anhörungsrügeverfahren

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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