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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07

Schätzung eines 15 %-Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarifen

Der BGH hat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung eines pauschalen Aufschlags von 15 % auf den Normaltarif bei Unfallersatztarifen gebilligt und zugleich die Beweislast für die „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" günstigerer Tarife beim Schädiger verortet.

Leitsätze

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004 mietete der Kläger vom 19. bis 28. Oktober einen Ersatzwagen, für den 1.082 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte vorprozessual nur 255 EUR. Der Kläger klagte den Restbetrag ein. Das Amtsgericht sprach 66 EUR zu; das Landgericht erhöhte auf 390 EUR. Beide Seiten legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Er billigte die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO, wonach ein pauschaler Aufschlag von 15 % auf den Normaltarif die unfallbedingten Mehrkosten des Vermieters abdeckt. Der Tatrichter muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Vermieters nicht im Einzelnen nachvollziehen, sondern darf einen pauschalen Aufschlag schätzen, wenn spezifische unfallbedingte Leistungen erbracht werden.

Hinsichtlich der Zugänglichkeit günstigerer Tarife bekräftigte der BGH: Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif konkret „ohne Weiteres" zugänglich war. Die bloße Existenz günstigerer Tarife auf dem Markt genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung eine Orientierung für die Höhe eines zulässigen Aufschlags auf den Normaltarif. Der vom BGH gebilligte 15 %-Aufschlag hat sich in der Praxis als Richtwert etabliert, auch wenn die genaue Höhe im Einzelfall variieren kann. Für Versicherer bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Kürzung von Mietwagenkosten konkret darlegen müssen, welcher günstigere Tarif dem Geschädigten tatsächlich zugänglich war.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 622 = VersR 2008, 1370

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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15

Schadensminderungspflicht – Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer

Der BGH hat entschieden, dass auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Lehnt der Geschädigte ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann ihm nur der günstigere Tarif zugesprochen werden.

Leitsätze

a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.

b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Sachverhalt

Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Kläger ging darauf nicht ein und mietete am Nachmittag bei einer Autovermietung ein Fahrzeug für 1.632,82 EUR. Die Versicherung zahlte lediglich 570 EUR (Basis: 38 EUR/Tag). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann. Bietet der Versicherer dem Geschädigten telefonisch an, ihm einen Mietwagen zu einem konkreten günstigen Tarif zu vermitteln, und lehnt der Geschädigte dies ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten werden.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt. Geschädigte sollten solche Angebote daher ernsthaft prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2016, 1071

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BGH, Urteil vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11

Wirksamkeit der Sicherungsabtretung an Mietwagenunternehmen und unfallbedingte Aufschläge

Der BGH hat die Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen bestätigt und Leitlinien zu den Rechtfertigungsgründen für höhere Mietpreise bei Unfallersatzwagen aufgestellt – insbesondere zu Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung und Winterreifen.

Leitsätze

a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt.

b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.

Sachverhalt

Die klagende Autovermietung verlangte in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Die Klägerin ließ sich bei jeder Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten. Sie beschränkte ihre Forderung auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2007 zuzüglich Nebenkosten und eines 20 %-Aufschlags für das Unfallersatzwagengeschäft. Die Versicherung erstattete nur teilweise.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretungen. Solange nicht offensichtlich erkennbar ist, dass die Einziehung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist die Abtretung wirksam – auch wenn noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner einlässt. Hinsichtlich der Mietpreishöhe bekräftigte der BGH, dass unfallspezifische Kostenfaktoren wie Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung des Mietpreises und saisonale Zusatzkosten (Winterreifen) einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen können. Zugleich ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung stärkt die Position von Mietwagenunternehmen, die Schadensersatzforderungen aus abgetretenem Recht geltend machen. Sie bestätigt zudem, dass neben dem Normaltarif ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrkosten berechtigt ist, wobei konkrete Kostenfaktoren wie Vorfinanzierung und Zusatzausstattung anerkannt werden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB; § 5 Abs. 1 RDG; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: VersR 2013, 730

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BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95

Physische Primärverletzung mit psychischem Folgeschaden (HWS)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1996 (VI ZR 55/95) befasst sich mit der Haftung des Schädigers für psychische Folgeschäden nach einer physischen Primärverletzung. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten beruhen, dem Schädiger zugerechnet werden können. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit eine bestehende psychische Disposition des Verletzten die Haftung des Schädigers beeinflusst.

Leitsatz

Der Schädiger hat für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, auch wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell auf die Schadensanlage des Verletzten trifft.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt bei einem Unfall körperliche Verletzungen. Infolge dieser Verletzungen kam es aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden, die sich in einer organisch nicht fassbaren, psychogenen Schmerzkrankheit äußerten. Diese Schmerzkrankheit manifestierte sich in zunehmenden Schmerzreaktionen von Kopf bis Fuß, insbesondere im Kopf, im Bereich der Wirbelsäule und in den Extremitäten. Ohne den Unfall wären diese Beschwerden nicht aufgetreten. Die Beschwerden führten zur Dienstunfähigkeit des Klägers und schließlich zu seiner vorzeitigen Pensionierung. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Beklagte für die durch den Unfall verursachten Folgeschäden haftet. Der Senat stellte fest, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass diese eine organische Ursache haben. Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der Verletzungshandlung resultierenden Folgeschäden für den Schädiger vorhersehbar waren. Der BGH betonte, dass die Zurechnung solcher Schäden nicht daran scheitert, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen.

Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Der BGH wies darauf hin, dass die Haftung aus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt sein kann, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall einen Auslöser für die psychische Fehlreaktion und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit des Klägers darstellte.

Dies genügte, um ihn als Ursache im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen, auch wenn daneben andere Ursachen gegeben sein mögen. Das Berufungsgericht durfte sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen anschließen, der die psychosomatischen Zusammenhänge beurteilte. Die psychische Fehlverarbeitung des Klägers, die sich in chronifizierten Schmerzzuständen äußerte, war der Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Sie verdeutlicht, dass Schädiger auch für psychische Folgeschäden haften, selbst wenn diese auf einer individuellen Prädisposition des Verletzten beruhen. Anwälte müssen daher die psychische Komponente von Verletzungen sorgfältig prüfen und geltend machen, um umfassenden Schadensersatz für ihre Mandanten zu erreichen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu dokumentieren und zu beweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu beachten, wann psychische Beeinträchtigungen haftungsbegründend sind und wann sie lediglich Folgewirkungen einer Verletzung darstellen. Die Entscheidung stärkt die Position der Verletzten und erweitert die Haftung des Schädigers.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 Normen: BGB §§ 249 S. 2, 847; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1 Fundstelle: VersR 1996, 990

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BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11

Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass Sachverständigenkosten bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers ebenfalls nur anteilig – also im Umfang der Haftungsquote – zu erstatten sind. Zudem enthält die Entscheidung wichtige Ausführungen zur Haftungsverteilung bei der Kollision eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr.

Leitsätze

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Sachverhalt

Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße, um an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die in Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße und beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw auf 7.300 EUR brutto und den Restwert auf 2.700 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 EUR, der Sachverständigenkosten von 747 EUR, einer Kostenpauschale und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 50 % des Wiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale zu, erkannte ihm aber die Sachverständigenkosten in voller Höhe (747 EUR) zu – also ungequotelt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH beanstandete zunächst die Haftungsverteilung des Berufungsgerichts. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und dem Gegenverkehr hat der Linksabbieger, der seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt hat, regelmäßig allein oder zumindest zum größten Teil zu haften. Die vom Berufungsgericht vorgenommene hälftige Teilung berücksichtigte nicht hinreichend das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

Darüber hinaus beanstandete der BGH, dass das Berufungsgericht dem Kläger die Sachverständigenkosten in voller Höhe und nicht nur anteilig zugesprochen hatte. Der BGH stellte klar: Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten. Die Sachverständigenkosten sind Teil des erstattungsfähigen Schadens gemäß § 249 BGB, unterliegen aber – wie alle übrigen Schadenspositionen – der quotenmäßigen Kürzung im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen bestätigt sie die strenge Haftung des Linksabbiegers bei Missachtung der Wartepflicht. Zum anderen stellt sie unmissverständlich klar, dass Sachverständigenkosten bei einer Mithaftung des Geschädigten nicht privilegiert behandelt werden, sondern ebenso wie alle anderen Schadenspositionen der Quotelung unterliegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung von Unfällen mit geteilter Haftung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Normen: §§ 249, 254 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG; §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO
Fundstelle: zfs 2013, 198 = VersR 2012, 201

  1. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08
  2. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10
  3. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16
  4. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14

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