BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Betriebsgefahr und berührungslose Ausweichreaktion beim Überholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. September 2010 (VI ZR 263/09) die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und die Zurechnung eines Unfalls im Kontext von Überholvorgängen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Unfall, der durch eine berührungslose Ausweichreaktion ausgelöst wurde, dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann. Der BGH stellt klar, dass eine solche Zurechnung auch dann in Betracht kommt, wenn die Ausweichreaktion objektiv nicht erforderlich war.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurt. v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, forderte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde.
Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und einem der Pkw kam es nicht. Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG), dessen Urteil u.a. in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, 2962 veröffentlicht ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom LG zuerkannten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens überstieg, in eingeschränktem Umfang weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht führte aus, einer Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe.
In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde.
Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Beurteilung hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist.
Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurt. v. 11.7.1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; v. 4.5.1976 – VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt.
In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kläger nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl.
Senatsurt. v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, a.a.O. und v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kläger noch vollständig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich der Kläger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden. Die Revision wies nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht eine Ausweichreaktion des Klägers angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass der Kläger einem anderen Hindernis als dem überholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend.
Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des Beklagten zu 2 das des Klägers in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach das Ausweichmanöver dem Pkw des Beklagten zu 2 galt, jedoch auszuschließen.
War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers, hat sich der Unfall „bei dem Betrieb“ des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet. Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Beklagten weder bewiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden traf (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig war festgestellt, dass der Kläger den Unfall verschuldet hatte und sein Verschulden so schwer wog, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage konnte die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben. 5. Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass auch bei berührungslosen Unfällen eine Haftung des Schädigers in Betracht kommt, wenn dessen Fahrweise eine Ausweichreaktion des Geschädigten auslöst. Anwälte sollten daher in solchen Fällen stets prüfen, ob das Verhalten des Unfallgegners ursächlich für die Reaktion des Mandanten war, auch wenn diese objektiv nicht zwingend erforderlich war. Die Entscheidung erleichtert es, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, da die subjektive Einschätzung des Geschädigten, ob die Ausweichreaktion notwendig war, nicht entscheidend ist. Dies kann die Beweisführung vereinfachen und die Erfolgsaussichten in vergleichbaren Fällen erhöhen. Zudem ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis für die Argumentation in Haftungsfragen, insbesondere bei Überholvorgängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09 Normen: StVG § 7 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2010,1614
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BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Berührungsloser Unfall – Halterhaftung bei Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang
Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grundsätze der Halterhaftung bei sogenannten berührungslosen Unfällen weiterentwickelt. Er stellte klar, dass ein Unfall auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann, wenn er durch eine objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion ausgelöst wurde – eine subjektive Erforderlichkeit aus Sicht des Geschädigten ist nicht Voraussetzung.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, befuhr am 13. September 2004 mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 in Richtung seiner Dienststelle. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein Überholverbot endete, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen – einen VW Passat und einen davor fahrenden Skoda. Zum Unfall kam es, weil auch der Beklagte zu 2, der Fahrer des VW Passat, den Skoda überholen wollte und dazu ansetzte.
Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab, streifte einen Alleebaum und schleuderte zwischen den beiden Pkw über die Straße. Er wurde schwer verletzt. Eine Berührung zwischen dem Motorrad und einem der Pkw fand nicht statt. Das Landgericht sprach dem Kläger Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 50 % zu. Das Oberlandesgericht wies die Klage dagegen vollständig ab, weil der Zurechnungszusammenhang fehle.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte zunächst, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch bei berührungslosen Unfällen eingreifen kann. Die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle genügt zwar nicht; es muss durch seine Fahrweise zur Schadensentstehung beigetragen haben. Dies ist aber insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Ausweichreaktion veranlasst wird.
Entscheidend war die Zurückweisung der vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderung, der Geschädigte müsse subjektiv vertretbar eine Gefährdung angenommen haben. Der BGH stellte klar: Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es genügt, dass das Verhalten des anderen Fahrzeugs die Ausweichreaktion hervorgerufen hat. Ob diese Reaktion aus Sicht des Geschädigten die einzige Möglichkeit zur Vermeidung einer Kollision war, ist unerheblich.
Der BGH betonte, dass es für den Zurechnungszusammenhang allein darauf ankommt, ob das Unfallgeschehen durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs – hier das Ansetzen zum Überholen – mitverursacht wurde. Eine psychisch vermittelte Kausalität über die Ausweichreaktion des Geschädigten genügt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten bei berührungslosen Unfällen erheblich. Wer aufgrund des Fahrverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers eine Ausweichreaktion vornimmt und dabei zu Schaden kommt, kann den Halter des anderen Fahrzeugs in Anspruch nehmen – selbst wenn die Reaktion objektiv nicht erforderlich war und es zu keiner Berührung der Fahrzeuge kam. Die Hürde für den Zurechnungszusammenhang liegt damit deutlich niedriger als von vielen Instanzgerichten angenommen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21.09.2010 – VI ZR 263/09
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2011, 75 = VersR 2010, 1614
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BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13
Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall zur Klärung unfallkausaler Körperverletzung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 (VI ZR 95/13) befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Arztkosten nach einem Verkehrsunfall. Kern der Entscheidung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Der BGH stellt klar, dass hierfür eine unfallbedingte Körperverletzung erforderlich ist und die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer solchen nicht ausreicht.
Leitsatz
Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht zu entnehmen. Es werden lediglich allgemeine Ausführungen zum Thema Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Konkrete Angaben zum Unfallhergang oder den erlittenen Verletzungen fehlen. Auch die beteiligten Parteien und deren jeweilige Positionen werden nicht genannt.
Die Entscheidung des BGH
Die Entscheidung des BGH ist im vorliegenden Text nicht vollständig wiedergegeben. Es wird lediglich der Leitsatz zitiert, der die wesentliche Aussage der Entscheidung zusammenfasst. Aus dem Leitsatz geht hervor, dass der BGH die Erstattungsfähigkeit von Arztkosten an das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung knüpft. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügen demnach nicht für einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten. Weitere Begründungsschritte oder Argumente des Gerichts sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, das Vorliegen einer unfallbedingten Körperverletzung im Rahmen der Anspruchsbegründung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls durch medizinische Gutachten zu belegen. Anwälte müssen sicherstellen, dass die geltend gemachten Arztkosten kausal auf eine unfallbedingte Verletzung zurückzuführen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen medizinischen Dokumentation und der sorgfältigen Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Behandlung. Im Falle von psychischen Folgeschäden ist die Kausalität besonders sorgfältig zu prüfen und zu belegen, da diese oft schwerer nachzuweisen sind. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arztkosten nach Verkehrsunfällen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 Normen: BGB §§ 249 Abs. 2 S.l, 823Abs.l; StVG §§ 7Abs.l; 11 S.l Fundstelle: VersR 2013,1406
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10
Gemeinsame Betriebsstätte bei Verladetätigkeit (Baumarkt)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (VI ZR 152/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitsunfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vorlag und somit zivilrechtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen waren. Im Kern ging es um die Abgrenzung zwischen bloßer Bereitstellung von Waren und einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken mehrerer Unternehmen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Beklagten zurück.
Leitsatz
Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, da der Unfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ stattgefunden haben soll (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger behauptete, der Beklagte sei nach dem Abstellen eines Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen. Der Beklagte hingegen machte geltend, er habe dem Kläger beim Einladen von Zementsäcken helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt. Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen der erlittenen Unfallverletzungen. Erstinstanzlich machte er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 EUR geltend.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 EUR zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlussberufung – unter deren teilweiser Zurückweisung – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR. Gegen dieses Urteil richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Beklagten war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung im Berufungsverfahren zu Recht für zulässig gehalten. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann. Für die Beurteilung, ob eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vorlag, ist auf konkrete Arbeitsvorgänge abzustellen.
Im Streitfall war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger.
Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die vom Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verladen der Ware zu helfen, hatte sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht ausgewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabelstaplers auf einer Absprache der Parteien beruht hätten, machte die Revision nicht geltend.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 SGB VII. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist es von entscheidender Bedeutung, die konkreten Arbeitsabläufe und die Art der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen sorgfältig zu analysieren. Nur wenn ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken vorliegt, kann ein Haftungsausschluss aufgrund der „gemeinsamen Betriebsstätte“ greifen. Die bloße Bereitstellung von Waren reicht hierfür nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um die Haftungsausschlussgründe zu prüfen und die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten. Die genaue Abgrenzung ist für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3 Fundstelle: VersR 2011, 882
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BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03
Fehlender Zurechnungszusammenhang bei psychischem Folgeschaden nach Zweitunfall
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2004 (VI ZR 138/03) befasst sich mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen den Folgen eines Erstunfalls und einer möglichen Verschlimmerung durch einen Zweitunfall sowie die Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung psychischer Fehlverarbeitungen und zur Darlegungslast des Geschädigten.
Leitsatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.
2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
3. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.2.1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall stand außer Streit. Am 12.6.1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt.
Der Kläger behauptete, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, dass alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hatte vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2.000 DM bezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das LG hat nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. sechs Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1.4.1990 bis einschließlich 31.3.1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1.7.1992 bis 14.2.1993 und vom 16.4.1993 bis 31.12.1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Vorliegend war die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle i.S.d.
Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein. Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, ging darüber hinaus.
Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden. Auch eine den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl abgelehnt hatte, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erwies sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.1.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten.
Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist.
Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich.
Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen. Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.
Die Zurechnung setzt also nicht voraus, dass der Unfall die alleinige Ursache für die psychischen Schäden war.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei der Geltendmachung psychischer Folgeschäden. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Haftung ausreicht und eine richtungsgebende Veränderung nicht zwingend erforderlich ist. Anwälte müssen daher auch bei Vorliegen von Vorerkrankungen oder nachfolgenden Unfällen die Kausalität zwischen dem Erstunfall und den geltend gemachten Schäden präzise darlegen. Zudem ist die Beachtung der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei komplexen Fallkonstellationen die haftungsrechtlichen Grundlagen zu beachten und die Beweisführung entsprechend auszurichten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 2004, 874

