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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14

Grundrente und Prognoseentscheidung bei Erwerbsschadensbemessung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 (VI ZR 491/14) wichtige Aspekte der Erwerbsschadensbemessung im Kontext von Personenschäden beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Grundrente nach § 31 BVG bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen ist und welche Anforderungen an die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung eines Geschädigten zu stellen sind. Das Gericht präzisierte zudem die Anforderungen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.

Leitsatz

Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten.

Sachverhalt

Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 237 Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte war der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers. Der am 7.2.1957 geborene Geschädigte war nach zunächst angestellter Tätigkeit seit dem Jahr 1986 selbstständig als Tischlermeister tätig. Am 1.7.2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine selbstständige Tätigkeit stellte er ein. Ab März 2006 war er erneut selbstständig tätig und bezog Leistungen aufgrund einer Förderungsmaßnahme zur Wiedereingliederung Arbeitsloser. Am 12.7.2007 versuchte der Schädiger, den Geschädigten zu töten.

Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und erhebliche bleibende Schäden. Der Kläger verlangte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung erbrachter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 in Höhe von insgesamt 91.392 EUR nebst Zinsen (monatlich 1.494 EUR ab dem 1.7.2007, 1.504 EUR ab dem 1.7.2008, 1.535 EUR ab dem 1.7.2009 und 1.548 EUR ab dem 1.7.2011) sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber dem Geschädigten wegen der am 12.7.2007 von dem Schädiger begangenen Körperverletzung obliegen, soweit gesetzliche Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen sind.

Der Beklagte meinte, der behauptete Verdienstausfall sei überhöht. Das LG hat der Klage in Höhe von 64.440 EUR nebst Zinsen wegen der von dem Kläger im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 30.6.2012 gezahlten Rentenleistungen sowie hinsichtlich des Feststellungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers verurteilt, weitere 26.952 EUR wegen der von dem Kläger an den Geschädigten im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 gezahlten Rentenleistungen nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung. Die Revision war begründet. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts trugen seine Beurteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG.

Zwar ging das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit war, gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen war. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädigungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen bestand.

Die Revision machte ferner zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hatte, indem es die vom LG festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten voraussichtlich entwickelt hätte, außer Acht gelassen hatte (§ 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 S. 1 ZPO). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu. Sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.

Der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (Senatsurt. v. 5.5.1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 52 f.). Daher geht es nicht an, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, gleichsam pauschal einen (abstrakt geschätzten) ,,Mindestschaden" zuzusprechen (Senatsurt. v. 17.1.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).

Es dürfen an die erforderlichen Darlegungen des Geschädigten jedoch auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen.

In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (Senatsurt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633 unter 11 BI; v. 3.3.1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634 unter 11 1 c; v. 20.4.1999 - VI ZR 65/98, NJWRR 1999, 1039 unter 11 1; v. 9.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146 Rn 17).

Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen.

Der Beklagte hatte schließlich den Vortrag des Klägers, der Geschädigte hätte bei auch weiterhin schlechter Einkommenslage eine abhängige Beschäftigung vorgezogen, wenn ihm sein Betrieb nicht dauerhaft ein besseres Einkommen gewährleistet hätte, bestritten und darauf hingewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens knapp zwei Jahre nicht gearbeitet und sodann erneut eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, spreche viel dafür, dass er eine abhängige Tätigkeit entweder nicht gefunden oder nicht gesucht habe. Er hatte ferner vorgetragen, der Umstand, dass eine Vermittlung des Geschädigten in eine abhängige Beschäftigung gescheitert sei, sei im Jahr 2006 alleiniger Grund für die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit gewesen.

Auch insoweit rügte die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses für die Schadensschätzung wesentliche Vorbringen des Beklagten bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hatte. Hinsichtlich der Feststellungsverurteilung hatte die Revision Erfolg, weil der Inhalt des Urteilsausspruchs unbestimmt war, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das war im Rahmen der durch die Revision des Beklagten veranlassten Rechtsprüfung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 ff.).

Ob die Feststellungsverurteilung sich auf den Ersatz (aller) weiteren dem Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz obliegenden Aufwendungen bezog oder sie sich - wie das LG und das Berufungsgericht wegen der lediglich auf den Erwerbsschaden beschränkten Gründe und der nur diesen berücksichtigenden Streitwertfestsetzung angenommen haben könnten - auf diejenigen Aufwendungen beschränkte, die mit dem Erwerbsschaden kongruent sind, ließ sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz auseinanderzusetzen und die Reichweite der Feststellungsverurteilung klarzustellen. Es wird insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger, der dies mit seiner Berufung ausdrücklich gerügt hatte, nicht - wie von dem LG und dem Berufungsgericht angenommen - Ersatz der in den fraglichen Zeiträumen geleisteten Grundrente, sondern Ersatz der geleisteten Ausgleichsrente begehrte. Der Kläger dürfte - worauf der Beklagte bereits hingewiesen hat - weitere Möglichkeiten haben, zu den von dem Geschädigten im Zeitraum von März 2006 bis zum 1.7.2007 erzielten Gewinnen vorzutragen.

Denn entweder war das Insolvenzverfahren im März 2006 bereits aufgehoben und es lief noch die Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO), oder eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens war noch nicht erfolgt und das Geschäft freigegeben (§§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO). In beiden Fällen oblag es dem gegenüber dem Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassend auskunftspflichtigen Geschädigten, Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit, die über einen etwaigen pfändbaren Betrag bei abhängiger Tätigkeit hinausgingen, jedenfalls jährlich an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2014 - IX ZR 43/12, NJW-RR 2014, 617 Rn 17 f.). Es war weder ersichtlich noch dargetan, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, die im Insolvenzverfahren erstatteten Berichte vorzulegen.

Gleiches galt im Übrigen hinsichtlich der Ursachen für die Insolvenz sowie der Gewinne bzw. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit des Geschädigten in den Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rentenleistungen bei der Erwerbsschadensberechnung zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen sicherstellen, dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht fälschlicherweise in die Schadensberechnung einbezogen wird. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung konkreter Anhaltspunkte für die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. In der anwaltlichen Praxis bedeutet dies, dass detaillierte Ermittlungen zur beruflichen Vergangenheit und den Zukunftsaussichten des Geschädigten unerlässlich sind. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Berücksichtigung des Vortrags der Gegenseite und zur präzisen Formulierung von Feststellungsanträgen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu gewährleisten. Die Berücksichtigung der Umstände einer Insolvenz und deren Auswirkungen auf die Schadensberechnung ist ebenfalls von großer Relevanz.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14 Normen: BGB §§ 252 S. 2,287 Abs.1 Fundstelle: VersR 2016, 415

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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08

Haftungsmaßstab bei sportlichen Wettkämpfen (Fußballspiel)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (VI ZR 296/08) über die Haftungsmaßstäbe bei sportlichen Wettkämpfen, hier einem Fußballspiel, zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Sorgfaltspflichtverstoß vorlag und ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Anspruchsgrundlage beeinflusst. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung an sich noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet und dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt.

Leitsatz

a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.

Sachverhalt

Der Kläger forderte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Am 18. März 2007 spielten der Kläger und der Beklagte in einem Fußballspiel gegeneinander. Der Kläger, Mitglied des MTV R., trat gegen die Mannschaft des Fe E. an, der der Beklagte angehörte. Während des Spiels kam es zu einem Zweikampf um den Ball, bei dem der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen, nachdem er den Ball bereits abgespielt hatte. Der Beklagte gab an, beide Parteien seien nach dem Ball gelaufen und er habe diesen zuerst erreicht.

Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und dadurch den Lauf des Beklagten gestört, woraufhin beide zu Fall kamen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht.

In jenem Urteil, das einen Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zum Gegenstand hatte, entschied der Senat, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht.

Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an.

Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es fehlte jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Haftung im Sportbereich. Sie unterstreicht, dass eine Verletzung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs allein noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen ein sorgfältiger Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erforderlich ist. Zudem zeigt das Urteil, dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anspruchsbegründung hat, was bei der Beratung von Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die spezifischen Regeln und Risiken der jeweiligen Sportart bei der Beurteilung der Haftungsfrage zu berücksichtigen. Es ist stets zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Spielregeln oder eine sonstige Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08 Normen: BGB §823 a) Dass bei einem Wettkampf -hier: Fußballspiel -ein Spieler einen anderen Fundstelle: VersR 2009,1677

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BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10

Anspruchsübergang auf Krankenkasse – Investitionszuschlag Gesundheitsstrukturgesetz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Mai 2011 (VI ZR 61/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang auf eine Krankenkasse hinsichtlich des Investitionszuschlags nach dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG). Der BGH klärte die Frage, ob die sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag gegeben ist, und bejahte dies. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) korrigiert.

Leitsatz

Sachliche Kongruenz i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GSG ist gegeben. Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden.

Sachverhalt

Am 23. März 2004 wurde F. G. als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, lebten aber aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung. Der Geschädigte wurde überwiegend von seiner Mutter betreut, der Beklagte übernahm jedoch jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Nachdem der Geschädigte über einen längeren Zeitraum laut und anhaltend geschrien hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin und her bewegte.

Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 EUR, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht der Klage statt.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen, hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist.

Nach diesen Grundsätzen ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit die Krankenkasse an den Krankenhausträger den Investitionszuschlag bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung gegenüber einem Kassenpatienten erfüllen zu können.

Der Investitionszuschlag wird gemäß Art. 14 GSG zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet von den Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Bundesländern.

Nach § 8 Abs. 3 KHEntgG und § 14 Abs. 3 BPflV haben die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern den Investitionszuschlag bei stationärer Behandlung für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) und bei teilstationärer Behandlung auch für den Entlassungstag zu berechnen. Der Investitionszuschlag war bei der im Streitfall gegebenen stationären Behandlung mithin als Teil der Krankenhausrechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Klägerin als Kostenträger zu bezahlen. Der Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht dafür, den Anspruchsübergang auch hinsichtlich der Aufwendungen für den Ersatz des Investitionszuschlags zuzubilligen.

Die Krankenkasse hat den Investitionszuschlag in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Schädiger ersetzt verlangen kann. Denn die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrags sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend.

Im Fall der Schädigung eines nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des Krankenhauses gemäß Art. 14 Abs. 1 GSG den Investitionszuschlag selbst zahlen und der Schädiger diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag gehört, der erforderlich ist, um dem Geschädigten die notwendige Krankenhausbehandlung zu verschaffen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verpflichtung, den Investitionszuschlag zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung des Geschädigten.

Ohne Zahlung des Investitionszuschlags ist nach der gesetzlichen Regelung eine Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern nicht möglich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des geschädigten Benutzers und seines Kostenträgers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem Krankenhaus oder dem die Krankenhäuser fördernden Land zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Investitionszuschlag pauschal für jeden Tag der Krankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine konkrete Gegenleistung des Krankenhausträgers gegenübersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem für allgemeine Krankenhausleistungen üblich.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Möglichkeit des Anspruchsübergangs auf die Krankenkasse im Hinblick auf den Investitionszuschlag nach dem GSG bestätigt. Dies ermöglicht es, Schadensersatzansprüche umfassender geltend zu machen und die Krankenkasse in die Haftung einzubeziehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Sozialleistung weit auszulegen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Leistungen der Krankenkasse durch den Schädiger zu ersetzen sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und der Krankenkassen bei der Durchsetzung von Ansprüchen und trägt zur Vermeidung von Doppelentschädigungen bei.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10

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BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16

Prämien als normativer Verdienstausfallschaden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (VI ZR 40/16) befasst sich mit der Frage, ob Prämien, die ein Arbeitnehmer trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält, als normativer Verdienstausfallschaden im Sinne des Schadensersatzrechts zu berücksichtigen sind. Der BGH stellt klar, dass die ungekürzte Zahlung einer Ergebnisbeteiligung oder eines Sonderbonus durch den Arbeitgeber die Annahme eines solchen Schadens nicht ausschließt. Entscheidend ist die normative Betrachtungsweise, die eine Korrektur der Differenzrechnung unter bestimmten Umständen gebietet.

Leitsatz

a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurt. v. 14.10.2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5). b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurt. v. 7.5.1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.). c) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens. d) Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war durch einen Verkehrsunfall verletzt worden. Sein Arbeitgeber zahlte ihm trotz unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ungekürzt eine Ergebnisbeteiligung und einen Sonderbonus, die auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung gewährt wurden. Der Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht verneinte einen Schaden, da die Prämien ungekürzt gezahlt wurden. Die Klägerin, der Arbeitgeber, war aufgrund einer Abtretung durch den Arbeitnehmer aktivlegitimiert. Die Frage war, ob die ungekürzte Zahlung der Prämien die Annahme eines Verdienstausfallschadens ausschloss.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass dem Verletzten ein Schaden entstanden war. Dies folgte nicht unmittelbar aus der Differenzhypothese, wonach ein Schaden durch den Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis ermittelt wird. Im vorliegenden Fall war die Vermögenslage des Verletzten durch die ungekürzte Zahlung der Prämien nicht beeinträchtigt. Der BGH stellte jedoch fest, dass die Differenzrechnung normativ zu korrigieren ist, wenn sie die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter rechnerisch ausgeglichen wird, die den Schädiger nicht entlasten sollen.

Die ungekürzte Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber, die nicht als Entlastung des Schädigers anzusehen ist, rechtfertigte die Annahme eines normativen Schadens in Höhe des auf die Arbeitsunfähigkeit entfallenden Prämienanteils. Der BGH betonte, dass es unerheblich ist, ob die Prämien arbeitsrechtlich als Entgelt, Belohnung für Betriebstreue oder Anreiz für zukünftige Betriebstreue zu qualifizieren sind. Entscheidend war der Bezug zur Arbeitsleistung, der sich aus der Betriebsvereinbarung ergab. Die Klägerin war aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Die Kritik an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG war für die Entscheidung unerheblich.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die ungekürzte Zahlung von Prämien durch den Arbeitgeber nicht automatisch einen Verdienstausfallschaden ausschließt. Es ist vielmehr eine normative Betrachtungsweise geboten, die auch dann einen Schaden annehmen kann, wenn die Differenzrechnung keinen unmittelbaren Schaden ergibt. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob die Prämienzahlungen als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn anzusehen sind und ob die Zahlung durch den Arbeitgeber den Schädiger entlasten soll. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Analyse von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Zudem ist die Aktivlegitimation des Arbeitgebers im Falle einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber zu beachten. Die Entscheidung stärkt die Position verletzter Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16 Normen: BGB §§ 249,823; StVG §§ 7,18; EFZG § 6 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11

Kein Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschadens infolge Verletzung oder Tötung eines Tieres

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (VI ZR 114/11) entschieden, dass kein Schmerzensgeldanspruch wegen eines sogenannten Schockschadens besteht, der durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres verursacht wurde. Der BGH bekräftigte damit seine restriktive Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei psychischen Schäden, die durch den Verlust oder die Verletzung eines Tieres entstanden sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit einer engen personalen Beziehung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können.

Leitsatz

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines durch den Tod eines Tieres psychisch vermittelten sogenannten Schockschadens besteht nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld, da ihre Hündin durch einen Verkehrsunfall getötet wurde. Sie erlitt infolge des Todes der Hündin einen psychischen Schaden, der nach ihrer Darstellung eine Langzeitbehandlung erforderte und bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung andauerte. Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden statt, wies sie im Übrigen jedoch ab. Das Oberlandesgericht (OLG) reduzierte die materiellen Schäden auf 50 % und verurteilte den Beklagten entsprechend. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten wurden zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines – durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten – sogenannten Schockschadens verneint. Ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 11 S. 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB wäre zwar, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als (psychische) Folge des tödlichen (Verkehrs-)Unfalls ihrer Hündin erlitten haben will, ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenen Rechtsguts.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt jedoch nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen. Dies widerspräche der Intention des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken.

Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur eine hier zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellende pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart „mittelbar“ Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen. Bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als „normales“ Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden.

Aus den vorgenannten, die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden eng umgrenzenden Grundsätzen ergibt sich bereits, dass eine von der Revision geforderte Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren nicht in Betracht kommt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts bedeutet diese Entscheidung eine klare Abgrenzung der Haftung im Falle des Verlustes eines Tieres. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche wegen psychischer Schäden, die durch den Tod oder die Verletzung eines Tieres entstehen, in der Regel nicht durchsetzbar sind. Anwälte müssen ihre Mandanten daher realistisch über die Erfolgsaussichten solcher Klagen beraten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der engen personalen Beziehung im Kontext von Schockschäden und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Tieren zu berücksichtigen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls und eine klare Darlegung der fehlenden Anspruchsgrundlage. Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für die Begrenzung der Haftung im Deliktsrecht und die Notwendigkeit, sich auf die etablierte Rechtsprechung zu stützen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11

  1. BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
  2. BGH VI ZR 263/09 – Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit bei Fahrzeug über drei Jahre
  3. BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13
  4. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10

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