BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Betriebsgefahr und berührungslose Ausweichreaktion beim Überholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. September 2010 (VI ZR 263/09) die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und die Zurechnung eines Unfalls im Kontext von Überholvorgängen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Unfall, der durch eine berührungslose Ausweichreaktion ausgelöst wurde, dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann. Der BGH stellt klar, dass eine solche Zurechnung auch dann in Betracht kommt, wenn die Ausweichreaktion objektiv nicht erforderlich war.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurt. v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, forderte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde.
Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und einem der Pkw kam es nicht. Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG), dessen Urteil u.a. in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, 2962 veröffentlicht ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom LG zuerkannten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens überstieg, in eingeschränktem Umfang weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht führte aus, einer Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe.
In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde.
Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Beurteilung hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist.
Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurt. v. 11.7.1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; v. 4.5.1976 – VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt.
In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kläger nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl.
Senatsurt. v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, a.a.O. und v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kläger noch vollständig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich der Kläger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden. Die Revision wies nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht eine Ausweichreaktion des Klägers angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass der Kläger einem anderen Hindernis als dem überholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend.
Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des Beklagten zu 2 das des Klägers in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach das Ausweichmanöver dem Pkw des Beklagten zu 2 galt, jedoch auszuschließen.
War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers, hat sich der Unfall „bei dem Betrieb“ des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet. Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Beklagten weder bewiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden traf (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig war festgestellt, dass der Kläger den Unfall verschuldet hatte und sein Verschulden so schwer wog, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage konnte die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben. 5. Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass auch bei berührungslosen Unfällen eine Haftung des Schädigers in Betracht kommt, wenn dessen Fahrweise eine Ausweichreaktion des Geschädigten auslöst. Anwälte sollten daher in solchen Fällen stets prüfen, ob das Verhalten des Unfallgegners ursächlich für die Reaktion des Mandanten war, auch wenn diese objektiv nicht zwingend erforderlich war. Die Entscheidung erleichtert es, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, da die subjektive Einschätzung des Geschädigten, ob die Ausweichreaktion notwendig war, nicht entscheidend ist. Dies kann die Beweisführung vereinfachen und die Erfolgsaussichten in vergleichbaren Fällen erhöhen. Zudem ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis für die Argumentation in Haftungsfragen, insbesondere bei Überholvorgängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09 Normen: StVG § 7 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2010,1614
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BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07
Biomechanische Gutachten und (Nicht-)Unfallursächlichkeit von HWS-Beschwerden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil vom 3. Juni 2008 (VI ZR 235/07) über die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit biomechanische Gutachten und ärztliche Atteste für die Beurteilung der Unfallursächlichkeit relevant sind. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und betonte die Bedeutung der freien richterlichen Überzeugung im Rahmen des § 286 ZPO.
Leitsatz
Zur Frage der Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schadensersatz aufgrund von HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht (AG) holte ein biomechanisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage ab. Das Landgericht (LG) wies die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zurück. Die Klägerin verfolgte ihr Klagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Die Revision rügte eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstandete, dass dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von der Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Bewertung des Sachverständigen Dr. A. stützte und von einer weiteren Sachaufklärung absah.
Dabei wandte sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben war. Sie rügte vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend legte das Berufungsgericht allerdings der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsurt. v. 11.6.1968 - VI ZR 116/67, VersR 1968, 850, 851; v. 20.2.1975 - VI ZR 129/73, VersR 1975, 540, 541 und v. 21.10.1986 - VI ZR 15/85, VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.).
Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urt. v. 18.4.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721 und Senatsurt. v. 9.5.1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759).
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Bestandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurt. v. 1.10.1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364). Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten.
So wird in der Rechtsprechung die Frage, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung – wie z.B. der hiernach erfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz’schen Krawatte – Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, 994; OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.
Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, a.a.O.). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.).
Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurt. v. 16.11.1999 - VI ZR 257/98, VersR 2000, 372, 373 und v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237 f.). Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt.
Dass es die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als wenig aussagekräftig gewürdigt hatte, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der Klägerin beruhten, waren im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbesondere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (Mazzotti/Castro, a.a.O. m.w.N.).
Die Revision beanstandete jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall und den geltend gemachten Beschwerden verneint hatte, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag auseinanderzusetzen, dass die Beschwerden durch eine erlittene Distorsion der HWS verursacht worden seien. Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen müssen, da die Klägerin damit eine konkrete Verletzungsfolge benannt hatte, die durch den Unfall verursacht worden sein könnte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis bei HWS-Beschwerden. Anwälte müssen sorgfältig zwischen unspezifischen Symptomen und konkreten Verletzungsfolgen differenzieren. Die Bedeutung von ärztlichen Attesten ist im Hinblick auf ihre Aussagekraft kritisch zu prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den Sachvortrag detailliert zu gestalten und alle relevanten Aspekte der Verletzungsfolgen darzulegen. Zudem ist die Einholung von biomechanischen Gutachten in Fällen von HWS-Distorsionen zu erwägen, um die Kausalität zu untermauern. Die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenseite ist unerlässlich, um die freie richterliche Überzeugung zu beeinflussen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07
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BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Druckbehälterprüfung)
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (VI ZR 227/09) die Anforderungen an den Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte vorlag. Der BGH stellte klar, dass das bloße Zusammentreffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um eine gemeinsame Betriebsstätte zu begründen.
Leitsatz
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsurteils hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII hätte rechtfertigen können, nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216f. und v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 19 m.w.N.).
Sachverhalt
Der Sachverhalt betraf die Prüfung von Druckbehältern. Mitarbeiter eines Unternehmens schlossen die Kühlzentrale auf und veranlassten telefonisch die Abschaltung der Anlage, um die Überprüfung durch einen anderen Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kam zu einer Explosion. Das Berufungsgericht sah in diesem Geschehen eine gemeinsame Betriebsstätte, was eine Haftungsprivilegierung begründen sollte. Der BGH hob das Urteil auf, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte. Der Beklagte zu 2 war zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten.
Die Entscheidung des BGH
Nach Ansicht des BGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbstständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen.
Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, a.a.O. S. 335 und v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus.
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus war auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand.
Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam, schied auch die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gestellt werden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Betriebsablauf vorliegt, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen oder zu widerlegen. Die Entscheidung zeigt, dass bloße räumliche Nähe oder vorbereitende Tätigkeiten allein nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in komplexen Produktionsumgebungen von Bedeutung, wo die Abgrenzung oft schwierig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der gegenseitigen Abhängigkeiten der beteiligten Personen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
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BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
Aussetzung des Zivilprozesses bei Anspruchsübergang auf SVT
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (VI ZB 59/10) über die Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses gemäß § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Entscheidung eines Zivilgerichts von der bestandskräftigen Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den SVT abhängt und ob der Schädiger in diesem Zusammenhang am Verwaltungsverfahren beteiligt werden muss. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens zulässig ist.
Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO lagen nicht vor, wenn der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt wird und er nicht mit einer erfolgreichen Anfechtung in dieses Rechtsverhältnis hineinwirken kann.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sozialversicherung, begehrte Schadensersatz von dem Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Fahrrad. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und wandte ein, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt. Das Landgericht (LG) verurteilte den Beklagten zur Zahlung und stellte weitere Ansprüche fest. Während des Berufungsverfahrens erließ die Klägerin einen Bescheid über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfall), ohne den Beklagten zu beteiligen. Dieser legte Widerspruch ein, den die Klägerin als Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren auslegte und ablehnte. Das Berufungsgericht setzte den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aus, bis über den Widerspruch des Beklagten rechtskräftig entschieden war.
Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens damit begründet, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Bestandskraft des Bescheids über die Anerkennung des Arbeitsunfalls abhing und das Gericht gemäß § 118 Sozialgesetzbuch X (SGB X) gebunden sei. Der BGH hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht vorlagen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Der BGH betonte, dass die Aussetzung die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens voraussetzt.
Der Beklagte war durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt, da der Ausgang des Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für ihn hatte. Eine rechtsgestaltende Wirkung liegt vor, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Da der Beklagte nicht in seinen Rechten berührt wurde, war seine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren nicht erforderlich. Würde eine Aussetzung allein aufgrund des Interesses des Schädigers an einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren erfolgen, könnte der Zivilprozess durch Rechtsbehelfe im Sozialverwaltungsverfahren und in einem anschließenden Sozialgerichtsprozess ohne sachliche Rechtfertigung verzögert werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Anspruchsübergängen auf Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers in seinen Rechten berührt wird, bevor sie eine Aussetzung des Verfahrens beantragen. Die Entscheidung verhindert eine ungerechtfertigte Verzögerung von Zivilprozessen durch das Ausnutzen von Rechtsbehelfen im Sozialverwaltungsverfahren. Zudem ist die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für eine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Aussetzung richtig einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit von Entscheidungen anderer Verfahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
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BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R
Keine Kürzung der Regelaltersrente bei Erstattung durch Haftpflichtversicherer
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 (B 13 R 13/17 R) klargestellt, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente und deren vollständige Erstattung durch einen Haftpflichtversicherer keine Kürzung der späteren Regelaltersrente zur Folge hat. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherten im Rentenrecht, die durch Schadensersatzleistungen finanzielle Nachteile ausgleichen. Der vorliegende Beitrag analysiert die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen praktische Relevanz.
Leitsatz
Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".
Sachverhalt
Der vorliegende OCR-Text enthält keinen vollständigen Sachverhalt, sondern bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Schadensersatzrechts. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, unter anderem wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung. Das Berufungsgericht hatte die Feststellungsklage hinsichtlich eines Teils des Schadens abgewiesen, da dieser bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen sei. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Feststellungsklage auch in Bezug auf bereits bezifferbare Schäden zulässig ist, wenn weitere Schäden zu erwarten sind.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, insbesondere Nutzungsausfallschäden bei Reparatur des Fahrzeugs.
Die Entscheidung des BSG
Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.
Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann.
Das Berufungsgericht hatte einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21.10.2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen. Dem stand nicht entgegen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mochten.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung. Sie bestätigt, dass Geschädigte nicht gezwungen sind, ihre Klage in Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten, wenn noch nicht alle Schäden abschließend bezifferbar sind. Dies erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit langfristigen Folgen. Anwälte können sich auf diese Rechtsprechung berufen, um die Zulässigkeit von Feststellungsklagen auch in Fällen zu gewährleisten, in denen bereits bezifferbare Schäden vorliegen, aber weitere Schäden zu erwarten sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und schützt die Interessen der Mandanten. Dies ermöglicht eine umfassendere und effizientere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Aktenzeichen: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R Normen: SGBI §§ 64, 66, 77;SGBX§116 Fundstelle: VersR 2018, 570

