BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07
Biomechanische Gutachten und (Nicht-)Unfallursächlichkeit von HWS-Beschwerden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Urteil vom 3. Juni 2008 (VI ZR 235/07) über die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit biomechanische Gutachten und ärztliche Atteste für die Beurteilung der Unfallursächlichkeit relevant sind. Der BGH präzisierte die Anforderungen an die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und betonte die Bedeutung der freien richterlichen Überzeugung im Rahmen des § 286 ZPO.
Leitsatz
Zur Frage der Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Schadensersatz aufgrund von HWS-Beschwerden nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht (AG) holte ein biomechanisches Sachverständigengutachten ein und wies die Klage ab. Das Landgericht (LG) wies die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zurück. Die Klägerin verfolgte ihr Klagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Die Revision rügte eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstandete, dass dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von der Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Bewertung des Sachverständigen Dr. A. stützte und von einer weiteren Sachaufklärung absah.
Dabei wandte sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben war. Sie rügte vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend legte das Berufungsgericht allerdings der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsurt. v. 11.6.1968 - VI ZR 116/67, VersR 1968, 850, 851; v. 20.2.1975 - VI ZR 129/73, VersR 1975, 540, 541 und v. 21.10.1986 - VI ZR 15/85, VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.).
Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urt. v. 18.4.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721 und Senatsurt. v. 9.5.1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759).
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Bestandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurt. v. 1.10.1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364). Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten.
So wird in der Rechtsprechung die Frage, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung – wie z.B. der hiernach erfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz’schen Krawatte – Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, 994; OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.
Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, a.a.O.). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.).
Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurt. v. 16.11.1999 - VI ZR 257/98, VersR 2000, 372, 373 und v. 20.3.2007 - VI ZR 254/05, VersR 2008, 235, 237 f.). Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt.
Dass es die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als wenig aussagekräftig gewürdigt hatte, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der Klägerin beruhten, waren im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbesondere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (Mazzotti/Castro, a.a.O. m.w.N.).
Die Revision beanstandete jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall und den geltend gemachten Beschwerden verneint hatte, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag auseinanderzusetzen, dass die Beschwerden durch eine erlittene Distorsion der HWS verursacht worden seien. Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen müssen, da die Klägerin damit eine konkrete Verletzungsfolge benannt hatte, die durch den Unfall verursacht worden sein könnte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis bei HWS-Beschwerden. Anwälte müssen sorgfältig zwischen unspezifischen Symptomen und konkreten Verletzungsfolgen differenzieren. Die Bedeutung von ärztlichen Attesten ist im Hinblick auf ihre Aussagekraft kritisch zu prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den Sachvortrag detailliert zu gestalten und alle relevanten Aspekte der Verletzungsfolgen darzulegen. Zudem ist die Einholung von biomechanischen Gutachten in Fällen von HWS-Distorsionen zu erwägen, um die Kausalität zu untermauern. Die sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenseite ist unerlässlich, um die freie richterliche Überzeugung zu beeinflussen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07
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BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05
Haftungsprivileg beim bauleitenden Architekten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2007 (VI ZR 178/05) befasst sich mit der Haftungsprivilegierung im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 SGB VII und der Haftung bauleitender Architekten. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen primären und sekundären Verkehrssicherungspflichten sowie die Frage, unter welchen Umständen eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, die einen Haftungsausschluss nach sich zieht. Zudem werden die Voraussetzungen für die Haftung des bauleitenden Architekten bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten präzisiert.
Leitsatz
1. Der bauleitende Architekt trifft neben der sekundären Verkehrssicherungspflicht, erkennbare Gefahrenstellen zu beseitigen, auch primäre Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können.
2. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erforderlich ist eine Arbeitsverknüpfung, die sich in gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung der Tätigkeiten äußert.
3. Die Fahrt eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, auch wenn sie im Privatwagen erfolgt.
Sachverhalt
Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, da die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. Die Klägerin machte als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen geltend, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma Z. hatten keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Die Zeugin S. hatte am 8.
September 1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben, verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten.
Die Entscheidung des BGH
Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Bauleiterin eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Diese wusste seit dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem eigenen Telefaxschreiben an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Verschalung beginnen würden. Unter diesen Umständen war die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen können, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewegen könnten, nicht zu beanstanden.
Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Verkehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hatte sich nämlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haftungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig ist. Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag.
Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungspflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an ,,Haus 3" könnten ab dem 8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertigzustellen, Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle dargestellt haben. Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Verhalten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 BGB, aber aus §§ 831, 823 BGB.
Die Revision meinte, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hatte sie keinen Erfolg.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldnerverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.
Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist.
Im Streitfall zählte bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht. Die Haftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB war auch nicht subsidiär, denn das Verweisungsprivileg des S. 2 war vorliegend nicht anwendbar.
Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, jedoch ist § 839 Abs. 1 S.2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Haftung von Architekten und Bauleitern bei Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten auf Baustellen konkretisiert. Sie verdeutlicht, wann eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht greift und welche Anforderungen an die Überwachung von Baustellen gestellt werden. Zudem ist die Abgrenzung zur Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII relevant, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. Die Entscheidung unterstützt die anwaltliche Argumentation bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Verantwortliche auf Baustellen und bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche unter Berufung auf Haftungsprivilegierungen. Die klare Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten von Feuerwehrangehörigen ist ebenfalls von praktischer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05 Normen: BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Fundstelle: VersR 2007, 948
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BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Druckbehälterprüfung)
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (VI ZR 227/09) die Anforderungen an den Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte vorlag. Der BGH stellte klar, dass das bloße Zusammentreffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um eine gemeinsame Betriebsstätte zu begründen.
Leitsatz
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsurteils hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII hätte rechtfertigen können, nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216f. und v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 19 m.w.N.).
Sachverhalt
Der Sachverhalt betraf die Prüfung von Druckbehältern. Mitarbeiter eines Unternehmens schlossen die Kühlzentrale auf und veranlassten telefonisch die Abschaltung der Anlage, um die Überprüfung durch einen anderen Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kam zu einer Explosion. Das Berufungsgericht sah in diesem Geschehen eine gemeinsame Betriebsstätte, was eine Haftungsprivilegierung begründen sollte. Der BGH hob das Urteil auf, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte. Der Beklagte zu 2 war zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten.
Die Entscheidung des BGH
Nach Ansicht des BGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbstständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen.
Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, a.a.O. S. 335 und v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus.
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus war auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand.
Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam, schied auch die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gestellt werden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Betriebsablauf vorliegt, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen oder zu widerlegen. Die Entscheidung zeigt, dass bloße räumliche Nähe oder vorbereitende Tätigkeiten allein nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in komplexen Produktionsumgebungen von Bedeutung, wo die Abgrenzung oft schwierig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der gegenseitigen Abhängigkeiten der beteiligten Personen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
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BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 189/03
Aussetzung bei sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage § 108 Abs. 2 SGB VII
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. April 2004 (VI ZR 189/03) befasst sich mit der Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Zivilgerichte in bestimmten Fällen an die Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind und das Verfahren aussetzen müssen. Kern der Entscheidung ist die Betonung der Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen und die daraus resultierende Aussetzungspflicht des Gerichts.
Leitsatz
a) Die Aussetzung eines Zivilprozesses ist nach § 108 Abs. 2 SGB VII geboten, wenn entscheidungserheblich ist, ob der Geschädigte zu den nach § 2 SGB VII versicherten Personen gehört. b) Zur Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden aus einem Reitunfall vom 11. Juni 2001. Sie hatte auf Bitten der Beklagten eines von deren Pferden im Gelände geritten und war hierbei gestürzt, wobei sie eine Luxationsfraktur des 3. und 4. Halswirbelkörpers erlitt. Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Die Berufung wurde durch das angefochtene Urteil vom 30. April 2003 zurückgewiesen, weil eine Haftung der Beklagten nach § 104 SGB VII ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 23. September 2003 wies auch die Bayerische Landesunfallkasse Ansprüche der Klägerin zurück, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesunfallkasse vom 1. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hatte die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Entscheidung des BGH
Nach Auffassung des Berufungsgerichts schied eine Tierhalterhaftung nach §§ 833, 847 a.F. BGB aufgrund der Haftungsbefreiung nach § 104 SGB VII aus. Die Klägerin sei für die Beklagte wie eine Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen, da sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die Handlungstendenz der Klägerin sei in erster Linie dahin gegangen, den Zwecken der Beklagten zu dienen. Bei der von ihr für die Beklagte am Unfalltag übernommenen Tätigkeit handele es sich um eine typische von der Halterin des Pferdes zu erfüllende Aufgabe. Eine solche werde auf dem Arbeitsmarkt auch von Reitbetrieben bzw. durch von Pferdehaltern beschäftigte Pferdepfleger mit entsprechendem Aufgabenbereich und Bereitem im Interesse der Halter der Tiere ausgeübt.
Das Ausreiten könne deshalb nach den Umständen am Unfalltag nicht lediglich einer reitsportlichen Betätigung im Rahmen einer gegenseitigen reitsportlichen Gefälligkeit zugeordnet werden. Maßgebend sei das Interesse der Beklagten als Halterin eines Pferdes gewesen, diesem die notwendige Bewegung zu verschaffen. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügte mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte.
Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche u.a. hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Deshalb steht die Aussetzung nicht im Ermessen des Gerichts. Bereits zu der früheren Gesetzeslage, die insoweit keine ausdrückliche Anordnung enthielt, hatte der BGH im Hinblick auf den Zweck und die Gesetzesgeschichte der §§ 637 ff. RVO ein gebundenes Ermessen angenommen, das dem Richter die Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung der Sozialbehörden oder -gerichte zur Pflicht machte (vgl. BGHZ 129, 195, 202f.).
Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BGH bindende Entscheidungen über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung über dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor.
Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft. Es kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft auf Grund der Aussetzung des Verfahrens vor dem LG Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet. War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen war, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war.
War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden ist.
Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom 22. Dezember 2004 ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urt. v. 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, a.a.O.).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage stets sorgfältig geprüft werden muss, ob eine Aussetzung des Zivilprozesses geboten ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Frage der Versicherungsfähigkeit des Geschädigten im Raum steht. Anwälte müssen sicherstellen, dass ihre Mandanten im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß beteiligt werden, um die Bindungswirkung der Entscheidung zu gewährleisten. Andernfalls kann die Entscheidung im Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfahrensrechte des Schädigers zu wahren und die korrekte Anwendung des § 108 SGB VII sicherzustellen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann zu vermeidbaren Verfahrensfehlern und einer Verzögerung der Rechtsdurchsetzung führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 189/03 Normen: BGB § 823; SGB VII §§ 2, 108; SGB X § 12 a) Fundstelle: VersR 2004, 931
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BGH, Urteil vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08
Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und 6-Monats-Frist bei der 130 %-Abrechnung
Der BGH hat klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich sofort mit dem Schadensereignis fällig wird. Bei der 130 %-Abrechnung muss die sechsmonatige Weiternutzung nicht vor Klageerhebung abgelaufen sein.
Leitsatz
Der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wird grundsätzlich mit dem Schadensereignis fällig. Im Rahmen der 130 %-Abrechnung ist die sechsmonatige Weiternutzungsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Anspruchsvoraussetzung, die auch noch im Laufe des Rechtsstreits erfüllt werden kann.
Sachverhalt
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug nach einem Totalschaden im 130 %-Bereich fachgerecht reparieren und erhob Klage auf Erstattung der Reparaturkosten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die sechsmonatige Weiternutzungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Versicherung rügte die fehlende Fälligkeit des Anspruchs und hielt die Klage für verfrüht. Im Laufe des Rechtsstreits verstrich die Sechsmonatsfrist, während der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht erst nach Ablauf der sechs Monate fällig wird. Der Anspruch entsteht und wird fällig mit dem Schadensereignis. Die sechsmonatige Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses. Diese kann auch noch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt werden. Für die Begründetheit der Klage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an – ist die Weiternutzungsfrist bis dahin abgelaufen, ist der Anspruch begründet. Eine Klage vor Ablauf der sechs Monate ist daher nicht verfrüht, sondern wird gegebenenfalls erst im Laufe des Verfahrens begründet.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist prozessual bedeutsam: Geschädigte können im 130 %-Fall sofort klagen, ohne die Sechsmonatsfrist abwarten zu müssen. Dies beschleunigt die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erheblich. Versicherer können die fehlende Fristwahrung nicht als Fälligkeitseinrede nutzen, sondern müssen den Ablauf der Frist abwarten und dann gegebenenfalls anerkennen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 128

