BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07
Konkurrenz SVT-Ansprüche (Verletztenrente) und Arbeitgeber-Ansprüche (Entgeltfortzahlung)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 (VI ZR 312/07) befasst sich mit der komplexen Thematik der Konkurrenz von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, insbesondere mit der Kollision von Verletztenrenten aus der Unfallversicherung und Ansprüchen des Arbeitgebers auf Ersatz von Entgeltfortzahlungen. Der BGH klärt die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils und die Auswirkungen von Zahlungen des Schädigers auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Anspruchsübergänge nach dem Recht der Sozialversicherungsträger und die daraus resultierenden Folgen für die beteiligten Parteien.
Leitsatz
a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch. R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden war, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. war im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt.
Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf. Der Beklagte hielt die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert.
Er wandte außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verletztenrente aus der Unfallversicherung den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Entgeltfortzahlung mindert, da eine Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten besteht. Hinsichtlich der Rechtskraft eines Feststellungsurteils betonte der BGH, dass dieses die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, nicht umfasst. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers. Des Weiteren führte der BGH aus, dass die Erfüllung von Einzelansprüchen durch den Schädiger als Leistung auf den Gesamtanspruch zu werten ist, wodurch die Verjährung unterbrochen bzw. neu beginnt.
Der BGH verwies auf die Anspruchsübergänge nach § 1542 RVO und § 116 SGB X, wonach Ansprüche regelmäßig bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergehen, soweit eine Kongruenz mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten besteht. Für den Rechtsübergang reicht bereits eine entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung. Der BGH stellte klar, dass die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 nicht zugunsten der Klägerin wirkte, da die Frage des Verdienstausfallschadens den Umfang des Unfallschadens und nicht den Anspruchsgrund betraf.
Zahlungen des Schädigers an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin wurden als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen waren und diese insoweit Gläubigerin geworden war. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Arbeitgebers und des Sozialversicherungsträgers präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die Verletztenrente die Ansprüche des Arbeitgebers mindert und die Reichweite der Rechtskraft von Feststellungsurteilen begrenzt. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Ansprüche bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind und welche dem Arbeitgeber zustehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verjährung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anerkenntnisse, zu unterbrechen oder neu zu beginnen. Zudem ist die genaue Kenntnis der Anspruchsübergänge und deren zeitlicher Abfolge unerlässlich, um die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07 Fundstelle: VersR 2009, 230
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BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08
Kein eigener Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf Ersatzkraft-Kosten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 (VI ZR 36/08) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber im Rahmen eines Verkehrsunfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen kann. Der BGH verneint dies und stellt klar, dass eine unrichtige Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts nicht durch eine angebliche Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umgedeutet werden kann. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Abgrenzung von Ansprüchen im Bereich des Personenschadensrechts.
Leitsatz
Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (hier: über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien im Sinne des § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist dem vorliegenden OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich auf die Ablehnung der Klage durch die Vorinstanzen Bezug genommen, die ihre Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützten, den die Klägerin übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien. Die Vorinstanzen sahen die HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen an.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH führt aus, dass die Revision insoweit selbst darauf hinwies, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war. Die Vorinstanzen hatten ihre klageabweisenden Urteile gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hatte, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt hatten als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). Sie hatten lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine Verpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären.
Maßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich der materiellrechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Geltendmachung von Ersatzkraftkosten durch den Arbeitgeber in der Regel aussichtslos ist, wenn der Anspruch nicht auf einen abgetretenen Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gestützt werden kann. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO. Eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichts führt nicht automatisch zu einem Verfahrensfehler, insbesondere wenn die Parteien die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen hinreichend erörtert haben. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen stets die materiell-rechtliche Grundlage sorgfältig prüfen und die Argumentation auf diese abstimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Argumentation in der Klageschrift.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08 Normen: BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 a) Fundstelle: VersR 2008,1697
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BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
Mitverschulden des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfall-Ansprüchen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 (VI ZR 58/08) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfallansprüchen eines verletzten Beamten. Im Kern geht es darum, ob der Dienstherr, der aufgrund eines Dienstunfalls für die Schäden seines Beamten eintritt, sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und präzisiert die Anforderungen an die Übertragung der Schadensminderungsobliegenheit auf den Zessionar.
Leitsatz
Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Dienstherrn treffen.
Sachverhalt
Ein Beamter erlitt einen Dienstunfall, bei dem er verletzt wurde. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 war er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungskosten einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Auf die Berufungen der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR sowie zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beamte zwar den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt hatte, dieser aber auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert, wodurch er seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustanden. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass der Kläger die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. Zwar obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und – auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs – nicht dem Zessionar.
Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.
Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat. Es war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hatte.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1.9.2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel allein in die Zuständigkeit des Klägers.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungsobliegenheit auch im Kontext von Anspruchsübergängen, insbesondere bei Dienstunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Dienstherr seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, da dies zu einer Reduzierung des Ersatzanspruchs führen kann. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Schadensminderung auf den Dienstherrn ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Verantwortlichkeiten und Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn. Im Personenschadenrecht ist es von großer Bedeutung, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Haftungsquote korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Beamtenrechts und verdeutlicht die Relevanz des Mitverschuldens.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
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BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14
Rentenversicherungspflicht bei Behindertenwerkstatt – Forderungsübergang
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 (VI ZR 416/14) befasst sich mit der Rentenversicherungspflicht von Personen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind, und den daraus resultierenden Anspruchsübergängen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wenn ein Geschädigter aufgrund eines ärztlichen Versäumnisses in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruchsübergang nach § 119 SGB X erfolgt.
Leitsatz
Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet. Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende – und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB X maßgebliche – Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.
Sachverhalt
Der klagende Rentenversicherungsträger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch. Der beklagte Kreis haftete dem Grunde nach als Krankenhausträger für den auf einem ärztlichen Versäumnis beruhenden Hirnschaden des Geschädigten, den dieser im Zusammenhang mit seiner Geburt am 1. Januar 1990 erlitt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm der Geschädigte zeitweise an einer Berufsbildungsmaßnahme in einer Werkstatt der Lebenshilfe teil. Die Maßnahme wurde am 15. September 2009 vorzeitig beendet, weil der Geschädigte nicht „werkstattfähig“ war.
Mit der Behauptung, ohne den Hirnschaden hätte der Geschädigte im Jahr 2010 aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 29.821,50 EUR erzielt, hatte die Klägerin vom Beklagten Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.934,48 EUR (29.821,50 EUR x 19,9 %) nebst Zinsen verlangt. Ferner hatte sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 2056 „im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X“ die künftig an den Geschädigten zu erbringenden schadensbedingten Aufwendungen und gemäß § 119 SGB X die weiteren unfallbedingten Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage statt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf einen Betrag von 5.340,89 EUR nebst Zinsen herabgesetzt und die Feststellungen auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2054 begrenzt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsantrag) und die Folgejahre (Feststellungsantrag) hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers.
Verliert ein solcher Arbeitnehmer aufgrund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen.
Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf verweisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig. Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte.
Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über. Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben erbringen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 40 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich (§ 41 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren erfolgen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Leistungen im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Menschen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um sie in die Lage zu versetzen, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S.d. § 136 SGB IX zu erbringen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI knüpft – ebenso wie die frühere Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.
Mai 1975 (BGBl I S. 1061, SVBehindertenG) und entsprechend den Parallelvorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII – unabhängig von der Leistungsfähigkeit, vom Maß der erbrachten Leistung und von der Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt an (vgl. BSGE 72, 187, 193; zu § 1 SVBehindertenG vgl. BSGE 62, 149, 151 ff.; BSG, SozR 5085 § 1 Nr. 2 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört – wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde – nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich.
Gemessen an diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Geschädigte rentenversicherungspflichtig geworden war. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er aufgrund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hatte dort an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zeitraum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt. Ohne Erfolg verwies die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht „werkstattfähig“ gewesen.
Diesen Vortrag hatte das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten. Allerdings stehen die Werkstätten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur offen, sofern erwartet werden kann, dass diese spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Insoweit ist bereits vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht endet, wenn eine ihrer Voraussetzungen – auch vorzeitig – wegfällt, etwa weil sich die fehlende „Werkstattfähigkeit“ des behinderten Menschen herausstellt und er die Werkstatt verlässt. Jedoch kommt es für den Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitragsschadens fortdauernde Beitragspflicht an.
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Versicherungspflicht aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen auf Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge bei Personen in Behindertenwerkstätten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die Rentenversicherungspflicht bereits durch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich begründet wird. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Personen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, die spezifischen Regelungen des SGB VI und SGB X berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Rentenversicherungsbeiträge als Teil des Schadensersatzanspruchs geltend zu machen und den Anspruchsübergang auf den Rentenversicherungsträger zu prüfen. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Prognose der Arbeitsfähigkeit in der Werkstatt in Frage gestellt wird. Die Entscheidung zeigt, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung und die Teilnahme an den Maßnahmen entscheidend sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14 Normen: SGB VI § 1 S.l Nr. 2 Buchst. a; SGBX § 119 Abs.1 S.l Hs.1; SGBIX § 136 Abs. 1; BGB § § 842, 843 Fundstelle: VersR 2015, 1140
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BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14
Rechtskraftwirkung eines Adhäsionsurteils über unbezifferten Schmerzensgeldantrag
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 (VI ZR 27/14) befasst sich mit der Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Geschädigter nach einem rechtskräftigen Adhäsionsurteil, das ihm Schmerzensgeld zusprach und weitere Schadensersatzansprüche feststellte, im Zivilprozess weiteres Schmerzensgeld geltend machen kann. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn es um Verletzungsfolgen geht, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht absehbar waren.
Leitsatz
ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 S.
1. Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Orientierungssatz: 1. Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300).
2. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28.5.2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige. Im Adhäsionsverfahren vor dem Amtsgericht wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Der Kläger erhob im Zivilprozess Klage auf weiteres Schmerzensgeld. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld durch die Rechtskraft des Adhäsionsurteils ausgeschlossen sei. Der Kläger argumentierte, dass die geltend gemachten Spätfolgen im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Die Revision war nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können. Frei von Rechtsfehlern war die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des LG R. v. 28.1.1993 und des OLG S. v. 13.7.1993 die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.
Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; v. 20.1.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - IV ZR 41/74, VersR 1976, 440, 441).
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet auch die Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, sind von der Rechtskraft nicht umfasst. Im vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Spätfolgen zum Zeitpunkt des Adhäsionsurteils nicht vorhersehbar. Daher war die erneute Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zulässig.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Rechtskraft eines Adhäsionsurteils nicht absolut ist. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ist sorgfältig zu prüfen, ob die geltend gemachten Schäden bereits im ersten Verfahren berücksichtigt wurden oder ob es sich um neue, zum damaligen Zeitpunkt unvorhersehbare Folgeschäden handelt. Anwälte müssen daher bei der Mandatsbearbeitung im Zusammenhang mit Adhäsionsurteilen die konkreten Umstände des Einzelfalls genau analysieren und die medizinische Entwicklung des Geschädigten berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Schadensdokumentation und der frühzeitigen Einbeziehung von medizinischen Gutachten. Zudem ist zu beachten, dass die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Adhäsionsverfahren die spätere Geltendmachung von Ansprüchen nicht grundsätzlich ausschließt, sofern es sich um neue, unvorhersehbare Schäden handelt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 Fundstelle: VersR 2015, 772

