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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16

Familienprivileg des Erstschädigers bei gesamtschuldnerischer Mithaftung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 423/16) befasst sich mit der komplexen Thematik des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter, der mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, Schadensersatzansprüche gegen diesen bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Sozialleistungen. Der BGH präzisiert die Auswirkungen des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X in solchen Konstellationen und grenzt diese von den Regelungen zur gestörten Gesamtschuld ab.

Leitsatz

1. Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurt. vom 28.11.2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108). Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie scheidet aus.

2. Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Regelungen der §§ 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

3. In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

4. Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.06.2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21.01.1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.

Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26.06.2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Das Berufungsgericht hatte allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.

Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.

Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.

In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.

Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.

Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.

Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG auf Grund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.

Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Familienbezug. Sie verdeutlicht die Grenzen des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X und dessen Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Familienprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Konstellation der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, wenn neben einem Familienangehörigen ein weiterer Schädiger haftet. Zudem ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur alten Rechtslage, insbesondere hinsichtlich des Direktanspruchs, weiterhin relevant ist. Die Kenntnis dieser Grundsätze ist essenziell, um die Ansprüche der Mandanten optimal zu sichern und eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 Fundstelle: VersR 2018,120

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BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11

Mitverschulden und Kausalität bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens und der Kausalität im Zusammenhang mit dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts bei einem Verkehrsunfall. Der BGH klärte, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten in Betracht kommt, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Im Kern geht es um die Feststellung, ob das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts ursächlich für die erlittenen Verletzungen war.

Leitsatz

b) Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision griff das Urteil insoweit an, als das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hatte, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hatte sie Erfolg. Die Revision beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hatte. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hatte das Berufungsgericht versäumt. Es hatte nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hatte, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen waren, dass sie nicht angeschnallt war. Es führte dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen. Eine Begründung dafür fand sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es hieß dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch erforderlich gewesen, zumal vorliegend, gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit, zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15.12.2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den, vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden, Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Gegen diese ihr gegenüber günstige Beurteilung wandte sich die Revision nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte.

Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, nur dann in Betracht kommt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Nichtanlegen des Gurtes und den erlittenen Verletzungen nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Beweisaufnahme detaillierte Feststellungen zur Art der Verletzungen und deren Ursache zu treffen. Anwälte müssen daher im Rahmen ihrer Mandatsbearbeitung stets prüfen, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht und dies gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten belegen. Zudem zeigt das Urteil, dass die bloße Tatsache des Nichtanlegens des Gurtes allein nicht zu einer Anspruchskürzung führt, sondern eine konkrete Analyse der Unfallfolgen erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Unfallgeschehen mit mehreren Beteiligten von Relevanz. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Haftungsverteilung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11

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BGH, Urteil vom 27. September 2005 – VI ZR 91/04

Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung – Keine Pflicht zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Verwertung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht verpflichtet ist, eigene Recherchen in Internet-Restwertbörsen anzustellen, um einen möglichst hohen Restwert zu erzielen.

Leitsatz

Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.

Sachverhalt

Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte. Sie argumentierte, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er nicht den höheren erzielbaren Restwert ausgeschöpft habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert. Er ist nicht verpflichtet, den überregionalen Internet-Markt einzubeziehen oder gar eine Versteigerung durchzuführen. Der Sachverständige hat den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Geschädigte darf sich auf diese Angabe verlassen und das Fahrzeug zeitnah verwerten, ohne eigene Marktforschung betreiben zu müssen. Lediglich ein dem Geschädigten vor dem Verkauf bekanntes, konkretes höheres Angebot kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab. Versicherer können ein konkretes höheres Angebot aber dann entgegenhalten, wenn es dem Geschädigten vor dem Verkauf zugeht und ihm die Annahme zumutbar ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.09.2005 – VI ZR 91/04
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2005, 1557

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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19

Halterhaftung bei Brand eines in der Werkstatt abgestellten Lkw durch Kurzschluss im eingebauten Kühlschrank

In dieser Entscheidung hat der BGH den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG fortentwickelt und klargestellt, dass auch ein fest eingebauter Kühlschrank in einem Lkw-Führerhaus eine Betriebseinrichtung darstellt, deren Defekt die Halterhaftung auslösen kann – selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer Werkstatthalle abgestellt war.

Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. Auch Fahrzeugkomponenten, die nicht für die Transport- und Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit dienen, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten, sind als Betriebseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG anzusehen.

Sachverhalt

Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw war am 12. Dezember 2014 zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung in eine Kfz-Reparaturwerkstatt gebracht worden. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant, weshalb der Lkw über Nacht im Werkstattgebäude abgestellt wurde.

In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu erheblichen Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Werkstatt führte. Nach den Feststellungen wurde das Brandgeschehen entweder durch Defekte an Kabeln im Motorraum im Bereich des Generators oder durch einen Defekt an einem im Führerhaus fest eingebauten Kühlschrank verursacht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bejahte die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Er stellte klar, dass beide als Schadensquellen in Betracht kommenden Bauteile – sowohl die Kabel im Motorraum als auch der eingebaute Kühlschrank – als Betriebseinrichtungen des Lkw anzusehen sind, deren Defekt dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist.

Entscheidend war dabei die Argumentation des BGH zur Einordnung des Kühlschranks: Für die Qualifikation als Betriebseinrichtung ist nicht maßgeblich, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne das betreffende Bauteil erfüllt werden kann. Angesichts der zunehmenden werksseitigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen komfortsteigernden Einrichtungen können Gefahren für Dritte auch von solchen Fahrzeugteilen ausgehen, die zwar nicht für die Fortbewegungsfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeugs sicherer, leichter oder komfortabler gestalten.

Dem Einwand, dies führe zu einer unangemessenen Ausweitung der Gefährdungshaftung, hielt der BGH entgegen, dass sich das Gefahrenpotential fest eingebauter Geräte wegen ihres wechselnden Standorts und der Einwirkungen durch den Fahrbetrieb nicht mit der Gefährlichkeit stationärer Geräte vergleichen lasse.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Halterhaftung erheblich. Sie stellt klar, dass nicht nur die unmittelbar dem Fahrbetrieb dienenden Komponenten, sondern auch Komfortausstattungen wie eingebaute Kühlschränke, Standheizungen oder Unterhaltungssysteme bei einem Defekt die Gefährdungshaftung auslösen können. Dies ist insbesondere für den Bereich der Nutzfahrzeuge relevant, die häufig über umfangreiche Zusatzausstattungen verfügen. Werkstattbetreiber und deren Versicherer sollten das erhöhte Haftungsrisiko bei der Lagerung von Kundenfahrzeugen beachten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09

Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlöses

Leitsatz

Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich den Restwert auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens seiner Abrechnung zugrunde legen darf, muss ein ohne besondere Anstrengungen erzielbarer höherer Restwerterlös berücksichtigt werden, wenn dem Geschädigten vor der Verwertung ein entsprechendes Angebot konkret zugänglich gemacht wird.

Sachverhalt

Der Sachverständige hatte den Restwert des Unfallfahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer legte dem Geschädigten vor der Verwertung ein höheres Restwertangebot vor, das er über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Das Angebot beinhaltete die kostenlose Abholung des Fahrzeugs. Der Geschädigte ignorierte das Angebot und veräußerte zum Gutachtenrestwert.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die in VI ZR 316/09 entwickelten Grundsätze und führte weiter aus, dass der Geschädigte einen ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlös berücksichtigen muss. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig vor der Verwertung ein konkretes, ohne Weiteres realisierbares Angebot mit kostenloser Abholung unterbreitet.

Der BGH betonte jedoch, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, von sich aus über den regionalen Markt hinaus nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu suchen. Die Schadensminderungspflicht greift erst ein, wenn ein konkretes höheres Angebot an den Geschädigten herangetragen wird. Es reicht nicht aus, dass der Versicherer lediglich darauf verweist, über Internet-Restwertbörsen seien höhere Erlöse zu erzielen.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis sollten Geschädigte bzw. ihre Anwälte darauf achten, dass zwischen Gutachtenerstellung und Fahrzeugverwertung eine angemessene Zeit liegt, in der der Versicherer Gelegenheit hat, ein höheres Angebot vorzulegen. Liegt ein solches vor, muss es ernsthaft geprüft werden. Liegt keines vor, bleibt der Gutachtenrestwert maßgeblich.

  1. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70
  2. BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03
  3. BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06
  4. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16

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