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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

Schockschäden naher Angehöriger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1971 (VI ZR 78/70) befasst sich mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs bei psychischen Primärschäden, die durch ein Unfallereignis oder dessen Nachricht ausgelöst wurden. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen bloßen negativen Emotionen und einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der BGH betont die Notwendigkeit einer pathologisch fassbaren Beeinträchtigung, die über das hinausgeht, was Angehörige in derartigen Fällen typischerweise erleiden.

Leitsatz

Steht, bei dem eine ungewöhnliche, "traumatische" Auswirkung des Unfallerlebens oder der Unfallnachricht sich in einer echten körperlichen oder geistig/seelischen Gesundheitsschädigung verwirklicht. Auch der Umstand, dass diese ungewöhnliche Erlebnisreaktion im Einzelfall nur auf der Grundlage einer vorgegebenen organischen oder seelischen Labilität möglich gewesen sein mag, dem Unfallerleben also nur eine auslösende Wirkung zukam, steht - unbeschadet der von der Rechtsprechung für die Sonderfälle der Zweckneurosen und der überholenden Ursächlichkeit entwickelten Grundsätze - der Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen. Andererseits gilt es zu beachten, dass nach allgemeiner Erkenntnis und Erfahrung ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise stört. Schon solche Störungen als Gesundheitsbeschädigungen i.S.d. Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, wäre mit der verbindlichen Entscheidung des Gesetzes nicht vereinbar. Vielmehr ist jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, unabhängig von der herkömmlichen Adäquanzformel eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur in medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbstständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf immateriellen Schadensersatz wegen Verursachung einer psychischen Erkrankung in Anspruch. Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Lüneburg vom 17.06.2016 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen rechtskräftig verurteilt. Der Kläger behauptete, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen, nachdem er von den gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer der Ermittlungen und des gerichtlichen Verfahrens sei er vom 09.06.2015 bis zum 05.08.2016 arbeitsunfähig gewesen.

Er sei in dieser Zeit gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und deshalb in seiner Konzentrations- und Antriebsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Eine Stabilisierung seiner psychischen Verfassung habe sich erst mit Abschluss des Verfahrens langsam einstellen können. Die erlittene Beeinträchtigung, die auf der Kenntniserlangung der Taten des Beklagten zum Nachteil der Tochter des Klägers beruht habe, gehe nach Art und Schwere deutlich über das hinaus, was Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß als Beeinträchtigung erlitten.

Das LG hat nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen sowie persönlicher Anhörung des Klägers den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist vor dem OLG erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen an die Feststellung einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht genügen. Das Berufungsgericht habe sich auf die allgemeine Feststellung eines "schweren seelischen Schocks" durch den Sachverständigen gestützt, ohne hinreichend zu prüfen, ob dieser Schock eine pathologische Ausprägung aufweist, die eine Gesundheitsbeschädigung darstellt. Der BGH betont, dass nicht jede heftige reaktive Gemütsbewegung, die durch ein traumatisches Ereignis ausgelöst wird, bereits eine Gesundheitsverletzung im rechtlichen Sinne darstellt. Vielmehr bedarf es einer medizinisch fassbaren Beeinträchtigung, die über bloße negative Emotionen hinausgeht.

Der BGH verweist darauf, dass die Umgangssprache einen "schweren seelischen Schock" als heftige reaktive Gemütsbewegung bezeichnet, die keinen Krankheitscharakter aufweisen muss. Der ärztlichen Terminologie sei der Begriff des Schocks als psychopathologischer Zustand fremd. Der pathologische Begriff des "Schocks" bezeichne lediglich eine akute Kreislaufstörung. Das Berufungsurteil hielt den Anforderungen nicht stand, da die Feststellungen des Sachverständigen keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung boten. Die Revision des Beklagten war daher begründet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schockschäden eine sorgfältige medizinische Dokumentation unerlässlich ist. Es ist essenziell, dass die psychische Beeinträchtigung des Geschädigten durch einen Arzt oder Psychotherapeuten diagnostiziert und als pathologische Störung von Krankheitswert festgestellt wird. Die bloße Beschreibung allgemeiner negativer Emotionen oder eines "Schocks" reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Anwälte müssen daher darauf achten, dass die medizinischen Unterlagen detaillierte Angaben über die Art, den Umfang und die Auswirkungen der psychischen Erkrankung enthalten. Zudem ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schockschäden und bloßen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens erforderlich. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer fundierten medizinischen Expertise zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70

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BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZR 163/03) befasst sich mit den Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung bei Schulunfällen. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Schüler, der einen Mitschüler während des Schulbesuchs verletzt, nach §§ 823 ff. BGB haftet. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die "Schulbezogenheit" der Verletzungshandlung und grenzt diese von Handlungen ab, die lediglich "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgten.

Leitsatz

Der Schüler, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, ist zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Wie der BGH bereits entschieden hat, haftet der Schädiger dem geschädigten Mitschüler gegenüber auch nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch nämlich nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens umfasst hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11; vgl. auch BAG, VersR 2003, 740, 741).

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts thematisiert, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss vorliegen. Die Revision argumentierte, die Verletzungshandlung sei nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs verübt worden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH folgte der Revision nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Befreiung von der Haftung darauf abzustellen, ob die Verletzungshandlung "schulbezogen" war, d.h. ob sie auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist, oder ob sie nur "bei Gelegenheit" des Schulbesuchs erfolgt ist (vgl. BGHZ 67, 279, 281 ff.; BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781, 782; v. 14.7.1987 - VI ZR 18/87, VersR 1988, 167 f. und v. 28.4.1992 - VI ZR 284/91, VersR 1992, 854, 855).

Schulbezogen i.S.d. dieser Rechtsprechung sind insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung finden; dasselbe gilt für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin – insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen – beruhen.

Mit Blick darauf, dass der Haftungsausschluss bei Schulunfällen dazu bestimmt ist, den Schulfrieden und das ungestörte Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu gewährleisten, erscheint es geboten, das Haftungsprivileg nicht eng auszulegen. Die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen muss, erfordert allerdings stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt wird, was in der Regel eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetzt. Die entsprechenden BGH-Entscheidungen sind zwar zu § 637 Abs. 1 RVO ergangen.

Die in ihnen aufgestellten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Abgrenzung zwischen schulbezogenen und bloß gelegentlichen Handlungen im Kontext von Schulunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt war, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung, insbesondere bei Spielereien, Neckereien oder Raufereien unter Schülern. Die enge Auslegung des Haftungsprivilegs zugunsten des Schulfriedens ist bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen. Die Entscheidung liefert wichtige Kriterien für die Beurteilung der Haftung von Schülern und ist daher für die Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03

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BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06

Haftungsprivileg beim freiwillig versicherten Unternehmer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 (VI ZR 257/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es darum, ob ein selbstständiger Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und durch einen Versicherten eines anderen Unternehmens geschädigt wird, die Haftungsfreistellung des Schädigers in Anspruch nehmen kann. Der BGH bejaht dies unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrte Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) entstanden waren. Der Beklagte zu 1 war Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Am 29. September 2003 stellte der Kläger seinen Lkw auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nach Absprache über die Platzierung der Ware belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler den vorderen Teil der Ladefläche.

Als der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche trat, um die Klappen an der Fahrerseite zu schließen, fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. Das Landgericht wies die Klage ab, und die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, sah etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 als nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen an, da beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle – wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt – die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet. Die Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO steht dem nicht entgegen, da die zugrunde liegenden Wertungen auf die sich aus §§ 104 ff.

SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar sind. Die Neuregelung des § 105 SGB VII erweitert das Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Streitfall eröffnet erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2. Die haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft entsteht erst, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört.

Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach SGB VII, insbesondere im Kontext von Arbeitsunfällen auf gemeinsamen Betriebsstätten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung vorliegen, insbesondere ob der Geschädigte und der Schädiger versichert sind und ob sie vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die beteiligten Unternehmen genau zu analysieren, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Kenntnis der Rechtsprechung zur Gefahrengemeinschaft essentiell, um die Ansprüche des Mandanten realistisch einschätzen zu können. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung sowohl Schutz als auch Einschränkungen der Schadensersatzansprüche zur Folge hat.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 – VI ZR 257/06 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Alt. 3 Fundstelle: VersR 2008, 1260

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BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16

Keine Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für § 110 SGB VII-Regress

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 477/16) befasst sich mit der Frage der Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII. Der BGH stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht als Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und somit keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall hat. Die Entscheidung beleuchtet die historische Entwicklung des § 110 SGB VII und die Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Arbeitsförderung.

Leitsatz

Die klagende Bundesagentur für Arbeit ist nicht Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt.

Sachverhalt

Die klagende Bundesagentur für Arbeit nahm als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihrer entstandenen Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte brach am 16.04.2009 bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach und stürzte etwa 6,5 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte er sich so schwer, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Dachdecker arbeiten kann. Durch ordentliche Kündigung vom 27.06.2009 beendete der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Versicherten zum 31.07.2009. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Versicherte Arbeitslosengeld.

Zusammen mit Sozialversicherungsbeiträgen wandte die Klägerin dafür einen Betrag von 16.059,06 EUR auf, dessen Ersatz sie von dem Beklagten begehrte. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer ihr aus dem Schadensereignis entstehender Aufwendungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Ob die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung zu den von dieser Norm erfassten Sozialversicherungsträgern zählt, war höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum war die Frage umstritten.

Die überwiegende Ansicht in der Literatur hielt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht für anspruchsberechtigt. Zur Begründung wurde angeführt, bei ihr handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger. Die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der historische Gesetzgeber nicht den Willen hatte, den Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in § 110 Abs. 1 SGB VII und in den Vorgängervorschriften in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Die Arbeitsförderung, die in § 3 Abs. 2 SGB I gesondert aufgeführt ist, gehört nicht zur Sozialversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs.

Dementsprechend sind die "gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung" im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs und damit erst hinter den im Zweiten und Dritten Buch geregelten Materien der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung angeordnet. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV gelten diese gemeinsamen Vorschriften für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV ordnet sodann zwar an, dass die Vorschriften des SGB IV mit gewissen Ausnahmen auch für die Arbeitsförderung gelten, bestimmt aber in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV, dass die Bundesagentur für Arbeit nur als Versicherungsträger im Sinne dieses Buches gilt.

Wie in § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV hat der Gesetzgeber in einer Reihe von weiteren Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt und dadurch im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass er sie nicht zu ihnen rechnet. So ist die Bundesagentur für Arbeit als für die Arbeitsförderung zuständige Trägerin (§ 368 Abs. 1 S. 1 SGB III) kein Sozialversicherungsträger i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da der Gesetzgeber dem § 110 Abs. 1 SGB VII keine Norm beigefügt hat, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die Bundesagentur für Arbeit den Sozialversicherungsträgern gleichstellt, kommt eine Gleichstellung im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die klare Abgrenzung zwischen Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit im Kontext des Regresses nach Arbeitsunfällen. Anwälte, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geltend machen, müssen berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen direkten Anspruch auf Rückgriff gegen den Schädiger hat. Dies beeinflusst die Berechnung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitslosengeldleistungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Anspruchsberechtigung im Einzelfall und die genaue Kenntnis der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 477/16 Normen: SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1 Fundstelle: NJW 2018, 618

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BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03

Verhältnis der Haftungsprivilegien nach § 106 und §§ 104, 105 SGB VII

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. März 2004 (VI ZR 160/03) befasst sich mit dem komplexen Verhältnis der Haftungsprivilegierungen nach § 106 und §§ 104, 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der im Rahmen einer Tätigkeit für sein eigenes Unternehmen einen Unfall erleidet, auch durch die gesetzliche Unfallversicherung eines fremden Unternehmens geschützt ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Haftungsprivilegien, insbesondere im Hinblick auf die Zuordnung der Tätigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche.

Leitsatz

Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils v. 24.3.1998 - VI ZR 337/96, NJW 1998, 2365 ff).

Sachverhalt

Der Kläger forderte Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem Lkw auf das Betriebsgelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im Folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des Lkw zu heben.

Hierbei riss die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH beanstandete die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach auch derjenige gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen Tätigkeit im gleichen Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII insoweit maßgeblichen § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) genügte eine gleichermaßen eigen- wie fremdbezogene Handlungstendenz nicht, um eine Tätigkeit dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu unterstellen.

Da der Handelnde unter den Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO an dem für die Angehörigen des fremden Unternehmens geschaffenen Versicherungsschutz wie ein Arbeitnehmer des fremden Unternehmens teilnahm, war es vielmehr erforderlich, dass seine Tätigkeit diesem Unternehmen zuzuordnen war. Sie musste der Sache nach für dieses Unternehmen und nicht für sein eigenes bzw. seinen Stammbetrieb geleistet worden sein. Denn nur dann war es nach den allgemeinen Grundgedanken der Sozialversicherung gerechtfertigt, den Versicherungsträger des fremden Unternehmens mit dem Risiko dieser Tätigkeit zu belasten.

Eine Tätigkeit, die der Betroffene für sein eigenes Unternehmen erbrachte, löste den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unternehmen deshalb auch dann nicht aus, wenn sie diesem nützlich war. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit kam es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies war unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen Aufgabenverteilung, zu beurteilen.

Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so dass ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen. Dabei kam dem Schädiger die Haftungsfreistellung des § 637 Abs. 1 RVO nur zugute, wenn er als "Betriebsangehöriger" in den Unfallbetrieb eingegliedert war, während dies für den Verletzten nicht erforderlich war.

Für den im Unfallbetrieb fremden Schädiger setzte dies voraus, dass er der Weisungs- und Direktionsbefugnis des Unternehmers unterworfen war und dessen Fürsorge beanspruchte. Das Erfordernis der Betriebsangehörigkeit des Schädigers im Unfallbetrieb besteht nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung in § 105 Abs. 1 SGB VII nicht mehr. Hingegen sind im Übrigen die Vorschriften über den Versicherungsschutz in den hier maßgeblichen Punkten der Sache nach nicht verändert worden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII entspricht inhaltlich § 539 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO; § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII erstreckt den Versicherungsschutz – wie bisher § 539 Abs. 2 RVO – auf. Das Urteil stellte sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Insbesondere kommt dem Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht unabhängig von der Frage zugute, in wessen Aufgabenbereich seine Tätigkeit fiel. Zwar griffe zu seinen Gunsten die Haftungsfreistellung des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn er beim Verladen des Kompressors eine Aufgabe der U. Bau GmbH wahrgenommen hätte und die Förderung der Belange dieser Gesellschaft seiner Tätigkeit auch im Übrigen das Gepräge gegeben hätte. Seine Haftung wäre demgegenüber nicht notwendigerweise beschränkt, wenn das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten wäre.

In diesem Fall käme ihm ein Haftungsprivileg – und zwar gemäß § 104 SGB VII – nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den vorstehend dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, dass die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge gegeben haben. Hatte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufgaben seines Stammbetriebes auf die Ladefläche des Lkw begeben, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB VII nicht vor. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlte es ebenfalls an den erforderlichen Feststellungen.

Deshalb hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der konkreten Tätigkeit des Geschädigten und der vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Die Zuordnung der Tätigkeit zum Aufgabenbereich des eigenen oder eines fremden Unternehmens ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsprivileg greift und ob der Geschädigte durch die gesetzliche Unfallversicherung des fremden Unternehmens geschützt ist. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung detailliert ermitteln, welche Aufgaben der Geschädigte wahrgenommen hat und in wessen Interesse diese Tätigkeit erfolgte. Dies erfordert eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten und die Haftungsprivilegierungen korrekt zu bewerten. Die Entscheidung unterstreicht die Komplexität der Haftungsfragen bei Tätigkeiten in gemeinsamen Betriebsstätten und die Notwendigkeit einer fundierten rechtlichen Bewertung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03 Normen: SGB VII §§ 2 Abs. 2 S.l, 105 Abs.1, 106 Abs. 3Alt. 3 Fundstelle: VersR 2004, 1045

  1. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07
  2. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 36/08
  3. BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
  4. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – VI ZR 416/14

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