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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2004 (VI ZR 439/02) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Wegeunfall und Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH präzisierte die Voraussetzungen, unter denen eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen ist. Im Kern geht es um die Frage, wann eine Fahrt durch die betriebliche Organisation so geprägt ist, dass sie dem Schutz der Haftungsprivilegierung unterfällt.

Leitsatz

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder mit dessen Billigung mit einem betriebseigenen Fahrzeug von der Arbeitsstätte zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Auszubildender der Beklagten zu 2, erlitt bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zu einem auswärtigen Einsatzort einen schweren Personenschaden. Der Unfall ereignete sich in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde. Der Kläger und der Beklagte zu 3 sollten auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen. Der Kläger traf sich bereits um 6:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und überschlug sich.

Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung. Das Landgericht gab der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Der BGH wurde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit angerufen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der BGH stellte klar, dass die Haftungseinschränkung in §§ 104 ff. SGB VII auf dem Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers beruht. Ein Weg ist dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrt durch die Organisation als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist. Im vorliegenden Fall war die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort durch die betriebliche Organisation geprägt, da der Kläger und der Beklagte zu 3 im Auftrag der Beklagten zu 2 unterwegs waren und das betriebseigene Fahrzeug zur Beförderung von Arbeitsmaterialien genutzt wurde. Die Fahrt begann auf dem Betriebsgelände, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Der BGH bestätigte, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hatte.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Abgrenzung von Wege- und Betriebsunfällen im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, wann eine Fahrt zum auswärtigen Einsatzort als Betriebsweg im Sinne der Haftungsprivilegierung anzusehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände der Fahrt sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob die Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Die Entscheidung betont die Relevanz der betrieblichen Organisation und der Nutzung betriebseigener Fahrzeuge. Sie ist relevant für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nach Arbeitsunfällen, insbesondere bei Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen. Die genaue Analyse der betrieblichen Abläufe und Anweisungen ist entscheidend, um die Haftungssituation korrekt einzuschätzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 439/02

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BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06

Forderungsübergang bei Leistungen nach Opferentschädigungsgesetz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (VI ZR 227/06) über den Forderungsübergang bei Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob Ansprüche auf Ersatz von Bestattungskosten und Unterhaltsschaden trotz eines geschlossenen Vergleichs zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger auf den Leistungsträger übergegangen waren. Der BGH stellte klar, dass der Forderungsübergang bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eintritt, sofern die Möglichkeit einer Leistungspflicht des Versorgungsträgers besteht.

Leitsatz

Der Forderungsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG vollzieht sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat. Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat.

Sachverhalt

Der Kläger forderte vom Beklagten Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhaltsschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005. Zuvor hatte der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs an Frau S., der Ehefrau des Getöteten, 26.000 EUR gezahlt. Das Amtsgericht gab der Klage statt, während das Landgericht sie abwies. Die Revision des Klägers, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, wurde vom Berufungsgericht zugelassen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, da deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ansprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhaltsschadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergegangen. Der Forderungsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG vollzieht sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat.

Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forderungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen. Im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses reichen bereits geringe Anforderungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen aus.

Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang schon die – wenn auch weit entfernte – Möglichkeit aus, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt. Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden. Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG, § 81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger.

Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst. Der Umstand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 8 S. 1 OEG nur auf Antrag gewährt werden, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit deckungsgleichen Leistungen zu ermöglichen.

Die rückwirkende Leistungspflicht des Versorgungsträgers gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass der Forderungsübergang nach dem OEG bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung eintritt, auch wenn die konkrete Leistung noch nicht feststeht. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche auf Ersatz von Schäden, wie Bestattungskosten und Unterhaltsschaden, trotz eines Vergleichs zwischen Geschädigtem und Schädiger auf den Leistungsträger übergehen können. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit ein Forderungsübergang nach dem OEG vorliegt. Dies ist insbesondere relevant, wenn Leistungen nach dem OEG beantragt oder bereits gewährt wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Interessen des Leistungsträgers im Blick zu behalten und gegebenenfalls Regressansprüche geltend zu machen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 227/06

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BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03

Offene Teilklage im Schmerzensgeldprozess

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2004 (VI ZR 70/03) befasst sich mit der Zulässigkeit einer offenen Teilklage im Schmerzensgeldprozess. Der BGH klärte, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klage erhoben werden kann und grenzte sie von der Geltendmachung von Teilschmerzensgeldansprüchen ab. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die prozessuale Gestaltung von Schmerzensgeldforderungen im Personenschadenrecht.

Leitsatz

Ein Geschädigter kann im Schmerzensgeldprozess eine offene Teilklage erheben, wenn er zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes noch nicht abschließend beziffern kann, weil weitere, noch nicht absehbare Verletzungsfolgen möglich sind. In diesem Fall ist es zulässig, einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes zu fordern, wobei die Bemessung der Anspruchshöhe sich auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen bezieht.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbetrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrte außerdem die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen. Das Landgericht hatte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte 80 % des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe.

Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld von 5.000 EUR angemessen, deshalb seien unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 20 % 4.000 EUR zu zahlen. Da der Kläger ausdrücklich eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei. Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzulässigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen, was der BGH als fehlerhaft ansah. Das Berufungsgericht hatte verkannt, dass der Kläger eine offene Teilklage erhoben hatte, da die Höhe des insgesamt zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund noch nicht absehbarer Verletzungsfolgen noch nicht abschließend beziffert werden konnte. Der BGH stellte klar, dass eine offene Teilklage zulässig ist, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes noch nicht abschließend beziffern kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn weitere, noch nicht absehbare Verletzungsfolgen möglich sind.

Der BGH betonte, dass die bereits mit der Klageschrift vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die Gefahr einer Humeruskopfnekrose und einer sich entwickelnden Handgelenksarthrose aufzeigten, was eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes zum damaligen Zeitpunkt unmöglich machte. Der BGH differenzierte die offene Teilklage von der Geltendmachung von Teilschmerzensgeldansprüchen, bei denen bereits über den Schmerzensgeldanspruch rechtskräftig entschieden wurde. In letzterem Fall werden durch den zuerkannten Betrag alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.

Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war. Der BGH hob hervor, dass ein individualisierter Teil eines Schmerzensgeldanspruchs Gegenstand einer Teilklage sein kann, wenn ein Teilbetrag des für angemessen angesehenen Schmerzensgelds gefordert wird und für die Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen verlangt wird, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die prozessualen Möglichkeiten im Schmerzensgeldprozess und ermöglicht es Geschädigten, ihre Ansprüche flexibler geltend zu machen. Anwälte können nun gezielt offene Teilklagen erheben, wenn zukünftige gesundheitliche Beeinträchtigungen noch nicht abschließend beurteilt werden können. Dies vermeidet eine ungerechtfertigte Abgeltung zukünftiger Schäden und sichert die Möglichkeit, bei späterem Eintritt weiterer Schäden erneut Ansprüche geltend zu machen. Die Entscheidung ist bei der Mandantenberatung von Bedeutung, um die optimale Strategie zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zu entwickeln. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, die medizinische Entwicklung sorgfältig zu dokumentieren und im Klageantrag klarzustellen, dass es sich um eine offene Teilklage handelt. Die Entscheidung ist auch relevant für die Abgrenzung zu bereits rechtskräftig entschiedenen Schmerzensgeldansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 Normen: BGB § 847Abs. 1 Fundstelle: VersR 2004, 1334

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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11

Unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensabrechnung klargestellt: Fiktive und konkrete Abrechnungselemente dürfen nicht in einer Weise kombiniert werden, die zu einer Überkompensation führt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann seinen Fahrzeugschaden entweder fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen. Eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig, soweit sie dazu führt, dass der Geschädigte im Ergebnis mehr erhält, als wenn er sich einheitlich für eine Abrechnungsart entschieden hätte.

Sachverhalt

Der Geschädigte ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug reparieren. Für bestimmte Schadenspositionen rechnete er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, für andere legte er die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde. Im Ergebnis lag sein Gesamtanspruch höher als sowohl bei durchgehend fiktiver als auch bei durchgehend konkreter Abrechnung. Die Versicherung wandte ein, diese Vermischung der Abrechnungsarten sei unzulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich frei wählen kann, ob er fiktiv oder konkret abrechnet. Er darf zwischen den Abrechnungsarten auch wechseln, allerdings nur insgesamt und nicht positionsweise. Eine „Rosinenpickerei" – fiktive Abrechnung, wo sie günstiger ist, und konkrete Abrechnung, wo die tatsächlichen Kosten höher sind – verstößt gegen das Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Kombination beider Abrechnungsarten ist nur dann zulässig, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führt, insbesondere wenn es um verschiedene, voneinander unabhängige Schadenspositionen geht – etwa Reparaturkosten einerseits und Mietwagenkosten andererseits.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Geschädigte und ihre Anwälte müssen sich für eine Abrechnungsart entscheiden und diese konsequent durchhalten. Insbesondere kann der Geschädigte nicht fiktiv die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt abrechnen und zugleich konkret angefallene Mietwagenkosten geltend machen, wenn dies im Ergebnis zu einer Überkompensation führt. Zulässig bleibt es hingegen, bei verschiedenen voneinander unabhängigen Schadenspositionen unterschiedlich abzurechnen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2013, 471

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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 8/07

Vorfahrtspflichten beim Verlassen verkehrsberuhigter Zonen – Die 30-Meter-Regel

Der BGH hat entschieden, dass die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann gelten, wenn das Zeichen 326 (Ende des verkehrsberuhigten Bereichs) nicht unmittelbar an der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint.

Leitsatz

Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Sachverhalt

Im Januar 2006 befuhr der Kläger eine verkehrsberuhigte Zone. Das Verkehrsschild 326 (Ende) stand etwa 10 Meter vor der Einmündung in eine Querstraße. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug der Beklagten. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hatte oder ob der Kläger unter Verletzung der Pflichten aus § 10 StVO aus der verkehrsberuhigten Zone ausgefahren war. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab ihr unter Berücksichtigung eines 25 %-Mitverschuldens teilweise statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass die besonderen Sorgfaltspflichten beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht streng am Standort des Zeichens 326 enden. Bei objektiver Betrachtung muss das Einfahren in die Querstraße als zusammenhängender Vorgang des Verlassens der verkehrsberuhigten Zone gewertet werden, wenn das Schild in einem überschaubaren Abstand zur Einmündung steht. Als Richtwert legte der BGH eine Entfernung von maximal 30 Metern fest – bei einem Abstand von nur 10 Metern galt der Kläger noch als Ausfahrender aus dem verkehrsberuhigten Bereich und unterlag den Pflichten des § 10 StVO.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schafft mit der „30-Meter-Regel" eine klare Orientierung für die Praxis. Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße einfährt, muss die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO beachten, auch wenn das Zeichen 326 bis zu 30 Meter vor der Einmündung steht. Dies bedeutet eine erhebliche Wartepflicht gegenüber dem fließenden Verkehr und beeinflusst die Haftungsverteilung bei Unfällen an solchen Stellen maßgeblich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07
Normen: §§ 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), 8 Satz 1, 10 StVO
Fundstelle: zfs 2008, 256 = DAR 2008, 137

  1. BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06
  2. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08
  3. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15
  4. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15

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