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Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15

Tinnitus nach Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 16. Februar 2016 (VI ZR 428/15) über die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags im Zusammenhang mit einem Tinnitus nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger das Fortbestehen unfallbedingter Beschwerden nach einem bestimmten Zeitpunkt ausreichend dargelegt hatte. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses den Vortrag des Klägers fehlerhaft gewürdigt hatte.

Leitsatz

GG Art. 103 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrages, durch einen Verkehrsunfall einen Tinnitus erlitten zu haben.

Sachverhalt

Der Kläger nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall am 15.09.2010, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters einzustehen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandete, hatte das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über den Vortrag des Klägers mit der Bewertung hinweggesetzt hat, der Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hatte in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, die Hörminderung und der Tinnitus links hielten unverändert an.

Nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass er fortbestehende gesundheitliche Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt habe, hatte er mit Schriftsatz vom 09.06.2015, zudem unter Vorlage eines für die Beklagte unter Angabe ihrer Schadensnummer zum streitgegenständlichen Unfall angefertigten Berichts seines Hausarztes Dr. K. S. vom 26.04.2011, den die Beklagte - anders als die Berichte von Dr. P. vom 13.04.2011 und Dr. B. vom 16.05.2011 - mit der Klageerwiderung nicht vorgelegt hatte, geltend gemacht, auch dieser belege, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen über den 15.10.2010 hinaus fortbestanden hätten. Der Bericht hat folgenden Wortlaut: "Es wurde eine Hörminderung links festgestellt.

Der Patient klagte über erhebliches Ohrgeräusch. (...) Behandlungstermine laufend seit Unfalltag. (...) Die Behandlung ist noch nicht beendet. (...) Der Patient ist noch nicht wiederhergestellt. (...) Der Heilverlauf ist verzögert, da der Patient durch die Affektion des Gehöres noch erhebliche Probleme hat. (...) Ja, es ist möglich, dass ein dauerhaftes Ohrgeräusch (Tinnitus) zurückbleibt mit entsprechenden Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (...)." Ferner hatte der Kläger sich auf weitere Bescheinigungen des behandelnden Facharztes Dr. P. vom 29.05.2015 sowie des Hausarztes Dr. K. S. vom 08.06.2015 bezogen.

Die Bescheinigung vom 29.05.2015 hatte folgenden Wortlaut: "Bei Herrn B. (Kläger) persistiert nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2010 mit Contusionstrauma ein hochfrequentes Ohrgeräusch mit Pfeifen und Druckgefühl. Die in den Vorbefunden vom 16.09.2010, 18.01.2011, 28.07.2014 und dem 05.06.2015 ausgeführten Messungen bestätigen einen unveränderten Befund. Der Tinnitus konnte zuletzt am 05.06.2015 bei 12 KHz und 60dB eingegrenzt werden. Bei fehlenden kausalen Therapiemöglichkeiten dieser Beschwerden wurde Herr B. (Kläger) dann in die Weiterbehandlung des H-Arztes der Berufsgenossenschaft, Dr. K. S. entlassen. Ich klärte über die Durchführung eines eigenständigen TinnitusRetrainings auf. Im weiteren Verlauf stellte sich der Patient intermediär bei zunehmenden Beschwerden vor.

Über eine mögliche Erwerbsminderung konnte bisher keine Aussage getroffen werden."

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht war bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.

Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.

Allerdings hatte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108 SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwang jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13.02.2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII war nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorlag. Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, stand seiner Berücksichtigung durch das Gericht nicht entgegen. Der Senat hielt den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten Kritik nach wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Das bürgerlichrechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Schadensersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Trägers durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung des Sachvortrags, insbesondere bei komplexen Gesundheitsschäden wie Tinnitus. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegt werden, um das Fortbestehen der Beschwerden zu belegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch nach Hinweisen des Gerichts den Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Zudem zeigt sie, wie wichtig es ist, die Rechtsprechung zur Schlüssigkeit des Vortrags zu kennen und anzuwenden. Im Falle von Tinnitus-Leiden nach Verkehrsunfällen ist eine detaillierte Dokumentation der Symptome und deren Auswirkungen auf den Alltag unerlässlich, um Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – VI ZR 369/19

Unfallverhütungsvorschriften bei Absturzhöhe über einem Meter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2020 (VI ZR 369/19) die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit im Kontext von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bei Absturzgefahren präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Verstoß gegen UVV, insbesondere bei Absturzhöhen über einem Meter, eine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII darstellt und somit einen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers rechtfertigt. Das Gericht stellt klar, dass nicht jeder Verstoß gegen UVV automatisch grobe Fahrlässigkeit begründet.

Leitsatz

Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Freiliegende Treppenläufe und -absätze sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der UVV darüber hinaus zu sichern bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe.

Sachverhalt

Das Landgericht (LG) wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg. Im konkreten Fall ging es um einen Regressanspruch im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Die genauen Umstände des Unfalls und die damit verbundenen Verletzungen sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben waren. Die Revision der Klägerin richtete sich gegen diese Entscheidung.

Die Entscheidung des BGH

Nach den vom Revisionsgericht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.

Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich daher nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen.

Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.

Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Freiliegende Treppenläufe und -absätze sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der UVV darüber hinaus zu sichern bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Feststellung grober Fahrlässigkeit im Kontext von Arbeitsunfällen präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die bloße Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften allein noch keinen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers begründet. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Art der verletzten Vorschrift und des Verhaltens des Schädigers. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Regressansprüchen sorgfältig prüfen, ob ein objektiv schwerwiegender Verstoß vorliegt, der auch subjektiv unentschuldbar ist. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Unfalls und den einschlägigen UVV. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Bewertung von Haftungsfragen im Arbeitsunfallrecht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – VI ZR 369/19

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BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 773/20

Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes – Versetzung in Ruhestand

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2021 (VI ZR 773/20) befasst sich mit der Frage der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes, insbesondere der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess. Der BGH präzisiert, inwieweit die Feststellungen eines Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, der auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, für die Zivilgerichte bindend sind. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Feststellung der Dienstunfähigkeit und der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit.

Leitsatz

1. Die Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit eine adäquate Folge des Unfalls ist.

2. An rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind Zivilgerichte nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden. Gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit in diesem Verfahren auch kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann eine gerichtliche Entscheidung in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten.

Sachverhalt

Die klagende Gemeinde machte als Dienstherrin des durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten G. Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten geltend. Am 2. August 2010 kam es zwischen dem als Ordnungsbeamten eingesetzten G. und dem alkoholisierten Beklagten zu einer Auseinandersetzung, im Rahmen derer G. nach hinten auf den Boden fiel. G. war in der Zeit vom 3. August 2010 bis zum 31. März 2012 krankheitsbedingt nicht im Dienst. In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin Bezüge in Höhe von 65.915,68 EUR an G. Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde G. mit Wirkung zum 1. April 2012 in den Ruhestand versetzt; ab diesem Zeitpunkt wurde die Zahlung der Bezüge von der Rheinischen Versorgungskasse (RVK) übernommen. Mit Urteil des VG Trier vom 30.

September 2014 wurde G. ab dem 1. April 2012 ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt, da G. aufgrund des Dienstunfalls dauernd dienstunfähig und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt gewesen sei. Mit der Behauptung, dass der Beklagte den Beamten G. bei der Auseinandersetzung geschlagen habe, weshalb dieser körperliche und psychische Folgeschäden erlitten habe, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, hat die Klägerin im Wege der Leistungsklage von dem Beklagten Ersatz der von ihr an G. gezahlten Bezüge in Höhe von 65.915,68 EUR nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet sei, die die Klägerin infolge des Vorfalls vom 2. August 2010 an G. bereits erbracht habe oder noch erbringen werde. Der Beklagte hat behauptet, dass G. nicht aufgrund des Vorfalls vom 2. August 2010 dienstunfähig geworden sei, sondern seinen Dienst nicht mehr habe verrichten wollen. Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 17.283,48 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass die Dienstunfähigkeit des G. lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten adäquate Folge des Vorfalls vom 2. August 2010 war. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Er stellte klar, dass die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, die auf einem Verwaltungsakt beruht, sich nicht auf die Frage erstreckt, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit adäquate Folge des Unfalls ist. Zivilgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten nur im Rahmen der in § 121 VwGO geregelten Rechtskraftwirkung gebunden.

Eine gerichtliche Entscheidung kann gegenüber Personen, die an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren und denen somit kein rechtliches Gehör gewährt wurde, in einem späteren Schadensersatzprozess grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten. Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Nachprüfung von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht den ordentlichen Gerichten obliegt. Der Umfang der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts wird durch dessen Regelungsinhalt bestimmt und begrenzt. Die Versetzung in den Ruhestand regelt nicht, ob und für welchen Zeitraum die Dienstunfähigkeit adäquate Folge des Unfalls ist.

Die Revision der Klägerin, die sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtete, blieb erfolglos, da sich die Revision nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wandte, dass die geltend gemachten weiteren Aufwendungen nicht dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten zugeordnet werden konnten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung von Verwaltungsakten. Insbesondere im Kontext von Dienstunfällen und Schadensersatzansprüchen ist zu beachten, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Verwaltung nicht automatisch die Kausalität zwischen Unfall und Schaden festlegt. Anwälte müssen daher in Schadensersatzprozessen die adäquate Kausalität gesondert darlegen und beweisen, auch wenn eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund eines Dienstunfalls bereits erfolgt ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungsinhalte von Verwaltungsakten genau zu prüfen und die Grenzen ihrer Bindungswirkung zu beachten. Dies ist besonders relevant, wenn der Geschädigte nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt war. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Bedeutung der sorgfältigen Beweisführung zur Kausalität im Zivilprozess.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. März 2021 – VI ZR 773/20

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BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09

Reparatur mit Gebrauchtteilen im 130 %-Fall – Anforderungen an die fachgerechte Instandsetzung

Der BGH hat klargestellt, dass im 130 %-Fall die Reparatur auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen als fachgerecht angesehen werden kann, sofern sie den Reparaturerfolg gemäß Gutachten erreicht und das Fahrzeug in einen Zustand versetzt wird, der dem vor dem Unfall entspricht.

Leitsatz

Will der Geschädigte im 130 %-Fall die Reparaturkosten statt des Wiederbeschaffungsaufwands ersetzt verlangen, muss er das Fahrzeug fachgerecht und vollständig in einem Umfang reparieren lassen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Reparatur darf auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgen, sofern das Reparaturergebnis fachgerecht und gleichwertig ist.

Sachverhalt

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen, aber innerhalb der 130 %-Grenze lagen. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren, wobei die tatsächlichen Reparaturkosten unter den im Gutachten veranschlagten Kosten lagen. Er machte gleichwohl die im Gutachten ausgewiesenen höheren Reparaturkosten geltend. Die Versicherung erstattete nur die tatsächlich angefallenen Kosten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass im 130 %-Fall eine Reparatur mit Gebrauchtteilen grundsätzlich zulässig ist. Entscheidend ist nicht, ob Originalteile oder Neuteile verwendet werden, sondern ob das Reparaturergebnis fachgerecht ist und den vom Sachverständigen zur Grundlage seiner Kalkulation gemachten Reparaturumfang erreicht. Der Geschädigte kann allerdings im 130 %-Fall nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen – eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts nicht möglich. Das Integritätsinteresse wird durch die tatsächliche Reparatur und Weiternutzung dokumentiert, nicht durch eine höhere fiktive Abrechnung. Die sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs bleibt Voraussetzung.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung eröffnet Geschädigten im 130 %-Fall die Möglichkeit, durch eine kostengünstigere Reparatur mit Gebrauchtteilen ihr Fahrzeug zu erhalten, auch wenn die Kosten einer Reparatur mit Neuteilen den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings sind dann nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten erstattungsfähig – die Differenz zu den kalkulierten Gutachterkosten kann nicht verlangt werden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 547

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BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 351/12

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten – Einzelabrechnung der Nebenkosten

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens als Schadensposition geltend machen kann und sich dabei nicht auf den Vergleich mit günstigeren Sachverständigen verweisen lassen muss, solange die Kosten nicht für ihn erkennbar deutlich überhöht sind.

Leitsatz

Sachverständigenkosten sind als Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten, soweit sie erforderlich sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Die Erstattungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige rechnete sein Grundhonorar und einzelne Nebenkostenpositionen (Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto/Telefon) gesondert ab. Die beklagte Versicherung hielt die Nebenkosten für überhöht und erstattete nur einen Teil. Die Klägerin als Zessionarin klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde nach. Er betonte, dass der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen keiner Marktforschungspflicht unterliegt. Allerdings müssen die Kosten im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Geschädigten plausibel erscheinen. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einzelpositionen der Rechnung zu prüfen. Die isolierte Betrachtung einzelner Nebenkostenpositionen ohne Blick auf das Gesamthonorar kann dabei zu Verzerrungen führen.

Praxisbedeutung

Das Urteil stärkt die Position des Geschädigten: Er darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Gleichzeitig gibt es Versicherern die Möglichkeit, erkennbar überhöhte Einzelpositionen zu beanstanden. In der Praxis hat sich die Orientierung an den BVSK-Honorarbefragungen als Maßstab etabliert.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 351/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

  1. BGH VI ZR 181/04 – Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB für Kinder bei Verkehrsunfällen
  2. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12
  3. BGH VI ZR 481/17 – Werkstattrisiko: Geschädigter haftet nicht für überhöhte Reparaturkosten
  4. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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