Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 374/19
Halterhaftung bei Brand eines Kraftfahrzeugs in einer Werkstatthalle durch Defekt an der Fahrzeugelektrik
Der BGH hat entschieden, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann greift, wenn ein in einer Werkstatthalle abgestelltes Kraftfahrzeug durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik in Brand gerät und dabei die Werkstatt zerstört wird. Anders als bei vorsätzlicher Brandstiftung verwirklicht sich hier eine fahrzeugtypische Betriebsgefahr.
Leitsatz
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik verursacht wurde.
Sachverhalt
Der klagende Gebäudeversicherer machte gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten versicherter Lkw zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Das Fahrzeug wurde aufgebockt und teilweise demontiert. Wegen fehlender Ersatzteile wurde die Reparatur unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt fast vollständig aus. Der Gebäudeversicherer regulierte einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR und klagte aus übergegangenem Recht 1 Mio. EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Halterhaftung. Der Brand wurde durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrzeugrahmens verursacht, der zu einem Kurzschluss führte. Damit stand die Schadensursache in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Brandstiftung durch Dritte (VI ZR 210/06) verwirklicht sich bei einem Defekt der Fahrzeugelektrik eine typische, dem Fahrzeug selbst innewohnende Gefahr. Das Schadensgeschehen ist durch das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Kfz-Werkstätten und deren Versicherungen. Geht ein Fahrzeug in der Werkstatt durch einen technischen Defekt in Brand, haftet der Halter über seine Kfz-Haftpflichtversicherung – auch wenn das Fahrzeug aufgebockt und teildemontiert war. Die Abgrenzung zur fehlenden Betriebsgefahr bei Brandstiftung (VI ZR 210/06) verläuft danach, ob die Brandursache in einer fahrzeugeigenen Einrichtung liegt oder von außen kommt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 374/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (VI ZR 8/14) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden, insbesondere im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS). Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten und die Kausalität zwischen Unfallereignis und psychischer Beeinträchtigung. Zudem werden die Anforderungen an die Feststellung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses im Sinne eines PTBS konkretisiert.
Leitsatz
Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat.
Sachverhalt
Die Klägerin wurde Zeugin eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Sohn von einem Pkw des Beklagten erfasst wurde. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor. Als Reaktion hierauf entwickelte sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußerte und es ihr unmöglich machte, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Beratung ab. Auf die Berufung der Klägerin erhob das Oberlandesgericht weiteren Beweis und gab der Klage teilweise statt, wies die Berufung im Übrigen jedoch zurück.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Die Beklagten erstrebten mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Entscheidung des BGH
Das Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin wandte sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hatte und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.
Für die Revision war zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten war, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage ließ das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens. Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hatte das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hatte. Das Berufungsgericht meinte, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt.
Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, konnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht war zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom entstanden, mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision wies jedoch zutreffend darauf hin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellte, ließen die Darlegungen des Sachverständigen nicht erkennen. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von Schmerzensgeldansprüchen bei mittelbaren Schockschäden konkretisiert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen den üblichen Beeinträchtigungen von Angehörigen und den ersatzfähigen psychischen Schäden wird durch die Entscheidung verdeutlicht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen. Zudem ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere im Hinblick auf die Nichtfortsetzung einer Therapie, von praktischer Relevanz. Anwälte müssen die medizinischen Grundlagen des PTBS und die Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14
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BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15
Tinnitus nach Verkehrsunfall
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 16. Februar 2016 (VI ZR 428/15) über die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags im Zusammenhang mit einem Tinnitus nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger das Fortbestehen unfallbedingter Beschwerden nach einem bestimmten Zeitpunkt ausreichend dargelegt hatte. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses den Vortrag des Klägers fehlerhaft gewürdigt hatte.
Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrages, durch einen Verkehrsunfall einen Tinnitus erlitten zu haben.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall am 15.09.2010, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters einzustehen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandete, hatte das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über den Vortrag des Klägers mit der Bewertung hinweggesetzt hat, der Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hatte in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, die Hörminderung und der Tinnitus links hielten unverändert an.
Nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass er fortbestehende gesundheitliche Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt habe, hatte er mit Schriftsatz vom 09.06.2015, zudem unter Vorlage eines für die Beklagte unter Angabe ihrer Schadensnummer zum streitgegenständlichen Unfall angefertigten Berichts seines Hausarztes Dr. K. S. vom 26.04.2011, den die Beklagte - anders als die Berichte von Dr. P. vom 13.04.2011 und Dr. B. vom 16.05.2011 - mit der Klageerwiderung nicht vorgelegt hatte, geltend gemacht, auch dieser belege, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen über den 15.10.2010 hinaus fortbestanden hätten. Der Bericht hat folgenden Wortlaut: "Es wurde eine Hörminderung links festgestellt.
Der Patient klagte über erhebliches Ohrgeräusch. (...) Behandlungstermine laufend seit Unfalltag. (...) Die Behandlung ist noch nicht beendet. (...) Der Patient ist noch nicht wiederhergestellt. (...) Der Heilverlauf ist verzögert, da der Patient durch die Affektion des Gehöres noch erhebliche Probleme hat. (...) Ja, es ist möglich, dass ein dauerhaftes Ohrgeräusch (Tinnitus) zurückbleibt mit entsprechenden Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (...)." Ferner hatte der Kläger sich auf weitere Bescheinigungen des behandelnden Facharztes Dr. P. vom 29.05.2015 sowie des Hausarztes Dr. K. S. vom 08.06.2015 bezogen.
Die Bescheinigung vom 29.05.2015 hatte folgenden Wortlaut: "Bei Herrn B. (Kläger) persistiert nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2010 mit Contusionstrauma ein hochfrequentes Ohrgeräusch mit Pfeifen und Druckgefühl. Die in den Vorbefunden vom 16.09.2010, 18.01.2011, 28.07.2014 und dem 05.06.2015 ausgeführten Messungen bestätigen einen unveränderten Befund. Der Tinnitus konnte zuletzt am 05.06.2015 bei 12 KHz und 60dB eingegrenzt werden. Bei fehlenden kausalen Therapiemöglichkeiten dieser Beschwerden wurde Herr B. (Kläger) dann in die Weiterbehandlung des H-Arztes der Berufsgenossenschaft, Dr. K. S. entlassen. Ich klärte über die Durchführung eines eigenständigen TinnitusRetrainings auf. Im weiteren Verlauf stellte sich der Patient intermediär bei zunehmenden Beschwerden vor.
Über eine mögliche Erwerbsminderung konnte bisher keine Aussage getroffen werden."
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht war bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.
Allerdings hatte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108 SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwang jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13.02.2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII war nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorlag. Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, stand seiner Berücksichtigung durch das Gericht nicht entgegen. Der Senat hielt den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten Kritik nach wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das bürgerlichrechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Schadensersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Trägers durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung des Sachvortrags, insbesondere bei komplexen Gesundheitsschäden wie Tinnitus. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegt werden, um das Fortbestehen der Beschwerden zu belegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch nach Hinweisen des Gerichts den Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Zudem zeigt sie, wie wichtig es ist, die Rechtsprechung zur Schlüssigkeit des Vortrags zu kennen und anzuwenden. Im Falle von Tinnitus-Leiden nach Verkehrsunfällen ist eine detaillierte Dokumentation der Symptome und deren Auswirkungen auf den Alltag unerlässlich, um Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03
Haftungsfreistellung über gestörten Gesamtschuldnerausgleich
Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2005 (VI ZR 366/03) befasst sich mit der Haftungsfreistellung im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs im Kontext von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Zweitschädiger im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist, von der Haftung freizustellen ist. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers die Haftung des Zweitschädigers beeinflusst.
Leitsatz
Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Sachverhalt
Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig und transportierten am 10.05.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Die Brücke führte über die Gleise der Deutschen Bahn, über denen Oberleitungen gespannt waren. Um den Asphalt auf der Fahrbahn zu verteilen, musste der Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Der Beklagte zu 1 ließ sich mit dem beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw schieben. Der Kläger hatte seinen Lkw abgestellt und wartete.
Als er die geöffnete Beifahrertür des Lkw des Beklagten zu 1 anfasste, erlitt er einen Stromschlag und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw fest, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, da der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2 zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte fest, dass er auch für künftige immaterielle Schäden haften müsse.
Der BGH ließ die Revision des Beklagten zu 2 zu, soweit dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war.
Die Entscheidung des BGH
Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt sein können, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Diese Beschränkung beruht darauf, dass die Privilegierung nicht durch den Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, aber der Zweitschädiger auch nicht den Schaden allein tragen soll, wenn der Geschädigte anderweitig abgesichert ist. Der Zweitschädiger ist "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und der eigene Anteil des Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen.
Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung allein zu tragen, da den Arbeitgeber nur eine Haftung aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen könnte. Der Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung. Daher wäre der Beklagte zu 1 im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte.
Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden besteht, auf der anderen Seite aber ein Verschulden vorliegt, der Schuldner des Verschuldens allein haften muss.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Verschulden des Erstschädigers vorliegt, um die Haftung des Zweitschädigers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers unter Umständen reduziert sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist. Die genaue Analyse des Sachverhalts und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die Ansprüche des Geschädigten optimal durchzusetzen. Anwälte müssen die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema stets im Blick behalten, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03
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BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 351/12
Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten – Einzelabrechnung der Nebenkosten
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens als Schadensposition geltend machen kann und sich dabei nicht auf den Vergleich mit günstigeren Sachverständigen verweisen lassen muss, solange die Kosten nicht für ihn erkennbar deutlich überhöht sind.
Leitsatz
Sachverständigenkosten sind als Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten, soweit sie erforderlich sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Die Erstattungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige rechnete sein Grundhonorar und einzelne Nebenkostenpositionen (Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto/Telefon) gesondert ab. Die beklagte Versicherung hielt die Nebenkosten für überhöht und erstattete nur einen Teil. Die Klägerin als Zessionarin klagte den Restbetrag ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde nach. Er betonte, dass der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen keiner Marktforschungspflicht unterliegt. Allerdings müssen die Kosten im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Geschädigten plausibel erscheinen. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einzelpositionen der Rechnung zu prüfen. Die isolierte Betrachtung einzelner Nebenkostenpositionen ohne Blick auf das Gesamthonorar kann dabei zu Verzerrungen führen.
Praxisbedeutung
Das Urteil stärkt die Position des Geschädigten: Er darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Gleichzeitig gibt es Versicherern die Möglichkeit, erkennbar überhöhte Einzelpositionen zu beanstanden. In der Praxis hat sich die Orientierung an den BVSK-Honorarbefragungen als Maßstab etabliert.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 351/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
- BGH VI ZR 396/18 – Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug
- BGH VI ZR 302/08 – Die Audi-Quattro-Entscheidung: Verweisung auf günstigere Werkstatt
- BGH VI ZR 155/14 – Keine Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage bei Autobahnsperrung
- BGH VI ZR 504/16 – Wirksamkeit einer doppelten Abtretung von Sachverständigenkosten an Inkassounternehmen
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