Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 302/08
Die Audi-Quattro-Entscheidung: Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit und Markentreue
In der als „Audi-Quattro-Entscheidung" bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH die Grundsätze zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit weiterentwickelt und die Bedeutung der Markentreue bei der Zumutbarkeitsprüfung herausgestellt.
Leitsatz
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn er nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In diesem Fall ist die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar, da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung seiner Markenbindung hat.
Sachverhalt
Der Geschädigte war Halter eines Audi Quattro, den er seit der Erstzulassung ausschließlich in einer Audi-Vertragswerkstatt hatte warten und reparieren lassen. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze der Audi-Vertragswerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt und kürzte die Stundenverrechnungssätze.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung maßgeblich davon abhängt, ob der Geschädigte sein Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung dieser Werkstattbindung. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine freie Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur anbieten kann, wenn er durch die langjährige Markenwerkstatt-Betreuung ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Dies gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs, solange die durchgehende Markenwerkstattbetreuung nachgewiesen wird.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung macht das Scheckheft zu einem entscheidenden Regulierungsfaktor. Geschädigte mit nachweisbar durchgehender Markenwerkstattbetreuung können die Verweisung abwehren. Fehlt diese Dokumentation, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer zumutbaren Verweisung erheblich. In der Praxis fordern Versicherer regelmäßig das Scheckheft an, um die Zumutbarkeit einer Verweisung prüfen zu können.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 302/08
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2010, 130
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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16
Wirksamkeit einer doppelten Abtretung von Sachverständigenkosten an ein Inkassounternehmen
Der BGH hat die Zulässigkeit der sogenannten doppelten Abtretung bestätigt: Ein Geschädigter kann seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den Sachverständigen abtreten, der diesen seinerseits an ein Inkassounternehmen weiterabtritt. Die Einziehung durch den Sachverständigen oder das Inkassounternehmen ist als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
Leitsätze
1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, liegt darin kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
2. Stellt die Geltendmachung der abgetretenen Forderung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht.
3. Ansatzpunkt für die Auslegung eines Formularvertrags ist in erster Linie der Vertragswortlaut.
Sachverhalt
Die klagende Verrechnungsstelle mit Inkassoerlaubnis machte restliche Sachverständigenkosten aus doppelt abgetretenem Recht geltend. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt und seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an diesen abgetreten. Der Sachverständige trat den Anspruch an die Klägerin weiter. Die Versicherung bestritt die Aktivlegitimation und die Höhe der Kosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die doppelte Abtretung ist wirksam: Die erste Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen war hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bezog. Die Weiterabtretung an das Inkassounternehmen war ebenfalls wirksam. Die Einziehungstätigkeit des Sachverständigen stellt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar, da sie als Nebenleistung zum Hauptgeschäft der Gutachtenerstellung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist – unabhängig davon, wie häufig der Sachverständige so vorgeht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die in der Praxis weit verbreitete Abtretungskette Geschädigter → Sachverständiger → Inkassounternehmen ab. Sachverständige und Verrechnungsstellen können Erstattungsansprüche weiterhin im eigenen Namen geltend machen, sofern die Abtretung bestimmt formuliert ist und die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16
Normen: §§ 134, 249, 305c Abs. 2, 307, 398 BGB; §§ 1, 2, 3, 5 Abs. 1 RDG
Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – VI ZR 119/09
Reparaturkostenabrechnung im 130 %-Bereich – Restwertermittlung durch den Sachverständigen
In diesem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im sogenannten 130 %-Bereich Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Die Entscheidung enthält zudem wichtige Aussagen zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen und zur Frage, ob der Geschädigte sich auf höhere Restwertangebote aus dem Internet verweisen lassen muss.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach voll einstandspflichtig war. Das Fahrzeug des Klägers war erheblich beschädigt worden. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, lagen aber noch innerhalb der 130 %-Grenze. Der Kläger ließ das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren und nutzte es anschließend weiter.
Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden jedoch nur auf Totalschadenbasis und verwies auf ein höheres Restwertangebot, das sie über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Streitig war, ob der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte oder der höhere Internet-Restwert maßgeblich ist und ob die Reparaturkosten erstattungsfähig waren.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zugunsten des Klägers und bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur Abrechnung im 130 %-Bereich. Liegen die Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze, hat der Geschädigte die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt und nutzt er das Fahrzeug weiter, so kann er Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen – auch wenn diese über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Zur Restwertermittlung bekräftigte der BGH, dass der Geschädigte grundsätzlich den vom Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, eine Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen durchzuführen. Der Geschädigte muss sich auch nicht nachträglich auf ein höheres Restwertangebot verweisen lassen, das der Versicherer über das Internet eingeholt hat – es sei denn, der Geschädigte hat noch keine wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf den im Gutachten genannten Restwert getroffen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Schadensabrechnung im 130 %-Bereich erheblich. Sie bestätigt, dass für die maßgebliche Vergleichsbetrachtung zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert der auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert heranzuziehen ist. Versicherungen können den Geschädigten nicht durch nachträgliche Internet-Restwertangebote zu einer ungünstigeren Abrechnung zwingen. Geschädigte sollten allerdings beachten, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur sowie die sechsmonatige Weiternutzung nach wie vor Voraussetzung für die Abrechnung im 130 %-Bereich sind.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.12.2009 – VI ZR 119/09
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2010, 202 = VersR 2010, 363
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
Haftung bei psychischen Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten oder professionellen Rettungskräften
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 19/20) befasst sich mit der Haftung für psychische Gesundheitsverletzungen bei Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die durch einen konflikthaften Polizeieinsatz ausgelöst wurden, als Primärschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt und der Geschädigte unmittelbar an dem traumatisierenden Geschehen beteiligt war.
Leitsatz
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte Schadensersatz für einen Polizeibeamten, der infolge der Handlungen des Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt war und dauerhaft dienstunfähig geworden war. Das Land machte u.a. Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beamte an einer spezifischen Phobie litt, die zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Das Oberlandesgericht wies die Klage überwiegend ab und sprach lediglich Ersatz für die dem Land infolge einer Daumenverletzung des Beamten entstandenen Schäden zu. Das klagende Land begehrte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Polizeibeamte war unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt, was seine psychischen Beeinträchtigungen hervorrief.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben.
Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter gestellt werden, sind vorliegend nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, gebietet eine solche Vorbereitung nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb zwischen physischen und psychischen Primärschäden unterschieden werden sollte. Für den Bereich der Sekundärschäden und der haftungsausfüllenden Kausalität geht der Senat vielmehr regelmäßig von einer grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden aus.
Es handelt sich bei den berufsspezifischen Einsatzrisiken regelmäßig auch nicht um psychische Belastungen im Rahmen des im Leben Üblichen, also nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen, von jedermann zu tragenden Lebensrisikos. Wenn aus solchen beruflichen Einsätzen die psychische Erkrankung als Sekundärschaden aus dem Primärschaden der körperlichen Verletzung hervorgeht, wird der Zurechnungszusammenhang gemeinhin nicht in Frage gestellt.
Da ein Routineeinsatz wie im Streitfall regelmäßig auch mit dem Risiko physischer Verletzungen einhergeht, die nicht entschädigungslos bleiben sollen, und es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten auch gehört, auf deren Vermeidung und Reduzierung durch Training und Schutzausrüstung vorbereitet zu werden, erschließt sich die Ungleichbehandlung der beruflichen Risiken nicht. Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden nach einem (Unfall)Geschehen geltend gemacht werden, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt.
In Abgrenzung zu Fällen bloßer Anwesenheit bei einem Unfallgeschehen ist maßgeblich für die Zurechnung regelmäßig auch, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar (Unfall)Beteiligten aufgezwungen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Polizeibeamte und Rettungskräfte. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Erkrankungen, die durch berufliche Einsätze ausgelöst werden, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, sofern sie Krankheitswert besitzen. Anwälte müssen daher die unmittelbare Beteiligung des Geschädigten an dem traumatisierenden Geschehen und die Kausalität zwischen diesem Geschehen und der psychischen Erkrankung sorgfältig darlegen und beweisen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten in solchen Fällen und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von berufsspezifischen Risiken.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
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BGH, Urteil vom 10. März 2020 – VI ZR 396/18
Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug mit Mischnutzung
Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen kann, wenn das Fahrzeug zugleich privat genutzt wird und dem Geschädigten kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Leitsatz
Bei einem sowohl gewerblich als auch privat genutzten Kraftfahrzeug kann dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen, soweit der private Nutzungsanteil betroffen ist und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist.
Sachverhalt
Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug wurde vom Geschädigten sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Während der Reparaturzeit stand ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Er verlangte Nutzungsausfallentschädigung. Die beklagte Versicherung lehnte dies unter Hinweis auf die gewerbliche Nutzung ab – bei Gewerbefahrzeugen bemesse sich der Schaden nach entgangenem Gewinn oder konkreten Mietwagenkosten, nicht nach abstraktem Nutzungsausfall.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH differenzierte nach dem Nutzungszweck: Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach der Schaden sich nach entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten oder Mietwagenkosten bemisst. Bei Mischnutzung – gewerblich und privat – kann jedoch für den privaten Nutzungsanteil eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist und der Geschädigte das Fahrzeug während der Ausfallzeit tatsächlich nutzen wollte und konnte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung klärt die Anspruchslage bei Fahrzeugen mit Mischnutzung. Geschädigte, die ihr Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, können für den privaten Anteil Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Versicherer müssen bei der Regulierung den konkreten Nutzungsanteil berücksichtigen und können nicht pauschal auf die gewerbliche Nutzung verweisen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2020 – VI ZR 396/18
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris
- BGH VI ZR 337/09 – Die Mercedes-A 170-Entscheidung: Verweisung bei jüngerem Fahrzeug
- BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12
- BGH VI ZR 164/07 – Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zur Bestimmung der Mietwagenkosten
- BGH VI ZR 139/08 – Darlegungs- und Beweislast bei günstigeren Mietwagentarifen
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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

