Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15
Schadensminderungspflicht – Vermittlung einer günstigeren Anmietmöglichkeit durch den Haftpflichtversicherer
Der BGH hat entschieden, dass auch das Angebot eines Haftpflichtversicherers, dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, bei der Prüfung der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Lehnt der Geschädigte ein solches Angebot ohne triftigen Grund ab, kann ihm nur der günstigere Tarif zugesprochen werden.
Leitsätze
a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.
Sachverhalt
Der Kläger machte restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Am Vormittag nach dem Unfall führte er ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Versicherung, der ihm anbot, einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Der Kläger ging darauf nicht ein und mietete am Nachmittag bei einer Autovermietung ein Fahrzeug für 1.632,82 EUR. Die Versicherung zahlte lediglich 570 EUR (Basis: 38 EUR/Tag). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Er stellte klar, dass bei der Prüfung der „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" eines günstigeren Tarifs auch das konkrete Vermittlungsangebot des Versicherers berücksichtigt werden kann. Bietet der Versicherer dem Geschädigten telefonisch an, ihm einen Mietwagen zu einem konkreten günstigen Tarif zu vermitteln, und lehnt der Geschädigte dies ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann ihm eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegengehalten werden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherer bei der Mietwagenkostenregulierung erheblich. Bieten sie dem Geschädigten aktiv eine günstigere Anmietmöglichkeit an, wird dieses Angebot bei der Schadensminderungspflicht berücksichtigt. Geschädigte sollten solche Angebote daher ernsthaft prüfen und dokumentieren, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2016, 1071
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BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07
Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollision
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (VI ZR 274/07) befasst sich mit der Frage der Kausalität bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext einer Frontalkollision. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Vollbeweis einer unfallbedingten Verletzung, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit medizinischer Gutachten. Zudem wird die Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze im Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma beleuchtet.
Leitsatz
Ob auch bei einer Frontalkollision die Grundsätze des Senatsurteils v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall klagte der Kläger auf Erstattung von Heilfürsorgeleistungen und die Weiterzahlung von Dienstbezügen für eine Beamtin, die angeblich durch einen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. Die Beamtin, Zeugin L., gab an, durch den Zusammenstoß am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten zu haben, was zu Arbeitsunfähigkeit und physiotherapeutischen Behandlungen führte. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, nachdem es die Zeugin L. und den behandelnden Arzt Dr. G. erneut vernommen sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft herangezogen hatte.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, um die grundsätzliche Bedeutung der Frage zu klären, ob die im Zusammenhang mit einem Heckanstoß entwickelten Grundsätze auch bei einer Frontalkollision anwendbar sind. Die Beklagten begehrten weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin habe eine HWS-Distorsion erlitten, keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die Frage, ob eine Verletzung vorlag, betraf die haftungsbegründende Kausalität und unterlag dem Vollbeweis gemäß § 286 ZPO. Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Revision keinen entsprechenden Vortrag vor dem Tatrichter erhoben hatte. Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Das Berufungsgericht durfte die Aussage der Zeugen L. und Dr. G. würdigen.
Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden durfte das Gericht berücksichtigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei war. Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. durften ebenfalls berücksichtigt werden, insbesondere da der Befund der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule auf einer medizinischen Untersuchung beruhte. Das Gericht betonte, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren.
Praxisbedeutung
Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen und deren Kausalität im Personenschadenrecht, insbesondere bei psychischen Folgeschäden. Es unterstreicht die Bedeutung medizinischer Expertise und die Notwendigkeit, die medizinische Dokumentation sorgfältig zu prüfen. Anwälte sollten sich bewusst sein, dass unfallanalytische Gutachten in bestimmten Fällen entbehrlich sein können, während medizinische Gutachten zur Kausalitätsbeurteilung unerlässlich sind. Die Entscheidung zeigt, dass die sorgfältige Würdigung der Zeugenaussagen und der medizinischen Befunde durch das Gericht von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ist die genaue Darlegung des Unfallhergangs und der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden von großer Relevanz, um die Harmlosigkeitsgrenze zu überwinden und einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
Gestörte Gesamtschuld bei § 116 Abs. 6 SGB X a.F.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 (VI ZR 1189/20) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext des Angehörigenprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und dessen Auswirkungen auf den Übergang von Schadensersatzansprüchen. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Sozialversicherungsträger (SVT) Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, wenn der Geschädigte durch ein Familienmitglied geschädigt wurde, das unter das Angehörigenprivileg fällt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Akzessorietät des Direktanspruchs und zur Reichweite der gestörten Gesamtschuld in solchen Konstellationen.
Leitsatz
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.
2. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann der Sozialversicherungsträger den Haftpflichtversicherer des nicht privilegierten Gesamtschuldners nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Innenverhältnis zum privilegierten Gesamtschuldner den Schaden zu tragen hat.
Sachverhalt
Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J. saß am 15.02.2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall wurde von der Fahrerin allein verursacht. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.
Die Klägerinnen erbrachten Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege, für J. und waren der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X a.F. und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden. Das OLG hatte der Leistungs- und Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.
Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.
In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.
Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.
Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.
Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.
Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob das Angehörigenprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Haftpflichtversicherers hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger und dem Direktanspruch gegen den Versicherer. Zudem verdeutlicht sie die Notwendigkeit, die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, um die Haftung des nicht privilegierten Schädigers und seines Versicherers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Versicherers des nicht privilegierten Schädigers durch das Angehörigenprivileg begrenzt sein kann. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der jeweiligen Konstellation und der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
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BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10
Anspruchsübergang auf Krankenkasse – Investitionszuschlag Gesundheitsstrukturgesetz
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Mai 2011 (VI ZR 61/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang auf eine Krankenkasse hinsichtlich des Investitionszuschlags nach dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG). Der BGH klärte die Frage, ob die sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag gegeben ist, und bejahte dies. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) korrigiert.
Leitsatz
Sachliche Kongruenz i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GSG ist gegeben. Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden.
Sachverhalt
Am 23. März 2004 wurde F. G. als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, lebten aber aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung. Der Geschädigte wurde überwiegend von seiner Mutter betreut, der Beklagte übernahm jedoch jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Nachdem der Geschädigte über einen längeren Zeitraum laut und anhaltend geschrien hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin und her bewegte.
Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 EUR, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht der Klage statt.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen, hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist.
Nach diesen Grundsätzen ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit die Krankenkasse an den Krankenhausträger den Investitionszuschlag bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung gegenüber einem Kassenpatienten erfüllen zu können.
Der Investitionszuschlag wird gemäß Art. 14 GSG zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet von den Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Bundesländern.
Nach § 8 Abs. 3 KHEntgG und § 14 Abs. 3 BPflV haben die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern den Investitionszuschlag bei stationärer Behandlung für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) und bei teilstationärer Behandlung auch für den Entlassungstag zu berechnen. Der Investitionszuschlag war bei der im Streitfall gegebenen stationären Behandlung mithin als Teil der Krankenhausrechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Klägerin als Kostenträger zu bezahlen. Der Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht dafür, den Anspruchsübergang auch hinsichtlich der Aufwendungen für den Ersatz des Investitionszuschlags zuzubilligen.
Die Krankenkasse hat den Investitionszuschlag in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Schädiger ersetzt verlangen kann. Denn die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrags sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend.
Im Fall der Schädigung eines nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des Krankenhauses gemäß Art. 14 Abs. 1 GSG den Investitionszuschlag selbst zahlen und der Schädiger diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag gehört, der erforderlich ist, um dem Geschädigten die notwendige Krankenhausbehandlung zu verschaffen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verpflichtung, den Investitionszuschlag zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung des Geschädigten.
Ohne Zahlung des Investitionszuschlags ist nach der gesetzlichen Regelung eine Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern nicht möglich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des geschädigten Benutzers und seines Kostenträgers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem Krankenhaus oder dem die Krankenhäuser fördernden Land zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Investitionszuschlag pauschal für jeden Tag der Krankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine konkrete Gegenleistung des Krankenhausträgers gegenübersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem für allgemeine Krankenhausleistungen üblich.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Möglichkeit des Anspruchsübergangs auf die Krankenkasse im Hinblick auf den Investitionszuschlag nach dem GSG bestätigt. Dies ermöglicht es, Schadensersatzansprüche umfassender geltend zu machen und die Krankenkasse in die Haftung einzubeziehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Sozialleistung weit auszulegen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Leistungen der Krankenkasse durch den Schädiger zu ersetzen sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und der Krankenkassen bei der Durchsetzung von Ansprüchen und trägt zur Vermeidung von Doppelentschädigungen bei.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15
Verjährung von SVT-Regressansprüchen nach §§ 110, 111 SGB VII
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 37/15) befasst sich mit der Verjährung von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger (SVT) nach §§ 110, 111 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist für SVT-Regressansprüche beginnt und welche Umstände eine Hemmung oder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung begründen können. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger im Rahmen der Verjährungsberechnung.
Leitsatz
Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sachverhalt
Am 18. Januar 2006 ging in der Rechtsabteilung der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls ein. Nachdem der Haftpflichtversicherer der Auftraggeberin der Beklagten wegen des Einsturzes der Binder eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte erhoben hatte, wandte sich mit Schreiben vom 19. November 2007 auch die Klägerin an die Beklagte. Sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. In einem am folgenden Tag geführten Telefonat äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin, das (gerichtliche) Verfahren solle abgewartet werden; die Versicherung werde eventuell später mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2.
Februar 2010 erklärte der Haftpflichtversicherer der Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezüglich des Schadens vom 30. August 2005 würden keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben. Mit Schreiben vom 8. März 2010 verzichtete der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Rentenversicherer bis zum 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 7. Oktober 2010 beim Landgericht eingegangenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Ersatz der für den Versicherten D. gezahlten Behandlungskosten, Ersatz von Aufwendungen für den Versicherten H. und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Aufwendungen aus dem Schadensereignis verpflichtet ist. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII waren gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Im Streitfall hat die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) spätestens mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB seit dem 18.
Januar 2006 vorlagen und jedenfalls im September 2006 mit Eintritt der Bestandskraft der im September 2005 ergangenen Bescheide die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden war. In der Folgezeit ist die Verjährung nicht gehemmt worden, weshalb die Frist Ende des Jahres 2009 und somit vor Klageeinreichung abgelaufen ist. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber auch nicht auf die Einrede verzichtet. Spätestens im September 2006 ist gegenüber beiden Versicherten die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den Unfallversicherungsträger jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird.
Denn ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung für die erlassende Behörde. Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf sie ihn nur in den Fällen der §§ 44 bis 49 SGB X und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen.
Gegen die Annahme eines so weiten Schutzzweckes spricht, dass die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger. Für diese Ansprüche ist der Umfang der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen unerheblich. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht eine für die Klägerin bindende Feststellung der Leistungspflicht bereits darin gesehen, dass sie Verletztengeld an den Versicherten H. ausgezahlt und dem Versicherten D. durch die Übernahme von Behandlungskosten Leistungen gewährt hat. Ob dem zu folgen ist, konnte offenbleiben.
Denn die Klägerin hatte ihre Leistungspflicht jedenfalls dadurch bindend festgestellt, dass sie nach den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil im September 2005 beide Versicherte schriftlich darüber informiert hat, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Diese Feststellungen sind gemäß § 559 ZPO Grundlage der revisionsrechtlichen Nachprüfung, da das Berufungsgericht sie gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat und die Feststellungen seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht widersprachen. In den beiden Schreiben lagen Verwaltungsakte, mit denen die Klägerin jeweils das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkannt und ihre Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat.
Denn ein verständiger Versicherter wird eine solche Erklärung des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte jedenfalls dann als verbindliche Regelung und nicht als bloße Auskunft auffassen, wenn der Unfallversicherungsträger – wie im Streitfall die Klägerin – in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben tatsächlich Leistungen erbringt. Ob eine für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nur die Bekanntgabe eines entsprechenden Verwaltungsaktes oder auch dessen Unanfechtbarkeit voraussetzt, kann dahinstehen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Berechnung der Verjährungsfristen bei SVT-Regressansprüchen konkretisiert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, wann die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt wurde, um den Fristbeginn korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bereits die schriftliche Information des Versicherten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die daraus resultierende Leistungspflicht als bindende Feststellung gewertet werden kann. Dies hat Auswirkungen auf die Dokumentationspflichten und die Notwendigkeit, frühzeitig die Verjährung zu hemmen. Zudem ist die genaue Kenntnis der maßgeblichen Fristen und der Möglichkeiten der Hemmung bzw. des Verzichts auf die Einrede der Verjährung essentiell, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Umstände, die den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 37/15
- BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14
- BGH VI ZR 164/07 – Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zur Bestimmung der Mietwagenkosten
- BGH VI ZR 673/15 – Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Restwertangeboten; regionaler Markt
- BGH VI ZR 234/07 – Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarif
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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl: 227
Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

