Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19
Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 (VI ZR 91/19) befasst sich mit der Frage der Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlungen im Kontext der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB im Erwerbsschadenrecht. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Therapie zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und stellt klar, unter welchen Umständen eine Kürzung des Erwerbsschadens aufgrund unterlassener Behandlung oder Arbeitsaufnahme gerechtfertigt ist. Zudem werden die Auswirkungen von unfallunabhängigen Faktoren auf die Prognose des Erwerbsschadens erörtert.
Leitsatz
a) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil v. 26.9.2006 - VI ZR 124/05 - juris Rn. 9). b) Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt
Sachverhalt
Der konkrete Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden OCR-Text nicht explizit dargestellt. Es werden lediglich allgemeine rechtliche Grundsätze zur Schadensminderungspflicht und zur Zumutbarkeit von Behandlungen im Kontext des Erwerbsschadens erörtert. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger durch einen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger seinen Schaden durch zumutbare Maßnahmen hätte mindern können, insbesondere durch die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt zunächst fest, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Weiterhin betont der BGH, dass die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft entscheidend ist. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar ist oder gewesen wäre.
Dies ist nur der Fall, wenn die Behandlung einfach und gefahrlos ist, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann eine ärztliche Behandlung/Therapie nur als zumutbar erachtet werden, wenn die Verbesserung der Gesundheit auch zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft führen wird. Eine Obliegenheit zur Verbesserung der Gesundheit und Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ebenfalls in Abhängigkeit von der Zumutbarkeit – besteht.
Der Geschädigte kann von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, indem er es unterlässt, obliegenheitsgerechte Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu ergreifen und einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.
Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit einer Therapie der rezidivierenden depressiven Störung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.
Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, die eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, sind vom Tatrichter bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso kann hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung zur Schadensminderung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die vom Geschädigten unterlassenen Maßnahmen tatsächlich zumutbar waren und ob eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine quotenmäßige Kürzung des Erwerbsschadens in der Regel unzulässig ist. Stattdessen sind die fiktiven Einkünfte anzurechnen, die der Geschädigte bei zumutbarem Verhalten hätte erzielen können. Zudem ist die Berücksichtigung unfallunabhängiger Faktoren bei der Prognose des Erwerbsschadens von entscheidender Bedeutung, was bei der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für die Argumentation in Erwerbsschadensfällen und bei der Auseinandersetzung mit der Schadensminderungspflicht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84
Posttraumatische Belastungsstörungen von unmittelbar Unfallbeteiligten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1985 (VI ZR 103/84) befasst sich mit der haftungsrechtlichen Zurechnung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) bei Unfallbeteiligten. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen entstehen, dem Schädiger zuzurechnen sind. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unfallbedingten psychischen Schäden und solchen, die auf eine individuelle Prädisposition des Geschädigten zurückzuführen sind.
Leitsatz
1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.
Sachverhalt
Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch das grob verkehrswidrige Verhalten des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Beklagten verursacht wurde. Dieser hatte versucht, zu Fuß eine Autobahn zu überqueren und dadurch einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers herbeigeführt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall Verletzungen. Infolge des Unfalls entwickelte der Kläger eine Neurose, die zu anhaltenden körperlichen Beschwerden führte. Das Berufungsgericht bejahte eine volle Haftung der Beklagten für die Körperschäden des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht stellte fest, dass die Neurose des Klägers, selbst wenn sie durch die Konfrontation mit der Tötung des Unfallverursachers und seiner eigenen Rolle darin ausgelöst wurde, dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen sei. Das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen als direkt Beteiligter begründe eine Haftung des Unfallverursachers nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB, auch für psychisch vermittelte Gesundheitsschäden. Der BGH differenzierte zwischen einer unfallbedingten „zweckfreien Aktualneurose“ und einer Konversionsneurose.
Im Falle einer Konversionsneurose, bei der das Unfallgeschehen unbewusst zur Kompensation latenter innerer Konflikte genutzt wird, sei eine Haftung grundsätzlich gegeben, solange sich nicht feststellen lasse, dass sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht habe. Die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen, dass die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus einem anderen Anlass aufgetreten wäre. Die „schädliche Anlage“ des Geschädigten müsse der Schädiger hinnehmen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Unfallfolgen. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls verursacht werden, grundsätzlich ersatzfähig sind. Anwälte müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder ob andere Faktoren, wie beispielsweise eine individuelle Prädisposition, eine Rolle spielen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten medizinischen Begutachtung, um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu belegen. Zudem ist die Beweislastverteilung von Bedeutung: Der Schädiger muss beweisen, dass die Neurose des Geschädigten auch ohne das Unfallereignis aufgetreten wäre. Dies erfordert eine fundierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Gutachten und der individuellen Krankengeschichte des Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 847 Fundstelle: VersR 1986, 448
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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
Haftungsprivileg beim Leiharbeitnehmer
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 141/13) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs für Leiharbeitnehmer im Kontext des Arbeitsunfalls. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Entleiher, also das Unternehmen, in dem der Leiharbeitnehmer tätig ist, von der Haftung für Personenschäden befreit ist. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers.
Leitsatz
Nach § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der bei den Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Beklagte nicht haftet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall war haftungsrechtlich dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, da der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig war. Dies galt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hatte.
Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist. An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert.
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – aufgrund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Der Senat begründete dies damit, dass durch die Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle.
Der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern, steht in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast, der Wahrung des Betriebsfriedens und der Berücksichtigung der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern. Sie verdeutlicht, dass die Haftungsprivilegierung des Unternehmers auch dann greifen kann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft des Verleihers als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dies führt dazu, dass die Haftung des Entleihers in der Regel ausgeschlossen ist, es sei denn, der Unfall wurde vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht. Anwälte müssen daher stets prüfen, ob die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg vorliegen und ob der Unfall in den Verantwortungsbereich des Entleihers fällt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der konkreten Umstände des Unfalls und der beteiligten Unternehmen, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13
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BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10
Gemeinsame Betriebsstätte bei Verladetätigkeit (Baumarkt)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 10. Mai 2011 (VI ZR 152/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Arbeitsunfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vorlag und somit zivilrechtliche Haftungsansprüche ausgeschlossen waren. Im Kern ging es um die Abgrenzung zwischen bloßer Bereitstellung von Waren und einem aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken mehrerer Unternehmen. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Beklagten zurück.
Leitsatz
Für die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen erforderlich, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, der von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Streitig war zwischen den Parteien, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen war, da der Unfall auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ stattgefunden haben soll (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger behauptete, der Beklagte sei nach dem Abstellen eines Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen. Der Beklagte hingegen machte geltend, er habe dem Kläger beim Einladen von Zementsäcken helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt. Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen der erlittenen Unfallverletzungen. Erstinstanzlich machte er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 EUR geltend.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. In der Berufungsinstanz erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 EUR zu verurteilen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlussberufung – unter deren teilweiser Zurückweisung – zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR. Gegen dieses Urteil richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Beklagten war unbegründet. Das Berufungsgericht hatte die Klageerweiterung im Berufungsverfahren zu Recht für zulässig gehalten. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann. Für die Beurteilung, ob eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vorlag, ist auf konkrete Arbeitsvorgänge abzustellen.
Im Streitfall war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger.
Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die vom Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verladen der Ware zu helfen, hatte sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht ausgewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabelstaplers auf einer Absprache der Parteien beruht hätten, machte die Revision nicht geltend.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 SGB VII. Für Anwälte im Personenschadenrecht ist es von entscheidender Bedeutung, die konkreten Arbeitsabläufe und die Art der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen sorgfältig zu analysieren. Nur wenn ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken vorliegt, kann ein Haftungsausschluss aufgrund der „gemeinsamen Betriebsstätte“ greifen. Die bloße Bereitstellung von Waren reicht hierfür nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung, um die Haftungsausschlussgründe zu prüfen und die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten. Die genaue Abgrenzung ist für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 Normen: SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3 Fundstelle: VersR 2011, 882
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08
Haftungsmaßstab bei sportlichen Wettkämpfen (Fußballspiel)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (VI ZR 296/08) über die Haftungsmaßstäbe bei sportlichen Wettkämpfen, hier einem Fußballspiel, zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Sorgfaltspflichtverstoß vorlag und ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die Anspruchsgrundlage beeinflusst. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung an sich noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet und dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt.
Leitsatz
a) Eine Verletzung, die bei einem sportlichen Wettkampf, wie z.B. einem Fußballspiel, durch eine sporttypische Handlung verursacht wird, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. b) Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Sachverhalt
Der Kläger forderte vom Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden. Am 18. März 2007 spielten der Kläger und der Beklagte in einem Fußballspiel gegeneinander. Der Kläger, Mitglied des MTV R., trat gegen die Mannschaft des Fe E. an, der der Beklagte angehörte. Während des Spiels kam es zu einem Zweikampf um den Ball, bei dem der Kläger eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitt. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen, nachdem er den Ball bereits abgespielt hatte. Der Beklagte gab an, beide Parteien seien nach dem Ball gelaufen und er habe diesen zuerst erreicht.
Der Kläger habe sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und dadurch den Lauf des Beklagten gestört, woraufhin beide zu Fall kamen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, stellte sich im Streitfall allerdings nicht. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen der Frage zugelassen, ob in Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 (VI ZR 98/07, VersR 2008, 540) ein Haftungsausschluss bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential auch dann nicht in Betracht kommt, wenn eine private Haftpflichtversicherung besteht.
In jenem Urteil, das einen Auffahrunfall während einer motorsportlichen Veranstaltung auf dem Hockenheimring zum Gegenstand hatte, entschied der Senat, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials einer Sportveranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht.
Seien die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, bestehe weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheine es treuwidrig, wenn der Verletzte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend mache (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07, a.a.O.). Der Senat hat dem Bestehen eines Versicherungsschutzes damit eine anspruchserhaltende Funktion beigemessen. Auf die Frage, ob die Haftung des Beklagten konkludent abbedungen wurde oder die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig war, kam es im Streitfall aber nicht an.
Eine Haftung des Beklagten war bereits deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des vorliegend allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Es fehlte jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Haftung im Sportbereich. Sie unterstreicht, dass eine Verletzung im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs allein noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß darstellt. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen ein sorgfältiger Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erforderlich ist. Zudem zeigt das Urteil, dass das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Anspruchsbegründung hat, was bei der Beratung von Mandanten zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die spezifischen Regeln und Risiken der jeweiligen Sportart bei der Beurteilung der Haftungsfrage zu berücksichtigen. Es ist stets zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Spielregeln oder eine sonstige Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – VI ZR 296/08 Normen: BGB §823 a) Dass bei einem Wettkampf -hier: Fußballspiel -ein Spieler einen anderen Fundstelle: VersR 2009,1677
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