BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16
Verweisung auf eine freie Werkstatt bei älterem Fahrzeug – Was bedeutet „scheckheftgepflegt"?
Der BGH hat in dieser Entscheidung präzisiert, unter welchen Umständen die Verweisung eines Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt zumutbar ist, und dabei den Begriff der „Scheckheftpflege" bei älteren Fahrzeugen näher bestimmt. Das Urteil ergänzt die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung mit Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Leitsätze
a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.
b) Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.
c) Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt nicht unzumutbar.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch. Sein Fahrzeug – ein rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von etwa 123.700 km – war durch einen Streifschaden hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler beschädigt worden. Die Haftung der Beklagten stand mit einem Anteil von 70 % außer Streit.
Streitig war allein, ob der Kläger bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen durfte. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die Reparaturkosten auf dieser Basis 3.546,48 EUR netto; die von der Versicherung benannte freie Werkstatt hätte 2.872,12 EUR netto berechnet. Im Streit standen somit 472,05 EUR (70 % der Differenz). Der Kläger hatte das Fahrzeug während seiner seit 2006 andauernden Besitzzeit zwar stets in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr warten lassen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab der Revision der Beklagten statt. Er bestätigte zunächst die Grundsätze seiner ständigen Rechtsprechung: Der Geschädigte darf bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger kann jedoch auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn er deren gleichwertigen Qualitätsstandard darlegt und beweist.
Entscheidend war im konkreten Fall die Frage, ob der Kläger trotz seines über neun Jahre alten Fahrzeugs die höheren Werkstattkosten verlangen konnte. Der BGH differenzierte: Bei Fahrzeugen über drei Jahre kann die Verweisung unzumutbar sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen – also „scheckheftgepflegt". Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug zwar stets in der Markenwerkstatt reparieren lassen, es dort aber in den letzten Jahren nicht mehr zur Wartung gebracht. Diese Lücke in der Wartungshistorie war entscheidend: Wer die regelmäßige Wartung in der Markenwerkstatt aufgibt, kann sich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Verweisung berufen, denn das Interesse an einer durchgehend in der Markenwerkstatt dokumentierten Fahrzeughistorie besteht dann nicht mehr.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schärft den Begriff der „Scheckheftpflege" als Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt. Es genügt nicht, Reparaturen in der Markenwerkstatt durchführen zu lassen – auch die regelmäßige Wartung muss dort erfolgen. Geschädigte mit älteren Fahrzeugen sollten beachten, dass eine lückenhafte Wartungshistorie in der Markenwerkstatt die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt zumutbar machen kann. Für die Versicherungsseite bietet das Urteil ein wirksames Argument zur Kürzung fiktiver Reparaturkosten bei nicht konsequent scheckheftgepflegten Fahrzeugen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB
Fundstelle: zfs 2017, 321 = VersR 2017, 504
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BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08
Aktivlegitimation von Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (VI ZR 221/08) über die Aktivlegitimation von Hinterbliebenen im Zusammenhang mit entgangenem Unterhalt zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang Hinterbliebene Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Unterhaltsleistungen geltend machen können. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Anrechnung von Vorteilen, wie beispielsweise Witwenrenten, auf den Unterhaltsanspruch.
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts, der Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsberechtigten entsteht, ist grundsätzlich gegeben, wenn der Tod durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht wurde.
2. Bei der Berechnung des entgangenen Unterhalts sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen der Verstorbene tatsächlich erbracht hat oder voraussichtlich erbracht hätte.
3. Witwenrenten und Halbwaisenrenten sind grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, da sie nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem der Ehemann der Klägerin tödlich verunglückte. Die Klägerin und ihre Kinder machten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend. Das Berufungsgericht berücksichtigte einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten war für den Ehemann der Klägerin aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen. Weiterer Verkehr, der die Sicht hätte verdecken können, war nicht vorhanden. Das Berufungsgericht bezifferte den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 EUR. Die Klägerin bezog eine Witwenrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von 622,02 EUR monatlich.
Die Kläger zu 2 und 3 machten ebenfalls Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts geltend. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 EUR monatlich die eingeklagten Beträge. Das Berufungsgericht berücksichtigte zulasten des Beklagten, dass dieser das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage des Fahrzeugs zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig war, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt war.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Revision der Beklagten begründet war. Das Berufungsgericht hatte die Angaben des Sachverständigen zur Warnblinkanlage nicht hinreichend gewürdigt. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt möglicherweise eingeschaltet war. Das Berufungsgericht zog in Betracht, dass die Warnblinkanlage spätestens durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen keine hinreichende Bedeutung zugemessen hatte.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Aktivlegitimation von Hinterbliebenen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Berechnung des entgangenen Unterhalts unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Zudem zeigt das Urteil, dass Witwen- und Halbwaisenrenten grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz der Beweiswürdigung, insbesondere bei technischen Fragen wie der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugteilen. Anwälte müssen die Begründung des Gerichts bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08 Normen: StVG §17Abs.l a.F.; SGBX §116 a) Fundstelle: juris
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BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
Aussetzung des Zivilprozesses bei Anspruchsübergang auf SVT
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 8. November 2011 (VI ZB 59/10) über die Frage der Aussetzung eines Zivilprozesses gemäß § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) zu entscheiden. Im Kern ging es darum, ob die Entscheidung eines Zivilgerichts von der bestandskräftigen Feststellung eines Arbeitsunfalls durch den SVT abhängt und ob der Schädiger in diesem Zusammenhang am Verwaltungsverfahren beteiligt werden muss. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, unter welchen Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens zulässig ist.
Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO lagen nicht vor, wenn der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt wird und er nicht mit einer erfolgreichen Anfechtung in dieses Rechtsverhältnis hineinwirken kann.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sozialversicherung, begehrte Schadensersatz von dem Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Fahrrad. Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und wandte ein, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt. Das Landgericht (LG) verurteilte den Beklagten zur Zahlung und stellte weitere Ansprüche fest. Während des Berufungsverfahrens erließ die Klägerin einen Bescheid über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (Wegeunfall), ohne den Beklagten zu beteiligen. Dieser legte Widerspruch ein, den die Klägerin als Antrag auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren auslegte und ablehnte. Das Berufungsgericht setzte den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO aus, bis über den Widerspruch des Beklagten rechtskräftig entschieden war.
Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Aussetzung des Verfahrens damit begründet, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Bestandskraft des Bescheids über die Anerkennung des Arbeitsunfalls abhing und das Gericht gemäß § 118 Sozialgesetzbuch X (SGB X) gebunden sei. Der BGH hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO nicht vorlagen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Der BGH betonte, dass die Aussetzung die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens voraussetzt.
Der Beklagte war durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers nicht in eigenen Rechten berührt, da der Ausgang des Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für ihn hatte. Eine rechtsgestaltende Wirkung liegt vor, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte eines Dritten begründet, ändert oder aufhebt. Da der Beklagte nicht in seinen Rechten berührt wurde, war seine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren nicht erforderlich. Würde eine Aussetzung allein aufgrund des Interesses des Schädigers an einer Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren erfolgen, könnte der Zivilprozess durch Rechtsbehelfe im Sozialverwaltungsverfahren und in einem anschließenden Sozialgerichtsprozess ohne sachliche Rechtfertigung verzögert werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Aussetzung eines Zivilprozesses bei Anspruchsübergängen auf Sozialversicherungsträger. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Schädiger durch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers in seinen Rechten berührt wird, bevor sie eine Aussetzung des Verfahrens beantragen. Die Entscheidung verhindert eine ungerechtfertigte Verzögerung von Zivilprozessen durch das Ausnutzen von Rechtsbehelfen im Sozialverwaltungsverfahren. Zudem ist die genaue Kenntnis der Voraussetzungen für eine Beteiligung am Sozialverwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Aussetzung richtig einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit von Entscheidungen anderer Verfahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – VI ZB 59/10
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BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14
Einheitliche Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem Schadensteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. April 2016 (VI ZR 506/14) die Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage im Personenschadenrecht erneut bestätigt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Kläger, der sowohl bereits bezifferbare als auch zukünftige Schäden geltend macht, gezwungen ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Der BGH entschied, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Leitsatz
Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt nicht hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils, wenn der Kläger auch zukünftige oder sich noch in der Fortentwicklung befindliche Schäden geltend macht.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 BGB wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung geltend. Er begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden. Das Berufungsgericht gab der Feststellungsklage hinsichtlich der nach Klageerhebung eingetretenen Schäden und zukünftigen Schäden statt. Hinsichtlich des bereits bei Klageerhebung bezifferbaren Schadensteils wies es die Klage jedoch mangels Feststellungsinteresses ab. Der Kläger rügte mit der Revision die Abweisung der Feststellungsklage für den bereits bezifferbaren Schadensteil.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Feststellungsklage hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils abgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung zu Unrecht verneint. Der BGH stellte klar, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.
Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Möglichkeit, eine einheitliche Feststellungsklage zu erheben, auch wenn bereits bezifferbare Schäden vorliegen. Anwälte können somit im Interesse der Mandanten eine umfassende Feststellung der Ersatzpflicht anstreben, ohne eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsanträge vornehmen zu müssen. Dies vereinfacht die Prozessführung und kann zu einer effizienteren Durchsetzung der Ansprüche führen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und die Notwendigkeit, die Interessen des Geschädigten umfassend zu wahren. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit potenziellen Folgeschäden ist die einheitliche Feststellungsklage ein wichtiges Instrument. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
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BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00
Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.
Leitsatz
Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.
Sachverhalt
Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.
Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200

