BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10
Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte (Werft)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 248/10) befasst sich mit den Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH präzisierte die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte und stellte klar, wann eine Haftungsprivilegierung aufgrund fehlender Gefahrengemeinschaft ausscheidet. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abgrenzung von Haftungsansprüchen im Bereich des Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Personenschäden.
Leitsatz
Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.
Sachverhalt
Der Kläger forderte materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen eines Unfalls. Der Kläger war bei der Streithelferin angestellter Schiffbauer. Der Beklagte war Eigner des Binnenschiffes "MS V.". Das Schiff lag seit dem 20.11.2006 zur Durchführung verschiedener Arbeiten auf der Werft der Streithelferin. Die Werft sollte unter anderem einen neuen Schiffsboden aus Stahlplatten einziehen, wobei sich der Beklagte Arbeiten zur Erledigung in Eigenregie vorbehielt. Am 23.11.2006 gegen 8:20 Uhr versuchte der Beklagte die Luke über dem Laderaum 2 mit einem Lukendeckel zu schließen. Dabei verrutschte der Lukendeckel und fiel auf den Kläger, der etwa 3,5 m unterhalb der Lukenöffnung im Innenraum des Schiffes arbeitete.
Der Beklagte machte geltend, er sei durch einen Werftarbeiter aufgefordert worden, den Deckel zu schließen, um die Arbeiter im Lagerraum vor Regen zu schützen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, derentwegen die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Leistungen erbrachte. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte versuchte, einen Lukendeckel über die Luke zu fahren, während der Kläger mit dem Einbau des Stahlbodens befasst war. Die Streithelferin und der Beklagte verständigten sich über einen sukzessiven Arbeitsablauf. Der Beklagte war in den Ablauf der Werftarbeiten nicht eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt.
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Parteien bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.
Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des Landgerichts indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Sie unterstreicht, dass bloße Anwesenheit auf derselben Baustelle oder im selben Betrieb nicht ausreicht, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen vorlag. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitsabläufe und deren gegenseitige Abhängigkeit im Detail zu analysieren. Dies ist entscheidend für die Beurteilung der Haftungsfrage und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Zudem zeigt das Urteil, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls allein keine Haftungsprivilegierung nach sich zieht. Die Entscheidung liefert somit wertvolle Hinweise für die Argumentation in Haftungsfällen, in denen eine gemeinsame Betriebsstätte geltend gemacht wird.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 Normen: SGB VII § 106Abs. 3 Fall 3 Zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte. Fundstelle: VersR 2011, 1567
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07
Harmlosigkeitsgrenze bei Frontalkollision
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (VI ZR 274/07) befasst sich mit der Frage der Kausalität bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall, insbesondere im Kontext einer Frontalkollision. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Vollbeweis einer unfallbedingten Verletzung, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit medizinischer Gutachten. Zudem wird die Anwendung der Harmlosigkeitsgrenze im Zusammenhang mit einem HWS-Schleudertrauma beleuchtet.
Leitsatz
Ob auch bei einer Frontalkollision die Grundsätze des Senatsurteils v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall klagte der Kläger auf Erstattung von Heilfürsorgeleistungen und die Weiterzahlung von Dienstbezügen für eine Beamtin, die angeblich durch einen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. Die Beamtin, Zeugin L., gab an, durch den Zusammenstoß am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten zu haben, was zu Arbeitsunfähigkeit und physiotherapeutischen Behandlungen führte. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, nachdem es die Zeugin L. und den behandelnden Arzt Dr. G. erneut vernommen sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft herangezogen hatte.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, um die grundsätzliche Bedeutung der Frage zu klären, ob die im Zusammenhang mit einem Heckanstoß entwickelten Grundsätze auch bei einer Frontalkollision anwendbar sind. Die Beklagten begehrten weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin habe eine HWS-Distorsion erlitten, keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die Frage, ob eine Verletzung vorlag, betraf die haftungsbegründende Kausalität und unterlag dem Vollbeweis gemäß § 286 ZPO. Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Revision keinen entsprechenden Vortrag vor dem Tatrichter erhoben hatte. Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Das Berufungsgericht durfte die Aussage der Zeugen L. und Dr. G. würdigen.
Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden durfte das Gericht berücksichtigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei war. Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. durften ebenfalls berücksichtigt werden, insbesondere da der Befund der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule auf einer medizinischen Untersuchung beruhte. Das Gericht betonte, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren.
Praxisbedeutung
Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen und deren Kausalität im Personenschadenrecht, insbesondere bei psychischen Folgeschäden. Es unterstreicht die Bedeutung medizinischer Expertise und die Notwendigkeit, die medizinische Dokumentation sorgfältig zu prüfen. Anwälte sollten sich bewusst sein, dass unfallanalytische Gutachten in bestimmten Fällen entbehrlich sein können, während medizinische Gutachten zur Kausalitätsbeurteilung unerlässlich sind. Die Entscheidung zeigt, dass die sorgfältige Würdigung der Zeugenaussagen und der medizinischen Befunde durch das Gericht von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ist die genaue Darlegung des Unfallhergangs und der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden von großer Relevanz, um die Harmlosigkeitsgrenze zu überwinden und einen Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs – Kein Ersatz fiktiver Umsatzsteuer
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH zwei zentrale Fragen der Kfz-Schadensabrechnung geklärt: Zum einen kann der Geschädigte, der statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die tatsächlichen Beschaffungskosten bis zur Höhe der hypothetischen Reparaturkosten verlangen. Zum anderen hat der BGH bekräftigt, dass bei fiktiver Abrechnung kein Ersatz von Umsatzsteuer verlangt werden kann – auch dann nicht, wenn im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist.
Leitsätze
1. Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der hypothetisch erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen.
2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26. Januar 2017 in Anspruch, bei dem sein knapp fünf Jahre alter BMW X1 beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Der Sachverständige bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.262,91 EUR. Die Versicherung legte ihrer Berechnung unter Hinweis auf eine günstigere Vergleichswerkstatt geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte nur 4.503,88 EUR.
Das Amtsgericht schätzte die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 EUR. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich ein Neufahrzeug zum Preis von 17.990 EUR inklusive 2.872,35 EUR Umsatzsteuer erworben hatte, erweiterte er die Klage um einen anteiligen Umsatzsteuerbetrag von 999,95 EUR. Das Landgericht sprach ihm diesen Betrag teilweise zu.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Schadenshöhe auf. Er beanstandete zunächst, dass das Berufungsgericht eine nach Erstellung des Gutachtens eingetretene Preiserhöhung der Vergleichswerkstatt nicht berücksichtigt hatte. Nach gefestigter Rechtsprechung bemisst sich die Schadenshöhe bei fiktiver Abrechnung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung – bei noch offenen Ansprüchen also nach dem letzten Verhandlungszeitpunkt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer stellte der BGH klar: Wer fiktiv abrechnet, kann keine Umsatzsteuer verlangen – auch nicht die bei einer tatsächlich durchgeführten Ersatzbeschaffung angefallene. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Geschädigte hat zwar Dispositionsfreiheit bei der Wahl der Abrechnungsart, diese Wahl bindet ihn aber innerhalb des gewählten Systems. Bei fiktiver Abrechnung wird der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
Mit dem ersten Leitsatz gab der BGH zugleich seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Geschädigte bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs statt Reparatur ausschließlich auf Totalschadensbasis abrechnen musste. Nunmehr kann er die konkreten Beschaffungskosten bis zur Höhe der fiktiven Reparaturkosten geltend machen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat doppelte Bedeutung: Sie festigt das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungselemente – insbesondere kann die bei einer Ersatzbeschaffung gezahlte Umsatzsteuer nicht auf fiktive Nettoreparaturkosten aufgeschlagen werden. Zugleich eröffnet sie dem Geschädigten die Möglichkeit, bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs die konkreten Beschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bis zur Höhe der Reparaturkosten zu verlangen – eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: NJW 2022, 543
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17
Psychische Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten und Rettungskräften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 (VI ZR 237/17) die Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten im Kontext von Amokläufen thematisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob die durch die unmittelbare Beteiligung an einem Amoklauf verursachte psychische Gesundheitsverletzung einem Amokläufer zugerechnet werden kann, selbst wenn sich in der Verletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat. Der BGH bejahte dies und präzisierte damit die Haftungsgrundsätze im Bereich psychischer Primärschäden.
Leitsatz
Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat.
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, betraf die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die durch die unmittelbare Konfrontation mit einem Amoklauf verursacht wurde. Der Beamte erlitt eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert, die eine medizinische Behandlung erforderlich machte. Das Land Rheinland-Pfalz, welches die Schadensersatzansprüche des Beamten gemäß § 72 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz übernommen hatte, klagte gegen den Amokläufer auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der psychischen Gesundheitsverletzung bejaht.
Die Entscheidung des BGH
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der BGH stellte fest, dass die von dem Polizeibeamten erlittene psychische Gesundheitsverletzung dem Beklagten zuzurechnen war und daher einen Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 823 Abs. 1 BGB auslöste. Psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem Amoklauf ergeben.
Der BGH betonte, dass erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, vorliegend nicht zu erfüllen waren. Der Polizeibeamte führte seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde und dieses psychisch nicht verkraften konnte. Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten war das Verhalten des Beklagten sowohl äquivalent als auch adäquat kausal. Die geltend gemachte psychische Gesundheitsverletzung war dem Beklagten zuzurechnen.
Die Gefahr, die sich in dieser Verletzung realisiert hatte, war nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hatte, stand jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen. Der Zurechnungszusammenhang bedarf gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.
Der BGH hatte noch nicht zu entscheiden, wie das berufsspezifische Risiko von Polizeibeamten und Rettungskräften, psychische Gesundheitsverletzungen zu erleiden, haftungsrechtlich zu werten ist. Jedenfalls bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen wie dem streitgegenständlichen Amoklauf, mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen und verbreitet werden, bejahte der BGH die Zurechnung.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten, die durch die unmittelbare Teilnahme an einem Amoklauf verursacht wurden, dem Täter zugerechnet werden können. Dies eröffnet Geschädigten und ihren Rechtsvertretern eine solide Grundlage für Schadensersatzansprüche. Die Entscheidung stärkt die Position von Polizeibeamten und Rettungskräften, die im Einsatz psychische Schäden erleiden, und unterstreicht die Haftung des Schädigers. Die klare Abgrenzung zu Fällen mittelbarer Schäden und die Betonung der unmittelbaren Beteiligung sind dabei von besonderer Relevanz. Anwälte sollten diese Rechtsprechung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für betroffene Mandanten berücksichtigen und die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17 Normen: BGB § 823 Abs. 1 Fundstelle: juris
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14
Rechtsweg bei Regressklage des UV-Trägers bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. April 2015 (VI ZB 50/14) die Frage des Rechtswegs bei Regressansprüchen eines Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer im Kontext von Schwarzarbeit entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klage auf Erstattung von Aufwendungen, die durch einen Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters entstanden sind, vor den Sozialgerichten oder den Zivilgerichten zu verhandeln ist. Der BGH bestätigte die Zuständigkeit der Sozialgerichte und lieferte eine detaillierte Begründung für diese Entscheidung.
Leitsatz
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
Sachverhalt
Der Beklagte betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin war Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hatte, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wandte sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
Das Landgericht (LG) erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung des BGH
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 17a Abs. 4 S. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war. Der BGH stellte fest, dass der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt ist, sodass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen, besteht keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.
Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII tritt nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs, der auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet wird. Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlichrechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlichrechtlich zu qualifizieren. Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlichrechtliche Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 a SGB VII angeführt werden, greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten.
Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn es um Regressansprüche von Unfallversicherungsträgern im Kontext von Schwarzarbeit geht. Sie verdeutlicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen und klärt damit die Frage des richtigen Rechtswegs. Anwälte, die Unfallopfer vertreten, müssen diese Zuständigkeitsfrage im Blick haben, um sicherzustellen, dass ihre Mandanten die richtigen Gerichte anrufen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen des Sozialgesetzbuchs VII zu berücksichtigen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geht. Dies betrifft sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen als auch die Verteidigung gegen solche. Die Kenntnis dieser Entscheidung hilft, unnötige Rechtsstreitigkeiten vor den falschen Gerichten zu vermeiden und die Interessen der Mandanten effektiv zu wahren.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14

