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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14

Rechtsweg bei Regressklage des UV-Trägers bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 14. April 2015 (VI ZB 50/14) die Frage des Rechtswegs bei Regressansprüchen eines Unfallversicherungsträgers gegen einen Unternehmer im Kontext von Schwarzarbeit entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klage auf Erstattung von Aufwendungen, die durch einen Arbeitsunfall eines Schwarzarbeiters entstanden sind, vor den Sozialgerichten oder den Zivilgerichten zu verhandeln ist. Der BGH bestätigte die Zuständigkeit der Sozialgerichte und lieferte eine detaillierte Begründung für diese Entscheidung.

Leitsatz

Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

Sachverhalt

Der Beklagte betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin war Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangte vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hatte, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wandte sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.

Das Landgericht (LG) erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht. Das Beschwerdegericht wies die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des BGH

Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 17a Abs. 4 S. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war. Der BGH stellte fest, dass der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt ist, sodass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen, besteht keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.

Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII tritt nicht an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs, der auf den Sozialversicherungsträger übergeleitet wird. Der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlichrechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlichrechtlich zu qualifizieren. Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlichrechtliche Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1 a SGB VII angeführt werden, greifen nicht durch. Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten.

Die systematische Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts von erheblicher Bedeutung, insbesondere wenn es um Regressansprüche von Unfallversicherungsträgern im Kontext von Schwarzarbeit geht. Sie verdeutlicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen und klärt damit die Frage des richtigen Rechtswegs. Anwälte, die Unfallopfer vertreten, müssen diese Zuständigkeitsfrage im Blick haben, um sicherzustellen, dass ihre Mandanten die richtigen Gerichte anrufen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen des Sozialgesetzbuchs VII zu berücksichtigen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen geht. Dies betrifft sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen als auch die Verteidigung gegen solche. Die Kenntnis dieser Entscheidung hilft, unnötige Rechtsstreitigkeiten vor den falschen Gerichten zu vermeiden und die Interessen der Mandanten effektiv zu wahren.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – VI ZB 50/14

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BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08

Keine Verpflichtung des Sachverständigen zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen

Leitsatz

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige ist grundsätzlich nicht gehalten, den Restwert über Internet-Restwertbörsen zu ermitteln. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Fahrzeugschaden begutachten. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt, ohne Internet-Restwertbörsen einzubeziehen. Der Versicherer rügte, der Sachverständige hätte den Restwert unter Einbeziehung von Angeboten aus Internet-Restwertbörsen ermitteln müssen.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Versicherers zurück und stellte klar, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert nicht über Internet-Restwertbörsen ermitteln muss. Internet-Restwertbörsen, bei denen überregionale Händler und gewerbliche Aufkäufer bieten, spiegeln nicht den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt wider.

Der Sachverständige erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Restwertermittlung, wenn er mindestens drei Angebote von Restwertaufkäufern auf dem regionalen Markt einholt. Dem Geschädigten darf nicht das Risiko einer Verwertung über das Internet aufgebürdet werden, zumal damit besondere Abwicklungsrisiken verbunden sein können.

Die Entscheidung festigt die Linie des BGH, dass die Internet-Restwertbörsen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt darstellen und der Sachverständige deshalb nicht verpflichtet ist, dort Angebote einzuholen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung gibt Sachverständigen Rechtssicherheit bei der Restwertermittlung. Sie können sich auf den regionalen Markt beschränken und müssen keine Angebote aus Internet-Restwertbörsen einholen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie sich auf ein korrekt erstelltes Gutachten verlassen können.

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BGH, Urteil vom 16. September 2014 – VI ZR 55/14

Keine nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anhörungsrügeverfahren

Der BGH hat entschieden, dass eine nachträglich im Anhörungsrügeverfahren ausgesprochene Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet, wenn bei der vorangegangenen Nichtzulassungsentscheidung kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorlag.

Leitsatz

Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und verlangte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen BMW-Werkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt. Das Landgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision zunächst nicht zu, da es bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hatte. Auf die Gehörsrüge des Klägers ließ es die Revision nachträglich doch zu.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Revision als unzulässig. Eine nachträgliche Revisionszulassung im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO ist nur dann bindend, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vorlag. Das Berufungsgericht hatte die Nichtzulassung jedoch nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör beschlossen, sondern aus der sachlichen Erwägung, dass die Rechtsfrage bereits in einem Parallelverfahren anhängig war. Eine inhaltliche Meinungsänderung des Berufungsgerichts rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung über das Anhörungsrügeverfahren.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schränkt die Möglichkeit einer nachträglichen Revisionszulassung über § 321a ZPO ein. Das Anhörungsrügeverfahren dient ausschließlich der Korrektur von Gehörsverstößen und kann nicht als „zweite Chance" für eine Revisionszulassung genutzt werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine versäumte Revisionszulassung nur über die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH angegriffen werden kann.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16.09.2014 – VI ZR 55/14
Normen: §§ 318, 321a, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstelle: VersR 2015, 82

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BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07

Umfang der Bindungswirkung des § 108 SGB VII

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 22. April 2008 (VI ZR 202/07) die Reichweite der Bindungswirkung des § 108 SGB VII im Kontext eines Verkehrsunfalls präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit Zivilgerichte an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gebunden sind, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) anzusehen ist. Der BGH verdeutlichte die Grenzen der eigenen Sachprüfung des Zivilgerichts und betonte die Notwendigkeit, die vorliegenden sozialrechtlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

Leitsatz

Nach § 108 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte Ersatz immateriellen Schadens wegen einer am 18. April 2006 erlittenen Nasenbeinfraktur. Der bei einer Spedition beschäftigte Kläger hielt sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten auf. Er hatte den von ihm gefahrenen Lkw zum Beladen vor der Lagerhalle abgestellt. Als er mit einem Hubwagen Paletten auflud, stieß er im Bereich des mit einem Plastiklamellenvorhang verhängten Zugangs zur Lagerhalle mit einem von dem Mitarbeiter S. der Beklagten gesteuerten Gabelstapler zusammen. Der Kläger behauptete, er sei von S. aufgefordert worden, mit dem Beladen zu beginnen, weil dieser zunächst noch andere Fahrzeuge habe beladen müssen. Nachdem er zwei Paletten aus der Halle herausgefahren und auf den Lkw geladen habe, habe er wieder in die Halle gehen wollen.

Dabei sei er von dem Gabelstapler angefahren worden. Aufgrund der erlittenen Verletzung sei er acht Tage lang arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte trug vor, S. sei mit einem Gabelstapler rückwärts von innen an das Tor herangefahren, wobei der Kläger wohl von dem Vorhang getroffen worden sein müsse. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, denn die Halle dürfe, wie ein dort befindliches Schild deutlich mache, durch das betreffende Tor zu Fuß nicht betreten werden. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Haftung der Beklagten sei gemäß §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.

Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision zu, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte offen gelassen, ob sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. Es meinte, eine Haftung der Beklagten sei jedenfalls nach § 104 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, denn der Kläger sei wie ein Beschäftigter der Beklagten tätig geworden, weil die Ladetätigkeit allein deren Aufgabe gewesen sei. Ob dem Kläger dadurch möglicherweise Unfallversicherungsschutz bei zwei Berufsgenossenschaften gewährt werde, sei unerheblich, weil er vorliegend lediglich einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geltend mache, den er gegenüber der Berufsgenossenschaft seines Stammbetriebs nicht erheben könne. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hatte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 108 SGB VII für gegeben erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob ein Verletzter einen Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat.

Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen. Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden, und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält. Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen des Sozialversicherungsträgers, die die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreifen zu lassen.

An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt. Es darf dann zum einen nicht mehr selbst prüfen, ob der Geschädigte als Versicherter für das Unternehmen tätig wurde, zu dem das Beschäftigungsverhältnis in der im sozialrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung angenommen wurde.

Zum anderen darf es das Unfallereignis nicht mehr zugleich als einen infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit erlittenen Arbeitsunfall ansehen mit der möglichen Folge der Haftungsprivilegierung auch des Unternehmers des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII. Nach dem Sinn und Zweck der in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII getroffenen Konkurrenzregelung soll es eine Doppelzuständigkeit von zwei Unfallversicherungsträgern nämlich regelmäßig nicht geben. Erst wenn eine im gegebenen Fall auch gegenüber der Beklagten bestandskräftige Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nicht erreicht werden kann, wird eine eigene Entscheidung des Zivilgerichts in Betracht zu ziehen sein. 4.

Bedeutung der Bindungswirkung des § 108 SGB VII für die Frage der Einordnung des Geschädigten als "Wie-Beschäftigter" im Unfallbetrieb.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Ergebnisse sozialgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden müssen. Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Sozialgerichte gebunden, was die eigene Sachprüfung einschränkt. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzusehen ist und ob eine Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII greift. Anwälte müssen daher frühzeitig die sozialrechtliche Bewertung des Unfalls einholen und in ihre zivilrechtliche Argumentation einbeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit Sozialrechtsexperten, um die Erfolgsaussichten in Personenschadensfällen realistisch einschätzen zu können. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Bindungswirkung kann zu Fehlentscheidungen und dem Verlust von Schadensersatzansprüchen führen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 202/07 Normen: SGB VII § 108 Fundstelle: VersR 2008, 820

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BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13

Fortdauer des Vorfahrtrechts auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahnbegrenzung

Der BGH hat klargestellt, dass der Benutzer einer bevorrechtigten Straße sein Vorfahrtrecht auch dann behält, wenn er eine unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfährt. Das Vorfahrtrecht besteht fort, bis das Fahrzeug die Vorfahrtstraße mit seiner ganzen Länge verlassen hat.

Leitsatz

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Sachverhalt

Ein Bus befuhr die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte nach links in die T.-Straße abbiegen. Unmittelbar nach der Einmündung der S.-Straße befand sich eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Busfahrer etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie zu vollem Schadensersatz.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die volle Haftung der Beklagten. Das Vorfahrtrecht des Busfahrers bestand fort, obwohl er die unterbrochene Fahrbahnbegrenzungslinie überfahren hatte. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug die Vorfahrtstraße noch nicht mit seiner ganzen Länge verlassen hatte. Solange sich der Bus noch (teilweise) auf der Vorfahrtstraße befand, war er gegenüber dem aus der untergeordneten Straße kommenden Verkehr vorfahrtsberechtigt. Der Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, dass ein sich auf der Vorfahrtstraße bewegendes Fahrzeug diese verlässt, nur weil es eine unterbrochene Linie leicht überfährt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung klärt die Reichweite des Vorfahrtrechts in Fällen, in denen der Berechtigte die Fahrbahnbegrenzung teilweise überfährt – etwa beim Anfahren einer Bushaltestelle oder beim Einparken. Das Vorfahrtrecht erlischt erst mit dem vollständigen Verlassen der bevorrechtigten Straße. Wartepflichtige müssen dies beachten und dürfen nicht vorschnell in die Vorfahrtstraße einfahren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13
Normen: § 8 Abs. 1 StVO; § 17 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2014, 499 = VersR 2014, 894

  1. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07
  2. BGH VI ZR 673/15 – Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Restwertangeboten; regionaler Markt
  3. BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99
  4. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09

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