BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 139/15
Halterhaftung beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen – „Betrieb" und „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs
Der BGH hat in dieser Entscheidung den weiten Betriebsbegriff des § 7 Abs. 1 StVG bestätigt und klargestellt, dass das Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf dem Fahrzeug befindlichen Entladevorrichtung zum „Betrieb" des Kraftfahrzeugs gehört. Die Entscheidung ist grundlegend für die Abgrenzung der Halterhaftung bei Spezialfahrzeugen.
Leitsätze
a) Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen.
b) Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs. Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.
Sachverhalt
Ein Nachbar der Kläger hatte für mehrere Anwohner Heizöl bei der Beklagten zu 1 bestellt. Am 24. August 2006 wurde das Öl mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tanklastwagen angeliefert. Der Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentlichen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mittels Schlauch mit dem Öleinfüllstutzen am Haus.
Während der Betankung trat an einem Verbindungsschlauch zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens eine Undichtigkeit auf. Öl spritzte in einer Art Fontäne heraus und verschmutzte die Hausfassade, drang ins Erdreich ein und gelangte durch die geöffnete Haustür in den Hausflur sowie durch ein gekipptes Küchenfenster in die Küche. Auch die Straße wurde mit Öl verschmutzt. Die Kläger machten Schadensersatz auf Grundlage der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG geltend. Das Landgericht sprach 72.251,88 EUR zu; das Oberlandesgericht bestätigte dies.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Beklagten zu 2 zurück und bestätigte die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Er betonte, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.
Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb" entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Bei dem Entladevorgang von Heizöl aus einem Tanklastwagen besteht ein enger Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Die Schlauchtrommel und der Verbindungsschlauch sind Bestandteile des Fahrzeugs selbst und dienen dessen bestimmungsgemäßem Einsatz als Tankfahrzeug. Die von diesen Betriebseinrichtungen ausgehende Gefahr ist daher eine typische Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.
Zugleich stellte der BGH klar, dass das Entladen mittels einer auf dem Fahrzeug befindlichen Entladevorrichtung zum „Gebrauch" des Kraftfahrzeugs im Sinne der Pflichtversicherung gehört. Diese Auslegung steht im Einklang mit den europäischen KH-Richtlinien, die einen weiten Gebrauchsbegriff zugrunde legen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Haftung bei Schäden durch Spezialfahrzeuge wie Tankwagen, Betonmischer oder Kranfahrzeuge. Der BGH bestätigt, dass die Halterhaftung nicht auf den reinen Fahrbetrieb beschränkt ist, sondern auch den bestimmungsgemäßen Einsatz der auf dem Fahrzeug befindlichen Spezialeinrichtungen erfasst. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie bei Schäden durch defekte Lade- oder Entladevorrichtungen den Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen können.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG a.F.
Fundstelle: VersR 2016, 1048
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BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 (VI ZR 299/17) die Haftung für sogenannte Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler konkretisiert. Im Kern ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Angehörige Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen geltend machen können, die durch die fehlerhafte Behandlung eines nahen Angehörigen verursacht wurden. Der BGH präzisierte die Anforderungen an den Zurechnungszusammenhang und die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.
Leitsatz
Psychische Beeinträchtigungen können als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften Operationstechnik behandelt worden war. Der Patient einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 90.000 EUR. Die Klägerin behauptete, ihr Ehemann sei in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus grob fehlerhaft behandelt worden und habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Infolgedessen habe sie massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen erlitten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurück.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die vom Senat zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn das schadensbegründende Ereignis keine Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass diese Auswirkungen eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.
Im Bereich der sogenannten "Schockschäden" erfahren diese Grundsätze allerdings eine gewisse Einschränkung. Seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, begründen auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind.
Die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen.
Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht.
Für den auch im Streitfall betroffenen Bereich der sogenannten "Schockschäden" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass es an dem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht; auch insoweit verwirklicht sich allein ein -dem Schädiger nicht zurechenbares allgemeines Lebensrisiko. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der behaupteten psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Weder konnte die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation einer insoweit anerkannten Fallgruppe zugeordnet werden noch war es bei wertender Betrachtung gerechtfertigt, das Risiko, das sich im Streitfall bei der Klägerin verwirklicht hatte, allein ihrer Sphäre zuzurechnen. Der Behandlungsfehler war nicht nur adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten; vielmehr realisierte sich für den Patienten in seiner lebensbedrohlichen Erkrankung auch das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko. Für die Gesundheitsverletzung der Klägerin galt im Ergebnis nichts anderes. Der für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erforderliche Zurechnungszusammenhang war zu bejahen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Geltendmachung von Schockschäden im Kontext ärztlicher Behandlungsfehler. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Anspruchstellers pathologisch fassbar sind und über das hinausgehen, was bei einem nahen Angehörigen üblicherweise zu erwarten ist. Die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und psychischer Schädigung muss detailliert dargelegt und bewiesen werden. Zudem ist die enge persönliche Beziehung zum Verletzten von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Dokumentation und Begutachtung zur Untermauerung der Ansprüche. Im Ergebnis ist die Entscheidung für die anwaltliche Praxis von großer Relevanz, da sie die Hürden für die Durchsetzung von Schockschäden im Bereich der ärztlichen Haftung aufzeigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17
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BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
Verletztengeld und Erwerbsschaden eines selbstständigen Unternehmers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2010 (VI ZR 331/08) befasst sich mit der Frage der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Unternehmers im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verletztengeld. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X und stellt klar, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens die haftpflichtrechtlichen Grundsätze gelten, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage beruht. Die Entscheidung ist von besonderer Relevanz für die Abwicklung von Personenschäden, bei denen selbstständige Unternehmer betroffen sind.
Leitsatz
Für den Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 116 Abs. 1 SGB X ist bei einem selbstständigen Unternehmer, dessen Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird, der tatsächlich eingetretene Erwerbsschaden maßgeblich. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war eine selbstständige Kauffrau gemäß § 41 der Satzung der Klägerin zum versicherten Personenkreis zu zählen. Nach § 42 Abs. 2 der Satzung war Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR. Die Versicherte hatte daher nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 EUR pro Tag. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Klägerin habe den konkreten Verdienstausfall der Geschädigten darzulegen. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Darlegung eines konkreten Erwerbsschadens durch die Klägerin für erforderlich hielt.
Die Revision rügte, dass das Berufungsgericht verkannt habe, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen muss, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der BGH betonte, dass Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten ist.
Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. Im Streitfall war das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen ihres Erwerbsschadens ist und dies nach § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X auch für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gilt.
Der BGH beanstandete jedoch, dass das Berufungsgericht gemeint hatte, die Klägerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Geschädigten darzulegen. Der BGH stellte klar, dass für den nach § 116 Abs. 1 SGB X übergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Klägerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mitglieds maßgeblich ist. Für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin sind die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen. Die Höhe des zum gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Geschädigten aus § 842 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Berücksichtigung der durch §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen.
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Unternehmer. Sie verdeutlicht, dass im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X der tatsächlich entstandene Erwerbsschaden maßgeblich ist, auch wenn das Verletztengeld auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage basiert. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verletztengeld sorgfältig den konkreten Erwerbsausfall des Unternehmers darlegen und belegen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung vorzulegen, um die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmers vor und nach dem Unfallereignis.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08
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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
Haftung bei psychischen Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten oder professionellen Rettungskräften
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 19/20) befasst sich mit der Haftung für psychische Gesundheitsverletzungen bei Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die durch einen konflikthaften Polizeieinsatz ausgelöst wurden, als Primärschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt und der Geschädigte unmittelbar an dem traumatisierenden Geschehen beteiligt war.
Leitsatz
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte Schadensersatz für einen Polizeibeamten, der infolge der Handlungen des Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt war und dauerhaft dienstunfähig geworden war. Das Land machte u.a. Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beamte an einer spezifischen Phobie litt, die zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Das Oberlandesgericht wies die Klage überwiegend ab und sprach lediglich Ersatz für die dem Land infolge einer Daumenverletzung des Beamten entstandenen Schäden zu. Das klagende Land begehrte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Polizeibeamte war unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt, was seine psychischen Beeinträchtigungen hervorrief.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben.
Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter gestellt werden, sind vorliegend nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, gebietet eine solche Vorbereitung nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb zwischen physischen und psychischen Primärschäden unterschieden werden sollte. Für den Bereich der Sekundärschäden und der haftungsausfüllenden Kausalität geht der Senat vielmehr regelmäßig von einer grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden aus.
Es handelt sich bei den berufsspezifischen Einsatzrisiken regelmäßig auch nicht um psychische Belastungen im Rahmen des im Leben Üblichen, also nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen, von jedermann zu tragenden Lebensrisikos. Wenn aus solchen beruflichen Einsätzen die psychische Erkrankung als Sekundärschaden aus dem Primärschaden der körperlichen Verletzung hervorgeht, wird der Zurechnungszusammenhang gemeinhin nicht in Frage gestellt.
Da ein Routineeinsatz wie im Streitfall regelmäßig auch mit dem Risiko physischer Verletzungen einhergeht, die nicht entschädigungslos bleiben sollen, und es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten auch gehört, auf deren Vermeidung und Reduzierung durch Training und Schutzausrüstung vorbereitet zu werden, erschließt sich die Ungleichbehandlung der beruflichen Risiken nicht. Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden nach einem (Unfall)Geschehen geltend gemacht werden, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt.
In Abgrenzung zu Fällen bloßer Anwesenheit bei einem Unfallgeschehen ist maßgeblich für die Zurechnung regelmäßig auch, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar (Unfall)Beteiligten aufgezwungen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Polizeibeamte und Rettungskräfte. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Erkrankungen, die durch berufliche Einsätze ausgelöst werden, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, sofern sie Krankheitswert besitzen. Anwälte müssen daher die unmittelbare Beteiligung des Geschädigten an dem traumatisierenden Geschehen und die Kausalität zwischen diesem Geschehen und der psychischen Erkrankung sorgfältig darlegen und beweisen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten in solchen Fällen und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von berufsspezifischen Risiken.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 105/07) befasst sich mit der Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern und der Anwendung von Haftungsprivilegien gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftungsfreistellung im Kontext der Europäischen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere der EWG-VO 1408/71, und betont die Relevanz des Rechts des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger für die Unfallfürsorge zuständig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen.
Leitsatz
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten unter anderem für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen.
Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der B 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. Februar 2003 bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten.
Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden ist.
Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.
Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.
Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.
Die EWG-VO 1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift.
Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit EU-Bezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen das anwendbare Recht sorgfältig zu prüfen und die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Anwälte müssen die Sozialversicherungsregelungen des Beschäftigungsstaates des Geschädigten ermitteln und die Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Kollisionsnormen und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Zudem ist die Kenntnis der nationalen Sozialversicherungsgesetze der beteiligten Mitgliedstaaten unerlässlich, um die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftungsprivilegierung des deutschen Rechts möglicherweise nicht greift, wenn das niederländische Recht anzuwenden ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07

