Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf, Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf

Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt VerkehrsrechtFachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Menü
Login
  • Kanzlei
    • Über die Kanzlei
    • Rechtsanwälte
    • ADAC Vertragsanwalt Düsseldorf
    • Anwalt Verkehrsrecht Düsseldorf
    • Standort und Anfahrt
  • Service
    • kostenlose Anfrage stellen
    • Anfrage Geschwindigkeitsüberschreitung
    • Anfrage Abstandsverstoß
    • Anfrage von VW Geschädigten
    • Kunden-Login (eAkte)
    • Unfallakte anlegen
    • schnelle Hilfe
  • Rechtsthemen
    • VW Skandal
    • Arbeitsrecht
    • Autokauf
    • Autounfall
    • Bußgeld
    • Führerschein
    • Verkehrsstrafrecht
    • Versicherungsrecht
    • Verkehrsrecht
    • Radarfalle
    • Punkte Flensburg
    • MPU - Idiotentest
    • Strafrecht
    • Messgeräte
  •  

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09

Haftung mehrerer Schädiger gegenüber Unfallhelfer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 286/09) befasst sich mit der Haftung mehrerer Schädiger gegenüber einem Unfallhelfer und klärt Fragen des Mitverschuldens. Im Kern geht es um die gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Beteiligten und die Auswirkungen eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten. Der BGH stellt klar, unter welchen Umständen ein Mitverschuldensvorwurf gegen einen Unfallhelfer zu verneinen ist.

Leitsatz

a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. b) Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf. c) Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.

Sachverhalt

Der Kläger war als Unfallhelfer tätig geworden. Er begab sich auf den Seitenstreifen einer Autobahn, um ein Warndreieck aus dem Kofferraum eines Unfallfahrzeugs zu holen und aufzustellen. Dabei wurde er von einem anderen Fahrzeug erfasst und verletzt. Das Berufungsgericht bejahte die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2. Die Revision rügte, dass sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt. Das Berufungsgericht verneinte ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers. Es stellte fest, dass die Unfallstelle übersichtlich war und das Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage hinreichend erkennbar war. Die Notwendigkeit, ein Warndreieck aufzustellen, sei nicht gegeben gewesen.

Der Kläger habe jedoch in der Unfallsituation anders gehandelt und sich dadurch in Gefahr gebracht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern grundsätzlich die volle Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB aufzuteilen. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Kläger wurde verneint. Der BGH führte aus, dass es dem Kläger nicht vorzuwerfen sei, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilte und danach handelte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnete keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der BGH wies darauf hin, dass die Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle auch von anderen Personen als den Unfallbeteiligten übernommen werden kann. Ob eine Absicherung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die volle Haftung der Schädiger gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich besteht, ohne dass dieser sich auf die Mithaftung anderer verweisen lassen muss. Zudem zeigt das Urteil, dass ein Mitverschuldensvorwurf gegen Unfallhelfer nur unter engen Voraussetzungen begründet ist. Dies ist relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere wenn sich der Geschädigte in einer Notsituation befindet und möglicherweise nicht die optimalen Maßnahmen ergreift. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung von Mitverschuldensfragen und der Abwägung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 Fundstelle: VersR 2010, 1662

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99

Kein Übergang des Direktanspruchs auf Sozialversicherungsträger

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2000 (VI ZR 352/99) befasst sich mit der Frage des Übergangs des Direktanspruchs eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf den Sozialversicherungsträger im Kontext des sogenannten Familienprivilegs. Der BGH stellt klar, dass § 116 Abs. 6 SGB X einem solchen Übergang entgegensteht. Zudem wird entschieden, dass Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht auf den verbleibenden Anspruch des Geschädigten anzurechnen sind.

Leitsatz

1. § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.9.1996, VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192 ff.).

2. Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.

Sachverhalt

Die am 5. Mai 1971 geborene Klägerin erlitt am 29. März 1979 bei einem Verkehrsunfall, den ihre Mutter verursacht hatte, schwere Kopfverletzungen. Sie war seitdem hirnorganisch völlig gestört und in erheblichem Umfang pflegebedürftig. Zur Zeit des Unfalls und auch danach lebten beide in häuslicher Gemeinschaft. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die unfallbedingten Schäden der Klägerin voll einzustehen. Die Parteien hatten sich auf einen monatlichen Pflegeaufwandsbetrag von 2.257,50 DM geeinigt. Die Beklagte hatte diesen Betrag bis Ende 1996 gezahlt. Seit dem 1. Januar 1997 hatte sie ihre Zahlungen an die Klägerin um das monatliche Pflegegeld in Höhe von 800 DM, das die Pflegekasse an die Klägerin zahlte, gekürzt.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. März 1998 den durch die Kürzungen entstandenen Differenzbetrag in Höhe von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen. Sie hat geltend gemacht, dass die Leistung der Pflegeversicherung an ihrer Aktivlegitimation nichts geändert habe; ihr komme das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X zugute, das einem Übergang ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe der Pflegegeldzahlungen auf die Pflegekasse entgegenstehe. Die Beklagte hat dem Klagevorbringen entgegengehalten, dass sich die Klägerin auf den mit der Beklagten vereinbarten Betrag von 2.257,50 DM das monatliche Pflegegeld von 800 DM anrechnen lassen müsse.

Andernfalls würde sie mehr als den Ausgleich ihres Schadens erhalten und gegenüber anderen Geschädigten, die durch familienfremde Personen geschädigt worden seien, ungerechtfertigt bevorzugt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Beklagten zurück. Er stellte fest, dass § 116 Abs. 6 SGB X dem Übergang des Direktanspruchs der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer entgegensteht. Der BGH verwies zur Begründung auf seine frühere Rechtsprechung und die klare Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie die Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht. Er sah sich nicht legitimiert, den Vorschlägen einer „teleologischen Reduktion“ zu folgen, die auf eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes hinauslaufen würde. Eine Änderung dieser Rechtslage sei Sache des Gesetzgebers. Der BGH führte weiter aus, dass die Klägerin sich die Leistungen der Pflegekasse nicht auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB, wonach Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, diesem zugutekommen sollen. Zwar führe dies zu einer Besserstellung der Geschädigten, die durch einen Familienangehörigen geschädigt wurden, gegenüber anderen Geschädigten. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Angehörigenprivileg gerechtfertigt und stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Die hier zur Erörterung stehende Fallkonstellation sei zudem so selten, dass der Gesetzgeber sie nicht zum Anlass für eine punktuelle Durchbrechung des Angehörigenprivilegs hätte nehmen müssen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung im Kontext des Familienprivilegs. Sie bestätigt, dass Sozialversicherungsleistungen, insbesondere Pflegegeld, in Fällen der Schädigung durch Familienangehörige nicht auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Dies führt zu einer finanziellen Besserstellung des Geschädigten. Anwälte müssen diese Besonderheit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berücksichtigen und ihre Mandanten entsprechend beraten. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des § 116 Abs. 6 SGB X und die Notwendigkeit, die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, um die Ansprüche der Mandanten optimal durchzusetzen. Zudem ist die Abgrenzung zu anderen Fällen, in denen eine Anrechnung von Sozialleistungen erfolgt, von großer Relevanz.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. November 2000 – VI ZR 352/99 Normen: SGBX §§ 116Abs.1,116Abs. 6 S.l; BGB §843 Abs. 4

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragen eines Schutzhelms

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (VI ZR 281/13) über die Frage des Mitverschuldens eines Radfahrers nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der keinen Helm trug. Im Kern ging es um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Nichttragens eines Fahrradhelms gemindert werden können. Der BGH entschied, dass eine Kürzung des Schadensersatzes aufgrund Mitverschuldens in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegenen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es stand außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hatte.

Die Beklagten lasteten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hatte. Die Beklagte zu 2 hatte ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht (LG) hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil des LG teilweise abgeändert und – unter Abweisung der Klage im Übrigen – dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG bezüglich der Beklagten zu 2 i.V.m. § 115 VVG seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat.

In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

Das Berufungsgericht stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden.

Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht. Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher Stellung genommen (Senatsurt. v. 30.1.1979 - VI ZR 144/77, a.a.O.).

Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs – bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien.

Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen müsse.

Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe. Diese Erwägungen konnten auch vorliegend zur Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinwies, amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungsbegehren der Klägerin erwies sich in vollem Umfang als begründet.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von Bedeutung, da es die Grenzen des Mitverschuldens bei Fahrradunfällen aufzeigt. Es verdeutlicht, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms allein in der Regel keine Minderung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigt, insbesondere für Unfälle bis 2011. Anwälte sollten dieses Urteil bei der Bewertung von Schadensersatzansprüchen nach Fahrradunfällen berücksichtigen, um die Erfolgsaussichten ihrer Mandanten realistisch einzuschätzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Unfalls und die allgemeine Verkehrssituation zu berücksichtigen. Zudem ist die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema zu beobachten, da sich die Bewertung des Mitverschuldens im Laufe der Zeit ändern kann. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Tatsache, dass ein Helm die Verletzungen hätte mindern können, nicht automatisch zu einer Haftungsreduzierung führt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 351/12

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten – Einzelabrechnung der Nebenkosten

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens als Schadensposition geltend machen kann und sich dabei nicht auf den Vergleich mit günstigeren Sachverständigen verweisen lassen muss, solange die Kosten nicht für ihn erkennbar deutlich überhöht sind.

Leitsatz

Sachverständigenkosten sind als Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten, soweit sie erforderlich sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Die Erstattungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige rechnete sein Grundhonorar und einzelne Nebenkostenpositionen (Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto/Telefon) gesondert ab. Die beklagte Versicherung hielt die Nebenkosten für überhöht und erstattete nur einen Teil. Die Klägerin als Zessionarin klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde nach. Er betonte, dass der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen keiner Marktforschungspflicht unterliegt. Allerdings müssen die Kosten im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Geschädigten plausibel erscheinen. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einzelpositionen der Rechnung zu prüfen. Die isolierte Betrachtung einzelner Nebenkostenpositionen ohne Blick auf das Gesamthonorar kann dabei zu Verzerrungen führen.

Praxisbedeutung

Das Urteil stärkt die Position des Geschädigten: Er darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Gleichzeitig gibt es Versicherern die Möglichkeit, erkennbar überhöhte Einzelpositionen zu beanstanden. In der Praxis hat sich die Orientierung an den BVSK-Honorarbefragungen als Maßstab etabliert.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 351/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08

Keine Verpflichtung des Sachverständigen zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen

Leitsatz

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige ist grundsätzlich nicht gehalten, den Restwert über Internet-Restwertbörsen zu ermitteln. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Fahrzeugschaden begutachten. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt, ohne Internet-Restwertbörsen einzubeziehen. Der Versicherer rügte, der Sachverständige hätte den Restwert unter Einbeziehung von Angeboten aus Internet-Restwertbörsen ermitteln müssen.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Versicherers zurück und stellte klar, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert nicht über Internet-Restwertbörsen ermitteln muss. Internet-Restwertbörsen, bei denen überregionale Händler und gewerbliche Aufkäufer bieten, spiegeln nicht den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt wider.

Der Sachverständige erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Restwertermittlung, wenn er mindestens drei Angebote von Restwertaufkäufern auf dem regionalen Markt einholt. Dem Geschädigten darf nicht das Risiko einer Verwertung über das Internet aufgebürdet werden, zumal damit besondere Abwicklungsrisiken verbunden sein können.

Die Entscheidung festigt die Linie des BGH, dass die Internet-Restwertbörsen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt darstellen und der Sachverständige deshalb nicht verpflichtet ist, dort Angebote einzuholen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung gibt Sachverständigen Rechtssicherheit bei der Restwertermittlung. Sie können sich auf den regionalen Markt beschränken und müssen keine Angebote aus Internet-Restwertbörsen einholen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie sich auf ein korrekt erstelltes Gutachten verlassen können.

  1. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12
  2. BGH VI ZR 673/15 – Keine Beteiligung des Versicherers an der Einholung von Restwertangeboten; regionaler Markt
  3. BGH VI ZR 139/08 – Darlegungs- und Beweislast bei günstigeren Mietwagentarifen
  4. BGH VI ZR 481/17 – Werkstattrisiko: Geschädigter haftet nicht für überhöhte Reparaturkosten

Seite 15 von 46

  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19

Kanzlei Düsseldorf

Straßenverkehrsamt Gebäude - 3. Etage
Höherweg 101
40233 Düsseldorf
mail@ramom.de

 02 11 - 280 646 0
Anfahrtskizze (PDF)

  • Rechtsanwalt kostenlose Anfrage
  • Rechtsanwalt Verkehrsrecht
  • Rechtsanwalt Strafrecht
  • Vollmacht herunterladen (PDF)
  • Impressum
  • Datenschutz

bester_Rechtsanwalt_Verkehrsrecht_Düsseldorf.png

laut "FOCUS Spezial - Anwälte"
weitere Infos TOP Rechtsanwalt Verkehrsrecht Düsseldorf

Rechtsthemen

  • VW Skandal
  • Arbeitsrecht
  • Autokauf
    • Kaufvertrag Autokauf
    • Ich habe ein Auto gekauft...
    • ...ich will das Auto zurück geben
    • ...ich will den Kaufpreis mindern
    • ...ich will so ein Auto, aber nicht das
    • ...der Verkäufer liefert nicht
    • Ich habe ein Auto verkauft...
    • ...der Käufer zahlt nicht
    • ...der Käufer holt das Auto nicht ab
    • ...das Auto soll Mängel haben
    • ...ich soll das Auto zurück nehmen
    • ...ich soll ein anderes Auto liefern
    • ...die Mängel sollen behoben werden
    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
    • Anwaltskosten
    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
    • Schadstoffplakette
    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
    • Verschrottungskosten
    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
    • Halteverbot - Abgeschleppt aus dem mobilen Halteverbot
    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
  • Führerschein
  • Verkehrsstrafrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verkehrsrecht
    • Rechtsanwalt Düsseldorf Verkehrsrecht
    • Auto Unfall
    • Schmerzensgeld
    • Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB
    • Trunkenheit im Verkehr - Alkohol am Steuer
    • Gebrauchtwagenkauf - Mangel
    • Zylinderkopfdichtung - Beweislastumkehr
    • Fahrrad, Alkohol und Führerschein
    • EU - Führerschein
    • Trunkenheit im Verkehr - Strafe
    • Vollstreckung des Fahrverbots
    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
    • BGH VI ZR 318/08 - 13.10.2009
    • BGH VI ZR 91/09 - 23.02.2010
    • Schmerzensgeld: Ein umfassender Leitfaden zu Anspruch und Höhe
    • Der große Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Höhe & Tabellen (BGB)
    • Schmerzensgeld-Ratgeber 2026: Anspruch, Voraussetzungen & § 253 BGB
    • Unfall mit Firmenfahrzeug: Entschädigung für Nutzungsausfall
    Radarfalle
    • Radarfalle - geblitzt? Tipps und Tricks
    • Radarwarngerät - erlaubt?
    • JVC/Piller CG-P50E - Infos zu Messfehlern!
    • Radarfalle - Urteile und Beschlüsse
    • Radarfalle - Überwachungstechnik
    • Radarfalle - ein Überblick
    • Radar - technische Erläuterung
    • Blitzer im Rheinufertunnel Düsseldorf
    Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg
    • Punkte Flensburg Abbau
    • Punkte Flensburg Verfall
    • Verkehrszentralregister
  • MPU - Idiotentest
  • Strafrecht
  • Messgeräte