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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

§ 108 SGB VII bei mittelbarer Haftungsprivilegierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Mai 2017 (VI ZR 501/16) über die Anwendung des § 108 SGB VII im Kontext einer mittelbaren Haftungsprivilegierung zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Berufungsgericht die Bindungswirkung unanfechtbarer Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII hinreichend beachtet hatte. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Bindungswirkung versäumt hatte.

Leitsatz

Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das Amtsgericht (AG) wies die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht (LG) zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hatte unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des AG ausgeführt, dass die Klägerin die Erstattung der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung begehre, das AG die Klage abgewiesen habe und die Berufung sich hiergegen richte.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hatte. Es hatte die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten.

Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt. "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.

Hierzu gehören auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche des bei der Verbringung des gelieferten Kieses auf die Flachdächer verunglückten Mitarbeiters der Klägerin gegen die nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ handelnde Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, § 278, § 831 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seines Erwerbsschadens. Die getroffenen Feststellungen ließen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist.

Demnach war weder ersichtlich, ob im Streitfall überhaupt eine Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls ergangen ist, noch ließen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob eine solche Entscheidung für die Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet. Die Unanfechtbarkeit setzt voraus, dass der Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 77 SGG bestandskräftig oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bestandskraft kann gegenüber den Parteien aber nur dann eingetreten sein, wenn sie in der gebotenen Weise am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt worden sind.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Die Sache war nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen die Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen zu berücksichtigen. Anwälte müssen prüfen, ob eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts vorliegt, die für das Zivilverfahren relevant ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung am sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, um die eigenen Rechte zu wahren. Zudem ist eine sorgfältige Prüfung der Anspruchsgrundlagen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese nicht von der Haftungsprivilegierung nach SGB VII erfasst werden. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 108 SGB VII, um eine korrekte rechtliche Bewertung zu gewährleisten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16

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BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08

Anspruchsübergang § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2009 (VI ZR 208/08) befasst sich mit Fragen des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. Im Kern geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs und den Umfang der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers hat.

Leitsatz

a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.

Sachverhalt

Der Kläger, die Bundesagentur für Arbeit, machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht des Versicherten N. geltend. N. war bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt worden, als er als Mitfahrer in einem Pkw saß, der von dem Beklagten zu 1 geführt und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich bei schneeglatter Fahrbahn. Die Blutprobe des Beklagten zu 1 ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille. N., der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Zum Unfallzeitpunkt befand sich N. in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer.

Die Landesversicherungsanstalt Th. (LVA) erbrachte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und schloss mit der Beklagten zu 2 einen Abfindungsvergleich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Knüpfen Sozialleistungen, wie bei der Bundesagentur für Arbeit, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall war aufgrund der Schwere der Verletzungen des Versicherten N. bereits im Unfallzeitpunkt mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu rechnen, sodass die Leistungspflicht der Klägerin ernsthaft in Betracht kam. Die Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X erstreckt sich auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität. Die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr 2003 konnte nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet werden. Eine Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls nicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung eines Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten würde.

Da Leistungsansprüche und -pflichten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine Aussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur dessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen schließt, kann eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X präzisiert. Insbesondere ist die Feststellung relevant, wann eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Anwälte müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs zu bestimmen. Zudem verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Leistungsträger, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Bedeutung ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Leistungsträger und die Auswirkungen von Vergleichen genau zu analysieren, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu vertreten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08 Fundstelle: VersR 2009, 995

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BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11

Mitverschulden und Kausalität bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens und der Kausalität im Zusammenhang mit dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts bei einem Verkehrsunfall. Der BGH klärte, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten in Betracht kommt, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Im Kern geht es um die Feststellung, ob das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts ursächlich für die erlittenen Verletzungen war.

Leitsatz

b) Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision griff das Urteil insoweit an, als das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hatte, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hatte sie Erfolg. Die Revision beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hatte. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hatte das Berufungsgericht versäumt. Es hatte nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hatte, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen waren, dass sie nicht angeschnallt war. Es führte dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen. Eine Begründung dafür fand sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es hieß dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch erforderlich gewesen, zumal vorliegend, gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit, zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15.12.2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den, vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden, Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Gegen diese ihr gegenüber günstige Beurteilung wandte sich die Revision nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte.

Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, nur dann in Betracht kommt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Nichtanlegen des Gurtes und den erlittenen Verletzungen nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Beweisaufnahme detaillierte Feststellungen zur Art der Verletzungen und deren Ursache zu treffen. Anwälte müssen daher im Rahmen ihrer Mandatsbearbeitung stets prüfen, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht und dies gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten belegen. Zudem zeigt das Urteil, dass die bloße Tatsache des Nichtanlegens des Gurtes allein nicht zu einer Anspruchskürzung führt, sondern eine konkrete Analyse der Unfallfolgen erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Unfallgeschehen mit mehreren Beteiligten von Relevanz. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Haftungsverteilung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

Steuerschaden beim Verdienstausfall bei Zusammenveranlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2021 (VI ZR 924/20) die Frage des Steuerschadens bei Verdienstausfall im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten entschieden. Im Kern ging es darum, ob der Schädiger auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung des Geschädigten zu ersetzen hat, wenn dieser mit seinem Ehepartner zusammen veranlagt wird. Der BGH bejahte dies und bestätigte damit die Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des entstandenen Schadens.

Leitsatz

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 EUR ergebenden Steuern zu ersetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin, verheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt, machte geltend, im Jahr 2017 durch den von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 EUR erlitten zu haben. Die Beklagte hatte hierauf 2.000 EUR gezahlt und bestritt die darüber hinausgehende Ersatzpflicht. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 EUR statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Recht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann bestimmt. Die Maßgeblichkeit der Zusammenveranlagung folgt aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 252 S. 1 BGB. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger, der neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Der Senat stellte klar, dass die Berechnung des Verdienstausfallschadens das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile, einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern, umfasst.

Die modifizierte Nettolohnmethode zielt wie die Bruttolohnmethode darauf ab, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Beide Methoden führen bei richtiger Anwendung zu demselben Ergebnis. Es ist unerheblich, ob das Nettoeinkommen um unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird. Entscheidend ist, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

Die steuerliche Mehrbelastung der Klägerin ist von der Beklagten zu tragen, da es sich nicht um einen unfall- oder schadensbedingten Vorteil der Klägerin, sondern um einen davon unabhängigen steuerlichen Vorteil der zusammenveranlagten Eheleute handelt. Der Schädiger hat den Geschädigten in steuerlicher Hinsicht so zu nehmen, wie er ist. Eine fiktive Einzelveranlagung des tatsächlich zusammenveranlagten Geschädigten zur Ermittlung eines bloß hypothetischen Steuerschadens würde dem nicht gerecht. Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veranlagung ist wertungsneutral und kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten von Schädiger und Geschädigtem auswirken.

Gegen die Bezifferung des auf dieser Grundlage anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelten Steuerschadens wandte sich die Revision nicht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des Schadens. Geschädigte, die mit ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, können auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung vom Schädiger ersetzt verlangen. Dies ist bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden und der Berechnung des Steuerschadens zu berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse des Geschädigten für die Schadensberechnung. Anwälte sollten daher stets die individuelle steuerliche Situation ihrer Mandanten prüfen und bei der Schadensberechnung berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den tatsächlichen Schaden umfassend zu ermitteln und zu liquidieren, ohne fiktive Szenarien zu konstruieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

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BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R

Keine Kürzung der Regelaltersrente bei Erstattung durch Haftpflichtversicherer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2017 (B 13 R 13/17 R) klargestellt, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente und deren vollständige Erstattung durch einen Haftpflichtversicherer keine Kürzung der späteren Regelaltersrente zur Folge hat. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherten im Rentenrecht, die durch Schadensersatzleistungen finanzielle Nachteile ausgleichen. Der vorliegende Beitrag analysiert die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen praktische Relevanz.

Leitsatz

Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".

Sachverhalt

Der vorliegende OCR-Text enthält keinen vollständigen Sachverhalt, sondern bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Schadensersatzrechts. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, unter anderem wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung. Das Berufungsgericht hatte die Feststellungsklage hinsichtlich eines Teils des Schadens abgewiesen, da dieser bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen sei. Der BGH hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Feststellungsklage auch in Bezug auf bereits bezifferbare Schäden zulässig ist, wenn weitere Schäden zu erwarten sind.

Der Kläger begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, insbesondere Nutzungsausfallschäden bei Reparatur des Fahrzeugs.

Die Entscheidung des BSG

Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.

Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann.

Das Berufungsgericht hatte einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21.10.2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und insoweit der Feststellungsklage stattgegeben. Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen. Dem stand nicht entgegen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits abgeschlossen gewesen sein mochten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Klarstellung. Sie bestätigt, dass Geschädigte nicht gezwungen sind, ihre Klage in Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten, wenn noch nicht alle Schäden abschließend bezifferbar sind. Dies erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit langfristigen Folgen. Anwälte können sich auf diese Rechtsprechung berufen, um die Zulässigkeit von Feststellungsklagen auch in Fällen zu gewährleisten, in denen bereits bezifferbare Schäden vorliegen, aber weitere Schäden zu erwarten sind. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und schützt die Interessen der Mandanten. Dies ermöglicht eine umfassendere und effizientere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R Normen: SGBI §§ 64, 66, 77;SGBX§116 Fundstelle: VersR 2018, 570

  1. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11
  2. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21
  3. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14
  4. BGH VI ZR 7/21 – Teilreparatur und fiktive Abrechnung: Keine 6-Monats-Frist bei Reparaturkosten unter Wiederbeschaffungsaufwand

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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