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Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11

Zwischen-Feststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 6. März 2012 (VI ZR 167/11) die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei noch nicht bezifferbarem Schaden bekräftigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers, insbesondere in Fällen, in denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die prozessuale Gestaltung von Schadensersatzansprüchen im Verkehrsrecht.

Leitsatz

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen. Dies entsprach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Es ließ sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des AG wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das AG diese Frage offen gelassen hatte. Ihre Beurteilung hing von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage einer Zeugin ab, von deren Vernehmung das AG abgesehen hatte und die das Revisionsgericht nicht nachholen konnte.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, ist dem vorliegenden Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass bei Klageerhebung erst ein Teil des Schadens entstanden war und die Entstehung weiteren Schadens, insbesondere Nutzungsausfallschaden, zu erwarten war. Weiterhin wird erwähnt, dass der Unfallhergang aus Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war und die Frage der Kausalität zwischen Unfall und Schaden durch das Amtsgericht offen gelassen wurde. Die Beurteilung der Frage hing von der Würdigung der Aussage einer Zeugin ab, deren Vernehmung das Amtsgericht unterließ.

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht stellte fest, dass die Zwischenfeststellungsklage zulässig war und ihre Erhebung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte. Es widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klage dazu diente, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Das Gericht argumentierte, dass die Klage bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig war. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Ersatzpflicht ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Das Gericht betonte, dass der Kläger nicht gehalten war, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten.

Es konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klage in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in Fällen, in denen sich der Schaden noch entwickelt, eine Feststellungsklage zulässig ist. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Zulässigkeit von Zwischenfeststellungsklagen, selbst wenn der Schaden noch nicht vollständig bezifferbar ist. Anwälte können sich auf diese Entscheidung berufen, um das rechtliche Interesse ihrer Mandanten an einer frühzeitigen Feststellung der Haftung des Schädigers zu begründen. Dies ermöglicht eine frühzeitige Klärung der Haftungsfrage und kann die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Entwicklung des Schadens im Blick zu behalten und gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben, um Ansprüche zu sichern. Zudem verdeutlicht sie, dass eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsklage nicht zwingend erforderlich ist, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und ihrer Anwälte in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – VI ZR 167/11

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BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21

Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer seines Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 (VI ZB 36/21) die Rechte eines Privathaftpflichtversicherers als Streithelfer im Haftpflichtprozess gegen seinen Versicherungsnehmer präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob der Versicherer, der dem Verfahren beigetreten ist, Rechtsmittel einlegen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer dagegen ausspricht. Der BGH stellt klar, dass dies in der Regel nicht zulässig ist und differenziert zwischen der Rolle eines einfachen und eines streitgenössischen Streithelfers.

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20.08.2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten war dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klägerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits stand im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebenintervenientin behauptete, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt.

In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 20.08.2014 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten. Das Landgericht (LG) hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die – alleinige – Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht (OLG) verworfen. Hiergegen wandte sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 67 S. 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht. Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei.

Ob ein Widerspruch i.S.d. § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen.

Nicht den Schranken des § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Nebenintervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist.

Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist. Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind.

Die Rechtsbeschwerde wandte sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin beigetreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmächtigung aus § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016) für die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdeführerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – IV ZR 107/09, NJW 2011, 377 ff. Rn 15 f.).

Zu Recht hatte das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl.

Senat, Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn 16; Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn 5), steht die Beschwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin, so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass Privathaftpflichtversicherer, die als Streithelfer auftreten, bei Rechtsmittelverfahren gegen die Interessen ihrer Versicherungsnehmer eingeschränkt sind. Dies unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Interessenabwägung und der Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer im Prozess. Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedliche rechtliche Stellung von Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung. Anwälte müssen die konkrete Rolle des Versicherers im Verfahren genau prüfen, um die zulässigen Handlungsmöglichkeiten zu beurteilen und die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten. Insbesondere ist zu beachten, dass der Versicherer im Deckungsprozess weiterhin die Möglichkeit hat, Einwände gegen den Anspruch zu erheben, selbst wenn er im Haftpflichtprozess nicht erfolgreich war.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21 Normen: ZPO §§ 66, 67, 68, 69; WG § 100 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14

Rechtskraftwirkung eines Adhäsionsurteils über unbezifferten Schmerzensgeldantrag

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 (VI ZR 27/14) befasst sich mit der Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Geschädigter nach einem rechtskräftigen Adhäsionsurteil, das ihm Schmerzensgeld zusprach und weitere Schadensersatzansprüche feststellte, im Zivilprozess weiteres Schmerzensgeld geltend machen kann. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn es um Verletzungsfolgen geht, die zum Zeitpunkt des ersten Urteils noch nicht absehbar waren.

Leitsatz

ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 S.

1. Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Orientierungssatz: 1. Ein im Adhäsionsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag, mit dem dem Geschädigten einer gefährlichen Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zugesprochen und weiter festgestellt ist, dass der Schädiger verpflichtet ist, den aus der Tat entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, hindert die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes im Zivilprozess. Eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand ist gemäß § 322 ZPO unzulässig (Festhaltung BGH v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, NJW 1988, 2300).

2. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 EUR wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28.5.2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige. Im Adhäsionsverfahren vor dem Amtsgericht wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Der Kläger erhob im Zivilprozess Klage auf weiteres Schmerzensgeld. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld durch die Rechtskraft des Adhäsionsurteils ausgeschlossen sei. Der Kläger argumentierte, dass die geltend gemachten Spätfolgen im Adhäsionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision stand. Die Revision war nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den gesondert hätte entschieden werden können. Frei von Rechtsfehlern war die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des LG R. v. 28.1.1993 und des OLG S. v. 13.7.1993 die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 11.6.1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; v. 8.7.1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; v. 24.5.1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; v. 7.2.1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; v. 20.3.2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; v. 20.1.2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urt. v. 4.12.1975 - IV ZR 41/74, VersR 1976, 440, 441).

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet auch die Berücksichtigung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, sind von der Rechtskraft nicht umfasst. Im vorliegenden Fall waren die geltend gemachten Spätfolgen zum Zeitpunkt des Adhäsionsurteils nicht vorhersehbar. Daher war die erneute Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zulässig.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die Rechtskraft eines Adhäsionsurteils nicht absolut ist. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ist sorgfältig zu prüfen, ob die geltend gemachten Schäden bereits im ersten Verfahren berücksichtigt wurden oder ob es sich um neue, zum damaligen Zeitpunkt unvorhersehbare Folgeschäden handelt. Anwälte müssen daher bei der Mandatsbearbeitung im Zusammenhang mit Adhäsionsurteilen die konkreten Umstände des Einzelfalls genau analysieren und die medizinische Entwicklung des Geschädigten berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Schadensdokumentation und der frühzeitigen Einbeziehung von medizinischen Gutachten. Zudem ist zu beachten, dass die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Adhäsionsverfahren die spätere Geltendmachung von Ansprüchen nicht grundsätzlich ausschließt, sofern es sich um neue, unvorhersehbare Schäden handelt.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 Fundstelle: VersR 2015, 772

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BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21

„Mischen impossible" auch bei fiktiver Schadensabrechnung und konkreter Teilreparatur

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die „Mischen impossible"-Rechtsprechung konsequent fortgeführt: Auch wer sein Fahrzeug nach einem Unfall teilreparieren lässt, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen, kann bei fiktiver Abrechnung die auf die Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangen. Das Vermischungsverbot gilt auch in dieser Konstellation.

Leitsatz

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).

Sachverhalt

Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer stand außer Streit. Ein Sachverständiger bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 EUR; die Betriebs- und Verkehrssicherheit war nach dem Gutachten nicht beeinträchtigt. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab, und die Beklagte erstattete die Nettoreparaturkosten.

Anschließend ließ die Klägerin eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten von 4.454,63 EUR netto zuzüglich 846,38 EUR Umsatzsteuer anfielen. Sie verlangte nun zusätzlich Ersatz dieser Umsatzsteuer. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte die Abweisung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte damit die Klageabweisung. Er ließ dabei offen, ob die Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit tatsächlich erforderlich war – denn selbst in diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.

Der BGH bekräftigte den Grundsatz, dass die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden dürfen. Bei der konkreten Abrechnung knüpft der Anspruch an die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die konkret angefallenen Kosten an. Bei der fiktiven Abrechnung wird dagegen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Wer fiktiv abrechnet, disponiert dahin, sich mit einer abstrahierten Schadensberechnung zufriedenzugeben.

Das Vermischungsverbot dient einem doppelten Zweck: Es verhindert zum einen, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die vorteilhaften Elemente der jeweiligen Abrechnungsart aussucht – vom BGH plastisch als „Rosinenpicken" bezeichnet. Zum anderen sichert es die innere Kohärenz der jeweiligen Abrechnungsmethode. Da die Klägerin den Weg der fiktiven Abrechnung gewählt und nicht zu einer konkreten Schadensberechnung gewechselt hatte, konnte sie die bei der Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer nicht verlangen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schließt eine Lücke in der „Mischen impossible"-Rechtsprechung. Während der BGH das Vermischungsverbot zuvor bei vollständiger Reparatur zu günstigeren Konditionen (VI ZR 24/13) und bei Ersatzbeschaffung statt Reparatur (VI ZR 513/19) angewandt hatte, erstreckt er es nun auch auf die Teilreparatur. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und ihr Fahrzeug danach teilweise reparieren lassen, können die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zusätzlich geltend machen. Wer die Umsatzsteuer erstattet haben möchte, muss den Weg der konkreten Abrechnung wählen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09

Anrechnung eines ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlöses

Leitsatz

Auch wenn der Geschädigte grundsätzlich den Restwert auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens seiner Abrechnung zugrunde legen darf, muss ein ohne besondere Anstrengungen erzielbarer höherer Restwerterlös berücksichtigt werden, wenn dem Geschädigten vor der Verwertung ein entsprechendes Angebot konkret zugänglich gemacht wird.

Sachverhalt

Der Sachverständige hatte den Restwert des Unfallfahrzeugs auf Grundlage des regionalen Marktes ermittelt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer legte dem Geschädigten vor der Verwertung ein höheres Restwertangebot vor, das er über eine Internet-Restwertbörse eingeholt hatte. Das Angebot beinhaltete die kostenlose Abholung des Fahrzeugs. Der Geschädigte ignorierte das Angebot und veräußerte zum Gutachtenrestwert.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die in VI ZR 316/09 entwickelten Grundsätze und führte weiter aus, dass der Geschädigte einen ohne besondere Anstrengungen erzielbaren höheren Restwerterlös berücksichtigen muss. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig vor der Verwertung ein konkretes, ohne Weiteres realisierbares Angebot mit kostenloser Abholung unterbreitet.

Der BGH betonte jedoch, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, von sich aus über den regionalen Markt hinaus nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu suchen. Die Schadensminderungspflicht greift erst ein, wenn ein konkretes höheres Angebot an den Geschädigten herangetragen wird. Es reicht nicht aus, dass der Versicherer lediglich darauf verweist, über Internet-Restwertbörsen seien höhere Erlöse zu erzielen.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis sollten Geschädigte bzw. ihre Anwälte darauf achten, dass zwischen Gutachtenerstellung und Fahrzeugverwertung eine angemessene Zeit liegt, in der der Versicherer Gelegenheit hat, ein höheres Angebot vorzulegen. Liegt ein solches vor, muss es ernsthaft geprüft werden. Liegt keines vor, bleibt der Gutachtenrestwert maßgeblich.

  1. BGH VI ZR 241/06 – Keine Nutzungsausfallentschädigung beim gewerblich genutzten Kfz bei Mietwagenkostenersatz
  2. BGH VI ZR 45/12 – Aussetzung eines Rechtsstreits nach der EuGVVO bei Verkehrsunfällen im Ausland
  3. BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04
  4. BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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