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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

Steuerschaden beim Verdienstausfall bei Zusammenveranlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2021 (VI ZR 924/20) die Frage des Steuerschadens bei Verdienstausfall im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten entschieden. Im Kern ging es darum, ob der Schädiger auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung des Geschädigten zu ersetzen hat, wenn dieser mit seinem Ehepartner zusammen veranlagt wird. Der BGH bejahte dies und bestätigte damit die Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des entstandenen Schadens.

Leitsatz

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 EUR ergebenden Steuern zu ersetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin, verheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt, machte geltend, im Jahr 2017 durch den von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 EUR erlitten zu haben. Die Beklagte hatte hierauf 2.000 EUR gezahlt und bestritt die darüber hinausgehende Ersatzpflicht. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 EUR statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Recht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann bestimmt. Die Maßgeblichkeit der Zusammenveranlagung folgt aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 252 S. 1 BGB. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger, der neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Der Senat stellte klar, dass die Berechnung des Verdienstausfallschadens das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile, einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern, umfasst.

Die modifizierte Nettolohnmethode zielt wie die Bruttolohnmethode darauf ab, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Beide Methoden führen bei richtiger Anwendung zu demselben Ergebnis. Es ist unerheblich, ob das Nettoeinkommen um unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird. Entscheidend ist, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

Die steuerliche Mehrbelastung der Klägerin ist von der Beklagten zu tragen, da es sich nicht um einen unfall- oder schadensbedingten Vorteil der Klägerin, sondern um einen davon unabhängigen steuerlichen Vorteil der zusammenveranlagten Eheleute handelt. Der Schädiger hat den Geschädigten in steuerlicher Hinsicht so zu nehmen, wie er ist. Eine fiktive Einzelveranlagung des tatsächlich zusammenveranlagten Geschädigten zur Ermittlung eines bloß hypothetischen Steuerschadens würde dem nicht gerecht. Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veranlagung ist wertungsneutral und kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten von Schädiger und Geschädigtem auswirken.

Gegen die Bezifferung des auf dieser Grundlage anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelten Steuerschadens wandte sich die Revision nicht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des Schadens. Geschädigte, die mit ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, können auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung vom Schädiger ersetzt verlangen. Dies ist bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden und der Berechnung des Steuerschadens zu berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse des Geschädigten für die Schadensberechnung. Anwälte sollten daher stets die individuelle steuerliche Situation ihrer Mandanten prüfen und bei der Schadensberechnung berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den tatsächlichen Schaden umfassend zu ermitteln und zu liquidieren, ohne fiktive Szenarien zu konstruieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

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BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04

Rechtskraft und Schmerzensgeld wegen nicht vorhersehbarer Spätschäden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2006 (VI ZR 322/04) befasst sich mit der Frage der Rechtskraft im Zusammenhang mit Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere im Hinblick auf nicht vorhersehbare Spätschäden nach einem Unfall. Der BGH klärt, unter welchen Umständen ein bereits rechtskräftig entschiedener Anspruch auf Schmerzensgeld einer erneuten Klage wegen später aufgetretener, zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbarer Schäden nicht entgegensteht. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und der Möglichkeit, für unvorhergesehene, gravierende Folgeerscheinungen eine weitere Entschädigung zu erstreben.

Leitsatz

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Dies gilt jedoch nicht für unvorhersehbare Spätschäden.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt durch einen Unfall eine Armschädigung. In einem ersten Rechtsstreit wurde ihr Schmerzensgeld zugesprochen, eine Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger Schäden jedoch abgewiesen. Im vorliegenden Folgeprozess verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags. Dieses Versäumnisurteil hob das Gericht jedoch auf und wies die Klage als unzulässig ab, da es die Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellungsklage sah. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden fest, soweit sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich verschlechtern sollte.

Die Revision der Beklagten richtete sich gegen die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch. Die Klägerin litt unter anderem an einer Myelopathie, die zu dem Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbar war.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in den Vorinstanzen die Klägerin nicht daran hinderte, für damals nicht vorhersehbare Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen. Der BGH betonte, dass die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes zwar grundsätzlich alle vorhersehbaren Schäden abdeckt, dies aber nicht für solche gilt, die zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung objektiv nicht vorhersehbar waren.

Die im Vorprozess abgewiesene Feststellungsklage stand einer erneuten Klage auf Schmerzensgeld nicht entgegen, da die eingetretenen Spätfolgen, insbesondere die Myelopathie, 1993 aus objektiver Sicht eines Sachkundigen nicht so nahe gelegen waren, dass sie bei den damaligen Schmerzensgeldentscheidungen hätten berücksichtigt werden können. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellungsklage erstreckte sich nicht auf solche Schäden, die zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbar waren.

Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und betonte, dass die Abweisung einer Feststellungsklage eine spätere Leistungsklage nicht ausschließt, wenn sich der geltend gemachte Schaden auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht vorhersehbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sorgfältig zwischen bereits eingetretenen und vorhersehbaren sowie zukünftigen, aber unvorhersehbaren Schäden differenziert werden muss. Es ist essenziell, die medizinische Entwicklung und die Möglichkeit von Spätschäden im Blick zu behalten, um die Rechtskraft früherer Entscheidungen korrekt einschätzen zu können. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der präzisen Formulierung von Klageanträgen und der sorgfältigen Beweisführung, insbesondere im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit von Schäden. Anwälte sollten stets prüfen, ob die Möglichkeit besteht, für unvorhergesehene Spätschäden, die nach einer ersten Entscheidung auftreten, eine erneute Klage zu erheben. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der medizinischen Expertise und der Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04

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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19

Erstattung von Sachverständigenkosten bei unklaren Honorarvereinbarungen

Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, wie die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu schätzen sind, wenn die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung unklar ist. Das Urteil betont, dass nicht die Rechnungshöhe als solche, sondern der tatsächlich erbrachte Aufwand den Anhaltspunkt für die Schadensschätzung bildet.

Leitsätze

1. Ein Geschädigter ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung als nicht erforderlich erweisen.

2. Im Rahmen der tatrichterlichen Schadensschätzung bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Anspruch. Der Geschädigte hatte den Sachverständigen K. mit der Schadenfeststellung beauftragt. Der Gutachtenauftrag enthielt eine Honorarvereinbarung, die sich an der BVSK-Befragung 2015 orientierte und zusätzliche Nebenkosten vorsah. Zugleich trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an den Sachverständigen ab, der diesen seinerseits an die Klägerin weitertrat.

Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturaufwand von 962 EUR und berechnete für sein Gutachten brutto 460,86 EUR (Honorar netto 310 EUR, Nebenkosten netto 77,28 EUR). Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 366 EUR. Die Klägerin klagte den Restbetrag von 94,86 EUR ein. Das Amtsgericht sprach 51,02 EUR zu; das Landgericht wies die Klage insgesamt ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte nicht zur Marktforschung verpflichtet ist, um den preisgünstigsten Sachverständigen zu finden. Allerdings können erkennbar deutlich überhöhte Preise dazu führen, dass nur die objektiv erforderlichen Kosten erstattungsfähig sind. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt es nicht auf den Rechnungsbetrag als solchen an, sondern auf den tatsächlich vom Geschädigten geleisteten Aufwand. Das Berufungsgericht hatte die Schätzung nicht ordnungsgemäß vorgenommen und musste dies nachholen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung differenziert die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt einerseits die Position des Geschädigten, der nicht den günstigsten Sachverständigen suchen muss. Andererseits setzt sie bei erkennbar überhöhten Honoraren eine Grenze. Für die Praxis wichtig ist die Klarstellung, dass der tatsächlich gezahlte Betrag – nicht die bloße Rechnung – den Ausgangspunkt der Schadensschätzung bildet.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19
Normen: § 249 BGB; § 287 Abs. 1 ZPO
Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.

Leitsatz

LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.

Sachverhalt

Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.

Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08

§ 1359 BGB bei Sportunfällen von Eheleuten (Wasserski)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 79/08) mit der Frage der Haftungsmilderung nach § 1359 BGB bei Sportunfällen zwischen Eheleuten, hier beim Wasserskifahren, auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleichsanspruch nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Beklagten durch die Bootschraube verletzt wurde. Der BGH entschied, dass eine Haftungsmilderung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.

Leitsatz

Auch bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung kommt eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht, wenn der Unfall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert sind.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden waren. Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren an den Gardasee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem Warnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich – ohne sein Wissen – beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten.

Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Der Beklagte hatte selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert wurde, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr und in Rückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wurde dagegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und waren mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Waren diese Hebel nach vorne geschoben, fuhr das Boot vorwärts, befanden sie sich in rückwärtiger Stellung, fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befand sich der Leerlauf.

Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang eingestellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrte er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen war. Dies begründete das Gericht damit, dass die im vorliegenden Fall verletzten Verkehrssicherungspflichten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert waren, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbeteiligter Dritter bezweckten und keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen. Insbesondere sei in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Abstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist.

Auch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kam mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß war die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung nachholen konnte, ob Verjährung eingetreten ist.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsmilderung im Rahmen von Sportunfällen zwischen Ehegatten. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen stets zu prüfen ist, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB ausscheiden, was zu einer strengeren Haftung des Schädigers führt. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten geht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zugrunde liegenden Umstände und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Zudem ist die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls, wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, von entscheidender Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08 Normen: BGB §§ 823, 1359 Fundstelle: VersR 2009, 840

  1. BGH, Urteil vom 12. April 2005 – VI ZR 50/04
  2. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
  3. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21
  4. BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15

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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht Beitragsanzahl:  227

Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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    • Beweislast beim Autokauf
    • Die Annahme als Erfüllung beim Autokauf
    • Was gilt – Wort oder Schrift?
    • Mangel oder Verschleiß? Die Beweislast nach der Übergabe
    • Streit ums Auto? Beweise sichern ohne Klage
    • Mängel am Gebrauchtwagen – Ihre Rechte im Überblick
    • Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
    • Geld zurück für Zubehör & Tuning? Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    • Kaufpreis mindern statt Auto zurückgeben: So funktioniert die Minderung
    • Nacherfüllung beim Gebrauchtwagen – Reparatur oder neues Auto?
    • Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet
    • Alles auf einmal? Wie Sie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz kombinieren
    • Schadensersatz beim Autokauf: Wenn der Mangel teuer wird
    • Rücktritt vom Autokauf – Wann dürfen Sie den Wagen zurückgeben?
    Autounfall
    • Abschleppkosten
    • Anerkenntnis
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    • Autowäsche
    • fiktive Abrechnung
    • Kostenvoranschlag
    • Mietwagen
    • Nutzungsausfall
    • Restkraftstoff im Tank
    • Restwert
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    • Standkosten
    • Stundenverrechnungssätze
    • Totalschaden
    • Überführungskosten
    • Umbaukosten
    • Ummeldekosten
    • Umsatzsteuer
    • UPE-Aufschläge
    • Verbringungskosten
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    • Wertminderung
    • unverschuldeter Autounfall
    • Werbungskosten
    Bußgeld
    • Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
    • Straßenbenutzung - § 2 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil I
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil II
    • Geschwindigkeit - § 3 StVO Bußgeldkatalog 2014 Teil III
    • Abstand - § 4 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Überholen - § 5 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Bahnübergänge - § 19 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Rotlichtverstöße - § 37 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • 0,5 Promille Grenze - § 24a StVG Bußgeldkatalog 2014
    • Verfolgungsverjährung
    • Bußgeldbescheid
    • Rotlichtverstoß
    • Geschwindigkeitsmessung
    • Fahrverbot
    • Ordnungswidrigkeitverfahren - ein Überblick
    • Bußgeld
    • Bußgeldkatalog
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    • Grundregeln - § 1 StVO Bußgeldkatalog 2014
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    • BGH – VI ZR 53/09 - 20.10.2009
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