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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.

Leitsatz

LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.

Sachverhalt

Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.

Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

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BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Testfahrer)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2010 (VI ZR 147/09) befasst sich mit der Frage der Haftung im Kontext einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Kern geht es um die Abgrenzung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dessen Auswirkungen auf die Haftungsprivilegierung. Der BGH stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung nach dieser Vorschrift oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen ist.

Leitsatz

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil eine – aus seiner Sicht mit Recht nicht näher geprüfte – Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Bestehens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen der Beklagten und dem Kläger noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen war.

Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Kläger war durch einen Unfall auf dem Betriebsgelände geschädigt worden. Die Beklagte war für den Winterdienst zuständig. Der Kläger rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen angesehen, da das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers, sondern auch für den Unternehmer selbst gelte. Dies entsprach nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.

Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten bestand schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist. Mithin kam nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses in Betracht. Eine solche war schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten bestanden hat, die möglicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig beauftragt haben.

Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass die Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden.

Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Es bestand keine Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht. Nach allem war eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Die Sache war mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII präzisiert. Dies ist insbesondere relevant bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen nach Arbeitsunfällen oder Unfällen auf Betriebsgeländen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Haftungsprivilegierung nur unter engen Voraussetzungen greift und eine enge betriebliche Verknüpfung sowie eine Gefahrengemeinschaft erforderlich sind. Anwälte müssen daher im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, um die Haftung des Schädigers zu beurteilen und die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Sachverhaltsaufklärung und der differenzierten rechtlichen Bewertung im Bereich des Personenschadensrechts.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – VI ZR 147/09

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BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08

Haftung bei Unfall während Motocross-Training

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Februar 2009 (VI ZR 86/08) befasst sich mit der Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings. Im Kern geht es um die Wirksamkeit eines Haftungsverzichts und die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen. Der BGH bestätigt die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts und präzisiert die Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit.

Leitsatz

Die Revision nahm es als ihr günstig hin, dass das Berufungsgericht den von allen Fahrern vor Aufnahme des Trainings erklärten Haftungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet hat. Diese Beurteilung des Streitfalls war rechtlich unbedenklich. Sie fand ihre Stütze in der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. BGHZ 96, 18, 23 ff.). Das Berufungsgericht hatte eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die bei sportlichen Kampfspielen und Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential anzunehmen ist, im Streitfall auch für Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb bejaht. Diese Auffassung war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stand in Einklang mit einer neueren Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 29.1.2008 - VI ZR 98/07, VersR 2008, 540 f.), wonach eine solche Haftungsbeschränkung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen eines Sicherheitstrainings zu einem Fahrzeugunfall kommt. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte, ein Haftungsverzicht sei vorliegend zu verneinen, weil für den Unfall Versicherungsschutz bestanden habe, widersprach ihr Vorbringen den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ohne Erfolg wandte sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten für nicht bewiesen erachtet hatte. Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hatte den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hatte seinem Urteil die vom BGH aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Wie die Revision mit Recht geltend machte, enthielten die niedergelegten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zu der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit. Daraus folgte entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschritt, im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht hatte seine Beurteilung, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, auf die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gestützt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und dabei ersichtlich die vom LG vorgenommene Bewertung des Verschuldensgrades gebilligt. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils war ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil der Abstand von R. zum Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Überholvorgangs ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglicht habe. Weiter heißt es dort, dass es auch so gewesen sein könne, dass der Abstand von R. zum linken Fahrbahnrand in dem Moment, als der Beklagte seinen Entschluss zum Linksüberholen gefasst und sein Motorrad entsprechend auf die linke Fahrbahnseite gesteuert habe, noch bedeutend größer als 1 m gewesen sei und dass unter diesen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass es für den Beklagten in der gegebenen Situation auch subjektiv erkennbar gewesen sei, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung des Fahrers R. einhergehen würde. Diese tatrichterliche Würdigung, der das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Bewertung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ersichtlich gefolgt war, unterschied bei der Prüfung, ob das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig war, in der erforderlichen Weise zwischen dem (bejahten) objektiven Pflichtenverstoß und einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die unter den Umständen des Streitfalls nicht nachgewiesen sei. Diese Beurteilung war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Haftungsverzichts bestätigt, da dieser gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstieß. Der BGH bestätigte diese Entscheidung unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Des Weiteren bejahte das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was der BGH ebenfalls als revisionsrechtlich unbedenklich ansah. Der BGH stellte klar, dass die tatrichterliche Feststellung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur eingeschränkt überprüfbar ist. Entscheidend ist, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Der BGH bestätigte, dass das Berufungsgericht die Grundsätze zur groben Fahrlässigkeit korrekt angewendet hat.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es ist erforderlich, sowohl die objektive Schwere der Pflichtwidrigkeit als auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hatte keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Seite getroffen, was jedoch nicht dazu führte, dass grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden musste. Das Berufungsgericht stützte sich auf die Feststellungen des Landgerichts, das den Unfall als fahrlässig einordnete, da der Abstand beim Überholvorgang ein gefahrloses Überholen objektiv nicht mehr ermöglichte.

Das Landgericht hatte auch festgestellt, dass es für den Beklagten subjektiv nicht erkennbar gewesen sein musste, dass der Überholvorgang zwingend mit einer erheblichen Gefährdung einhergehen würde. Der BGH sah diese tatrichterliche Würdigung als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden an.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftungsbeschränkung bei Sportunfällen verdeutlicht. Insbesondere die Unwirksamkeit von Haftungsverzichtserklärungen im Trainingsbetrieb ist zu beachten. Zudem unterstreicht das Urteil die hohen Anforderungen an den Nachweis grober Fahrlässigkeit, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit vorliegen und dies im Prozess darlegen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die tatrichterliche Würdigung des Verschuldensgrades nur eingeschränkt angreifbar ist, was die Bedeutung einer fundierten Tatsachenfeststellung im erstinstanzlichen Verfahren unterstreicht. Schließlich ist die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Kontext von Sportunfällen von zentraler Bedeutung für die Bewertung von Haftungsrisiken und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08

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BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15

Kein Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen trotz freiwilliger Haftpflichtversicherung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 (VI ZR 606/15) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB in Betracht kommt, insbesondere im Kontext einer freiwilligen Haftpflichtversicherung. Der BGH stellt klar, dass die bloße Existenz einer solchen Versicherung keine Haftung des Schädigers begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Haftung aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

Leitsatz

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Lokführer, nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger war seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG und bereits mehrfach in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am 24.12.2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde. Der Beklagte war seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig.

Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Damals absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügte er nicht. Er war über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptete, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.

Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden war, verlangte er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht bereits dann greift, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. Insbesondere seien die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen, was stets einen Vergleich der Vermögenslagen erfordere. Ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers müsse vorliegen. Das Gericht betonte, dass die Billigkeit es nicht erfordere, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung beizumessen. Das Trennungsprinzip besagt, dass die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt.

Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung rechtfertige die Durchbrechung des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht und könne daher – auch im Rahmen des § 829 BGB – jedenfalls nicht anspruchsbegründend wirken. Der BGH lehnte eine Funktionswandel der freiwilligen Haftpflichtversicherung ab, wonach diese nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde. Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer, wie er bei der Pflichtversicherung besteht, existiert nicht.

Die Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren, folgt dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den Geschädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. Besteht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers darstellen.

Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für die Frage des "Ob" der Haftung ungeachtet des Trennungsprinzips eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Dies gelte erst recht, wenn die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Haftung nach § 829 BGB nicht rechtfertigen oder ihr sogar entgegenstehen würden. Allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre, löse die Billigkeitshaftung nicht aus. Vielmehr seien darüber hinaus die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Selbstaufopferung des Klägers, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen könnte.

Die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers sei durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, nicht durch die Rettungshandlung des Klägers. Das Gericht sah es nicht als erforderlich an, dem Umstand, dass der Kläger den Beklagten durch seine Reaktion vor Verletzungen oder dem Tod bewahrt hatte, eine Haftung auslösende Bedeutung beizumessen. Es fehlte zudem an dem gemäß § 829 BGB erforderlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die bloße Existenz einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers keinen Schmerzensgeldanspruch aus Billigkeitsgründen begründet. Es ist stets eine umfassende Prüfung der Vermögensverhältnisse beider Parteien erforderlich, um ein etwaiges wirtschaftliches Ungleichgewicht festzustellen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Trennungsprinzips und die Grenzen der Haftung nach § 829 BGB. Anwälte müssen daher in ihren Mandaten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung tatsächlich vorliegen, insbesondere ob ein wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers besteht und ob weitere Umstände des Einzelfalls eine Haftung rechtfertigen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Tatsache, dass der Geschädigte eine Rettungshandlung vornahm, nicht automatisch einen Anspruch begründet, wenn die eigentliche Schädigung durch das Verhalten des Schädigers verursacht wurde.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15 Normen: BGB §829 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07

130 %-Grenze: Sechsmonatige Weiternutzung auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur erforderlich

In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH erstmals klargestellt, dass der Geschädigte, der im sogenannten 130 %-Bereich Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, sein Integritätsinteresse regelmäßig durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs nachweisen muss – selbst wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde.

Leitsatz

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein Pkw VW Golf Cabriolet (Erstzulassung Juli 1991) im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Der beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 3.100 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500 EUR – ein klassischer Fall des wirtschaftlichen Totalschadens im 130 %-Bereich.

Der Kläger behauptete, das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 auf Grundlage des Gutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen zu haben. Am 16. Juni 2005 – also knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur – veräußerte er das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten, der ihn auf offener Straße angesprochen und ihm ein „fantastisches Kaufangebot" unterbreitet habe.

Der Kläger verlangte Schadensersatz auf der Basis der Netto-Reparaturkosten (3.100 EUR). Die beklagte Versicherung hatte auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand – Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (2.500 EUR) – erstattet. Das Amtsgericht wies die auf den Differenzbetrag gerichtete Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er bekräftigte zunächst seine gefestigte Rechtsprechung, wonach der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann. Grund hierfür ist das sogenannte Integritätsinteresse: Der Eigentümer kennt die Eigenheiten seines Fahrzeugs, weiß, wie es gefahren, gewartet und behandelt wurde – Umstände, die dem Käufer eines Gebrauchtwagens verborgen bleiben und denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt.

Dieser Zuschlag steht jedoch – so der BGH – mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nur im Einklang, wenn der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Dieses Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung legte der BGH diesen Zeitraum auf sechs Monate fest.

Den Kläger trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast für den Weiterbenutzungswillen, wobei das Beweismaß des § 287 ZPO gilt und nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug jedoch bereits knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur veräußert und keine näheren Angaben zum Inhalt des behaupteten Kaufangebots vorgetragen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, dass der erforderliche Nachweis des Integritätsinteresses nicht erbracht war.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist ein Meilenstein für die Schadensregulierung im 130 %-Bereich. Sie stellt unmissverständlich klar, dass die vollständige und fachgerechte Durchführung der Reparatur allein nicht genügt, um den Zuschlag bis 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu erhalten. Hinzukommen muss die sechsmonatige Weiternutzung als Nachweis des Integritätsinteresses. Für die Praxis bedeutet dies: Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einer Reparatur im 130 %-Bereich kurzfristig veräußern wollen, sollten dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten tun, da sie andernfalls nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt bekommen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 143 = VersR 2008, 134

  1. BGH VI ZR 146/16 – Bemessung des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen
  2. BGH VI ZR 132/04 – Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung
  3. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06
  4. BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11

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