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Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14

Aktivlegitimation bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrags

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2015 (VI ZR 54/14) befasst sich mit der Aktivlegitimation eines Sozialleistungsträgers im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Sozialleistungsträger, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe erbracht hat, einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X geltend machen kann, insbesondere im Hinblick auf die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Der BGH klärt die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs und die Rolle des Leistungsträgers im Außenverhältnis.

Leitsatz

Geht ein Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialleistungsträger über, ist dieser allein gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob er im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.

Sachverhalt

Der Geschädigte erlitt durch einen Verkehrsunfall am 7. April 1986 schwere Hirnverletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Wegeunfall an. Am 18. Dezember 1989 schlossen der Geschädigte und die Beklagte einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Geschädigten 50 % aller nachgewiesenen, zukünftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren. Ohne zu wissen, dass der Behinderung des Geschädigten ein Wegeunfall zugrunde lag, gewährte der Kläger ihm auf einen im Jahr 2002 gestellten Antrag seit dem 1.

Februar dieses Jahres Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und von Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. In den Jahren 2008 bis 2011 erbrachte der Kläger Leistungen in Höhe von insgesamt 59.980,76 EUR, wovon 6.155,06 EUR auf dem Träger der Werkstatt erstattete Krankenversicherungsbeiträge entfielen. Das Landgericht gab der auf hälftige Erstattung des Betrags von 59.980,86 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie auf die Berufung der Beklagten wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf das klagende Land übergegangen. Hinsichtlich der vom Kläger erstatteten Krankenversicherungsbeiträge kam ein solcher Anspruchsübergang in Betracht, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Wegeunfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war oder ohne den Unfall später pflichtversichert geworden wäre. Dazu waren noch Feststellungen zu treffen.

Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Kläger hatte gegenüber dem Geschädigten als nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger ab dem 1. Februar 2002 unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen. Der BGH stellte klar, dass der Leistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist.

Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte.

Eine doppelte Entschädigung des Ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat. Auch eine etwaige spätere Regressabwicklung zwischen den Rehabilitationsträgern wird dadurch erleichtert, da sich die Erstattungspflicht in Höhe des bereits geleisteten Schadensersatzes mindert.

Der Anspruchsübergang ist eine Folge der besonderen Regelung des § 14 SGB IX, wonach der erstangegangene Träger binnen kurzer Frist und mit im Außenverhältnis auch den eigentlich zuständigen Träger bindender Wirkung über seine Leistungszuständigkeit entscheidet. Dem Geschädigten stand ein nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Kläger übergehender Schadensersatzanspruch zu. Ersatzfähig waren auch die Kosten, die durch die Beschäftigung des Geschädigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen und durch die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten entstanden waren. Die Erstattungen gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 SGB V sind Sozialleistungen i.S.d. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 11 SGB I.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext von Sozialleistungen. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Ansprüche auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe erbracht wurden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der Leistungsträger im Außenverhältnis genau zu ermitteln, um die Aktivlegitimation des Anspruchstellers korrekt zu beurteilen. Zudem ist die Berücksichtigung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen von Bedeutung, da diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Anspruchsübergang erfasst sein können. Anwälte sollten daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets die einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften und die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen, um eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandanten zu gewährleisten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 54/14

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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16

Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.

Leitsatz

Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.

Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.

Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486

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BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21

Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer seines Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 (VI ZB 36/21) die Rechte eines Privathaftpflichtversicherers als Streithelfer im Haftpflichtprozess gegen seinen Versicherungsnehmer präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob der Versicherer, der dem Verfahren beigetreten ist, Rechtsmittel einlegen kann, wenn sich der Versicherungsnehmer dagegen ausspricht. Der BGH stellt klar, dass dies in der Regel nicht zulässig ist und differenziert zwischen der Rolle eines einfachen und eines streitgenössischen Streithelfers.

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20.08.2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Beklagten war dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klägerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits stand im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebenintervenientin behauptete, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt.

In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenintervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 20.08.2014 bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten. Das Landgericht (LG) hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Schadensposition stattgegeben. Die – alleinige – Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht (OLG) verworfen. Hiergegen wandte sich die Nebenintervenientin mit der Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des BGH

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklagten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Hauptpartei eingelegte Berufung unzulässig. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 67 S. 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht. Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei.

Ob ein Widerspruch i.S.d. § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen.

Nicht den Schranken des § 67 S. 1 Hs. 2 ZPO unterliegt der streitgenössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Nebenintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Nebenintervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist.

Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenössischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Bedeutung ist. Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind.

Die Rechtsbeschwerde wandte sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin beigetreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmächtigung aus § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2016) für die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdeführerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – IV ZR 107/09, NJW 2011, 377 ff. Rn 15 f.).

Zu Recht hatte das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl.

Senat, Urt. v. 23.07.2019 – VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn 16; Beschl. v. 29.11.2011 – VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn 5), steht die Beschwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin, so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass Privathaftpflichtversicherer, die als Streithelfer auftreten, bei Rechtsmittelverfahren gegen die Interessen ihrer Versicherungsnehmer eingeschränkt sind. Dies unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Interessenabwägung und der Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer im Prozess. Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedliche rechtliche Stellung von Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherern im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung. Anwälte müssen die konkrete Rolle des Versicherers im Verfahren genau prüfen, um die zulässigen Handlungsmöglichkeiten zu beurteilen und die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten. Insbesondere ist zu beachten, dass der Versicherer im Deckungsprozess weiterhin die Möglichkeit hat, Einwände gegen den Anspruch zu erheben, selbst wenn er im Haftpflichtprozess nicht erfolgreich war.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VI ZB 36/21 Normen: ZPO §§ 66, 67, 68, 69; WG § 100 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96

Bedeutung psychischer Prädispositionen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1997 (VI ZR 376/96) befasst sich mit der Zurechnung psychischer Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schädiger für psychische Fehlverarbeitungen des Geschädigten haftet, insbesondere wenn diese durch eine psychische Prädisposition begünstigt wurden. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und solchen, die eine Haftung für psychische Schäden begründen, und betont die Bedeutung der individuellen Schadensanlage des Geschädigten.

Leitsatz

Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils des BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an. Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte. Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte Pkw schräg von vorn mit dem Pkw des Klägers zusammen und beschädigte diesen im Wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an die Türrahmen stieß. Bei der sich anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend.

In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zurückführte. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf. Mit der Klage begehrte er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hielt, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht meinte im Gegensatz zum Landgericht, weder seine Erwerbsunfähigkeit noch seine weiteren körperlichen Beschwerden seien im haftungsrechtlichen Sinn auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision stellte die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Mit Erfolg machte sie jedoch geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsrechtliche Zurechnung seiner psychischen Schäden verneint hatte, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stand. Zutreffend war allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung haftet, die durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung zur Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden gemäß § 847 BGB bei Bagatellverletzungen.

Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt.

Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil v. 14.1.1992 VI ZR 120/91, VersR 1992, 504, 505).

Über ein derartiges Schadensbild gingen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, weil eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist und vorliegend die Verletzung unstreitig auch eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte. Konnte hiernach im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem völlig geringfügigen Schadensereignis ausgegangen werden, so war die Zurechnung der Haftung für psychische Folgeschäden nicht schon unter diesem Blickpunkt ausgeschlossen.

Deshalb kam es auf den weiteren Einwand der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Schädiger gerade eine besondere Schadensanlage des Klägers getroffen habe. Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils v. 30.4.1996 (a.a.O.) auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.

Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden, bei denen der Schädiger ebenfalls eine besondere Schadensanlage des Geschädigten hinnehmen muss. Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, dass eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 96, 681), beruht dies auf einem Missverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist auch die Situation des Verletzten von Bedeutung.

Zur Abklärung dieser Risiken und zur Gewinnung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Chancen und Einschränkungen einer zu prognostizierenden Berufslaufbahn des Geschädigten bedarf der Tatrichter der Einholung sachverständigen Rates; er muss die diesbezüglichen Fragen deshalb mit dem Gutachter eingehend erörtern und zu klären suchen.

Ergeben sich aufgrund einer derartigen Sachverhaltsermittlung mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und ggf. auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat der Tatrichter dies bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein.

Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (vgl. hierzu Senatsurteil v. 17.1.1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424) kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen. Des Weiteren machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, dass die Beschwerden in einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers begründet und auf so genannte bewusstseinsnahe Konversionen zurückzuführen seien, so dass nicht von einer Begehrens-, sondern von einer Konversionsneurose auszugehen sei. Auch insoweit zeigte sie durchgreifende Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf.

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum neurotischen Zustand des Klägers hätte das Berufungsgericht nämlich prüfen müssen, ob dessen psychische Fehlentwicklung nicht eher auf eine Konversionsneurose hinweist, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (vgl. hierzu Senatsurteil v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242 und v. 16.3.1993, VersR 1993, 589, 590).

Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so dass hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senat BGHZ 132, 341, 346 = VersR 1996, 990, 991 und v. 25.2.1997, VersR 1997, 752, 753; jeweils m.w.N.). Danach konnte es für die Beurteilung der Haftung ausschlaggebend sein, ob der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist.

Da der Sachverständige im Streitfall einerseits von einer -allerdings bewusstseinsnahen -Konversion beim Kläger ausgegangen war, andererseits aber auch dessen Sicherungs- und Entschädigungswünsche als Komponenten der Neurosenbildung angesprochen hatte, durfte das Berufungsgericht die Zurechnung dieses neurotischen Zustands zum Schadensereignis nicht ohne weiteres verneinen, sondern hätte diesen Zustand -etwa durch zusätzliche Befragung des Sachverständigen -einer umfassenden Klärung zuführen müssen.

Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung kann das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, dass der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern dass auch bei derartigem psychischen Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, die durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl.

Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, S. 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S.125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn 166; Bresser, ZVersWiss 74 [1985], 643.).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Haftung für psychische Schäden nicht pauschal ausgeschlossen ist, auch wenn die Primärverletzung geringfügig erscheint. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die die individuelle Schadensanlage des Geschädigten berücksichtigt. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob eine besondere Prädisposition des Mandanten vorliegt, die eine psychische Fehlverarbeitung begünstigt hat. Zudem ist die Einholung eines fundierten Sachverständigengutachtens unerlässlich, um die Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen zu klären und die Kausalität zum Unfallereignis darzulegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Folgen umfassend zu ermitteln und zu bewerten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 1998, 201

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BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

Familienprivileg bei gesamtschuldnerischer Mithaftung des Zweitschädigers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (VI ZR 179/68) befasst sich mit der Frage des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Zweitschädigers im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Im Kern geht es darum, inwieweit die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf einen Zweitschädiger durch das Familienprivileg eingeschränkt werden, wenn der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist. Der BGH präzisiert die Anwendung des Familienprivilegs und dessen Auswirkungen auf die Haftung von Zweitschädigern.

Leitsatz

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger ist insoweit beschränkt, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte. Der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Betrages, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die rechtliche Problematik erörtert, die sich aus der Konstellation ergibt, dass ein Versicherter durch einen Familienangehörigen und einen weiteren, nicht zum Familienkreis gehörenden Dritten geschädigt wurde. Die Entscheidung setzt sich mit den Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Rückgriffsrechte der Sozialversicherung auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zweitschädigers und die Frage, inwieweit dieser durch das Familienprivileg geschützt ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten. Dies wird damit begründet, dass der soziale Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und der Schutz der Familiengemeinschaft eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG rechtfertigen. Der BGH argumentiert, dass der Sozialversicherungsträger durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zweitschädiger nicht auf einem Umweg zu einem Ergebnis gelangen darf, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG vermieden werden soll. Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger ist daher auf den Betrag beschränkt, der dem Anteil des Zweitschädigers am Schaden entspricht.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger besteht. Der BGH betont, dass der Zweitschädiger, der außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses steht, nicht den gleichen sozialen Bindungen unterliegt wie der Versicherungsträger. Die Einschränkung des Rückgriffsrechts dient dem Schutz des Versicherten und seiner Familie und verhindert, dass die Familienkasse durch Ausgleichsansprüche belastet wird.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist und ob dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger durch das Familienprivileg eingeschränkt sein können, was sich auf die Höhe der vom Zweitschädiger zu tragenden Schadensersatzleistung auswirken kann. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln und die Interessen ihrer Mandanten optimal zu vertreten. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der familiären Verhältnisse und der beteiligten Versicherungsverhältnisse. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Familiengemeinschaft im Schadensersatzrecht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

  1. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 197/22
  2. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06
  3. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06
  4. BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 606/15

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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