Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
Mitverschulden des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfall-Ansprüchen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 (VI ZR 58/08) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens des Dienstherrn bei übergegangenen Verdienstausfallansprüchen eines verletzten Beamten. Im Kern geht es darum, ob der Dienstherr, der aufgrund eines Dienstunfalls für die Schäden seines Beamten eintritt, sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Der BGH bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und präzisiert die Anforderungen an die Übertragung der Schadensminderungsobliegenheit auf den Zessionar.
Leitsatz
Hat der Dienstherr die Zuständigkeit für die Minderung des Erwerbsschadens des verletzten Beamten in der Weise erlangt, dass die Eigenverantwortung des Beamten entsprechend gemindert erscheint, kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Dienstherrn treffen.
Sachverhalt
Ein Beamter erlitt einen Dienstunfall, bei dem er verletzt wurde. Der Beamte war bis zum 31.12.2001 außer Dienst. Seit dem 4.1.2002 war er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt ca. 50.000 EUR, Heilbehandlungskosten einschließlich Fahrtkosten in Höhe von ca. 10.000 EUR und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von ca. 5.000 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.
Auf die Berufungen der Beklagten änderte das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und verurteilte die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von ca. 30.000 EUR und von Heilbehandlungskosten in Höhe von ca. 7.300 EUR sowie zur Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beamte zwar den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt hatte, dieser aber auch kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert, wodurch er seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustanden. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass der Kläger die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe. Zwar obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und – auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs – nicht dem Zessionar.
Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint. § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.
Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist. In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte, sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat. Es war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hatte.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1.9.2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel allein in die Zuständigkeit des Klägers.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Schadensminderungsobliegenheit auch im Kontext von Anspruchsübergängen, insbesondere bei Dienstunfällen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Dienstherr seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, da dies zu einer Reduzierung des Ersatzanspruchs führen kann. Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Schadensminderung auf den Dienstherrn ist entscheidend. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Verantwortlichkeiten und Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn. Im Personenschadenrecht ist es von großer Bedeutung, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Haftungsquote korrekt zu ermitteln. Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Beamtenrechts und verdeutlicht die Relevanz des Mitverschuldens.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 58/08
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BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17
Verdienstausfallschaden bei unfallbedingtem Berufswechsel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2017 (VI ZR 92/17) mit der Frage des Verdienstausfallschadens bei unfallbedingtem Berufswechsel auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Zurechnung eines Verdienstausfalls, der durch einen Berufswechsel infolge eines Unfalls und nachfolgender betrieblicher Umstrukturierungen ausgelöst wurde. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zurechnungszusammenhang trotz eines zwischenzeitlichen Arbeitsplatzwechsels weiterhin bestehen bleibt.
Leitsatz
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.
Sachverhalt
Der Kläger absolvierte von 1996 bis 1998 eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er kurzzeitig bei zwei Unternehmen beschäftigt, bevor er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion des Mobilfunkgeschäfts von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG in Düsseldorf tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Nettoeinkommen, wobei auch Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab 2005 war das Einkommen des Klägers bei B. höher als das hypothetische Einkommen bei T.
Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, nach München zu wechseln und international tätig zu sein, was er ablehnte. Stattdessen schloss er mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Unvereinbarkeit der angebotenen Einsatzmöglichkeiten mit der Betreuung seines Kindes ausscheide. Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger im Landespolizeidienst des Landes H. tätig, wo er während der Probezeit im März 2009 entlassen wurde. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten. Der Kläger machte mit seiner Klage die Differenz zwischen seinem tatsächlichen und dem hypothetischen Einkommen als Feuerwehrmann bei T. in den Jahren 2009 bis 2013 geltend.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hatte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 2009 bis 2013 entfallen ließ. Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes bei B. nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruhte, sondern durch betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel und Personaleinsparungen bedingt war. Er habe die angebotene neue Einsatzmöglichkeit in München aufgrund seiner familiären Situation abgelehnt, woraufhin eine betriebsbedingte Kündigung drohte.
Das Berufungsgericht hätte sich nicht an eine vermeintliche Feststellung des Landgerichts, wonach kein Zusammenhang zwischen der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe, gebunden sehen dürfen. Das Landgericht hatte vielmehr festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Der BGH betonte, dass an die Annahme eines Ausnahmefalls, der den Zurechnungszusammenhang unterbricht, strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der Totalrestitution gebietet eine solche Bewertung nur in außergewöhnlichen Fällen.
Erforderlich sind klare Zäsuren, die erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko gemacht hat. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen klaren Zäsur, da der Kläger die Aufhebungsvereinbarung schloss, weil ihm die angebotene neue Einsatzmöglichkeit unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war und er nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle einen drohenden Arbeitsplatzverlust durch betriebsbedingte Kündigung vermeiden wollte. Der BGH stellte klar, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt.
Den Kläger trifft allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für die Annahme einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Personenschadenrecht. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Berufswechsel des Geschädigten tatsächlich auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht oder ob er durch unfallbedingte Umstände und betriebliche Veränderungen erzwungen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der detaillierten Darstellung des Sachverhalts und der Argumentation, um den Zurechnungszusammenhang zu erhalten. Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen oder unzumutbaren Arbeitsplatzangeboten ist es wahrscheinlicher, dass der Anspruch auf Verdienstausfallschaden bestehen bleibt. Die Entscheidung betont die Beweislastverteilung, wonach die Haftpflichtversicherung die Voraussetzungen für eine Zäsur darlegen und beweisen muss. Dies ist im Interesse des Geschädigten, da es die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 14. November 2017 – VI ZR 92/17
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BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06
Keine Nutzungsausfallentschädigung beim gewerblich genutzten Kfz bei Erstattung der Mietwagenkosten
Der BGH hat entschieden, dass dem Geschädigten bei einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn ihm ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und die Kosten hierfür erstattet werden. Es fehlt dann an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil.
Leitsatz
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Sachverhalt
Bei einem Unfall am 6. April 2003 wurde ein Firmenfahrzeug der Klägerin beschädigt, das als Geschäftsführerfahrzeug genutzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit. Das Autohaus stellte der Klägerin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, das sie bis zur Fertigstellung der Reparatur nutzte. Die Mietwagenkosten von pauschal 1.500 EUR wurden erstattet. Die Klägerin verlangte darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage zu je 91 EUR.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die Klägerin ein gleichwertiges Mietfahrzeug nutzen konnte und die Kosten erstattet wurden, fehlte es an einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung neben den konkreten Mietwagenkosten kommt bei gewerblichen Fahrzeugen nicht in Betracht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung grenzt die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen klar ab. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen gibt es bei Gewerbefahrzeugen keine abstrakte Nutzungsentschädigung, wenn die konkrete Nutzungsmöglichkeit durch ein Mietfahrzeug sichergestellt ist. Die Entschädigung beschränkt sich auf die konkreten Kosten der Ersatzmobilität.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2008, 267 = VersR 2008, 369
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BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11
Gemeinsame Betriebsstätte bei Verkehrsunfall auf Straßenbaustelle
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 22. Januar 2013 (VI ZR 175/11) über die Frage der Haftungsprivilegierung bei einem Arbeitsunfall auf einer Straßenbaustelle zu entscheiden. Im Kern ging es um die Auslegung des Begriffs der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der beteiligten Unternehmen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung der Beklagten zurück, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte.
Leitsatz
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte Ersatz der für den Geschädigten erbrachten Aufwendungen und Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die weiter entstandenen und zukünftig entstehenden Aufwendungen aus dem Arbeitsunfall zu ersetzen. Das Landgericht (LG) gab der Klage weitgehend statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG hatte der Klägerin zu Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO den geltend gemachten Anspruch zugesprochen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII vor, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Zwar legte das Berufungsgericht der Prüfung die zutreffende Definition der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zugrunde. Es gab auch zutreffend die Merkmale wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die "gemeinsame" Betriebsstätte prägend sind. Das Berufungsgericht ließ aber außer Betracht, dass im Streitfall die Verbindung zwischen den Tätigkeiten fehlte, die dazu führen könnte, dass sich die Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war eine Haftungsprivilegierung der Beklagten auch nicht deshalb anzunehmen, weil unstreitig sozialrechtlich ein "Betriebsunfall" anerkannt worden war.
Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder ob das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG zurückzuweisen.
Der erkennende Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgte und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein erheblicher neuer Tatsachenvortrag war nicht zu erwarten. Die Beklagten hatten das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Verneinung einer gemeinsamen Betriebsstätte und eines Mitverschuldens des Geschädigten angegriffen. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Mitverschulden war ein Rechtsfehler des LG indes nicht ersichtlich, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hatte.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII zu stellen sind. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in anderen Bereichen, in denen mehrere Unternehmen tätig sind, sorgfältig geprüft werden muss, ob ein bewusstes Zusammenwirken der Unternehmen vorlag. Die bloße Anwesenheit von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen am selben Ort reicht nicht aus, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und der sorgfältigen rechtlichen Würdigung, um die Haftungsfrage korrekt zu beurteilen. Zudem zeigt sie, dass die sozialrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft keine automatische Haftungsprivilegierung im Zivilprozess nach sich zieht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11
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BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08
§ 1359 BGB bei Sportunfällen von Eheleuten (Wasserski)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 79/08) mit der Frage der Haftungsmilderung nach § 1359 BGB bei Sportunfällen zwischen Eheleuten, hier beim Wasserskifahren, auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall ging es um einen Ausgleichsanspruch nach einem Unfall, bei dem die Ehefrau des Beklagten durch die Bootschraube verletzt wurde. Der BGH entschied, dass eine Haftungsmilderung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Leitsatz
Auch bei der gemeinsamen Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung kommt eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht, wenn der Unfall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert sind.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die der Ehefrau des Beklagten gegen ihn nach einem Bootsunfall zugesprochen worden waren. Am 10. August 2001 waren der Beklagte und seine Ehefrau mit dem Kläger in dessen Motorboot zum abwechselnden Wasserskifahren an den Gardasee ausgefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Ehefrau hinter dem vom Beklagten gesteuerten Boot Wasserski. Als sie ihre Wasserskifahrt beenden wollte und auf das Motorboot zuschwamm, drückte der Beklagte nach einem Warnschrei des Klägers die beiden Gashebel nach vorne. Da sich – ohne sein Wissen – beide Getriebehebel in Rückwärtsposition befanden, fuhr das Boot nicht wie beabsichtigt nach vorne, sondern nach hinten.
Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Der Beklagte hatte selbst ein Motorboot, das über zwei Hebel gesteuert wurde, wobei das Boot bei Vorwärtsstellung der Hebel nach vorne fuhr und in Rückwärtsstellung der Hebel nach hinten. Das Motorboot des Klägers wurde dagegen über vier Hebel bedient. Die beiden größeren Hebel ließen sich nur nach vorne bewegen und waren mit dem Gaspedal im Auto vergleichbar. Die beiden kleineren Hebel in der Mitte stellten das Getriebe dar. Waren diese Hebel nach vorne geschoben, fuhr das Boot vorwärts, befanden sie sich in rückwärtiger Stellung, fuhr das Boot rückwärts. In der Mitte befand sich der Leerlauf.
Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich die Getriebehebel etwa in der Mitte; der Leerlauf war jedoch nicht eingerastet, so dass noch der Rückwärtsgang eingestellt war. Das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern ist in Italien durch Ministerialerlass Nr. 550 vom 20. Juli 1994 geregelt. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG München wegen Verletzung der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadensersatz an die Ehefrau des Beklagten verurteilt. Im jetzigen Verfahren begehrte er, ihn zu 80 % von den Schadensersatzansprüchen der Ehefrau des Beklagten und der Sozialversicherungsträger freizustellen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass die Haftung des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen war. Dies begründete das Gericht damit, dass die im vorliegenden Fall verletzten Verkehrssicherungspflichten durch öffentlich-rechtliche Vorschriften konkretisiert waren, die den Schutz der Wasserskiläufer und unbeteiligter Dritter bezweckten und keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab ließen. Insbesondere sei in Art. 1 des Erlasses detailliert geregelt, unter welchen Bedingungen das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern tagsüber bei günstigen Witterungsbedingungen gestattet ist und welcher Abstand dabei zum Wasserskifahrer und anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten ist.
Auch wenn es sich um die gemeinsame Ausübung von Freizeitsport im Rahmen der ehelichen Lebensgestaltung handelte, kam mithin im Streitfall eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB nicht in Betracht. Demgemäß war die Verantwortlichkeit des Beklagten nach dem strengeren Haftungsmaßstab des § 276 BGB zu beurteilen mit der Folge, dass eine Mithaftung des Beklagten neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Kläger besteht. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum jeweiligen Haftungsanteil der Parteien treffen und die bisher offen gelassene Prüfung nachholen konnte, ob Verjährung eingetreten ist.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftungsmilderung im Rahmen von Sportunfällen zwischen Ehegatten. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Sportunfällen stets zu prüfen ist, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren. Ist dies der Fall, kann eine Haftungsmilderung nach § 1359 BGB ausscheiden, was zu einer strengeren Haftung des Schädigers führt. Dies ist insbesondere relevant, wenn es um die Abgrenzung zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten geht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zugrunde liegenden Umstände und der einschlägigen Rechtsvorschriften, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Zudem ist die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfalls, wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, von entscheidender Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 79/08 Normen: BGB §§ 823, 1359 Fundstelle: VersR 2009, 840
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