Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96
Bedeutung psychischer Prädispositionen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1997 (VI ZR 376/96) befasst sich mit der Zurechnung psychischer Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schädiger für psychische Fehlverarbeitungen des Geschädigten haftet, insbesondere wenn diese durch eine psychische Prädisposition begünstigt wurden. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und solchen, die eine Haftung für psychische Schäden begründen, und betont die Bedeutung der individuellen Schadensanlage des Geschädigten.
Leitsatz
Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils des BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an. Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte. Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte Pkw schräg von vorn mit dem Pkw des Klägers zusammen und beschädigte diesen im Wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an die Türrahmen stieß. Bei der sich anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend.
In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zurückführte. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf. Mit der Klage begehrte er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hielt, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht meinte im Gegensatz zum Landgericht, weder seine Erwerbsunfähigkeit noch seine weiteren körperlichen Beschwerden seien im haftungsrechtlichen Sinn auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision stellte die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Mit Erfolg machte sie jedoch geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsrechtliche Zurechnung seiner psychischen Schäden verneint hatte, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stand. Zutreffend war allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung haftet, die durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung zur Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden gemäß § 847 BGB bei Bagatellverletzungen.
Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt.
Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil v. 14.1.1992 VI ZR 120/91, VersR 1992, 504, 505).
Über ein derartiges Schadensbild gingen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, weil eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist und vorliegend die Verletzung unstreitig auch eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte. Konnte hiernach im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem völlig geringfügigen Schadensereignis ausgegangen werden, so war die Zurechnung der Haftung für psychische Folgeschäden nicht schon unter diesem Blickpunkt ausgeschlossen.
Deshalb kam es auf den weiteren Einwand der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Schädiger gerade eine besondere Schadensanlage des Klägers getroffen habe. Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils v. 30.4.1996 (a.a.O.) auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.
Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden, bei denen der Schädiger ebenfalls eine besondere Schadensanlage des Geschädigten hinnehmen muss. Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, dass eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 96, 681), beruht dies auf einem Missverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist auch die Situation des Verletzten von Bedeutung.
Zur Abklärung dieser Risiken und zur Gewinnung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Chancen und Einschränkungen einer zu prognostizierenden Berufslaufbahn des Geschädigten bedarf der Tatrichter der Einholung sachverständigen Rates; er muss die diesbezüglichen Fragen deshalb mit dem Gutachter eingehend erörtern und zu klären suchen.
Ergeben sich aufgrund einer derartigen Sachverhaltsermittlung mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und ggf. auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat der Tatrichter dies bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein.
Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (vgl. hierzu Senatsurteil v. 17.1.1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424) kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen. Des Weiteren machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, dass die Beschwerden in einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers begründet und auf so genannte bewusstseinsnahe Konversionen zurückzuführen seien, so dass nicht von einer Begehrens-, sondern von einer Konversionsneurose auszugehen sei. Auch insoweit zeigte sie durchgreifende Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf.
Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum neurotischen Zustand des Klägers hätte das Berufungsgericht nämlich prüfen müssen, ob dessen psychische Fehlentwicklung nicht eher auf eine Konversionsneurose hinweist, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (vgl. hierzu Senatsurteil v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242 und v. 16.3.1993, VersR 1993, 589, 590).
Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so dass hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senat BGHZ 132, 341, 346 = VersR 1996, 990, 991 und v. 25.2.1997, VersR 1997, 752, 753; jeweils m.w.N.). Danach konnte es für die Beurteilung der Haftung ausschlaggebend sein, ob der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist.
Da der Sachverständige im Streitfall einerseits von einer -allerdings bewusstseinsnahen -Konversion beim Kläger ausgegangen war, andererseits aber auch dessen Sicherungs- und Entschädigungswünsche als Komponenten der Neurosenbildung angesprochen hatte, durfte das Berufungsgericht die Zurechnung dieses neurotischen Zustands zum Schadensereignis nicht ohne weiteres verneinen, sondern hätte diesen Zustand -etwa durch zusätzliche Befragung des Sachverständigen -einer umfassenden Klärung zuführen müssen.
Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung kann das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, dass der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern dass auch bei derartigem psychischen Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, die durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl.
Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, S. 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S.125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn 166; Bresser, ZVersWiss 74 [1985], 643.).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Haftung für psychische Schäden nicht pauschal ausgeschlossen ist, auch wenn die Primärverletzung geringfügig erscheint. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die die individuelle Schadensanlage des Geschädigten berücksichtigt. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob eine besondere Prädisposition des Mandanten vorliegt, die eine psychische Fehlverarbeitung begünstigt hat. Zudem ist die Einholung eines fundierten Sachverständigengutachtens unerlässlich, um die Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen zu klären und die Kausalität zum Unfallereignis darzulegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Folgen umfassend zu ermitteln und zu bewerten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 1998, 201
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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20
Haftungsmaßstab §§ 1359, 1664 BGB bei Gefährdungshaftung des Tierhalters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 (VI ZR 224/20) die Haftungsbeschränkungen im Kontext der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB und die Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB durch § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Das Urteil beleuchtet zudem die Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Haftung im Zusammenhang mit Tierhalterhaftpflichtversicherungen.
Leitsatz
BGB §§ 833 S. 1, 1664 Abs.
1. Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Sorgerecht für die Klägerin stand ihren getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Die Klägerin lebte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin ging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Als der Hund unvermittelt die Laufrichtung änderte, stolperte die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alte Klägerin über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht. Der Vater der Klägerin unterhielt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der Beklagten.
Die Mutter und der Vater der Klägerin unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Vater der Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses zustehen, an die Klägerin abtrat.
Die Entscheidung des BGH
Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB und § 708 BGB sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB. Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung. B. Familienprivileg 1. Anwendung des Familienprivilegs auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext der Tierhalterhaftung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung bei Unfällen, die durch Tiere verursacht werden, und die Bedeutung der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB. Anwälte müssen die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftung des Tierhalters und die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Sorgfaltspflichten und der Kausalität zwischen dem Verhalten des Tierhalters und dem entstandenen Schaden. Zudem ist die Berücksichtigung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20 Fundstelle: juris
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BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16
Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig
Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass bei Wahl der fiktiven Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung nicht zusätzlich erstattungsfähig sind. Die Entscheidung bekräftigt das Verbot der Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung.
Leitsatz
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und erhielt den ermittelten Betrag erstattet.
Die Reparatur ließ die Klägerin anschließend von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, durchführen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur ließ sie sich vom Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 EUR in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangte die Klägerin zusätzlich von der Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht bestätigte die Abweisung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. An diese Wahl ist er aber gebunden.
Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert damit, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gibt. Die Kosten einer Reparaturbestätigung fallen aber gerade erst im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur an und stellen daher eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung dar.
Es bleibt dem Geschädigten allerdings unbenommen, von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn die konkreten Reparaturkosten einschließlich der Nebenkosten den fiktiv abgerechneten Betrag übersteigen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Reparatur nachweisen wollen, müssen sich gegebenenfalls für den Wechsel zur konkreten Abrechnung entscheiden, wenn die Gesamtkosten den fiktiven Betrag übersteigen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 440
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BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04
Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage des Sachverständigengutachtens
Leitsatz
Der Geschädigte kann den Restwert grundsätzlich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen, sofern er das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis veräußert hat. Der Schädiger kann im Prozess ein höheres Restwertangebot vorlegen, das der Geschädigte hätte erzielen können.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis ab und legte der Berechnung den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zugrunde. Im Prozess legte der beklagte Haftpflichtversicherer ein deutlich höheres Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse vor und verlangte dessen Berücksichtigung.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach höheren Restwertangeboten zu suchen.
Allerdings kann der Schädiger im Prozess den Nachweis führen, dass auf dem vom Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt ein höherer Erlös für das Unfallfahrzeug zu erzielen gewesen wäre. Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits veräußert und dabei einen höheren Erlös erzielt als im Gutachten ausgewiesen, ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich.
Die Entscheidung konkretisiert die Grundsätze aus VI ZR 119/04 und stellt klar, dass die prozessuale Geltendmachung eines höheren Restwerts durch den Schädiger möglich bleibt, ohne dass damit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der tatsächlichen Verwertung eingeschränkt wird.
Bedeutung für die Praxis
Für die anwaltliche Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Geschädigte bei der Restwertabrechnung zunächst auf ihr Gutachten vertrauen dürfen. Gleichwohl sollte beachtet werden, dass der Versicherer im Prozess mit höheren Angeboten gegenhalten kann, sodass eine frühzeitige Verwertung zum Gutachtenrestwert empfehlenswert ist.
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BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang – Beweisführung und Beweiswürdigung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2005 (VI ZR 175/04) befasst sich mit der Frage des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung und stellt klar, dass im Zivilrecht bereits eine Mitverursachung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs ausreicht. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung von Schmerzensgeldansprüchen und die Feststellung der Ersatzpflicht bei komplexen Schadensbildern.
Leitsatz
1. Hat sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze.
2. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
Sachverhalt
Der im Jahre 1970 geborene Kläger war Student. Er wurde 1991 überfallen und ist seitdem querschnittgelähmt. Trotz seiner Behinderung nahm er 1992 das Studium der Umwelttechnik wieder auf. Nach einem bestandenen Sprachtest beabsichtigte er, das Studium in den USA fortzusetzen. Am 17.01.1995 erlitt er einen Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Der Kläger machte geltend, seine Gesamtverfassung habe sich unfallbedingt erheblich verschlechtert und er könne u.a. wegen einer erheblichen Verminderung der groben Kraft von Muskelgruppen in den Armen, die von der Querschnittlähmung nicht betroffen seien, erforderliche Lagewechsel seit dem Unfall nicht mehr ohne Hilfe anderer ausführen.
Er begehrte über die vorprozessual gezahlten 1.500 DM Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellte, das aber mindestens 30.000 DM betragen sollte. Ferner machte er eine Kapitalabfindung, hilfsweise eine indexierte Rente wegen erhöhten Pflegebedarfs geltend und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm infolge des Unfalls künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das LG hat der Klage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.500 DM sowie wegen eines erhöhten Pflegebedarfs für die Dauer von sechs Monaten nach dem Unfall stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, über den vorprozessual bezahlten Betrag von 1.500 DM hinaus weitere 1.766,94 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten, wie aus dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen W. folge.
Auch der Sachverständige H. habe in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass der Zeitraum mit unfallbedingten Beschwerden des Klägers zwar länger sei als gewöhnlich, man aber davon ausgehen müsse, dass nach zwei Jahren keine unfallbedingten Folgen mehr verblieben seien. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Klägers im Sinne einer richtungsgebenden Verschlechterung des Zustandes nach Querschnittlähmung sei nicht zu begründen und nicht nachzuweisen, weil die Querschnittlähmung nicht fortschreiten könne. Die vom Kläger als Unfallfolge angesehenen Beschwerden wie insbesondere ein Kräfteverlust in den Armen, Kopfschmerzen und hierdurch bedingte Konzentrationsstörungen seien typische Erscheinungen bei einer Querschnittlähmung im Wirbelbereich C 6.
Auch habe der Sachverständige H. den Grad der Wahrscheinlichkeit, zu dem die Beschwerden des Klägers organisch auf den Unfall zurückzuführen seien, gegen Null bewertet. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung weiterer Gutachten, wie vom Kläger beantragt, seien nicht gegeben. Dass der Kläger nach Ansicht des Sachverständigen H. den Überfall im Jahre 1991 nicht richtig verarbeitet habe und deshalb in dem Unfall vom 17.01.1995 die Ursache für sein Schicksal suche, könne eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Symptome für eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung fehlten nämlich. Eine bloße Fehleinstellung des Klägers habe keinen Krankheitswert.
Der Sachverständige habe die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Bedeutung des Unfalls für die vom Kläger geklagten Beschwerden auf nur 30 bis 40 % bemessen. Das reiche zur Überzeugungsbildung nicht aus. Mithin könne mehr als zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall nicht mehr von unfallbedingten Beschwerden und einem unfallbedingt erhöhten Pflegebedarf ausgegangen werden. Einen Pflegemehraufwand für die ersten beiden Jahre nach dem Verkehrsunfall aber habe der Kläger trotz deutlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15.04.2003 nicht hinreichend dargetan. Damit sei auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet, weil mit Spätfolgen des Unfalls nicht mehr zu rechnen sei.
Ohne Rechtsfehler war das Berufungsgericht vorliegend davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.01.1995 eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten hatte und dass die Beklagte ihm für diesen Schaden und die hieraus folgende Beeinträchtigung ersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG). Zu beanstanden war jedoch, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Folgeschäden des Unfalls als nicht unfallbedingt angesehen und eine Beeinträchtigung nur bis zur Dauer von zwei Jahren für bewiesen erachtet hatte.
Allerdings kann die Beweiswürdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die -wie hier -nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde.
Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt.
Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung, insbesondere bei komplexen Schadensbildern. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs ausreicht, was die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen erleichtern kann. Anwälte sollten daher auch psychische Faktoren und Vorerkrankungen in ihre Argumentation einbeziehen und die Kausalität umfassend darlegen. Zudem ist die Beachtung der Anforderungen an einen deutlichen Hinweis nach § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine spätere Aufhebung des Urteils zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Unfallfolgen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04
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