Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06
Posttraumatische Belastungsstörungen von mittelbar Unfallbeteiligten und Unfallhelfern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Mai 2007 (VI ZR 17/06) befasst sich mit der Frage der Haftung für psychische Primärschäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten und Unfallhelfern. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung des Schädigers für posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) in solchen Fällen in Betracht kommt. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Unfallbeteiligung und bloßem Miterleben eines Unfalls sowie die daraus resultierenden Haftungsrisiken.
Leitsatz
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen. Am 21.12.2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (im Folgenden: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten. Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich die Polizeibeamten H. und sein Beifahrer T. der Unfallstelle.
Ihr Fahrzeug geriet bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke, wobei T. eine HWS/BWS-Distorsion erlitt. Nach Behauptung des Klägers hat T. einen Rettungsversuch unternommen, der jedoch scheiterte.
Die Entscheidung des BGH
Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; v. 9.4.1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; v. 16.3.1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242).
Solche Umstände waren hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie nicht beteiligt. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung.
Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).
Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurt. BGHZ 132, 164, 166 f.; v. 3.7.1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).
Im Unterschied zu diesen Fällen hatten die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Verkehrsrecht von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Schäden. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zurechnung von psychischen Schäden bei mittelbar am Unfallgeschehen Beteiligten. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Mandant unmittelbar am Unfall beteiligt war oder lediglich Zeuge des Geschehens war. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren und die Kausalität zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung nachzuweisen. Zudem ist die Abgrenzung zu Fällen der Rettungshandlung von Relevanz, um eine mögliche Haftung des Schädigers zu begründen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 – VI ZR 17/06 Normen: BGB §823 Fundstelle: VersR 2007,1093
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BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96
Bedeutung psychischer Prädispositionen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1997 (VI ZR 376/96) befasst sich mit der Zurechnung psychischer Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schädiger für psychische Fehlverarbeitungen des Geschädigten haftet, insbesondere wenn diese durch eine psychische Prädisposition begünstigt wurden. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und solchen, die eine Haftung für psychische Schäden begründen, und betont die Bedeutung der individuellen Schadensanlage des Geschädigten.
Leitsatz
Für die Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig ist, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils des BGH v. 30.4.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 ff. die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann, kommt es auf die bei dem Schaden erlittene Primärverletzung des Geschädigten an. Beruht die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadensereignisses, so kann es der Tatrichter für Dauer und Höhe eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens berücksichtigen, wenn eine Prognose mit einer für ZPO § 287 ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ergibt.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 1986 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen hatte. Bei dem Unfall stieß der bei der Beklagten versicherte Pkw schräg von vorn mit dem Pkw des Klägers zusammen und beschädigte diesen im Wesentlichen seitlich, wobei der angeschnallte Kläger mit seinem Kopf an die Türrahmen stieß. Bei der sich anschließenden ambulanten und röntgenologischen Untersuchung in einem Krankenhaus wurde bei grob neurologisch unauffälligem Befund eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma ohne äußere Verletzungen oder Anzeichen für eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach Auffassung des Arztes war Arbeitsunfähigkeit für fünf Tage gegeben und eine ambulante hausärztliche Betreuung ausreichend.
In der Folgezeit klagte der Kläger über weitere körperliche Beeinträchtigungen und Lähmungserscheinungen, die er auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zurückführte. Aufgrund der Beschwerden gab er 1987 sein seit 1982 betriebenes Möbelgeschäft auf. Mit der Klage begehrte er Erstattung seines Verdienstausfallschadens von monatlich 3.360 DM abzüglich der monatlichen Zahlungen der Rentenversicherung, ein über den vorprozessual gezahlten Betrag von 7.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, das er mit insgesamt 50.000 DM für angemessen hielt, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht meinte im Gegensatz zum Landgericht, weder seine Erwerbsunfähigkeit noch seine weiteren körperlichen Beschwerden seien im haftungsrechtlichen Sinn auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision stellte die Bewertung der körperlichen Schäden des Klägers durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Mit Erfolg machte sie jedoch geltend, dass die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine haftungsrechtliche Zurechnung seiner psychischen Schäden verneint hatte, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stand. Zutreffend war allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Schädiger grundsätzlich auch für eine psychische Fehlverarbeitung haftet, die durch das Unfallereignis ausgelöst wurde. Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung zur Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden gemäß § 847 BGB bei Bagatellverletzungen.
Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt.
Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (Senatsurteil v. 14.1.1992 VI ZR 120/91, VersR 1992, 504, 505).
Über ein derartiges Schadensbild gingen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, weil eine Schädelprellung mit HWS-Schleudertrauma für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensfall verbunden ist und vorliegend die Verletzung unstreitig auch eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge hatte. Konnte hiernach im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem völlig geringfügigen Schadensereignis ausgegangen werden, so war die Zurechnung der Haftung für psychische Folgeschäden nicht schon unter diesem Blickpunkt ausgeschlossen.
Deshalb kam es auf den weiteren Einwand der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Schädiger gerade eine besondere Schadensanlage des Klägers getroffen habe. Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Grundsätzen des Senatsurteils v. 30.4.1996 (a.a.O.) auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im vorstehend dargelegten Sinn ausnahmsweise die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens dann gerechtfertigt sein kann, wenn das schädigende Ereignis gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen hat und nicht nur dessen allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.
Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden, bei denen der Schädiger ebenfalls eine besondere Schadensanlage des Geschädigten hinnehmen muss. Soweit der Hinweis auf die spezielle Schadensanlage im Schrifttum dahin verstanden worden ist, dass eine Haftungszurechnung bei Geringfügigkeit und besonderer Schadensanlage des Geschädigten ausscheide (so Schiemann, EWiR 96, 681), beruht dies auf einem Missverständnis des letztgenannten Senatsurteils, weil hiernach eine solche Anfälligkeit im Gegenteil ausnahmsweise zur Zurechnung der Haftung führen kann. Für dieses zusätzliche Kriterium der speziellen Schadensanlage ist auch die Situation des Verletzten von Bedeutung.
Zur Abklärung dieser Risiken und zur Gewinnung einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Chancen und Einschränkungen einer zu prognostizierenden Berufslaufbahn des Geschädigten bedarf der Tatrichter der Einholung sachverständigen Rates; er muss die diesbezüglichen Fragen deshalb mit dem Gutachter eingehend erörtern und zu klären suchen.
Ergeben sich aufgrund einer derartigen Sachverhaltsermittlung mit einer für die Anwendung von § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens und ggf. auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat der Tatrichter dies bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein.
Ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (vgl. hierzu Senatsurteil v. 17.1.1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424) kann auch hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen. Des Weiteren machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Ausführungen des Sachverständigen entnommen, dass die Beschwerden in einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Klägers begründet und auf so genannte bewusstseinsnahe Konversionen zurückzuführen seien, so dass nicht von einer Begehrens-, sondern von einer Konversionsneurose auszugehen sei. Auch insoweit zeigte sie durchgreifende Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf.
Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zum neurotischen Zustand des Klägers hätte das Berufungsgericht nämlich prüfen müssen, ob dessen psychische Fehlentwicklung nicht eher auf eine Konversionsneurose hinweist, bei der ein seelischer Konflikt in körperliche Störungen umgewandelt wird (vgl. hierzu Senatsurteil v. 12.11.1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242 und v. 16.3.1993, VersR 1993, 589, 590).
Einer solchen Neurose liegt ebenfalls eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens zugrunde, welches unbewusst zum Anlass genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei der Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen, so dass hier grundsätzlich eine Zurechnung des Ursachenzusammenhangs stattfindet (Senat BGHZ 132, 341, 346 = VersR 1996, 990, 991 und v. 25.2.1997, VersR 1997, 752, 753; jeweils m.w.N.). Danach konnte es für die Beurteilung der Haftung ausschlaggebend sein, ob der neurotische Zustand des Klägers entscheidend von Begehrensvorstellungen geprägt ist.
Da der Sachverständige im Streitfall einerseits von einer -allerdings bewusstseinsnahen -Konversion beim Kläger ausgegangen war, andererseits aber auch dessen Sicherungs- und Entschädigungswünsche als Komponenten der Neurosenbildung angesprochen hatte, durfte das Berufungsgericht die Zurechnung dieses neurotischen Zustands zum Schadensereignis nicht ohne weiteres verneinen, sondern hätte diesen Zustand -etwa durch zusätzliche Befragung des Sachverständigen -einer umfassenden Klärung zuführen müssen.
Bei der hiernach erforderlichen weiteren Sachaufklärung kann das Berufungsgericht allerdings nicht unberücksichtigt lassen, dass sich nach neueren psychologischen Erkenntnissen vielfach auch in Fällen, bei denen zunächst von einer Rentenneurose ausgegangen worden sei, ergeben habe, dass der Rentenwunsch zwar ein Symptom, nicht aber der wesentliche oder allein ausschlaggebende pathogenetische Faktor gewesen sei, sondern dass auch bei derartigem psychischen Fehlverhalten die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen sowie Fehlverarbeitungen oder erhebliche Belastungen im persönlichen Bereich, die durch ein Unfallereignis zum Ausbruch gelangen könnten, eine wesentliche Rolle spielten (vgl.
Förster, Neurotische Rentenbewerber, 1984, S. 97 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S.125; Plagemann, Medizinische Begutachtung im Sozialrecht, 2. Aufl. 1993, Rn 166; Bresser, ZVersWiss 74 [1985], 643.).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Haftung für psychische Schäden nicht pauschal ausgeschlossen ist, auch wenn die Primärverletzung geringfügig erscheint. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die die individuelle Schadensanlage des Geschädigten berücksichtigt. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob eine besondere Prädisposition des Mandanten vorliegt, die eine psychische Fehlverarbeitung begünstigt hat. Zudem ist die Einholung eines fundierten Sachverständigengutachtens unerlässlich, um die Ursachen der psychischen Beeinträchtigungen zu klären und die Kausalität zum Unfallereignis darzulegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Folgen umfassend zu ermitteln und zu bewerten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 1998, 201
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BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11
Verneinung des Zurechnungszusammenhangs wegen Begehrensneurose
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2012 (VI ZR 127/11) befasst sich mit der Zurechnung von psychischen Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen eine sogenannte Begehrensneurose, also eine durch das Streben nach Versorgung und Sicherheit geprägte psychische Reaktion, die Zurechnung von Schadensfolgen ausschließt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen haftungsrechtlich relevanten psychischen Folgeschäden und solchen, die aufgrund einer Begehrenshaltung nicht dem Schädiger zuzurechnen sind.
Leitsatz
Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen. Mit Recht hatte das Berufungsgericht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt, was die Revision als ihr günstig hinnahm. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Nach der Senatsrechtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen. Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, setzt voraus, dass sich der Tatrichter ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiet die erforderliche Spezialausbildung und Erfahrung haben.
Sachverhalt
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.
Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments Cl/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm - über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der geltend gemachten Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose geprüft und diese verneint. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte mit Recht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt. Das Halswirbelschleudertrauma und die Prellung anderer Körperteile, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als unmittelbare Unfallfolge erlitten hatte, hatte das Berufungsgericht mit Recht als nicht geringfügig bewertet.
Der BGH stellte fest, dass Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, dem Schädiger nicht zugerechnet werden können. Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen ausscheidet, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.
Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der BGH betonte, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt waren, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war. Der BGH stellte fest, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der Begehrenshaltung lieferte.
Das Gutachten setzte sich mit der objektiven Schwere der Unfallverletzungen und deren Erleben durch den Kläger auseinander, beschäftigte sich eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seinen sekundären Motiven und lieferte die tatsächliche Grundlage für die nicht zu beanstandende Wertung, dass angesichts der Unfallverletzungen, des Unfallerlebnisses und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers die ab 1995 eingetretenen Beschwerden entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt wurden.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von psychischen Folgeschäden sorgfältig geprüft werden muss, ob eine sogenannte Begehrensneurose vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, medizinische Gutachten einzuholen, die sich detailliert mit der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten und seinen sekundären Motiven auseinandersetzen. Anwälte müssen die objektive Schwere der Verletzungen und das Unfallerlebnis des Mandanten in den Vordergrund stellen, um eine Zurechnung der Schäden zu gewährleisten. Zudem ist es essentiell, die Entwicklung der Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu analysieren. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsprädisposition allein nicht zum Ausschluss der Zurechnung führt, sondern eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der medizinischen Befunde und der psychologischen Faktoren, um die Haftung des Schädigers zu belegen oder abzuwehren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11
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BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08
Keine auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzte Nutzungsausfallentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, dem über den veranschlagten Zeitraum der Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, weil er ein bereits vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug erwartet, auch keinen auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzten Nutzungsersatz verlangen kann.
Leitsatz
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26. April 2005 – also vor dem Unfall – hatte der Kläger ein neues Fahrzeug bestellt, das im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs am 2. Januar 2006.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand. Denn der Kläger hatte sich bewusst dafür entschieden, kein Interimsfahrzeug anzuschaffen, obwohl die Kosten hierfür die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich unterschritten hätten. Ein auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs beschränkter Anspruch besteht ebenfalls nicht, da dies eine unzulässige Vermischung verschiedener Schadensberechnungsmethoden darstellen würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt, dass der Geschädigte die kostengünstigere Alternative – hier: Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – wählt, wenn die Nutzungsausfallentschädigung diese Kosten deutlich übersteigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697
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BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis – Sicherheitsbeauftragter auf Bahnbaustelle
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VI ZR 17/07) befasst sich mit der Haftung im Kontext eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Bereich des Personenschadensrechts. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses und zur Abgrenzung einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Leitsatz
Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Dies gilt auch dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt. Im Innenverhältnis trägt dann grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. erforderten eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander sowie ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln. Die Beklagte zu 3 wurde wegen des Personenschadens des Klägers in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
Die Revision rügte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. zwar vorlagen, die Haftung der Beklagten zu 3 jedoch durch die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses beschränkt war.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Der BGH stellte weiter fest, dass eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. vorlag, da diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, um das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zu beurteilen. Dies ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Die genaue Analyse der Verantwortungsbereiche der Beteiligten im Innenverhältnis ist unerlässlich, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis reduziert werden kann, wenn der Erstschädiger privilegiert ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
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