Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis – Sicherheitsbeauftragter auf Bahnbaustelle
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VI ZR 17/07) befasst sich mit der Haftung im Kontext eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Bereich des Personenschadensrechts. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses und zur Abgrenzung einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Leitsatz
Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Dies gilt auch dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt. Im Innenverhältnis trägt dann grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. erforderten eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander sowie ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln. Die Beklagte zu 3 wurde wegen des Personenschadens des Klägers in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
Die Revision rügte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. zwar vorlagen, die Haftung der Beklagten zu 3 jedoch durch die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses beschränkt war.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Der BGH stellte weiter fest, dass eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. vorlag, da diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, um das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zu beurteilen. Dies ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Die genaue Analyse der Verantwortungsbereiche der Beteiligten im Innenverhältnis ist unerlässlich, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis reduziert werden kann, wenn der Erstschädiger privilegiert ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
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BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68
Familienprivileg bei gesamtschuldnerischer Mithaftung des Zweitschädigers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (VI ZR 179/68) befasst sich mit der Frage des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Zweitschädigers im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Im Kern geht es darum, inwieweit die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf einen Zweitschädiger durch das Familienprivileg eingeschränkt werden, wenn der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist. Der BGH präzisiert die Anwendung des Familienprivilegs und dessen Auswirkungen auf die Haftung von Zweitschädigern.
Leitsatz
Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger ist insoweit beschränkt, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte. Der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Betrages, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt.
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die rechtliche Problematik erörtert, die sich aus der Konstellation ergibt, dass ein Versicherter durch einen Familienangehörigen und einen weiteren, nicht zum Familienkreis gehörenden Dritten geschädigt wurde. Die Entscheidung setzt sich mit den Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Rückgriffsrechte der Sozialversicherung auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zweitschädigers und die Frage, inwieweit dieser durch das Familienprivileg geschützt ist.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten. Dies wird damit begründet, dass der soziale Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und der Schutz der Familiengemeinschaft eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG rechtfertigen. Der BGH argumentiert, dass der Sozialversicherungsträger durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zweitschädiger nicht auf einem Umweg zu einem Ergebnis gelangen darf, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG vermieden werden soll. Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger ist daher auf den Betrag beschränkt, der dem Anteil des Zweitschädigers am Schaden entspricht.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger besteht. Der BGH betont, dass der Zweitschädiger, der außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses steht, nicht den gleichen sozialen Bindungen unterliegt wie der Versicherungsträger. Die Einschränkung des Rückgriffsrechts dient dem Schutz des Versicherten und seiner Familie und verhindert, dass die Familienkasse durch Ausgleichsansprüche belastet wird.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist und ob dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger durch das Familienprivileg eingeschränkt sein können, was sich auf die Höhe der vom Zweitschädiger zu tragenden Schadensersatzleistung auswirken kann. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln und die Interessen ihrer Mandanten optimal zu vertreten. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der familiären Verhältnisse und der beteiligten Versicherungsverhältnisse. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Familiengemeinschaft im Schadensersatzrecht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68
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BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08
Keine auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzte Nutzungsausfallentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, dem über den veranschlagten Zeitraum der Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, weil er ein bereits vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug erwartet, auch keinen auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzten Nutzungsersatz verlangen kann.
Leitsatz
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26. April 2005 – also vor dem Unfall – hatte der Kläger ein neues Fahrzeug bestellt, das im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs am 2. Januar 2006.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand. Denn der Kläger hatte sich bewusst dafür entschieden, kein Interimsfahrzeug anzuschaffen, obwohl die Kosten hierfür die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich unterschritten hätten. Ein auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs beschränkter Anspruch besteht ebenfalls nicht, da dies eine unzulässige Vermischung verschiedener Schadensberechnungsmethoden darstellen würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt, dass der Geschädigte die kostengünstigere Alternative – hier: Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – wählt, wenn die Nutzungsausfallentschädigung diese Kosten deutlich übersteigt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697
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BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06
Haftungsprivileg beim Zusammenwirken zweier freiwilliger Feuerwehren
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 (VI ZR 235/06) befasst sich mit der Frage des Haftungsprivilegs beim Zusammenwirken zweier freiwilliger Feuerwehren nach § 106 Abs. 3 SGB VII. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Tätigkeit eines Feuerwehrmannes auf dem Weg zum Einsatzort und die daraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen das Haftungsprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Schädigers und des Haftpflichtversicherers hat.
Leitsatz
a) Die rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Beklagte zu 1 sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Deshalb treffe die Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG den Träger der Feuerwehr. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zu 1, seine Ehefrau oder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von der Haftungsverlagerung gemäß Art. 34 S. 1 GG nicht erfasst. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein. Weder hätten die beteiligten Feuerwehren zur Hilfe bei Unglücksfällen "zusammengewirkt" (Alt. 1), noch seien der Kläger und der Beklagte zu 1 auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen (Alt. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen hätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden. Die angefochtene Entscheidung hielt den Angriffen der Revision nicht stand. Eine Haftung der Beklagten zu 2 war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. War der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hatte, Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, schieden Ersatzansprüche des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der Beklagte zu 1 selbst nicht haftbar war. Seine Ersatzpflicht war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Freiwillige Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt wurden, sind "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" i.S.v. § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII (KassKomm/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 128 Rn 3a). Als solche werden sie in Bayern jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erfüllen. Das war vorliegend der Fall, denn zu diesen Aufgaben gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende "ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen", zu denen auch Verkehrsunfälle zählen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 29. Lfg. 2003, Art. 1 Rn 45). Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren hatten i.S.v. § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt", denn nach dem Einsatzplan sollten beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - absperren. Ein solches Verständnis des Begriffs "zusammenwirken" entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bei allen Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unter317 Die Schädigung des Klägers ist durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 verursacht worden. Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163f. und v. 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, 222 m.w.N.). Keine betriebliche Tätigkeit ist für den Schädiger die Zurücklegung der in § 8 Abs. 2 SGB VII genannten - und nur aus sozialpolitischen Gründen in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversicherten Wege (BAG NJW 2001, 2039; KassKomm/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 105 Rn 6; zu § 637 RVO vgl. auch Senatsurt. v. 14.2.1978 - VI ZR 216/76, VersR 1978, 625). Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine solche Fahrt kann nämlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt. Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1 die Einsatzstelle nicht auf direktem Wege, sondern irrtümlich über die Bundesstraße anfuhr. Bei Abwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der Abweg nicht anzulasten ist (vgl. KassKomm/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 8, Rn 202 ff. m.w.N). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem Beklagten zu 1 nur ungenau beschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unglücksfalles nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf dem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr. Die Schädigung des Klägers beruhte auch auf einem von dem Beklagten zu 1 verursachten Versicherungsfall i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, denn der Kläger hatte den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erlitten, nämlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr. Ebenso wie der Kläger war auch der Beklagte zu 1 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Versicherter. Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII steht dem Eingreifen des Haftungsprivilegs vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten Klägers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163; Rapp, in: LPK SGB VII, § 105 Rn 10 und § 104 Rn 21). Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ist umfassend. Er gilt für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und erstreckt sich insbesondere auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII
Sachverhalt
Der Kläger, ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, wurde bei einem Verkehrsunfall durch den Beklagten zu 1, ebenfalls Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, geschädigt. Beide Feuerwehren waren zu einem Einsatz alarmiert worden. Der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem privaten Pkw die Bundesstraße, um zum Einsatzort zu gelangen, und kollidierte dabei mit dem Kläger. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beklagte zu 1 in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig war und die Haftung daher nicht ihn persönlich, sondern den Träger der Feuerwehr treffe. Es verneinte das Eingreifen des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 SGB VII, da weder ein "Zusammenwirken" der Feuerwehren noch eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorlag. Der BGH hatte über die Revision zu entscheiden.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er stellte fest, dass die Fahrt des Beklagten zu 1 zum Einsatzort eine betriebliche Tätigkeit darstellte, auch wenn sie im privaten Pkw erfolgte. Dies gelte, da die Fahrt durch die betriebliche Organisation geprägt und eilbedürftig sei. Unerheblich sei dabei, ob der Beklagte zu 1 den direkten Weg zum Einsatzort wählte. Der BGH bejahte das Vorliegen eines Versicherungsfalls i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, da der Kläger den Unfall infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hatte. Der BGH entschied, dass die beteiligten Feuerwehren i.S.v. § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt" hatten, da nach dem Einsatzplan beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam absperren sollten.
Damit greife das Haftungsprivileg der §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII. Der Haftungsausschluss gelte umfassend und erstrecke sich auch auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Die Haftung des Beklagten zu 1 aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB wurde durch Art. 34 S. 1 GG auf die Anstellungskörperschaft (den Träger der freiwilligen Feuerwehr) übergeleitet und schloss die persönliche Haftung des Beklagten als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die weitreichenden Auswirkungen des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 SGB VII bei Einsätzen von freiwilligen Feuerwehren. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein "Zusammenwirken" im Sinne der Vorschrift vorliegt, um die Haftungsausschlussgründe zu beurteilen. Die Entscheidung zeigt, dass auch die Fahrt zum Einsatzort als betriebliche Tätigkeit gilt, was die Anwendung des Haftungsprivilegs begünstigt. Dies kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die konkreten Umstände des Einzelfalls genau zu analysieren, um die Haftungslage korrekt einschätzen zu können. Insbesondere im Hinblick auf die Geltung des Haftungsprivilegs sind die einschlägigen Vorschriften des SGB VII und die Rechtsprechung des BGH zu beachten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06
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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07
Beweislast beim SVT-Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (VI ZR 70/07) mit der Beweislastverteilung beim Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, wer im Rahmen eines solchen Regresses die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss. Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Beweislast für die Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Sozialversicherungsträger liegt.
Leitsatz
1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihre im Jahre 2002 entstandenen Gutachterkosten von ca. 400 EUR sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von ca. 4.700 EUR ausgeglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, habe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast traf, nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialversicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Geschädigten über seinen – von beiden Parteien nach Grund und Höhe nicht in Zweifel gezogenen – Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der so genannten sekundären Darlegungslast verkannt. Dies traf nicht zu. Derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, kann sich zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken.
Vorliegend war dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe i.V.m. seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügte grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. Allerdings traf die Klägerin im Streitfall nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast.
Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozialversicherungsträgers. So ist z.B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies – anders als bei § 110 SGB VII – z.B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
In der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)" vom 7.8.1996 (BGBI I 1996, 1254) heißt es dazu (BT-Drucks 13/2204, 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hinaus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Gegensatz zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen.
Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen.
Anders als dieser ist der Schädiger nämlich in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Geschädigten – in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzulegen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind. Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die unfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Entwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Geschädigten.
Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er – wie vorliegend – der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über dessen Verdienstausfall informiert sein kann. In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm nämlich diese Kenntnis fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für die zu erbringenden Sozialleistungen sind.
Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123). Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern. Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein, überzeugt nicht.
Besonders grobes Verschulden des Schädigers – wie im Falle des § 110 SGB VII vorausgesetzt – ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO erzieherische bzw. präventive Gründe habe. Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten verschlechterten Beweissituation gegeben sein kann.
Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) darlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Schädiger.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen. Dies bedeutet, dass die Kanzlei, wenn sie einen Sozialversicherungsträger vertritt, die erforderlichen Beweismittel zur Schadenshöhe beschaffen und vortragen muss. Auf der anderen Seite, wenn die Kanzlei den Schädiger vertritt, ist es ausreichend, das Nichtvorliegen weiterer Schäden zu behaupten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des § 110 SGB VII im Blick zu behalten, um die Interessen der Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 Normen: SGB VII § 110 Fundstelle: VersR 2008, 659
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