Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04
Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage des Sachverständigengutachtens
Leitsatz
Der Geschädigte kann den Restwert grundsätzlich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen, sofern er das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis veräußert hat. Der Schädiger kann im Prozess ein höheres Restwertangebot vorlegen, das der Geschädigte hätte erzielen können.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis ab und legte der Berechnung den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zugrunde. Im Prozess legte der beklagte Haftpflichtversicherer ein deutlich höheres Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse vor und verlangte dessen Berücksichtigung.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach höheren Restwertangeboten zu suchen.
Allerdings kann der Schädiger im Prozess den Nachweis führen, dass auf dem vom Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt ein höherer Erlös für das Unfallfahrzeug zu erzielen gewesen wäre. Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits veräußert und dabei einen höheren Erlös erzielt als im Gutachten ausgewiesen, ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich.
Die Entscheidung konkretisiert die Grundsätze aus VI ZR 119/04 und stellt klar, dass die prozessuale Geltendmachung eines höheren Restwerts durch den Schädiger möglich bleibt, ohne dass damit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der tatsächlichen Verwertung eingeschränkt wird.
Bedeutung für die Praxis
Für die anwaltliche Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Geschädigte bei der Restwertabrechnung zunächst auf ihr Gutachten vertrauen dürfen. Gleichwohl sollte beachtet werden, dass der Versicherer im Prozess mit höheren Angeboten gegenhalten kann, sodass eine frühzeitige Verwertung zum Gutachtenrestwert empfehlenswert ist.
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BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10
Anspruchsübergang bei noch nicht bestehendem Sozialversicherungsverhältnis
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 (VI ZR 329/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Kontext eines Verkehrsunfalls und der daraus resultierenden Verletzungen eines Kindes. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen dem Anspruchsübergang bei Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses und dem bei Fehlen eines solchen. Der BGH stellt klar, wann ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Leitsatz
a) Der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang findet, soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. b) Bei Sozialleistungen, die nicht aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbracht werden, ist für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs maßgebend, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. c) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, sind nicht auf Sozialleistungen eines Sozialversicherungsträgers zu übertragen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, erhob im Jahr 2007 Feststellungsklage gegen die Beklagten und machte Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Geschädigten S. P. geltend, die als Sechsjährige bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Der Beklagte zu 2 bog am 20.12.1995 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 3 war, in B. von der B.-Straße in die K.-Straße ein. Die Geschädigte, die sich zuvor auf dem Gehweg der K.-Straße befunden hatte, lief auf die Fahrbahn und geriet dabei mit dem rechten Fuß unter den rechten hinteren Doppelreifen des Lkw. Sie erlitt eine Bruchverletzung des rechten Fußes sowie eine Luxationsfraktur der Halswirbelsäule. Fünf Minuten später traf ihre Mutter am Unfallort ein.
Im Juli 1999 unterzeichneten die Erziehungsberechtigten der Geschädigten eine modifizierte "Abfindungserklärung" der Beklagten zu 1, in der es unter anderem heißt: "Gegen Zahlung eines Betrages von DM 175.000 erkläre(n) ich/wir uns zugleich im Namen meiner/unserer Rechtsnachfolger für alle Ansprüche (ausgenommen...) ohne im Ausgleich dafür Leistungsansprüche gegen Sozialversicherungsträger zu erlangen. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger würde zudem auch die Rückgriffsmöglichkeit privater Versicherer gemäß § 86 Abs. 1 VVG aushöhlen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest, dass der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Geschädigten in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt war, also auch nach dem Klägervortrag nicht vor August 2005. Bis dahin bestand kein Rentenversicherungsverhältnis zwischen der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erst sechs Jahre alten Geschädigten und der Klägerin. Die zukünftige Begründung eines Sozialversicherungsverhältnisses war seinerzeit allenfalls denkbar. Mithin fehlte das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Rechtsübergang zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr voraus, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchen Fall ist bereits im Augenblick des Schadenseintritts die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Die Gründe, aus denen für Sozialleistungen, die nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses anknüpfen, ein Anspruchsübergang für den Zeitpunkt des Schadenseintritts hergeleitet wird, sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Fallgestaltungen, in denen es um Leistungen von Sozialversicherungsträgern geht, nicht übertragbar.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hatte Erfolg. Der Lauf der Verjährungsfrist begann spätestens im Zeitpunkt der Abfindungserklärung. Da die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, waren die Beklagten gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet war. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Bestehens eines Sozialversicherungsverhältnisses genau zu prüfen, um die Möglichkeit eines Anspruchsübergangs zu beurteilen. Insbesondere bei Kindern, die zum Unfallzeitpunkt noch nicht Mitglied einer Sozialversicherung sind, ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung zeigt, dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in der Regel nur dann erfolgt, wenn bereits zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsverhältnis bestand. Dies hat Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Abwicklung von Vergleichen. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Sozialversicherungsverhältnis zum Unfallzeitpunkt vorlag, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu sichern und die Verjährung zu beachten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10 Normen: SGBX§116 a) Fundstelle: VersR 2012, 924
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BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07
Beweislast beim SVT-Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 (VI ZR 70/07) mit der Beweislastverteilung beim Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII auf einen fiktiven Schmerzensgeldanspruch auseinanderzusetzen. Im Kern ging es um die Frage, wer im Rahmen eines solchen Regresses die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss. Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Beweislast für die Höhe des Schadensersatzanspruchs beim Sozialversicherungsträger liegt.
Leitsatz
1. Der Sozialversicherungsträger trägt beim Rückgriff nach § 110 SGB VII die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
2. Die Darlegungslast für das Nichtbestehen eines über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs trifft den Schädiger.
Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nahm den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch. Der bei dem Beklagten beschäftigte Versicherte stürzte am 27. April 1999 aus einer Höhe von 5,5 m von einem Gerüst in eine Baugrube und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen, von denen sie ca. 36.000 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangte. Die Parteien waren sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen grober Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorlagen.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht dargelegt habe und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zurückgreifen könne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 EUR und entsprach dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Klägerin – bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgte der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten sei dessen fiktiver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 EUR zu bemessen.
Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Klägerin für 1999/2000, 2001 und 2002 (insgesamt ca. 20.000 EUR), ihre im Jahre 2002 entstandenen Gutachterkosten von ca. 400 EUR sowie ihre Rentenzahlungen für 2003 in Höhe von ca. 4.700 EUR ausgeglichen. Dass dem Geschädigten über den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, habe die Klägerin, die insoweit jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast traf, nicht dargelegt. Bei einem Rückgriff gemäß § 110 SGB VII trage der Sozialversicherungsträger die Beweislast hinsichtlich der Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass dem Geschädigten über seinen – von beiden Parteien nach Grund und Höhe nicht in Zweifel gezogenen – Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung ließ keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg machte die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der so genannten sekundären Darlegungslast verkannt. Dies traf nicht zu. Derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, kann sich zunächst auf deren schlichte Behauptung beschränken.
Vorliegend war dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anspruchshöhe i.V.m. seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit über die bereits bezahlten Beträge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen genügte grundsätzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. Allerdings traf die Klägerin im Streitfall nicht nur eine sekundäre Darlegungslast, sondern die primäre Darlegungs- und Beweislast.
Die Frage, wer bei einem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 110 SGB VII die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Sozialversicherungsträger könne über § 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller Höhe geltend machen, während der Schädiger darlegen müsse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten niedriger sei. Demgegenüber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozialversicherungsträgers. So ist z.B. die Haftungsbegrenzung des § 12 StVG (Haftungshöchstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies – anders als bei § 110 SGB VII – z.B. in den §§ 1990 oder 1629a BGB oder im früheren § 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.
In der amtlichen Begründung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG)" vom 7.8.1996 (BGBI I 1996, 1254) heißt es dazu (BT-Drucks 13/2204, 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Schädiger müsse ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grundsätzen, denn für die Voraussetzungen des § 254 BGB ist regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte. Aus der Formulierung der Gesetzesbegründung kann darüber hinaus aber nicht gefolgert werden, dass der Schädiger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten darlegen müsse. Die weitere Gesetzesbegründung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII im Gegensatz zum früheren § 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt werden sollte, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen.
Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde. Ohne Haftungsprivilegierung aber obläge es nicht ihm, die Höhe des Personenschadens darzulegen, sondern dem Geschädigten, also dem Anspruchsteller. Wäre dies im Rahmen von § 110 SGB VII anders, stünde der Schädiger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegenüber § 640 RVO häufig leerliefe. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen dafür, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten dem Sozialversicherungsträger aufzuerlegen.
Anders als dieser ist der Schädiger nämlich in der Regel nicht – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Geschädigten – in der Lage, die Höhe des Schadens des Geschädigten darzulegen. Dazu müsste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sphäre liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und für ihn kaum feststellbar sind. Sein Kontakt zum Geschädigten wird wegen der nach den §§ 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeinträchtigt sein. Regelmäßig werden ihm die unfallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Entwicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Geschädigten.
Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er – wie vorliegend – der Arbeitgeber des Geschädigten ist, über dessen Verdienstausfall informiert sein kann. In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm nämlich diese Kenntnis fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Schädiger regelmäßig auch nicht möglich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Geschädigte ist ihm gegenüber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Regulierung ohnehin die für die Schadensberechnung maßgeblichen Faktoren von sich aus klären, weil sie häufig Grundlage für die zu erbringenden Sozialleistungen sind.
Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungsträger steht mit dem Geschädigten in einem öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverhältnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (§§ 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123). Zudem hat er die Möglichkeit, Auskünfte bei anderen Sozialversicherungsträgern, Ärzten und Arbeitgebern anzufordern. Dagegen sind Gründe, die für eine Darlegungslast des Schädigers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Schädigers füge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein, überzeugt nicht.
Besonders grobes Verschulden des Schädigers – wie im Falle des § 110 SGB VII vorausgesetzt – ist regelmäßig kein Grund für Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Deshalb verfängt auch nicht der Hinweis darauf, dass § 110 SGB VII wie seine Vorgängernorm § 640 RVO erzieherische bzw. präventive Gründe habe. Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte außerstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu überblicken und diese Tatsachen schlüssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten verschlechterten Beweissituation gegeben sein kann.
Im Rahmen des § 110 SGB VII verschlechtert aber ein grobes Verschulden des Schädigers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Geschädigten) darlegen zu müssen, stellt sich bei § 110 SGB VII grundsätzlich sowohl für den Anspruchsteller als auch für den Schädiger.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen des Regresses nach § 110 SGB VII die Beweislast für die Höhe des zivilrechtlichen Schadens tragen. Dies bedeutet, dass die Kanzlei, wenn sie einen Sozialversicherungsträger vertritt, die erforderlichen Beweismittel zur Schadenshöhe beschaffen und vortragen muss. Auf der anderen Seite, wenn die Kanzlei den Schädiger vertritt, ist es ausreichend, das Nichtvorliegen weiterer Schäden zu behaupten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen des § 110 SGB VII im Blick zu behalten, um die Interessen der Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07 Normen: SGB VII § 110 Fundstelle: VersR 2008, 659
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BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07
Übergang Erwerbsschadensersatzanspruch auf Bundesagentur für Arbeit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2008 (VI ZR 49/07) befasst sich mit dem Übergang von Erwerbsschadensersatzansprüchen auf die Bundesagentur für Arbeit im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen die Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, wenn einem Arbeitslosen aufgrund eines Unfalls Arbeitslosengeld weitergezahlt wird. Der BGH bejaht dies und präzisiert die Voraussetzungen für einen solchen Anspruchsübergang.
Leitsatz
b) Die rechtliche Beurteilung. Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadensereignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden.
Sachverhalt
Der Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, wurde von dem Berufungsgericht ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Grundlage hierfür war der Übergang eines Schadensersatzanspruchs des Leistungsempfängers H. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. H. war zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos. Aufgrund der unfallbedingten Verletzung entstand ihm kein unmittelbarer Verdienstausfall, da er bereits vor dem Unfall arbeitslos war. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des H. weiterhin Arbeitslosengeld gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III.
Das Berufungsgericht bejahte den Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Klägerin, da durch die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes Leistungen aufgrund des Schadensereignisses erbracht wurden, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezogen.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht bejahte einen nach § 116 Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Verdienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos gewesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliere.
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadensereignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden.
Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus übergegangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der klagenden Bundesagentur für Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III gewährt worden.
Nach dieser Bestimmung verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Der Senat schließt sich der bejahenden Auffassung an. Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen.
In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache nach wird das Arbeitslosengeld i.S.d. § 126 SGB III mithin weitergezahlt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch bei Arbeitslosen ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit möglich ist, wenn diese aufgrund eines Unfalls weiterhin Arbeitslosengeld zahlt. Anwälte müssen daher prüfen, ob im konkreten Fall ein solcher Übergang vorliegt und die Ansprüche der Bundesagentur berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen als Leistung im Sinne des § 116 SGB X anzusehen ist. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Kausalität zwischen Unfall und Leistungsfortzahlung. Zudem ist die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Verdienstausfallschaden und dem Verlust des Status als Arbeitsloser relevant.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07
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BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
Beweislast für Mitverschulden eines Fußgängers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 (VI ZR 255/12) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers an einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der Unfallbeteiligten. Insbesondere wird die Notwendigkeit der Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestands auf Seiten des Geschädigten betont, bevor eine Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorgenommen werden kann.
Leitsatz
Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Geschädigten maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Sachverhalt
Der vorliegende Sachverhalt ist dem OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich festgestellt, dass die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen konnten.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1; 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, da sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen konnten. Das Berufungsurteil konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneinte. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten hafteten der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang.
Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.
Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Darlegung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere bei Fußgängerunfällen, sorgfältig vorbereitet werden muss. Es ist entscheidend, das grob verkehrswidrige Verhalten des Geschädigten detailliert darzulegen und zu beweisen. Die bloße Vermutung eines Mitverschuldens reicht nicht aus. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Unfalls und das Verhalten des Geschädigten bewiesen werden, um eine Haftungsreduzierung zu erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Beweisführung und die Notwendigkeit, alle relevanten Fakten vorzutragen und zu belegen, um die Haftungsquote zu beeinflussen. Dies erfordert eine gründliche Unfallrekonstruktion und die Einholung von Sachverständigengutachten, falls erforderlich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12
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