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Verkehrsrecht

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BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

Keine Anwendbarkeit des § 108 SGB VII bei Teilungsabkommen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss vom 20. September 2005 (VI ZB 78/04) mit der Frage der Aussetzung eines Zivilverfahrens gemäß § 108 SGB VII im Kontext eines Teilungsabkommens auseinanderzusetzen. Im Kern ging es darum, ob die Vorschrift des § 108 SGB VII auch dann Anwendung findet, wenn die Klärung der Haftungsfrage im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und Unfallversicherungsträger erfolgt. Der BGH verneinte dies und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

Leitsatz

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat das Verfahren ausgesetzt, bis eine unanfechtbare Entscheidung nach dem Sozialgesetzbuch VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Es hat eine Frist von sechs Monaten bestimmt, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. b) Die rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren müsse gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt werden. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es nicht um unmittelbare Ersatzansprüche gehe, sondern darum, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des Teilungsabkommens erfüllt seien. Dies hänge gemäß § 1 (5) TA davon ab, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Daher sei entscheidungserheblich, ob der Geschädigte zu den nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Um divergierende Entscheidungen zwischen dem Berufungsgericht und den Unfallversicherungsträgern zu vermeiden, sei deshalb der Rechtsstreit auszusetzen. Die Rechtsbeschwerde war statthaft, weil sie von dem OLG als Beschwerdegericht zugelassen worden war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig ist. Die angefochtene Entscheidung unterlag jedoch der Aufhebung, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII nicht vorlagen.

Sachverhalt

Die Klägerin machte geltend, die Leiter sei zusammengeklappt, als Herr W. herabgestiegen sei. Sie war der Auffassung, es sei Sache der Mitarbeiter der Beklagten gewesen, für die Sicherheit bei der Nutzung der verwendeten Leiter zu sorgen. Das AG hat die auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.619,98 EUR gerichtete Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des BGH

Nicht zu beanstanden war allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemäß § 1 (5) davon abhänge, ob es sich bei dem Geschädigten um eine Person handele, der gegenüber die Haftung nach den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Zwar gehört zu den durch ein Teilungsabkommen ausgeschlossenen Einwendungen grundsätzlich auch die Berufung des Haftpflichtversicherers auf die Haftungsfreistellung des Schädigers nach den §§ 636, 637 RVO, weil auch diese Vorschriften die Entstehung der Ersatzpflicht betreffen. Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl.

Senatsurt. v. 6.12.1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153; v. 8.2.1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535 und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, VersR 1993, 841, 842). Eine solche Einschränkung lag hier nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 (5) des Teilungsabkommens, das der BGH nach ständiger Rechtsprechung frei auslegen kann, vor. Der Beschluss hielt jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit er die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII als gegeben ansah.

Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Dabei muss die unanfechtbare Entscheidung, an die die Zivilgerichte gebunden sind, "nach diesem Buch", also gemäß dem SGB VII ergangen sein (§ 108 SGB VII). Eine Entscheidung im Verfahren über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 ff. SGB X - z.B. im Erstattungsstreit zwischen der Krankenkasse und dem Träger der Unfallversicherung - reicht nicht aus (vgl. Krasney, NZS 2004, 68, 71 m.w.N.).

Dies entspricht der in § 109 SGB VII getroffenen Regelung, wonach grundsätzlich nur die - natürlichen oder juristischen - Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, berechtigt sind, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII zu beantragen, wenn der Versicherte sowie seine Angehörigen oder Hinterbliebenen an der Feststellung nicht interessiert sind. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer, wenn er von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, jedenfalls in entsprechender Anwendung des früheren § 639 RVO die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben kann.

Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279). Dies ist aber nicht auf andere Haftpflichtversicherer zu übertragen, für die eine solche Sonderregelung nicht besteht, so dass diese nicht nach § 109 SGB VII zur Feststellung berechtigt sind (vgl. Krasney, a.a.O., 73; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rn 5). Danach wären hier weder die Klägerin noch die Beklagte berechtigt gewesen, anstelle des Geschädigten einen Feststellungsantrag zu stellen.

Unabhängig davon hätten sie dies nicht können, weil eine Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII nur besteht, wenn Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben. Dies kam hier nicht mehr in Betracht, weil sich der Verletzte und der Schädiger bereits in einem vorangegangenen Zivilrechtsstreit verglichen hatten. Nach alledem war bei dem vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen den Haftpflichtversicherer keine Interessenlage gegeben, die der entsprach, die für die gesetzliche Regelung des § 108 SGB VII maßgebend war und eine Gleichbehandlung erfordert hätte. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht.

Die für die Anwendung des Teilungsabkommens maßgebende Vorfrage war daher durch das Zivilgericht selbst zu klären. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 108 SGB VII durfte deshalb nicht erfolgen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen der Anwendung von § 108 SGB VII in Bezug auf Teilungsabkommen. Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet dies, dass eine Aussetzung des Zivilverfahrens zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit einem Teilungsabkommen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Vielmehr ist die Haftungsfrage durch das Zivilgericht selbst zu klären. Dies hat zur Folge, dass die Anwälte die relevanten Fragen im Rahmen des Zivilprozesses umfassend darlegen und beweisen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und der korrekten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB VII. Zudem ist zu beachten, dass eine entsprechende Anwendung von § 108 SGB VII in solchen Konstellationen ausscheidet.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – VI ZB 78/04

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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20

Haftungsmaßstab §§ 1359, 1664 BGB bei Gefährdungshaftung des Tierhalters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 (VI ZR 224/20) die Haftungsbeschränkungen im Kontext der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB und die Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB präzisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, inwieweit ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB durch § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. Das Urteil beleuchtet zudem die Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Haftung im Zusammenhang mit Tierhalterhaftpflichtversicherungen.

Leitsatz

BGB §§ 833 S. 1, 1664 Abs.

1. Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Sorgerecht für die Klägerin stand ihren getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu. Die Klägerin lebte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Klägerin ging mit ihr und seinem angeleinten Hund spazieren. Als der Hund unvermittelt die Laufrichtung änderte, stolperte die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alte Klägerin über die sich plötzlich straffende Hundeleine und stürzte auf ihr Gesicht. Der Vater der Klägerin unterhielt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bei der Beklagten.

Die Mutter und der Vater der Klägerin unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach der Vater der Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund des Schadensereignisses zustehen, an die Klägerin abtrat.

Die Entscheidung des BGH

Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB und § 708 BGB sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB. Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung. B. Familienprivileg 1. Anwendung des Familienprivilegs auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH ist von erheblicher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere im Kontext der Tierhalterhaftung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung bei Unfällen, die durch Tiere verursacht werden, und die Bedeutung der Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB. Anwälte müssen die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftung des Tierhalters und die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen zu beurteilen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Analyse der Sorgfaltspflichten und der Kausalität zwischen dem Verhalten des Tierhalters und dem entstandenen Schaden. Zudem ist die Berücksichtigung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von zentraler Bedeutung.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – VI ZR 224/20 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04

Kongruenz von Sozialhilfe-Leistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (VI ZR 337/04) befasst sich mit der Frage der Kongruenz von Sozialhilfeleistungen zu Ersatzansprüchen wegen vermehrter Bedürfnisse im Kontext eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche, insbesondere im Hinblick auf den Übergang von Ansprüchen nach § 116 Abs. 1 und 3 SGB X. Der BGH präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang und die Einziehungsermächtigung des Geschädigten.

Leitsatz

1. Auf die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG sind die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen (sog. relative Theorie).

2. Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger kann bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen, wenn nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch ihn ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

3. Der Geschädigte ist trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.

4. Der Geschädigte kann jedoch nicht unter Berufung auf die Einziehungsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen.

Sachverhalt

Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts querschnittgelähmt. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unfallbeteiligten Pkw-Fahrers, hatte sich durch Vergleich verpflichtet, die materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit waren noch Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf betrug täglich 17 Stunden und bestand aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe, vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Begleitungstätigkeit.

Der Kläger bezog Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von ca. 21.000 EUR pro Vierteljahr. Damit wurde ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die verbleibenden sechs Stunden machte der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 EUR zugrunde legte. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen, von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tagsüber andererseits verbiete sich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht nahm mit Recht an, dass auf die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leistungen sachlich und zeitlich kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 S. 1 SGB X auf den Sozialhilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie", vgl. Senatsurt. BGHZ 146, 84, 89). Dabei begegnete es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als eine einheitliche Schadensposition (i.S.d. § 843 BGB) bewertete.

Das Berufungsgericht nahm zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Klägers. Dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadensgruppe – hier der vermehrten Bedürfnisse – sowie anteilige Anrechnung der gesamten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages) keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Recht nahm das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von 50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.

Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt.

Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen konnte nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers, insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass er zum Pflegefall werden konnte.

Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzusehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kommen würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum Unfallzeitpunkt noch nicht. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandete die Revision, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten wollte.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurt. BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und v. 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596f.). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung.

Der Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen.

Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen, trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen erbracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Kläger daher nicht unter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen Sozialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger hatte der Kläger nicht gestellt. Im Ergebnis hatte das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächtigung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht berücksichtigt.

Zwar war der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen war und sich eine Partei durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwaigen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Ausführungen zu eigen machen kann. Jedoch fehlte es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Berufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konkludenten Klageerweiterung.

Der Kläger hatte in seiner Berufungserwiderung vielmehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des LG zur Einzugsermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf, d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kam die Annahme einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Betracht. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger stand auch § 116 Abs. 3 SGB X nicht entgegen.

Zwar nahm das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar, doch erwies sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am 20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F. auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 eingeführt worden seien, hatte das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).

Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, 381, 384f.; v. 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, VersR 2003, 267, 268 und v. 13.

April 1999 - VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurt. BGHZ 134, a.a.O. und v. 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59, VersR 1960, 830f.). Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat, wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war. Entscheidend ist mithin, ob auf grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt werden.

Keine Systemänderung ist dagegen die Erhöhung bereits früher vorgesehener Leistungen. Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht (Senatsurt. BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den Sozialhilfeträger

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Anrechnung von Sozialhilfeleistungen auf Schadensersatzansprüche präzisiert. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Sozialleistungen der Geschädigte bezieht und ob diese mit den geltend gemachten Schadenspositionen kongruent sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt erfolgen kann, wenn die Notwendigkeit von Sozialleistungen absehbar ist. Zudem ist die Einziehungsermächtigung des Geschädigten zu beachten, die es ihm ermöglicht, Schadensersatzleistungen selbst einzufordern, auch wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung, um die Ansprüche des Mandanten optimal zu sichern und eine Doppelzahlung zu vermeiden.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – VI ZR 337/04

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BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14

Einheitliche Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem Schadensteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. April 2016 (VI ZR 506/14) die Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage im Personenschadenrecht erneut bestätigt. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Kläger, der sowohl bereits bezifferbare als auch zukünftige Schäden geltend macht, gezwungen ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Der BGH entschied, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Leitsatz

Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt nicht hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils, wenn der Kläger auch zukünftige oder sich noch in der Fortentwicklung befindliche Schäden geltend macht.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 BGB wegen einer rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung geltend. Er begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden. Das Berufungsgericht gab der Feststellungsklage hinsichtlich der nach Klageerhebung eingetretenen Schäden und zukünftigen Schäden statt. Hinsichtlich des bereits bei Klageerhebung bezifferbaren Schadensteils wies es die Klage jedoch mangels Feststellungsinteresses ab. Der Kläger rügte mit der Revision die Abweisung der Feststellungsklage für den bereits bezifferbaren Schadensteil.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Feststellungsklage hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils abgewiesen hatte. Das Berufungsgericht hatte ein rechtliches Interesse des Klägers an der weitergehenden Feststellung zu Unrecht verneint. Der BGH stellte klar, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.

Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie bestätigt die Möglichkeit, eine einheitliche Feststellungsklage zu erheben, auch wenn bereits bezifferbare Schäden vorliegen. Anwälte können somit im Interesse der Mandanten eine umfassende Feststellung der Ersatzpflicht anstreben, ohne eine Aufspaltung der Klage in Leistungs- und Feststellungsanträge vornehmen zu müssen. Dies vereinfacht die Prozessführung und kann zu einer effizienteren Durchsetzung der Ansprüche führen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Prozesswirtschaftlichkeit und die Notwendigkeit, die Interessen des Geschädigten umfassend zu wahren. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten mit potenziellen Folgeschäden ist die einheitliche Feststellungsklage ein wichtiges Instrument. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14

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BGH, Urteil vom 14. Juni 2011 – VI ZR 316/09

Schadensminderungspflicht beim Nachweis günstigerer Verweiswerkstätten

Der BGH hat die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung und wirksamer Verweisung auf eine günstigere Werkstatt konkretisiert.

Leitsatz

Der Geschädigte verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt und der Schädiger keine wirksame Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit darlegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur liegt beim Schädiger.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Kfz-Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und behauptete pauschal, die Reparatur sei dort gleichwertig möglich. Konkrete Angaben zur Werkstattausstattung, zu Qualifikationen des Personals oder zur Erfahrung mit dem Fahrzeugtyp machte sie nicht. Der Geschädigte bestritt die Gleichwertigkeit.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH verwarf die Verweisung als unzureichend. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei fiktiver Abrechnung die Markenwerkstatt-Sätze zugrunde legt. Eine Pflicht, von sich aus günstigere Werkstätten zu suchen, besteht nicht. Die Schadensminderungspflicht greift erst dann ein, wenn der Schädiger eine wirksame Verweisung darlegt. Dazu muss er die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit im Einzelnen nachweisen. Pauschale Behauptungen oder die bloße Benennung einer günstigeren Werkstatt genügen nicht. Der Schädiger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen der Verweisung, einschließlich der konkreten technischen Gleichwertigkeit für die spezifisch erforderliche Reparatur.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung konkretisiert die Verteilung der Darlegungslast bei Verweisungen. Der Geschädigte muss keine eigene Recherche nach günstigeren Werkstätten betreiben. Versicherer müssen ihre Verweisungen substanziiert begründen und dürfen sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken. In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherer Prüfberichte vorlegen müssen, die die konkrete Gleichwertigkeit der Verweiswerkstatt dokumentieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.06.2011 – VI ZR 316/09
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 1088

  1. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 3/21
  2. BGH, Urteil vom 30. März 2004 – VI ZR 163/03
  3. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06
  4. BGH, Urteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10

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