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BGH Rechtsprechung Verkehrsrecht

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BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00

Dauerschaden aus zeitlich einander folgenden selbstständigen Unfällen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2001 (VI ZR 77/00) befasst sich mit der Haftung bei Dauerschäden, die durch zeitlich aufeinanderfolgende Unfälle verursacht wurden. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitschädiger für einen Dauerschaden haftet, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für diesen Schaden ist. Der BGH präzisiert die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis und die Abgrenzung von Schadensteilen bei psychischen Folgeschäden.

Leitsatz

Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin erlitt bei einem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma und wurde auch bei einem zweiten Unfall verletzt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten offenblieb, ob der zweite Unfall keinen Einfluss auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin hatte oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung führte, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte ausheilen können. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen des ersten Ereignisses vorhanden waren, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden und eine besondere Schwere erhielten.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz von den Beklagten, wobei die Beklagten zu 3 und 4 als Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in Anspruch genommen wurden.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitunfall habe die Verletzung des Erstunfalls möglicherweise „richtungsgebend verstärkt“, die Kausalität des ersten Unfalls nicht in Frage stellte. Entscheidend sei, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren. Der BGH betonte, dass mangels abgrenzbarer Schadensteile jede Mitursächlichkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreicht und zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit den Erstschädigern führen würde. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitere nicht zwingend, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass allein der erste Unfall die geklagten Folgen herbeigeführt hat.

Das Berufungsgericht hatte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen, ob es mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass die Verletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den festgestellten Dauerschaden war. Die Revision der Klägerin war erfolglos, soweit sie auch vom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrte, da die Klage insoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet war. Das Berufungsgericht wird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositionen nicht berechtigt waren, weil die Klägerin unfallunabhängig beruflich nicht belastbar war.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach mehreren Unfällen. Sie verdeutlicht, dass bereits eine Mitursächlichkeit des Zweitunfalls für den Dauerschaden ausreicht, um eine Haftung des Zweitschädigers zu begründen. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, da keine exakte Abgrenzung der Schadensteile erforderlich ist. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Zweitunfall zumindest mitursächlich für den geltend gemachten Schaden war. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu berücksichtigen. Ferner ist die Entscheidung relevant für die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Halters nach dem StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 Normen: BGB § § 249 S. 2, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2002, 200

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BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03

Keine Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei haftungsbegründender Kausalität

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03) klargestellt, dass § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Beweiserleichterung nicht auf die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwendbar ist. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob ein Verkehrsunfall die Ursache für einen psychischen Folgeschaden, hier einen Morbus Sudeck, darstellt. Der BGH betont die Notwendigkeit des vollen Beweises für den Haftungsgrund nach § 286 ZPO und grenzt die Anwendung des § 287 ZPO auf die haftungsausfüllende Kausalität ab.

Leitsatz

In den Genuss der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO kommt der Kläger nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage steht, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen ist; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23.01.1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Revision unbegründet war. Er betonte, dass die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO nicht greift, wenn der Haftungsgrund, also die haftungsbegründende Kausalität, in Frage steht. Diese sei nach § 286 ZPO zu beweisen. Die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts keine traumatische Einwirkung durch den Unfall ergaben, die einen Morbus Sudeck hätte auslösen können. Ein bloßes Spüren eines Anstoßes reiche nicht aus. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden beklagt hatte und sich Beschwerden erst zwei Wochen später einstellten.

Der BGH wies die Revision zurück, da das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln in der Hand der Klägerin festgestellt hatte. Die bloße zeitliche Nähe der Erkrankung zum Unfallereignis reiche für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus. Der BGH differenzierte zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität und betonte, dass § 287 ZPO nur im Bereich der Schadensbemessung Anwendung findet, wenn die haftungsbegründende Kausalität feststeht. Die Entscheidung verwies auf die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisen.

Beweisschwierigkeiten des Geschädigten könnten durch gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen gemildert werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität lehnte der BGH ab.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Folgeschäden, insbesondere wenn die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Schaden umstritten ist, ein strenger Beweismaßstab gilt. Die Anwendung des § 287 ZPO zur Beweiserleichterung ist auf die Schadensbemessung beschränkt, nicht aber auf die Frage, ob der Unfall überhaupt ursächlich für den Schaden war. Anwälte müssen daher stets sorgfältig darlegen und beweisen, dass eine traumatische Einwirkung durch den Unfall stattgefunden hat, die den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der frühzeitigen Sicherung von Beweismitteln und der Einholung von medizinischen Gutachten, um den erforderlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Zudem ist die genaue Dokumentation der Unfallfolgen, insbesondere der unmittelbaren Beschwerden, von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, die haftungsbegründende Kausalität stets im vollen Umfang nach § 286 ZPO zu beweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03

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BGH, Urteil vom 7. November 2006 – VI ZR 211/05

Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen unter Beteiligung eines EU-Arbeitnehmers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2006 (VI ZR 211/05) befasst sich mit der Frage der Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfällen, an denen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind. Im Kern geht es um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Der BGH klärt, welches Recht bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen anzuwenden ist und welche Auswirkungen dies auf die Haftungsprivilegien hat.

Leitsatz

Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer beteiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder dessen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

Sachverhalt

Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII.

Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.

Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.

Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.

Schon deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf die Klägerin übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit Auslandsbezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die europarechtlichen Kollisionsnormen zu beachten. Anwälte müssen prüfen, ob der Geschädigte in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt war und ob dies Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung hat. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Ermittlung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts und die Berücksichtigung der Haftungsprivilegien des jeweiligen Rechts. Zudem zeigt sie die Bedeutung der Einbeziehung ausländischen Rechts in die rechtliche Bewertung. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Prüfung der Entsendungssituation von Arbeitnehmern und deren Auswirkungen auf die Haftungsfrage.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. November 2006 – VI ZR 211/05

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BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08

Aktivlegitimation von Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (VI ZR 221/08) über die Aktivlegitimation von Hinterbliebenen im Zusammenhang mit entgangenem Unterhalt zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang Hinterbliebene Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Unterhaltsleistungen geltend machen können. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Anrechnung von Vorteilen, wie beispielsweise Witwenrenten, auf den Unterhaltsanspruch.

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts, der Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsberechtigten entsteht, ist grundsätzlich gegeben, wenn der Tod durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht wurde.

2. Bei der Berechnung des entgangenen Unterhalts sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen der Verstorbene tatsächlich erbracht hat oder voraussichtlich erbracht hätte.

3. Witwenrenten und Halbwaisenrenten sind grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, da sie nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem der Ehemann der Klägerin tödlich verunglückte. Die Klägerin und ihre Kinder machten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend. Das Berufungsgericht berücksichtigte einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten war für den Ehemann der Klägerin aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen. Weiterer Verkehr, der die Sicht hätte verdecken können, war nicht vorhanden. Das Berufungsgericht bezifferte den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 EUR. Die Klägerin bezog eine Witwenrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von 622,02 EUR monatlich.

Die Kläger zu 2 und 3 machten ebenfalls Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts geltend. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 EUR monatlich die eingeklagten Beträge. Das Berufungsgericht berücksichtigte zulasten des Beklagten, dass dieser das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage des Fahrzeugs zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig war, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt war.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Revision der Beklagten begründet war. Das Berufungsgericht hatte die Angaben des Sachverständigen zur Warnblinkanlage nicht hinreichend gewürdigt. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt möglicherweise eingeschaltet war. Das Berufungsgericht zog in Betracht, dass die Warnblinkanlage spätestens durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen keine hinreichende Bedeutung zugemessen hatte.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Aktivlegitimation von Hinterbliebenen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Berechnung des entgangenen Unterhalts unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Zudem zeigt das Urteil, dass Witwen- und Halbwaisenrenten grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz der Beweiswürdigung, insbesondere bei technischen Fragen wie der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugteilen. Anwälte müssen die Begründung des Gerichts bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08 Normen: StVG §17Abs.l a.F.; SGBX §116 a) Fundstelle: juris

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BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13

Keine Anspruchskürzung durch Unterstellung wahrscheinlichster Unfallparameter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (Az. VI ZR 308/13) klargestellt, dass eine Anspruchskürzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls nicht auf bloße Unterstellungen wahrscheinlicher Unfallparameter gestützt werden darf. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Mitverschuldens des Geschädigten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis eines Mitverschuldens im Personenschadenrecht.

Leitsatz

Lässt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt, verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Zeitsoldat, wurde am 20. Januar 2010 gegen 7:05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen von einem Fahrzeug erfasst, als er einen Fußgängerüberweg vor der M-I.-Kaserne in M. überquerte. Der Kläger trug eine Tarnuniform. Der Beklagte zu 1 führte das Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 versichert war. Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten gaben an, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers aufgetaucht, sodass eine Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht (LG) sprach dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatz zu. Die weitergehende Klage wies es ab.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss einstimmig als unbegründet zurück und legte eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % zugrunde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte die vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt gelassen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.

Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbstständige Streitgegenstände handelt. Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Unfallumstände und der konkreten Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Unfallhergangs berücksichtigt und alternative Unfallabläufe, die das Mitverschulden des Mandanten in Frage stellen könnten, vorgetragen werden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Anspruchskürzung nicht auf bloßen Vermutungen basieren darf, sondern eine fundierte Beweisführung erforderlich ist. Dies stärkt die Position des Geschädigten und erhöht die Anforderungen an die gegnerische Partei, ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Beweiswürdigung und zur Beachtung des Grundsatzes der reformatio in peius.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13 Normen: StVG § 9; BGB §§ 249, 253, 254; GG Art. 103 Fundstelle: VersR 2014, 1480

  1. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 183/15
  2. BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16
  3. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 – VI ZR 152/21
  4. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 192/06

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