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BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19

Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 (VI ZR 91/19) befasst sich mit der Frage der Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlungen im Kontext der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB im Erwerbsschadenrecht. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Therapie zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und stellt klar, unter welchen Umständen eine Kürzung des Erwerbsschadens aufgrund unterlassener Behandlung oder Arbeitsaufnahme gerechtfertigt ist. Zudem werden die Auswirkungen von unfallunabhängigen Faktoren auf die Prognose des Erwerbsschadens erörtert.

Leitsatz

a) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil v. 26.9.2006 - VI ZR 124/05 - juris Rn. 9). b) Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt

Sachverhalt

Der konkrete Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden OCR-Text nicht explizit dargestellt. Es werden lediglich allgemeine rechtliche Grundsätze zur Schadensminderungspflicht und zur Zumutbarkeit von Behandlungen im Kontext des Erwerbsschadens erörtert. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger durch einen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger seinen Schaden durch zumutbare Maßnahmen hätte mindern können, insbesondere durch die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt zunächst fest, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Weiterhin betont der BGH, dass die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft entscheidend ist. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar ist oder gewesen wäre.

Dies ist nur der Fall, wenn die Behandlung einfach und gefahrlos ist, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann eine ärztliche Behandlung/Therapie nur als zumutbar erachtet werden, wenn die Verbesserung der Gesundheit auch zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft führen wird. Eine Obliegenheit zur Verbesserung der Gesundheit und Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ebenfalls in Abhängigkeit von der Zumutbarkeit – besteht.

Der Geschädigte kann von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, indem er es unterlässt, obliegenheitsgerechte Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu ergreifen und einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.

Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit einer Therapie der rezidivierenden depressiven Störung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.

Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, die eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, sind vom Tatrichter bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso kann hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung zur Schadensminderung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die vom Geschädigten unterlassenen Maßnahmen tatsächlich zumutbar waren und ob eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine quotenmäßige Kürzung des Erwerbsschadens in der Regel unzulässig ist. Stattdessen sind die fiktiven Einkünfte anzurechnen, die der Geschädigte bei zumutbarem Verhalten hätte erzielen können. Zudem ist die Berücksichtigung unfallunabhängiger Faktoren bei der Prognose des Erwerbsschadens von entscheidender Bedeutung, was bei der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für die Argumentation in Erwerbsschadensfällen und bei der Auseinandersetzung mit der Schadensminderungspflicht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 Fundstelle: juris

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BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06

Integritätsinteresse und 130 %-Grenze bei der Kfz-Schadensabrechnung

In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Integritätsinteresses bei der Kfz-Schadensabrechnung im sogenannten 130 %-Bereich zusammengefasst und die sechsmonatige Weiternutzung als zwingende Voraussetzung bestätigt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, nur dann verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lässt und es für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt. Damit dokumentiert er sein Integritätsinteresse an der Erhaltung des konkreten Fahrzeugs.

Sachverhalt

Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, blieben jedoch innerhalb von 130 %. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren, veräußerte es jedoch innerhalb weniger Monate nach der Reparatur. Er verlangte gleichwohl die vollen Reparaturkosten. Die Versicherung erstattete nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Beschränkung auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Die sogenannte 130 %-Grenze beruht auf dem Integritätsinteresse des Geschädigten – also seinem besonderen Interesse an der Erhaltung des konkreten Fahrzeugs. Dieses Interesse muss der Geschädigte durch die tatsächliche Reparatur und die Weiternutzung über mindestens sechs Monate dokumentieren. Veräußert er das Fahrzeug vor Ablauf dieser Frist, fehlt es an der Manifestation des Integritätsinteresses, und der Geschädigte kann nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Die Reparatur muss zudem fachgerecht und in einem Umfang erfolgen, der den Wiederherstellungsaufwand gemäß Gutachten erreicht. Eine bloß notdürftige Reparatur genügt nicht.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist grundlegend für die Praxis der 130 %-Abrechnung. Geschädigte, die im 130 %-Bereich die höheren Reparaturkosten geltend machen wollen, müssen drei Voraussetzungen erfüllen: fachgerechte Reparatur, Reparaturumfang gemäß Gutachten und mindestens sechsmonatige Weiternutzung. Ein Verstoß gegen eine dieser Voraussetzungen führt zur Beschränkung auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 258/06
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 1244

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BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21

Begriff der Primärverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (VI ZR 58/21) die Frage der Haftung für psychische Primärschäden nach einem Verkehrsunfall erneut beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob Übelkeit und Kopf- sowie Nackenschmerzen, die nach einem Unfall auftraten, als Primärverletzung im Sinne des Schadensersatzrechts zu qualifizieren sind. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte klar, dass die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft war.

Leitsatz

Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann nicht verneint werden, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt wurden, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin darüber hinaus unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen litt, wobei diese Schmerzen und die Übelkeit Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen waren.

Sachverhalt

Die Klägerin war infolge eines Verkehrsunfalls verletzt worden. Sie gab an, bis zu dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach dem Unfall wurden bei ihr Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten. Insbesondere waren eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hatte die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs nicht ausreichend begründet. Die Entscheidungsgründe ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlagen in Abrede gestellt werden sollte. Soweit das Berufungsgericht die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen nicht als Primärverletzung ansah, hatte es den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Schmerzen und die Übelkeit nicht durch den Unfall verursacht worden seien, begegnete rechtlichen Bedenken.

Der BGH stellte fest, dass der Unfall äquivalent kausal für die Beschwerden war. Die Schmerzen und die Übelkeit waren Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. Es bestanden keine Zweifel an der adäquaten Kausalität. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft eine Haftung verneint, da es einen Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, nicht unter den Schutzzweck der deliktischen Sorgfaltspflichten fallen sah. Der Schädiger haftet grundsätzlich auch für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung. Die Verneinung der Haftung durfte nicht mit der Begründung erfolgen, die Klägerin habe infolge des Unfalls nur Bagatellverletzungen erlitten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen im Personenschadenrecht. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen auch psychische Beeinträchtigungen, wie Übelkeit und Kopfschmerzen, als mögliche Primärverletzungen in Betracht ziehen. Die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen die psychischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Bagatellverletzungen und entschädigungspflichtigen Schäden ist im Lichte dieser Entscheidung besonders sorgfältig vorzunehmen. Die Entscheidung stärkt die Position von Unfallopfern, indem sie die Haftung des Schädigers für psychische Folgen des Unfalls betont.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21

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BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05

Haftungsprivileg beim bauleitenden Architekten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2007 (VI ZR 178/05) befasst sich mit der Haftungsprivilegierung im Kontext einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 SGB VII und der Haftung bauleitender Architekten. Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen primären und sekundären Verkehrssicherungspflichten sowie die Frage, unter welchen Umständen eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, die einen Haftungsausschluss nach sich zieht. Zudem werden die Voraussetzungen für die Haftung des bauleitenden Architekten bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten präzisiert.

Leitsatz

1. Der bauleitende Architekt trifft neben der sekundären Verkehrssicherungspflicht, erkennbare Gefahrenstellen zu beseitigen, auch primäre Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können.

2. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erforderlich ist eine Arbeitsverknüpfung, die sich in gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung der Tätigkeiten äußert.

3. Die Fahrt eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII, auch wenn sie im Privatwagen erfolgt.

Sachverhalt

Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, da die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht. Die Klägerin machte als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres Mitglieds betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen geltend, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der Firma Z. hatten keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt. Die Zeugin S. hatte am 8.

September 1999 grünes Licht für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben, verrichtete aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma Z. erforderten.

Die Entscheidung des BGH

Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Bauleiterin eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Diese wusste seit dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem eigenen Telefaxschreiben an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Verschalung beginnen würden. Unter diesen Umständen war die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen können, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewegen könnten, nicht zu beanstanden.

Es steht insbesondere in Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Verkehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hatte sich nämlich eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haftungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig ist. Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag.

Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungspflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an ,,Haus 3" könnten ab dem 8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertigzustellen, Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle dargestellt haben. Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Verhalten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278 BGB, aber aus §§ 831, 823 BGB.

Die Revision meinte, es liege keine gemeinsame Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor, so dass die vom Berufungsgericht angenommene Grundlage für die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 3 entfalle. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldnerverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.

Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist.

Im Streitfall zählte bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht. Die Haftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB war auch nicht subsidiär, denn das Verweisungsprivileg des S. 2 war vorliegend nicht anwendbar.

Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, jedoch ist § 839 Abs. 1 S.2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist die Entscheidung von Bedeutung, da sie die Haftung von Architekten und Bauleitern bei Verkehrssicherungs- und Organisationspflichten auf Baustellen konkretisiert. Sie verdeutlicht, wann eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht greift und welche Anforderungen an die Überwachung von Baustellen gestellt werden. Zudem ist die Abgrenzung zur Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII relevant, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt. Die Entscheidung unterstützt die anwaltliche Argumentation bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Verantwortliche auf Baustellen und bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche unter Berufung auf Haftungsprivilegierungen. Die klare Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten von Feuerwehrangehörigen ist ebenfalls von praktischer Relevanz.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05 Normen: BGB § 823; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 a) Fundstelle: VersR 2007, 948

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BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08

Aktivlegitimation von Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (VI ZR 221/08) über die Aktivlegitimation von Hinterbliebenen im Zusammenhang mit entgangenem Unterhalt zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang Hinterbliebene Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Unterhaltsleistungen geltend machen können. Das Gericht befasste sich insbesondere mit der Anrechnung von Vorteilen, wie beispielsweise Witwenrenten, auf den Unterhaltsanspruch.

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts, der Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsberechtigten entsteht, ist grundsätzlich gegeben, wenn der Tod durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht wurde.

2. Bei der Berechnung des entgangenen Unterhalts sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen der Verstorbene tatsächlich erbracht hat oder voraussichtlich erbracht hätte.

3. Witwenrenten und Halbwaisenrenten sind grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, da sie nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.

Sachverhalt

Der Entscheidung lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem der Ehemann der Klägerin tödlich verunglückte. Die Klägerin und ihre Kinder machten Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend. Das Berufungsgericht berücksichtigte einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten war für den Ehemann der Klägerin aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen. Weiterer Verkehr, der die Sicht hätte verdecken können, war nicht vorhanden. Das Berufungsgericht bezifferte den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 EUR. Die Klägerin bezog eine Witwenrente von der Bahnversicherungsanstalt in Höhe von 622,02 EUR monatlich.

Die Kläger zu 2 und 3 machten ebenfalls Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts geltend. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 EUR monatlich die eingeklagten Beträge. Das Berufungsgericht berücksichtigte zulasten des Beklagten, dass dieser das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage des Fahrzeugs zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig war, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt war.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass die Revision der Beklagten begründet war. Das Berufungsgericht hatte die Angaben des Sachverständigen zur Warnblinkanlage nicht hinreichend gewürdigt. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt möglicherweise eingeschaltet war. Das Berufungsgericht zog in Betracht, dass die Warnblinkanlage spätestens durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen keine hinreichende Bedeutung zugemessen hatte.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Aktivlegitimation von Hinterbliebenen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Berechnung des entgangenen Unterhalts unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Zudem zeigt das Urteil, dass Witwen- und Halbwaisenrenten grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz der Beweiswürdigung, insbesondere bei technischen Fragen wie der Funktionsfähigkeit von Fahrzeugteilen. Anwälte müssen die Begründung des Gerichts bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten optimal durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08 Normen: StVG §17Abs.l a.F.; SGBX §116 a) Fundstelle: juris

  1. BGH VI ZB 22/08 – Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und 6-Monats-Frist
  2. BGH VI ZR 79/10 – Unbegründete Rabatte mindern den Reparaturkostenanspruch nicht
  3. BGH VI ZR 133/11 – Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mithaftung
  4. BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09

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Wichtige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Verkehrsrecht. Hier finden Sie ausführliche Darstellungen der bedeutendsten BGH-Urteile zur Kfz-Schadensregulierung, Unfallschadensabwicklung und verwandten Themen.

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