Verkehrsrecht
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BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14
Grundrente und Prognoseentscheidung bei Erwerbsschadensbemessung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 (VI ZR 491/14) wichtige Aspekte der Erwerbsschadensbemessung im Kontext von Personenschäden beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Grundrente nach § 31 BVG bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen ist und welche Anforderungen an die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung eines Geschädigten zu stellen sind. Das Gericht präzisierte zudem die Anforderungen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.
Leitsatz
Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten.
Sachverhalt
Das klagende Land nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 237 Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. erbracht hatte. Der Beklagte war der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädigers. Der am 7.2.1957 geborene Geschädigte war nach zunächst angestellter Tätigkeit seit dem Jahr 1986 selbstständig als Tischlermeister tätig. Am 1.7.2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine selbstständige Tätigkeit stellte er ein. Ab März 2006 war er erneut selbstständig tätig und bezog Leistungen aufgrund einer Förderungsmaßnahme zur Wiedereingliederung Arbeitsloser. Am 12.7.2007 versuchte der Schädiger, den Geschädigten zu töten.
Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und erhebliche bleibende Schäden. Der Kläger verlangte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung erbrachter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 in Höhe von insgesamt 91.392 EUR nebst Zinsen (monatlich 1.494 EUR ab dem 1.7.2007, 1.504 EUR ab dem 1.7.2008, 1.535 EUR ab dem 1.7.2009 und 1.548 EUR ab dem 1.7.2011) sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber dem Geschädigten wegen der am 12.7.2007 von dem Schädiger begangenen Körperverletzung obliegen, soweit gesetzliche Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergegangen sind.
Der Beklagte meinte, der behauptete Verdienstausfall sei überhöht. Das LG hat der Klage in Höhe von 64.440 EUR nebst Zinsen wegen der von dem Kläger im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 30.6.2012 gezahlten Rentenleistungen sowie hinsichtlich des Feststellungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers verurteilt, weitere 26.952 EUR wegen der von dem Kläger an den Geschädigten im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2008 gezahlten Rentenleistungen nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung. Die Revision war begründet. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts trugen seine Beurteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG.
Zwar ging das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit war, gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen war. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädigungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen bestand.
Die Revision machte ferner zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hatte, indem es die vom LG festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten voraussichtlich entwickelt hätte, außer Acht gelassen hatte (§ 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 S. 1 ZPO). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu. Sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung.
Der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (Senatsurt. v. 5.5.1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 52 f.). Daher geht es nicht an, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, gleichsam pauschal einen (abstrakt geschätzten) ,,Mindestschaden" zuzusprechen (Senatsurt. v. 17.1.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023).
Es dürfen an die erforderlichen Darlegungen des Geschädigten jedoch auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen.
In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (Senatsurt. v. 17.2.1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633 unter 11 BI; v. 3.3.1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634 unter 11 1 c; v. 20.4.1999 - VI ZR 65/98, NJWRR 1999, 1039 unter 11 1; v. 9.11.2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146 Rn 17).
Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen.
Der Beklagte hatte schließlich den Vortrag des Klägers, der Geschädigte hätte bei auch weiterhin schlechter Einkommenslage eine abhängige Beschäftigung vorgezogen, wenn ihm sein Betrieb nicht dauerhaft ein besseres Einkommen gewährleistet hätte, bestritten und darauf hingewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens knapp zwei Jahre nicht gearbeitet und sodann erneut eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, spreche viel dafür, dass er eine abhängige Tätigkeit entweder nicht gefunden oder nicht gesucht habe. Er hatte ferner vorgetragen, der Umstand, dass eine Vermittlung des Geschädigten in eine abhängige Beschäftigung gescheitert sei, sei im Jahr 2006 alleiniger Grund für die Wiederaufnahme der selbstständigen Tätigkeit gewesen.
Auch insoweit rügte die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses für die Schadensschätzung wesentliche Vorbringen des Beklagten bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hatte. Hinsichtlich der Feststellungsverurteilung hatte die Revision Erfolg, weil der Inhalt des Urteilsausspruchs unbestimmt war, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das war im Rahmen der durch die Revision des Beklagten veranlassten Rechtsprüfung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 ff.).
Ob die Feststellungsverurteilung sich auf den Ersatz (aller) weiteren dem Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz obliegenden Aufwendungen bezog oder sie sich - wie das LG und das Berufungsgericht wegen der lediglich auf den Erwerbsschaden beschränkten Gründe und der nur diesen berücksichtigenden Streitwertfestsetzung angenommen haben könnten - auf diejenigen Aufwendungen beschränkte, die mit dem Erwerbsschaden kongruent sind, ließ sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz auseinanderzusetzen und die Reichweite der Feststellungsverurteilung klarzustellen. Es wird insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger, der dies mit seiner Berufung ausdrücklich gerügt hatte, nicht - wie von dem LG und dem Berufungsgericht angenommen - Ersatz der in den fraglichen Zeiträumen geleisteten Grundrente, sondern Ersatz der geleisteten Ausgleichsrente begehrte. Der Kläger dürfte - worauf der Beklagte bereits hingewiesen hat - weitere Möglichkeiten haben, zu den von dem Geschädigten im Zeitraum von März 2006 bis zum 1.7.2007 erzielten Gewinnen vorzutragen.
Denn entweder war das Insolvenzverfahren im März 2006 bereits aufgehoben und es lief noch die Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO), oder eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens war noch nicht erfolgt und das Geschäft freigegeben (§§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO). In beiden Fällen oblag es dem gegenüber dem Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassend auskunftspflichtigen Geschädigten, Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit, die über einen etwaigen pfändbaren Betrag bei abhängiger Tätigkeit hinausgingen, jedenfalls jährlich an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2014 - IX ZR 43/12, NJW-RR 2014, 617 Rn 17 f.). Es war weder ersichtlich noch dargetan, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, die im Insolvenzverfahren erstatteten Berichte vorzulegen.
Gleiches galt im Übrigen hinsichtlich der Ursachen für die Insolvenz sowie der Gewinne bzw. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit des Geschädigten in den Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rentenleistungen bei der Erwerbsschadensberechnung zu berücksichtigen sind. Anwälte müssen sicherstellen, dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht fälschlicherweise in die Schadensberechnung einbezogen wird. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung konkreter Anhaltspunkte für die Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. In der anwaltlichen Praxis bedeutet dies, dass detaillierte Ermittlungen zur beruflichen Vergangenheit und den Zukunftsaussichten des Geschädigten unerlässlich sind. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Berücksichtigung des Vortrags der Gegenseite und zur präzisen Formulierung von Feststellungsanträgen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu gewährleisten. Die Berücksichtigung der Umstände einer Insolvenz und deren Auswirkungen auf die Schadensberechnung ist ebenfalls von großer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 – VI ZR 491/14 Normen: BGB §§ 252 S. 2,287 Abs.1 Fundstelle: VersR 2016, 415
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BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07
Schätzung eines 15 %-Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarifen
Der BGH hat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung eines pauschalen Aufschlags von 15 % auf den Normaltarif bei Unfallersatztarifen gebilligt und zugleich die Beweislast für die „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" günstigerer Tarife beim Schädiger verortet.
Leitsätze
a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).
b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004 mietete der Kläger vom 19. bis 28. Oktober einen Ersatzwagen, für den 1.082 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte vorprozessual nur 255 EUR. Der Kläger klagte den Restbetrag ein. Das Amtsgericht sprach 66 EUR zu; das Landgericht erhöhte auf 390 EUR. Beide Seiten legten Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Er billigte die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO, wonach ein pauschaler Aufschlag von 15 % auf den Normaltarif die unfallbedingten Mehrkosten des Vermieters abdeckt. Der Tatrichter muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Vermieters nicht im Einzelnen nachvollziehen, sondern darf einen pauschalen Aufschlag schätzen, wenn spezifische unfallbedingte Leistungen erbracht werden.
Hinsichtlich der Zugänglichkeit günstigerer Tarife bekräftigte der BGH: Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif konkret „ohne Weiteres" zugänglich war. Die bloße Existenz günstigerer Tarife auf dem Markt genügt nicht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung eine Orientierung für die Höhe eines zulässigen Aufschlags auf den Normaltarif. Der vom BGH gebilligte 15 %-Aufschlag hat sich in der Praxis als Richtwert etabliert, auch wenn die genaue Höhe im Einzelfall variieren kann. Für Versicherer bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Kürzung von Mietwagenkosten konkret darlegen müssen, welcher günstigere Tarif dem Geschädigten tatsächlich zugänglich war.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 622 = VersR 2008, 1370
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BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09
Betriebsgefahr und berührungslose Ausweichreaktion beim Überholen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. September 2010 (VI ZR 263/09) die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und die Zurechnung eines Unfalls im Kontext von Überholvorgängen präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Unfall, der durch eine berührungslose Ausweichreaktion ausgelöst wurde, dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann. Der BGH stellt klar, dass eine solche Zurechnung auch dann in Betracht kommt, wenn die Ausweichreaktion objektiv nicht erforderlich war.
Leitsatz
Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss an Senatsurt. v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Polizeibeamter, forderte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, den er am 13. September 2004 auf dem Weg zu seiner Dienststelle erlitt und bei dem er schwer verletzt wurde. Er befuhr gegen 11:00 Uhr mit seinem Motorrad die Bundesstraße B 189 von K. in Richtung H. Hinter dem Ortsausgang von K. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Nach dem Durchfahren einer Linkskurve, hinter der ein zuvor bestehendes Überholverbot endet, wollte der Kläger zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, nämlich den von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Pkw VW Passat, dessen Halterin seine Ehefrau ist und der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, und den vor diesem fahrenden Pkw Skoda, der von dem Zeugen S. gesteuert wurde.
Zu dem Unfall, dessen genauer Hergang streitig ist, kam es, weil auch der Beklagte zu 2 den Pkw Skoda überholen wollte und dazu ansetzte. Der Kläger nahm eine Notbremsung vor und leitete ein Ausweichmanöver ein. Dabei kam er nach links von der Fahrbahn ab und streifte einen Alleebaum. Danach schleuderten er und sein Motorrad zwischen dem VW Passat und dem Skoda nach rechts über die Straße und blieben dort neben der Fahrbahn liegen. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und einem der Pkw kam es nicht. Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG), dessen Urteil u.a. in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2009, 2962 veröffentlicht ist, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er hinsichtlich der Haftungsquote die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte und seinen Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser den vom LG zuerkannten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens überstieg, in eingeschränktem Umfang weiterverfolgte.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht führte aus, einer Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stehe zwar nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Pkw Passat des Beklagten zu 2 gekommen sei, denn für das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ genüge es, dass sich eine von dem betreffenden Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht habe und diese den Schadensablauf mitgeprägt habe. Erforderlich sei aber, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe.
In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung der betreffenden Kraftfahrzeuge gekommen sei, habe der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs und dem Schadensereignis darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit gingen zu seinen Lasten. Im Streitfall stehe nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2 zu einem Ausweichmanöver habe veranlasst sehen müssen, um eine Kollision mit dem zum Überholen ansetzenden Pkw des Beklagten zu 2 zu vermeiden.
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2 den Überholvorgang einleitete, noch in der rechten Fahrspur befand, sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholvorgangs des Beklagten zu 2 zu der von ihm vorgenommenen Reaktion habe herausgefordert sehen dürfen. Erforderlich sei, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, dass es ohne eine Reaktion durch ihn zu einer Kollision kommen werde.
Nach den getroffenen Feststellungen stehe aber nicht fest, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar gewesen sei und insbesondere für ihn die einzige Möglichkeit dargestellt habe, einen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2 zu vermeiden, etwa weil ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Beurteilung hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG auch dann eingreifen können, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist.
Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurt. v. 11.7.1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074, 1075; v. 4.5.1976 – VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 und v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt.
In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zurechnungszusammenhang im Streitfall deshalb fehle, weil der Kläger nicht subjektiv vertretbar eine Gefährdung durch das zum Überholen ansetzende Fahrzeug des Beklagten zu 2 habe annehmen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl.
Senatsurt. v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060, 1061; v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87, a.a.O. und v. 26.4.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 2 auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zwar ungeklärt geblieben, ob die Notbremsung und das Ausweichmanöver zu Beginn oder erst in der Schlussphase des von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Überholvorgangs erfolgten. Das Motorrad hatte nach Berechnungen des Sachverständigen eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 86 km/h und 124 km/h. Offen geblieben ist auch, ob sich der Kläger noch vollständig hinter dem Pkw des Beklagten zu 2 befand und das Überholmanöver noch nicht eingeleitet hatte, als der Beklagte zu 2 sich zum Überholen entschloss, oder ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Überholvorgang schon eingeleitet hatte.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es möglich, dass sich der Kläger in diesem Moment noch in der rechten Fahrspur befand, gerade die Mittellinie überfuhr oder schon auf der linken Fahrspur war. Eine Haftung der Beklagten kann allein aufgrund des Umstands, dass der genaue Geschehensablauf insoweit ungeklärt ist, indessen nicht verneint werden. Die Revision wies nämlich zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht eine Ausweichreaktion des Klägers angenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen kann diese Ausweichreaktion nur dem Pkw des Beklagten zu 2 gegolten haben. Dass der Kläger einem anderen Hindernis als dem überholenden Pkw des Beklagten zu 2 ausgewichen sein könnte, macht die Revisionserwiderung nicht geltend.
Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG wären selbst dann erfüllt, wenn der Kläger (verkehrswidrig) versucht hätte, die beiden Pkw gleichzeitig, nämlich als diese während des Überholvorgangs auf gleicher Höhe waren, zu überholen. Anders wäre es nur, wenn das Überholmanöver des Beklagten zu 2 das des Klägers in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach das Ausweichmanöver dem Pkw des Beklagten zu 2 galt, jedoch auszuschließen.
War das Überholmanöver dieses Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers, hat sich der Unfall „bei dem Betrieb“ des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugs ereignet. Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Beklagten weder bewiesen, dass den Beklagten zu 2 kein Verschulden traf (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG), noch, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG war. Ebenso wenig war festgestellt, dass der Kläger den Unfall verschuldet hatte und sein Verschulden so schwer wog, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2 demgegenüber völlig zurückzutreten hätte. Bei dieser Sachlage konnte die vollumfängliche Klageabweisung keinen Bestand haben. 5. Kausalität und Zurechnungszusammenhang bei berührungslosen Unfällen
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich des Personenschadensrechts. Sie verdeutlicht, dass auch bei berührungslosen Unfällen eine Haftung des Schädigers in Betracht kommt, wenn dessen Fahrweise eine Ausweichreaktion des Geschädigten auslöst. Anwälte sollten daher in solchen Fällen stets prüfen, ob das Verhalten des Unfallgegners ursächlich für die Reaktion des Mandanten war, auch wenn diese objektiv nicht zwingend erforderlich war. Die Entscheidung erleichtert es, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, da die subjektive Einschätzung des Geschädigten, ob die Ausweichreaktion notwendig war, nicht entscheidend ist. Dies kann die Beweisführung vereinfachen und die Erfolgsaussichten in vergleichbaren Fällen erhöhen. Zudem ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis für die Argumentation in Haftungsfragen, insbesondere bei Überholvorgängen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09 Normen: StVG § 7 Abs. 1 Fundstelle: VersR 2010,1614
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BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16
Erwerbsschaden eines Selbstständigen – hypothetische Geschäftsentwicklung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2017 (VI ZR 530/16) befasst sich mit der komplexen Thematik der Berechnung des Erwerbsschadens eines selbstständigen Zahnarztes nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Geschäftsentwicklung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Schadensbemessung. Der BGH stellt klar, dass an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung keine übermäßig strengen Maßstäbe anzulegen sind und betont die Bedeutung konkreter Anknüpfungstatsachen.
Leitsatz
BGB § 252; ZPO § 287. Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. Orientierungssatz/Leitsatz: An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Fortführung BGH, 22.10.1987 - VI ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).
Sachverhalt
Die Beklagten waren dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.10.2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbstständiger Zahnarzt, hatte bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten, die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigte. Mit seiner Klage nahm er die Beklagten auf Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 2.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage nach dem Unfall in Höhe von 6.033,08 EUR und für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis zum 31.10.2011 in Höhe von weiteren 85.500 EUR, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung in Anspruch.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von (weiterem) Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR, Verdienstausfall für sieben Fehltage in Höhe von 6.033,08 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in entsprechender Höhe und traf die begehrte Feststellung in Bezug auf zukünftige materielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil auf die Berufungen beider Parteien unter Berufungszurückweisung im Übrigen ab und – in Höhe von mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffener 2.000 EUR Schmerzensgeld klarstellend – fasste es neu, dass die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 5.824,79 EUR nebst Freistellung verurteilt sind.
Die Feststellung erstreckte es auch auf zukünftige immaterielle Schäden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche auf Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 3.000 EUR und Verdienstausfall für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 in Höhe von zusätzlich 208,29 EUR (6.033,08 - 5.824,79 EUR) und in Höhe von 85.500 EUR für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2011 weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts konnte ein Anspruch auf Ersatz des weiter geltend gemachten Verdienstausfalls sowie auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes nicht verneint werden, §§ 842, 249 Abs. 1, § 252 S. 2, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Die Revision rügte zu Recht, dass das Berufungsgericht keinen über einen Betrag von 5.824,79 EUR hinausgehenden Verdienstausfallschaden des Klägers hat feststellen können. Zwar ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Solche Rechtsfehler hatte die Revision hier indes aufgezeigt. Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. Dem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.
Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es daher bei selbstständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Für die Grundlagen der danach erforderlichen Prognose des erzielbaren Gewinns ist nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Dabei kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Diese Erleichterungen ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 S. 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Dabei wird es in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senatsurt. v. 6.2.2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640 unter TI 2 b aa m.w.N.).
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 26.10.2006 einen Dauerschaden im Bereich der linken Hand erlitten hatte, die zu einer funktionellen Beeinträchtigung bei seiner Tätigkeit als Zahnarzt führte. Danach musste er während der Eingriffe teilweise kurze Pausen einlegen, um das Handgelenk zu lockern und entsprechende Bewegungs- und Dehnungsübungen zu machen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Gutachten in Verbindung mit dem fachradiologischen Zusatzgutachten war die Einschränkung der zahnärztlichen Tätigkeit auf Dauer mit 5 % oder in einer Größenordnung von 24 Minuten pro Behandlungstag zu beziffern. Der Kläger hatte diese Bewertung des Sachverständigen bereits in erster Instanz angegriffen.
Er hatte vorgetragen, die vom Sachverständigen zugrunde gelegte zeitliche Einschränkung stelle lediglich eine Schätzung dar, die keinen Bestand haben könne. Die Schädigung wirke sich auch dahingehend aus, dass der Kläger neben rein zeitlich zu bestimmenden Verlusten auch eine Einschränkung seines Behandlungsspektrums in dem Sinne erleide, dass er endodontische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr selbst durchführen sowie dass er aufwendige Zahnbehandlungen nicht mehr in einer Sitzung vornehmen könne. Dies könne nur ein zahnmedizinisch tätiger Sachverständiger beurteilen. In der Berufung hatte er gerügt, dass dieser Vortrag übergangen worden sei.
Zusätzlich hatte er ausgeführt, der Zeitaufwand für die erforderlichen Lockerungs- und Dehnungsübungen steige über den Arbeitstag hinweg an und belaufe sich auf 57 Minuten. Eine Kompensation dieser unfallbedingten Pausen sei nicht oder nur durch einen erhöhten Einsatz des Klägers möglich, der dem Schädiger nicht zugutekommen dürfe. Tatsächlich sei ein Ausgleich auch nicht möglich, da der Kläger abends so starke Schmerzen habe, dass er nicht weiterarbeiten könne.
Der Kläger hatte seinen Vortrag durch Vorlage der Quartalsabrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung untermauert und dargelegt, dass seine Umsätze für konservierend chirurgische Leistungen und Zahnersatz nach dem Unfallereignis in den Jahren 2007 und 2008 um 59.535,90 EUR jährlich gesunken seien und sich seither kontinuierlich weiter reduziert hätten, so dass sich seine Einnahmen nunmehr jährlich durchschnittlich lediglich auf 230.000 EUR bis 250.000 EUR beliefen.
Die vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2003 bis 2011 und die entsprechenden Steuerbescheide belegten, dass sich die körperlichen und seelischen Belastungen und Einschränkungen des Klägers seit dem Unfallereignis auf seine zahnärztliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, was der unfallchirurgische Sachverständige aufgrund seiner fehlenden zahnärztlichen Sachkunde nicht gewürdigt habe. Dabei hätten sich diese Beeinträchtigungen in einem schleichenden Prozess immer mehr intensiviert. Auch wenn sich die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers besonders deutlich erst in den Jahren 2009 bis 2011 gezeigt hätten, habe er auch in den Jahren 2007 und 2008 bereits erhebliche Einnahmeausfälle hinnehmen müssen.
Das Berufungsgericht hätte ferner in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die für die maßgeblichen Jahre zugrunde zu legenden Gewinne ermitteln und aufklären müssen, ob und in welcher Höhe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum durch überpflichtmäßige Anstrengungen seiner Ehefrau Personalkosten eingespart hatte. Das Berufungsurteil war auch aufzuheben, soweit die Klage wegen des weitergehenden Verdienstausfalls für sieben Fehltage im Zeitraum vom 26.10.2006 bis 5.11.2006 nach dem Unfall abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hatte der Klage auf Verdienstausfall im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. bis 5.11.2006 einerseits (teilweise) stattgegeben, andererseits aber ausgeführt, sie sei mangels ausreichenden Vortrags unschlüssig.
Dabei hatte es übersehen, dass für den denselben Zeitraum nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann (§ 287 ZPO). Die unter 1 festgestellten Mängel des Berufungsurteils wirkten sich auch auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld aus, weil die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und unterbliebenen Aufklärung des Sachverhalts revisionsrechtlich erhebliche Mängel aufwies, § 253 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, sondern war aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden selbstständiger Mandanten sorgfältig vorzugehen ist. Es ist entscheidend, konkrete Anhaltspunkte für die hypothetische Geschäftsentwicklung darzulegen und zu beweisen. Dabei sind die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB und § 287 ZPO zu berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren, wie z.B. die Geschäftsergebnisse vor dem Unfall, zu berücksichtigen und gegebenenfalls Sachverständige hinzuzuziehen. Zudem zeigt sie, dass das Gericht bei der Schadensschätzung nicht zu strenge Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung stellen darf, solange greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden und detaillierten Darstellung des Schadensumfangs.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16 Fundstelle: VersR 2017, 1412
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BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10
Anspruchsübergang auf Krankenkasse – Investitionszuschlag Gesundheitsstrukturgesetz
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Mai 2011 (VI ZR 61/10) befasst sich mit dem Anspruchsübergang auf eine Krankenkasse hinsichtlich des Investitionszuschlags nach dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG). Der BGH klärte die Frage, ob die sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag gegeben ist, und bejahte dies. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) korrigiert.
Leitsatz
Sachliche Kongruenz i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Krankenkasse gezahlten Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GSG ist gegeben. Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden.
Sachverhalt
Am 23. März 2004 wurde F. G. als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, lebten aber aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung. Der Geschädigte wurde überwiegend von seiner Mutter betreut, der Beklagte übernahm jedoch jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Nachdem der Geschädigte über einen längeren Zeitraum laut und anhaltend geschrien hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin und her bewegte.
Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 EUR, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht der Klage statt.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen, hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist.
Nach diesen Grundsätzen ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit die Krankenkasse an den Krankenhausträger den Investitionszuschlag bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung gegenüber einem Kassenpatienten erfüllen zu können.
Der Investitionszuschlag wird gemäß Art. 14 GSG zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundesgebiet von den Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kostenträgern für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Bundesländern.
Nach § 8 Abs. 3 KHEntgG und § 14 Abs. 3 BPflV haben die Krankenhäuser in den neuen Bundesländern den Investitionszuschlag bei stationärer Behandlung für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) und bei teilstationärer Behandlung auch für den Entlassungstag zu berechnen. Der Investitionszuschlag war bei der im Streitfall gegebenen stationären Behandlung mithin als Teil der Krankenhausrechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Klägerin als Kostenträger zu bezahlen. Der Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht dafür, den Anspruchsübergang auch hinsichtlich der Aufwendungen für den Ersatz des Investitionszuschlags zuzubilligen.
Die Krankenkasse hat den Investitionszuschlag in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Schädiger ersetzt verlangen kann. Denn die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrags sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend.
Im Fall der Schädigung eines nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des Krankenhauses gemäß Art. 14 Abs. 1 GSG den Investitionszuschlag selbst zahlen und der Schädiger diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag gehört, der erforderlich ist, um dem Geschädigten die notwendige Krankenhausbehandlung zu verschaffen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verpflichtung, den Investitionszuschlag zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung des Geschädigten.
Ohne Zahlung des Investitionszuschlags ist nach der gesetzlichen Regelung eine Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern nicht möglich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des geschädigten Benutzers und seines Kostenträgers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem Krankenhaus oder dem die Krankenhäuser fördernden Land zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Investitionszuschlag pauschal für jeden Tag der Krankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine konkrete Gegenleistung des Krankenhausträgers gegenübersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem für allgemeine Krankenhausleistungen üblich.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Möglichkeit des Anspruchsübergangs auf die Krankenkasse im Hinblick auf den Investitionszuschlag nach dem GSG bestätigt. Dies ermöglicht es, Schadensersatzansprüche umfassender geltend zu machen und die Krankenkasse in die Haftung einzubeziehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatzanspruch und Sozialleistung weit auszulegen ist. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stets prüfen, ob und inwieweit Leistungen der Krankenkasse durch den Schädiger zu ersetzen sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und der Krankenkassen bei der Durchsetzung von Ansprüchen und trägt zur Vermeidung von Doppelentschädigungen bei.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 – VI ZR 61/10
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